Fraunhofer-Marktpreisspiegel

Nutzungsausfall verlangen nach Ersatzmiete, wenn der Versicherer auf Fraunhofer verweist: Eine Tabelle zum Vergleich

Wer nach einem Unfall einen Ersatzwagen mietet, wird – mehr oder weniger unabhängig von der Höhe der Rechnung – vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer hören, das sei viel zu teuer. Ein Streit darüber ist lohnenswert, denn der Verweis des Versicherers auf die Werte der Fraunhofer-Liste und auf Internetangebote trägt nicht, das urteilen Gerichte.

Wer sich darüber nicht streiten will, der kann grundsätzlich, statt um konkrete Mietwagenkosten zu streiten, auch darüber nachdenken, pauschal Nutzungsausfall (NA; ein pauschaler Tagessatz) zu verlangen. Dem Geschädigten stehe diesbezüglich ein Wahlrecht zu (BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013).

So ließe sich dem Streit aus dem Weg gehen. Jedoch sind die Tagessätze des Nutzungsausfalls in der Regel viel niedriger als realistische Mietwagenkosten. Je nach konkreten Werten der Fraunhofer-Liste (für die Mietwagenkosten kürzende Versicherer das Maß der Dinge) und bei längeren Mieten kann der Nutzungsausfall über dem Betrag nach Fraunhofer liegen und sich daher ein Verlangen lediglich von NA vielleicht sinnvoll sein, wenn man sich nicht streiten möchte. Dann muss je nach Lage im Einzelfall der Versicherer jedenfalls etwas nachzahlen.

Es schließt ich die Frage an, ab welcher Mietdauer  bei welcher Mietwagenklasse / Nutzungsausfallgruppe (in Abhängigkeit von der örtlichen Rechtsprechung und den Bestandteilen des Mietvertrages ggf. mit weiteren Nebenkosten) ein Wechsel auf den Nutzungsausfall in Erwägung gezogen werden könnte.

Eine Tabelle wie die untere kann hilfreich sein. Diese Vergleichstabelle soll eine erste Orientierung bieten. Im Einzelfall ist sie auf das konkrete PLZ-Gebiet bezogen nachzuschlagen.

Wie die Tabelle gemeint ist:

  1. Die Miete dauerte eine konkrete Zeit (Zeile TAG).
  2. Versicherer wollen nur Beträge pro Tag nach Fraunhofer bezahlen (Zeile unterhalb „TAG“).
  3. In der Praxis werden meist Zusatzleistungen im Mietvertrag vereinbart, die der Versicherer auch zusätzlich zu erstatten hat, Beispiele sind Haftungsreduzierung (Kasko), Zusatzfahrer, Winterreifen, Anhängekupplung, Zustellen usw. Wir haben daher die Tagessätze der Zeile „Fraunhofer“ in der Zeile „Fraunhofer-plus“ erweitert um die Tagesbeträge für Kasko und eine weitere Nebenleistung. Der Wert ist die Summe aus dem Grundwert Fraunhofer und zwei Nebenkosten.
  4. Zeile „NA“: Der Nutzungsausfall-Wert pro Tag wird mit der Anzahl der Tage multipliziert.

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Angebot: Gutachten zu Fraunhofer

Die Fraunhofer-Liste gibt es seit 2008. Immer wieder weisen wir auf Ungereimtheiten hin.

Uns liegen nun so viele Screenshots für wichtige Städte und Regionen vor, dass wir daraus auf Bestellung ein Gutachten zu der Frage anfertigen können, welches regionale Preisniveau für 2020 (Internetpreise) nach unserer Auffassung tatsächlich in 2020 bestanden hat. Diese Preise für Mietwagen im Internet-Tarif können sodann mit den regionalen Fraunhofer-Werten von 2020 verglichen werden (aktuelle Streitigkeiten drehen sich um diese Listen-Werte von 2020, denn für 2021 gibt es noch keine Listen von Fraunhofer und Schwacke).

