Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/24

Amtsgericht Trier 31 C 65/24 vom 16.10.2024

1. Die Kosten der Mietwagenbeschädigung sind vollständig vom Mieter zu ersetzen, wenn dieser keine Reduzierung seiner Haftung für Kasko-Schäden vereinbart hat.
2. Wenn ein Wegrollen des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung durch Einlegen des 1. Ganges verhindert werden muss, ist ein Unterlassen eine Obhutsverletzung durch den Mieter.
3. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Nutzung des Transporters unbekannt war, denn er hätte sich mit der Bedienungsanleitung vertraut machen müssen.
4. Der Klägerin obliegt keine Vortrags- und Beweislast dazu, ob der Beklagte weitere Vorkehrungen gegen das Wegrollen hätte treffen müssen.
5. Für die Auffassung des Mieters zum Vorliegen eines Fahrzeugdefektes ist er beweisfällig geblieben. Denn der Mieter hat entgegen der Mietbedingungen nicht sofort die Polizei und auch nicht die Autovermietung verständigt, weshalb der Sachverhalt nicht konkret überprüfbar gewesen ist.

Zusammenfassung: Bei Beschädigung des Mietfahrzeuges ohne Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist der Mieter vollständig zum Ersatz verpflichtet, sofern er für den Schaden verantwortlich ist. Von ihm vorgetragene Argumente für eine Verantwortlichkeit beim Vermieter hat er zu konkretisieren, was ihm bei zusätzlicher Missachtung der Polizeiklausel und bei nicht erfolgter Information an den Autovermieter umso weniger gelingen kann.

Bedeutung für die Praxis: Die Vermietung eines Fahrzeuges ohne Haftungsreduzierung dürfte eine seltene Ausnahme sein. Davon ist auch für beide Seiten abzuraten. Selbst wenn der Mieter denkt, er könnte jeden Schaden erstatten oder es passiere schon nichts, ist ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter meist problematisch. In diesem Fall jedoch wäre der Mieter wohl auch dann zu einem Schadenersatz oberhalb einer Selbstbeteiligung herangezogen worden. Denn er meinte, dass die Ursache für ein Wegrollen in einem technischen Defekt des Fahrzeuges zu suchen sei und nicht in seinem Nutzungsverhalten. Das sahen Vermieter und Gericht anders. Da er zusätzlich nach dem Geschehen weder den Vermieter noch die Polizei informiert hatte, wäre ihm das dann als Obliegenheitsverletzung erschwerend vorgeworfen worden und es wäre höchstwahrscheinlich nicht bei der Selbstbeteiligung geblieben. Da er diese aber nicht vereinbart hatte, musste er sowieso den gesamten Schaden ersetzen.

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