Positiv: LG Stade 1 S 37/10 vom 03.09.2010

Das Landgericht Stade bejaht die Aktivlegitimation, weil:

– keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt, § 2 Abs. 2 deshalb nicht einschlägig ist (Stichwort Werklohnpfandrecht durch Rückgriff auf die Schadenersatzforderung)

– keine vertiefte rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Unterschrift

– selbst wenn eine rechtlich vertiefte Prüfung in einer fremden Angelegenheit, dann trotzdem nicht erlaubnispflichtig, weil Nebenleistung

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