Es lässt sich bereits an dieser Stelle sagen, dass die hierfür erhobenen Marktpreise nicht mit den Fraunhofer-Ergebnissen in Einklang zu bringen sind. Über alle Werte (alle Regionen und Städte zusammen) hat sich beispielsweise für die Mietwagengruppe 02 ergeben:

Fraunhofer 2020 bundesweit, Wochen-Mittelwert = 172,75 Euro brutto
= 24,68 Euro pro Tag
Unsere Erhebung bundesweit, Mittelwert pro Tag aus einer Mietdauer von 5-8 Tagen
= 64,60 Euro pro Tag.

Regionen/Städte, für die wir ein regionale Gutachten anfertigen können:

Aachen, Ansbach, Arnsberg, Bamberg, Würzburg/Schweinfurt, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Coburg, Cottbus/Frankfurt-Oder, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Flensburg/Kiel, Frankfurt/Main, Freiburg/Offenburg/Baden Baden, Fulda, Gera/Jena/Suhl/Erfurt, Kassel/Marburg/Gießen, Hamburg, Hannover, Kaiserslautern, Karlsruhe, Koblenz, Köln, Krefeld, Leipzig, Lübeck, Mainz, Mannheim/Heidelberg, Magdeburg, Minden, Mönchengladbach, München, Münster, Nürnberg, Oldenburg, Osnabrück, Passau, Potsdam, Regensburg, Rostock/Neubrandenburg/Waren/Schwerin, Saarbrücken, Salzgitter, Siegen, Stralsund/Greifswald, Stuttgart, Trier und Wiesbaden

Angebot

Das kostenpflichtige regionale Gutachten ist ca. 60 bis 70 Seiten lang. Es enthält Preise, Aussagen, tabellarische Vergleiche und alle Screenshots zu den Erhebungsergebnissen der von uns in 2020 durchgeführten Internetrecherche. Das Gutachten beantwortet die Frage, ob reale und belegbare Internetpreise mit den Werten der Fraunhofer-Liste 2020 in Übereinstimmung zu bringen sind.

...

OLG Celle: Fraunhofer keine repräsentative Umfrage, Anforderungen an statistische Erhebung nicht berücksichtigt

Der MRW-Newsletter der kommenden Woche wird sich mit einem weiteren Urteil des OLG Celle befassen.

Der urteilende Senat ist der Auffassung, dass Fraunhofer nicht „den Anforderungen einer statistischen Erhebung entspricht.“ Und der Senat hat auch „Zweifel, dass es sich wenigstens um eine hinreichend repräsentative Umfrage handelt.“

Er hält desweiteren die Screenshots der Rechtsvertreter der Beklagten für „ergebnisorientiert“ erhoben, damit die günstigsten Angebote berücksichtigt werden, wie mittels Vorbuchungsfrist und feststehender Mietdauer.

OLG Celle, 14 U 61/16 vom 01.02.2017

Fraunhofer 2016

Uns liegt die Liste Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2016 (Fraunhofer) vor.

Die zur Datenerhebung angewandte Methodik erscheint unverändert. Die gegen die Ergebnisse seit Jahren erhobene Kritik ist deshalb weiterhin berechtigt. Hierzu finden Sie eine 3-stellige Zahl an Beiträgen auf deisen Seiten.

Die Ergebnisse der Interneterhebung 2016 lassen ...

Kommentierung zum Aufsatz von Richter in DAR 12-16 „Mietwagenkosten: Schätzgrundlage und Linien der Rechtsprechung“

Nur wenige Autoren befassen sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Mietwagen nach einem Unfall. Zumeist sind diese dann von den Nutznießern der Ausführungen, den Haftpflichtversicherern bezahlt. Der Autor Roland A. Richter ist bei der R+V-Versicherung angestellt und scheint es sich zur Aufgabe gemacht zu haben, sich vornehmlich mit dem Thema erstattungsfähiger Mietwagenkosten zu befassen.

Seine jüngste Veröffentlichung erfolgte nun im juristischen Organ des ADAC, dem Deutschen Autorecht, DAR, mit dem Titel: "Mietwagenkosten: Schätzgrundlagen und Linien der Rechtsprechung".

