Es bestehen zwei divergierende Auffassungen zu der Frage, ob das „Mietwagenrisiko“ im Rahmen der üblichen Regeln auch bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten dem Schädiger zugeordnet werden kann.
Warum diskutieren wir das?
- Ausgangspunkt ist das „Werkstattrisiko“. Es beschreibt eine Rechtsauffassung. Das Risiko von Fehlern und zu hoher Kosten hat der Schädiger zu tragen, wenn (immer die gleichen vier Punkte):
– der Geschädigte selbst die Kosten geltend macht (nicht der Rechnungsaussteller aus der Abtretung)
– er Zahlung an den Rechnungsaussteller verlangt (und nicht an sich)
– er einen Werklohn-Rückforderungsanspruch aus eventueller Überzahlung an den Schädiger/seinen HP-Versicherer abtritt
– und – ganz wichtig – er nicht erkennen konnte, dass er eine falsche (z.B. zu teure) Werkstatt beauftragt / kein Auswahlverschulden UND auch mit der Rechnung in der Hand nicht erkennen kann, dass er etwas falsch gemacht hat (zu teuer, Position, die nicht geleistet wurde, …) / kein Überwachungsverschulden. - Hintergrund ist der subjektbezogene Schadenbegriff.
„Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt.“
Lässt sich das Werkstatt-Risiko dem Schädiger zuordnen, ist die Durchsetzung der Schadenersatzforderung im ersten Schritt (Klage Geschädigter gegen Schädiger-Versicherer) einfacher, weil inhaltlich weniger umfangreich und viele Details rund um die Berechtigung des Anspruches / Höhe von Kosten vor dem Gericht nicht diskutiert und daher vom Richter nicht beurteilt werden müssen. Die Angelegenheit ist deshalb auch für den Anwalt des Geschädigten weniger komplex. Liegen die oben genannten vier Voraussetzungen vor, so einfach kann man das sehen, ist die Forderung zuzusprechen. Dafür braucht sich das Gericht nicht mit den wechselseitigen konträren inhaltlichen Auffassungen auseinanderzusetzen.
Klage, bestätigendes Urteil, fertig… - Ließe sich dieses Modell auf den Mietwagenstreit übertragen, wäre es auch hier viel einfacher. Anwälte könnten restliche Mietwagenkosten einklagen, ohne sich mit den Listen Schwacke und Fraunhofer zu befassen, Mittelwerte auszurechnen, Nebenkosten-Vergleichswerte hinzuzurechnen usw.
All das wäre für den Versicherer kein Problem. Denn er bekäme ein scharfes Schwert in die Hand. Hat zwar der Geschädigte nichts falsch gemacht, aber die Werkstatt eine Reparatur abgerechnet, die in Wahrheit nicht erfolgte und hat der Vermieter bei seiner Abrechnung (Listenstreit) überzogen, dann kann der Versicherer mit der Abtretung der Überzahlungs-Ansprüche des Kunden (Geschädigten) in der Hand gegen den Reparaturbetrieb und den Autovermieter klagen.
Deshalb ist es von Bedeutung, ob der subjektbezogene Schadenbegriff nicht nur die Grundlage des Werkstattrisikos, sondern auch des Mietwagenrisikos ist.
Das Amtsgericht Würzburg hält das für abwegig.
Zitat AG Würzburg:
„Die im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze zum „Werkstattrisiko“ sind auf die im Streit stehenden Mietwagenkosten nicht übertragbar. Die Grundsätze sind von dem Gedanken geprägt, dass es Sinn und Zweck des § 249 Abs. 1 BGB widersprechen würde, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Unter diesen Umständen besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Anders als bei den Reparatur- und Sachverständigenkosten ist es dem Geschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ohne weiteres heutzutage möglich, Preise für die Anmietung zu vergleichen. Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges fallen auch regelmäßig die gleichen Positionen an, die für den Geschädigten ohne weiteres einem Kostenvergleich zugänglich sind.“
Dem ist nicht zuzustimmen.
Denn das Gericht erkennt die konkrete Situation des Geschädigten bei der Beschaffung von Ersatzmobilität nicht. Berücksichtigt man folgende Überlegungen, kommt man zu einem anderen Ergebnis:
WeiterlesenHöhe der Mietwagenkosten: AG Würzburg sieht das Mietwagenrisiko nicht beim Schädiger