Abtretung / RDG / Aktivlegitimation

Im Bereich Aktivlegitimation sammeln wir Argumente und Urteile zur Frage, wie Dienstleister nach einem Kfz-Schaden Forderungen aus abgetretenem Recht gegen den eintrittspflichtigen Versicherer geltend machen können. Dabei konzentrieren wir uns auf das Rechtsdienstleistunggesetz und seine Auswirkungen.Ursache ist der verstärkte Angriff der Versicherer in diesem Bereich.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-21

Landgericht Coburg 33 S 49/20 vom 28.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Coburg 12 C 2825/19 vom 22.07.2020)

1. Das verwendete Formular der “Abtretung erfüllungshalber” stellt nach seinem Inhalt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB dar, diesbezüglich wird das Urteil der Erstinstanz korrigiert.
2. Da keine Regelung zur Rückabtretung enthalten ist, ist auch keine unklare oder missverständliche Regelung zum Schicksal der Schadenersatzforderung für den Fall vorhanden, dass der Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht würde.
3. Eine Pflicht zur Regelung in der Abtretungsvereinbarung ergibt sich nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund.
4. Die Kammer gibt ihre bisherige Auffassung auf, dass nach aktueller BGH-Rechtsprechung (BGH VI ZR 274/17 und BGH ZR 135/19) Klauseln als unwirksam anzusehen seien, wenn sie keine Regelungen zur Rückabtretung der Schadenersatzforderungen enthalten für den Fall der Inanspruchnahme aus dem Dienstleistungsauftrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht Coburg gibt seine bisherige Rechtsprechung zu § 307 BGB und der Frage auf, ob für den Fall der Inanspruchnahme des Kunden aus dem Gutachten- oder Mietwagenauftrag im Abtretungsformular die Regelung enthalten sein muss, wann und wie der Geschädigte seinen abgetretenem Schadenersatzanspruch zurück erhält. Da sich diese Frage eindeutig aus dem Gesetz ergibt, muss sie in der Abtretung nicht geregelt werden.

Bedeutung für die Praxis: Viele Versicherer streiten um die Aktivlegitimation der Kläger aus abgetretenem Recht. Die Formulierungen der Abtretungen werden unter anderem mit dem Argument eines Verstoßes gegen 307 BGB angegriffen. Konkret wird behauptet, dass eine Abtretung erfüllungshalber ungültig sei, wenn darin nicht geregelt sei, was (und wann) passiere, wenn der Geschädigte die geschuldete Vergütung für die Leistung einer Autovermietung oder eines Sachverständigen teilweise oder vollständig selbst bezahlt. Die Gerichte hantieren bundesweit noch immer mit der Frage, ob eine Abtretung dann wegen Verstoßes gegen 307 BGB unwirksam sei, wenn eine solche Regelung zur Rückabtretung fehlt. Den üblichen Abtretungsvereinbarungen liegt die Annahme zugrunde, dass der Geschädigte grundsätzlich weiterhin als Schuldner zur Begleichung der beauftragten Leistung zur Verfügung steht. Nur soll der Auftragnehmer eben die Schadenersatzforderung des Geschädigten beim Schädiger durchsetzen, damit sich a) der Geschädigte nicht darum kümmern muss und b) der Geschädigte eine Leistung auch dann am Markt erhält, wenn er sich das aus eigenen finanziellen Mittel eigentlich nicht leisten kann. Zahlt der Versicherer nicht, könnte demgemäß der Auftragnehmer auch auf den Geschädigten zugehen und eine Bezahlung des Mietzinses oder der Sachverständigenkosten verlangen. Täte er dies, hätte der Geschädigte die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen selbstverständlich von diesem zurück zu erhalten. Wie und wann, das – so auch das Landgericht Coburg bisher – müsse bereits im Abtretungsformular transparent geregelt sein. Diese Auffassung wurde nun mit diesem Urteil korrigiert. Es sind also nach neuer Auffassung des Berufungsgerichtes auch Forderungsabtretungen wirksam vereinbart, wenn in den Abtretungsformularen diese Frage nicht geregelt wurde.