Die Fraunhoferliste wird darin vom Autor in unerträglicher Weise beschönigt. So wird hervorgehoben, dass Fraunhofer seine Methode transparent darstelle. Die Kritiker der Liste sagen genau das Gegenteil, sie stellen konkrete Fragen, die ungeklärt sind und deren Klärung sich weder aus dem Vorwort ergibt, noch sich aus sonstigen bisherigen Aussagen von Fraunhofer beantworten lassen. Ein Beispiel ist die Art und Weise der Preissortierung in Mietwagengruppen, die - so wie dort beschrieben - nach vorherrschender Meinung gar nicht funktionieren kann und wie es aussieht zu erheblichen Preisprüngen bis zu 46 Prozent führt (Bundesdurchschnitt Gruppe 1 2016 um 46 % niedriger als 2015). Das Ziel der Erhebung sei die Darstellung von Marktpreisen zu Privatkunden-Bedingungen. Tatsächlich ist allseits bekannt, dass das Ziel der ersten Fraunhofer-Mietpreisliste lediglich war, den Schadenersatzbetrag in der Mietwagenregulierung im Sinne der Auftraggeber der Studie zu drücken.

Der Schwackeliste werden ...

Mietwagenkosten nach Unfall: Aktueller Stand der OLG-Rechtsprechung

Hiermit wollen wir eine Übersicht zur OLG-Rechtsprechung zur Verfügung stellen, da sich in letzter Zeit einige Oberlandesgerichte zur Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall geäußert haben.

 

Schwacke geeignete Schätzgrundlage, Vorzug vor Fraunhofer

OLG Dresden (zuletzt Urteil vom 09.11.2016, 7 U 685/16 und Urteil vom 06.05.2015, 7 U 192/14)

OLG ...

Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

Alles erlaubt, sagt der BGH

Die BGH-Rechtsprechung lässt seit Jahren die beiden bekannten Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer gelten. Wurden zunächst die Erhebungsmethoden und damit die Ergebnisse der Schwackeliste mit BGH-Urteil vom 24.06.2008 (Fußnote 1) und in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt, ist seit der Entscheidung vom 18.05.2010 (Fußnote 2) auch klar, dass ebenso die Fraunhoferliste von den Gerichten grundsätzlich angewendet werden kann, auch wenn der BGH sich zur Qualität der Fraunhofer-Methode bisher nicht geäußert hat. Mit diesem Urteil hat der BGH außerdem deutlich gemacht, dass auch eine Mittelwertbildung aus beiden Erhebungen infrage kommt.

Auf jedwede Variante kann ein Auf- oder Abschlag vorgenommen werden, um möglichen Bedenken zu begegnen und Argumenten zu entsprechen. Zitat aus BGH VI ZR 300/09 vom 12.04.2011:

„Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann.“

 

Auswirkungen auf die aktuelle Rechtsprechung der Instanzgerichte

Die Ergebnisse dieser beiden ...

Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte

Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

1. Aufgabenstellung

Seit 2008 steht die Frage im Raum, wie es Fraunhofer gelingt, seine Werte, die tatsächlich recherchierte Preise sein sollen, so niedrig zu halten. Die Mittelwerte stehen in weiten Bereichen im Gegensatz zur Erhebung von Schwacke. Fraunhofer hat seine Erhebungsmethode der zumeist den Internetportalen weniger Anbieter entstammenden Preise bisher nicht ausreichend erklärt. Mit diesem Beitrag sollen aus zwei Regionen die Fraunhofer-Werte (Wochenpreise) zueinander und mit Schwacke-Werten in Beziehung gesetzt werden, um Widersprüche aufzudecken und relevante Fragen zu stellen.

 

2. Beispiele der Werte der Tabellen Schwacke und Fraunhofer mit jeweiliger grafischer Darstellung für Hamburg, Bonn und bundesweit 

Die Betrachtung der Werte für ...

Wie sich Versicherer den Internetpreis schönrechnen

Wie kommen Versicherer von einem Internetpreis pro Woche von 901 Euro auf 189 Euro? Die Antwort auf diese Frage ansehen

Versicherer behaupten in tausenden Mietwagenprozessen, der Geschädigte habe zu teuer angemietet und verweisen dann auf selbst recherchierte Internetpreise von großen Autovermietern. Eine Woche einen Mietwagen zu nutzen soll dann nur 200 Euro kosten und mehr stehe auch einem Geschädigten nicht zu. Habe er zu teurer angemietet, sei das sein Pech, als Versicherer zahle man das jedenfalls nicht.

Das ist ...

Das OLG Düsseldorf hat nachgeladen: Pro Fraunhofer bedeutet halber Nutzungsausfall

Das OLG Düsseldorf hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass nur die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage in Frage komme. Weder die Anwendung der Schwackeliste (der BGH hatte die Anwendung dieser Liste ausdrücklich bestätigt) noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes sind aus Sicht des Berufungsgerichtes angemessen.

Wie schon im ersten Urteil vom 24.03.2015 scheint anstatt des konkreten Rechtsbegehrens des Klägers nur das Ziel im Vordergrund zu stehen, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall im Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich die Fraunhoferliste durchzusetzen. Denn es fehlt eine sachliche und ausführliche Begründung, warum weder Schwackeliste noch ein Mittelwert aus beiden Listen anwendbar seien. Zu diesem Eindruck gelangt man bereits auf den Seiten 5 und 6 des Urteils (III, 1.; III, 2. und III, 3.). Das Gericht verweist dort zunächst korrekt auf den BGH und dessen Vorgabe, nur dann den Bedenken gegen eine der Listen (Schwacke oder Fraunhofer) nachzugehen, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und den Ort der Anmietung aufgezeigt werden.

Diese Frage nach dem Vorliegen konkreten Sachvortrages hat das Landgericht Düsseldorf, das Gericht des ersten Rechtszuges, noch eindeutig mit "nein" beantwortet und ausführlich begründet (siehe dazu: http://openjur.de/u/694002.html). Das OLG Düsseldorf hingegen hat sich in der Berufung damit nicht weiter befasst, sondern zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung und der Anwendung der Fraunhoferliste zunächst nur auf sein erstes in Bezug auf Fraunhofer gleichlautendes Urteil vom 24.03.2015 verwiesen und damit wohl gemeint, die Sache sei für immer entschieden. So findet sich auf Seite 6 oben dann auch die Formulierung: „...kann die in Streit stehende Frage, ob die Beklagte durch Vorlage von Vergleichsangeboten die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert hat, dahinstehen.“

Wie bitte? Warum sollte das dahinstehen können, wenn der BGH genau das zur Bedingung gemacht hat, die Eignung einer Schätzgrundlage als überprüfungswürdig anzusehen? Hieraus ziehe ich ganz eindeutig den Schluss, dass es dem Gericht nicht um die Begründung der Entscheidung dieses Einzelfalles ging, sondern um das Abweisen einer Klage aus Prinzip nach dem Motto „Wir machen hier Fraunhofer, damit das im OLG-Bezirk (und darüber hinaus?) klar ist“.

An einer anderen Stelle wird die mangelnde Kompetenz des Gerichtes anhand der fehlerhaften Beantwortung einer einfachen Fachfrage deutlich. Das ...

Selbsterfahrungskurs Unfallersatz-Mietwagen: Was ist falsch an der BGH-Rechtsprechung?

Mit Nachtrag, siehe unten.

Als Geschäftsführer des BAV verfüge ich über einen Dienstwagen. Dafür bin ich sehr dankbar und nutze ihn selbstverständlich. Kurz vor Ostern ist mir ein kleines Missgeschick passiert. Ich fuhr an einer großen Kreuzung in Berlin als erster „bei grün“ zügig an und kollidierte mit einem anderen Pkw. Dessen Fahrer hatte versucht, mir eigentlich entgegenkommend und gleichzeitig auch bei grün losfahrend, zu wenden und noch vor mir auf meine Spur zu fahren. Ich bremste mit mehreren Metern ABS-Einsatz und rutschte ihm doch noch in seine Tür. Das alles war sehr ärgerlich – so wie für jeden anderen unschuldig in einen Unfall verwickelten Verkehrsteilnehmer. Aber ich hatte ja einige Kenntnisse rund um die Materie und so entspannte ich mich etwas.