Zitiervorschlag: “Kein Transparenzverstoß 307 BGB wenn keine Regelung zur Rückabtretung”

“Die Abtretung vom 29.05.2020/05.06.2020, vorgelegt als Anlage K 11, ist wirksam. Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. (…) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags¬partners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (…) Diesen Anforderungen genügt die Abtretung in Anlage K 11. Im Unterschied zu der vom BGH in der zitierten Entscheidung zu beurteilenden Abtretung findet sich in der vorliegenden Abtretung keine unklare oder missverständliche Regelung zum Schicksal der Schadensersatzforderung für den Fall der Geltendmachung des Honoraranspruchs gegenüber dem Auftraggeber. (…) Es fehlt mithin bereits an einer Bestimmung, die unklar oder unverständlich sein könnte. Die Klägerin war allerdings weder nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus einem anderen Rechtsgrund gehalten, formularmäßig auf die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte des Vertragspartners hinzuweisen, diese ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will lediglich verhindern, dass Rechte und Pflichten durch unklar oder schwer verständlich gefasste Klauseln verschleiert oder für den Vertragspartner schwer durchschaubar werden, vgl. BGH, Urteil vom 14.5.1996, Az. XI ZR 257/94, NJW 1996, 2092. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen, vgl. BGH, Urteil vom 10.7.1990, Az. XI ZR 275/89, NJW 1990, 2383. (…) Der BGH hat bereits in dem o. g. Urteil vom 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, darauf hingewiesen, dass der Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen auch ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung der Honorarforderung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet ist. Nichts anderes kann allerdings bei einer Abtretung erfüllungshalber gelten (wie hier), da auch dann selbstverständlich der Sachverständige das ihm zustehende Honorar nur einmal vereinnahmen kann und dieser bei Erfüllung durch den Auftraggeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Zug-um-Zug-Rückabtretung der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung verpflichtet ist. Gelingt nämlich dem Gläubiger die Verwertung des erfüllungshalber geleisteten Gegenstands nicht, so kann er auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen; er muss dem Schuldner dann aber die Leistung erfüllungshalber zurückgewähren. Kommt der Gläubiger der Rückgewährpflicht nicht nach, hat der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht; er muss die ursprüngliche Forderung erst erfüllen, wenn er die Leistung erfüllungshalber zurückerhält, vgl. BeckOGK/Looschelders, 1.12.2020, BGB § 364 Rn. 48. Dadurch, dass die vertragsimmanente Verpflichtung der Klägerin, den abgetretenen Anspruch bei Inanspruchnahme des Auftraggebers Zug um Zug zurück zu gewähren, nicht ausdrücklich geregelt wird, wird die geltende Rechtslage weder verschleiert noch für den Geschädigten schwer durchschaubar.
Es besteht auch nicht die Gefahr des Auseinanderfallens von Honorar- und Schadensersatzanspruch, da allein der konkrete Betrag von 646,15 € für Sachverständigenhonorar – noch – im Raum steht.
Auch in der Entscheidung vom 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, hat der Bundes¬gerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass aus der gewählten Formulierung der Abtretung nicht hinreichend deutlich hervorgehe, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Die Klausel wurde daher als intransparent angesehen. Eine solche unklare Regelung ist hier aber gar nicht enthalten.
Soweit die Kammer in früheren Entscheidungen, z.B. Urteil vom 21.12.2018, Az. 33 S 120/16, Abtretungen als unwirksam angesehen hat, weil eine Regelung zur Inanspruchnahme des Ge-schädigten aus dem vertraglichen Honoraranspruch und dem Schicksal der abgetretenen Schadensersatzforderung nicht getroffen wurde, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.”
(Landgericht Coburg 33 S 49/20 vom 28.05.2021)

Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung

Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.

Bisher steht da:

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Hiermit ...

OLG Stuttgart bestätigt: Kein RDG-Problem mehr in Stuttgart

Die Entscheidung des OLG Stuttgart, erstritten von Rechtsanwalt Ulrich Wenning, bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass die erfüllungshalber erfolgte Abtretung einer Forderung – Formular wie vom BAV empfohlen – nicht gegen das RDG verstößt. Damit ist die Linie des Landgericht Stuttgart nicht zu halten. Das ist in allen Prozessen zu verdeutlichen, in denen die Frage der Aktivlegitimation diskutiert wird.

OLG Stuttgart 7 U 109/11 vom 18.08.2011

Drei mal OLG-Entscheidung: Schätzung mit Schwacke, Abtretung konform mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

In drei OLG-Entscheidungen wurde neuerlich bestätigt:

Die Schätzung mit Schwacke 2007 ist nicht zu beanstanden. Fraunhofer und Internetangebote sind kein konkreter dagegen gerichteter Vortrag. Die Abtretung der Mietwagenforderung an den Autovermieter verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Urteile des 16. Senates des OLG Köln sind in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar.

BGH I ZR 118/09 wettbewerbsrechtlich wegen Nebenleistung zur Hauptleistung nach § 5 RDG

Wir waren immer der Auffassung, dass sich seit Inkrafttreten des RDG die Aktivlegitimation des Autovermieters aus der Abtretung erfüllungshalber (unser Formular) zumindest dadurch ergibt, dass nach § 5 RDG, Abs. 1 beim Tätigkeitsbild des Autovermieters eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung vorliegt. Der erste Senat hat mit der hier abzurufenden Entscheidung in einem anderen Zusammenhang bestätigt, dass § 5 Abs. 1 RDG eher weit als eng auszulegen ist. 