Erst nach Ostern – das Auto fuhr ja noch – stellte ich fest, dass es wohl nicht nur um ein paar Kratzer gehen würde, sondern Stoßfänger, Kotflügel, Grill und Scheinwerfer erheblich betroffen sind. Dass man von außen nur geringe Beschädigungen sieht, heißt ja oft nicht viel. Wie ich dann vermutete, stellte ein Sachverständiger fest, dass das Fahrzeug wegen der Scheinwerfer-Beschädigung nicht mehr fahrbereit sei. Ich brauchte einen Ersatzwagen. Hier musste ich mich besonders anstrengen, das war klar. Niemand würde mich als in Mietwagensachen Unerfahrenen ansehen und mir eine überhöhte Mietwagenrechnung durchgehen lassen.

Ich buchte also im Internet bei einem der großen Anbieter ein Fahrzeug. Ich wählte ...

Der 1. Senat des OLG Düsseldorf liegt wieder einmal daneben

(Mit Ergänzungen vom 28.04.2015)

Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich leider wieder vergaloppiert. Seitdem dort in 2008 der Vorsitzende Richter Dr. Eggert in den Ruhestand verabschiedet wurde, sind die Zeiten vorbei, in denen man einen wirklich sattelfesten "Blechsenat" in Deutschlands OLG-Landschaft vorfinden konnte. Unter dem neuen Düsseldorfer Vorsitzenden Dr. Scholten ist nun vieles anders.

So zog man z.B. in 2012 die Grenzen der Wertminderung an einem Unfallfahrzeug zu eng. Damals ...

Eigenkosten, Vorhaltekosten, Nutzungsausfall und Fraunhofer

Kann man diese Werte irgendwie in Beziehung setzen?

Denn Fraunhofer weist minimale auf den Tag oder die Woche bezogene angebliche Marktpreise für Mietwagen aus. Manche Gerichte wenden diese Werte an.

Doch ein Vergleich mit weiteren Werten aus dem Umfeld der Autonutzung (Stand 2014) sollte zu denken geben. Dazu werden hier einmal Eigenkosten, Vorhaltekosten,  Nutzungsausfall und Fraunhoferwerte betrachtet, beispielhaft für einen Mercedes-Benz 200 CDI DPF aus 2009.

Eigenkosten: In der ...

Schwacke: Die ewige Mär von den nicht auszuschließenden Manipulationen

Gerichte haben Übung darin, voneinander abzuschreiben und damit irgendwelche gewollten Ergebnisse ihrer Urteile zu begründen. Irgendwann hat mal ein Richter behauptet, Manipulationen bei Schwacke seien nicht auszuschließen. Das findet sich immer wieder - unkonkret und ohne Beleg - in Urteilen bezüglich Mietwagenkosten.

Ein gutes Beispiel für eine solche Praxis liefert das AG Lampertheim (Urteil mit Az. 3 C 157/14 vom 24.11.2014):

"Die Zweifel an der Schwacke-Liste ergeben sich insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung. Die Mietwagenkosten für Selbstzahler sind in der Weise ermittelt worden, dass Fragebögen an die jeweiligen Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt worden sind. Dadurch besteht der naheliegende Verdacht einer Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermieter. Darüber hinaus hat die Schwacke-Liste ihre Erhebungsmethode nicht öffentlich dokumentiert, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wie die Einzelwerte der Datenerhebung zustande gekommen sind."

Im Schwacke-Vorwort steht dazu aber etwas anderes (z.B. 2014, Umschlagseite und Seite 9):

"Preisinformationen von ...