Die Revision des beklagten Dienstleisters (hier Lebensmittelchemiker) war erfolgreich. Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob doch eine erlaubte Nebenleistung vorliegt, “weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätgikeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört )…” (mit Verweis auf die Gesetzesbegründung, Seite 52).

Überträgt man das auf die uns interessierende Frage, stützt diese Entscheidung unsere Sicht zur Abtretung.

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Gesetzesbegründung (zunehmend wichtig für die Klärung der Frage, ob aktivlegitimiert oder nicht)

Da die Gesetzesbegründung von großer Bedeutung für das Verständnis des RDG ist und immer wieder Urteile durch Halbwissen in die falsche Richtung weisen (siehe zum Beispiel AG Donaueschingen 31 C 265/10 vom 28.01.11 mit ausführlicher Passage zu nicht entscheidenden Teilen der Begründung), werden hier die wichtigsten Seiten zur Verfügung gestellt.

Es ist fast zu vermuten, dass dem Gericht in Donaueschingen bestimmte Seiten des Dokumentes ...

LG Aachen: kein Verstoß gegen RDG

Aktuelles Urteil des Landgericht Aachen sehr ausführlich zum RDG:

1.  Keine Inkassodienstleistung nach § 2 Ab. 2 RDG, da das kein eigenständiges Geschäft darstellt.

2.  Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 1 RDG, kann aber dahinstehen, denn:

3.  Es handelt sich auch um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 RDG, da sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehört.

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Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10

Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hielt die gestrichene Passage für „obsolet“ (!), also für überflüssig, weil das, was die Passage aussagte, eine Selbstverständlichkeit sei. Denn wenn die Haupttätigkeit rechtliche Komponenten enthalte, seien die auch ohne die Passage im Gesetzesentwurf von vornherein eine Nebenleistung nach dem Berufs- oder Tätigkeitsbild.

Insoweit lag der Rechtsausschuss des Bundesrates richtig, wenn er ...

MRW: Dauerbrenner RDG

In der Rechtszeitschrift Mietwagenrechtswissen “MRW” ist das Thema Rechtsdienstleistungsgesetz und Aktivlegitimation ein Dauerbrenner.

Folgende Beiträge sind bisher dazu erschienen:

“Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter”, Rechtsanwalt Joachim Otting in MRW 2-10, Seite 2

“Aktualisierung: Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter”, RA Joachim Otting in MRW 3-10, Seite 2

“Überwiegend heiter, im Südwesten jedoch Regen und Sturm: Noch mal die Abtretungsfrage.” RA Joachim Otting in MRW 1-11, Seite 3.

Positiv: LG Stade 1 S 37/10 vom 03.09.2010

Das Landgericht Stade bejaht die Aktivlegitimation, weil:

– keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt, § 2 Abs. 2 deshalb nicht einschlägig ist (Stichwort Werklohnpfandrecht durch Rückgriff auf die Schadenersatzforderung)

– keine vertiefte rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Unterschrift

– selbst wenn eine rechtlich vertiefte Prüfung in einer fremden Angelegenheit, dann trotzdem nicht erlaubnispflichtig, weil Nebenleistung

Urteil in Urteilsdatenbank ansehen

Positiv: LG Frankfurt/Main 2-01 S 189/10 vom 12.11.10

Rechtsberatungsgesetz (Abtretung vor dem 31.07.2008)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§2 Abs. 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Es fehlt bereits an der Besorgung einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Kläger hat sich die Ansprüche der Geschädigten sicherheitshalber abtreten lassen. Der Sicherungsfall ist auch eingetreten, da er vorprozessual vergeblich versucht hat, die Geschädigten in Anspruch zu nehmen.

Siehe Urteilsdatenbank

LG Köln 9 S 252/10 vom 29.12.10

Berufung erfolgreich: Abtretung wirksam, kein Fraunhofer, Aufschlag ist zuzugeben.

Die Geltendmachung von Mietwagenkosten mittels Abtretungsformular neueren Typs ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist FRaunhofer nicht vorzugswürdig, geschätzt wird mit Schwacke 2009.

Dass bei der Vermietung nach Unfällen ein höherer Preis gerechtfertigt ist, als der Normaltarif, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (Aufschlags-Diskussion).

Die Revision ist zugelassen, davon wird der Versicherer aber sicherlich eher keinen Gebrauch machen.

Siehe Urtelsdatenbank

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