Nach unverschuldetem Unfall immer Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten

Es gibt einen Rat an Verkehrsunfall-Geschädigte, der bedeutender ist, als alle anderen guten und auch richtigen Hinweise nach einem Unfall. Der lautet: „Man nehme sich einen versierten Anwalt!“.
Denn sofern unverschuldet, kostet er nichts und wenn eine Mitschuld vorliegt, ist das sowieso geboten. Ohne diese Unterstützung zahlt man drauf.

Es gibt auch keinen Grund, auf den Anwalt zu verzichten.

Bei dessen Auswahl sollte man sich nicht auf die Empfehlungen von Freunden und Bekannten verlassen, sondern auf den Rat von Autohaus, Werkstatt, Mietwagenunternehmen oder Sachverständigem. Auch den Versprechungen der eigenen Rechtsschutzversicherung, dass der von ihr geprüfte Anwalt der Beste sei, ist nicht zu trauen. Denn auch Ihre Rechtsschutzversicherung will nur Kosten sparen. Rufen Sie den Anwalt an und fragen Sie ihn konkret nach Ihrem Fall, was er denkt, was er tun wird und was zu erwarten ist. Auch bei Anwälten ist die Frage zu stellen, ob sie üblicherweise eher für oder gegen Kfz-Haftpflichtversicherer arbeiten, denn entsprechend könnte er in Einzelfragen Fehler machen. Ihr Anwalt sollte regelmäßig bei Gericht sein, alle Bereiche der Kfz-Schadenregulierung beherrschen (auch Mietwagenrecht und ggf. Personenschaden) und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Das ist nicht bei allen Anwälten vorauszusetzen.

Entweder Sie hören bei der Anwaltswahl auf oben genannte professionelle Ratgeber oder Sie sollten einen eigenen Weg finden, das einschätzen zu können.

Die Vertretung durch den richtigen Anwalt ist für das finanzielle Ergebnis, also für die Höhe des Schadenersatzes von entscheidender Bedeutung. Es ist heute einfach davon auszugehen, dass Ihnen ohne Anwalt oder mit dem falschen Anwalt Geld verloren geht, das Ihnen zusteht und das die Versicherung nicht zahlen wird, wenn Sie sie nicht dazu zwingen, notfalls auch vor Gericht. Das ist heute ein ganz normaler Vorgang, vor dem man nicht zurückschrecken muss.

Dazu lesen Sie bitte:

https://www.test.de/Anwalts-Umfrage-zu-Versicherern-Regulierungsverhalten-hat-sich-verschlechtert-4781468-0/

Zitate daraus zum Beispiel:

„Seien Sie skeptisch, auch wenn Mitarbeiter des Versicherers Sie sehr zuvor­kommend behandeln und Ihnen rasch Zahlungen anbieten. Das kann auch eine Taktik sein, um berechtigte weitere Ansprüche zu umgehen.“

oder:

„Der Haft­pflicht­versicherer Ihres Unfall­gegners ist recht­lich gesehen auch Ihr Gegner. „

Gerichte zwingen Geschädigte zum Datenrisiko

Und da ist sie wieder, die Frage, ob die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage deshalb ausscheidet, weil die Werte weit überwiegend über Internetrecherchen zustande kommen. Hier ein aktueller Bericht zum Thema Internetkriminalität und Kreditkartenbetrug: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/internet-einkaeufe-plastikgeld-betrug-im-euroraum-nimmt-zu-a-955584.html

Es geht hier also um Schäden in Milliardenhöhe. Der Kreditkarteneinsatz im Internet ist mit diesbezüglichen Risiken verbunden. Wer das trotzdem gern tut und dabei nichts findet, kann im Internet bezahlen. In den allermeisten Fällen dürfte das auch ohne Probleme ablaufen. Aber können Gerichte den Geschädigten dazu zwingen, indem Preise zum Maßstab erklärt werden, die eine Internetbuchung mit der Eingabe von Kartendaten voraussetzen? Das erscheint mehr als fragwürdig, auch wenn der Bundesgerichtshof das bisher nicht sehen will und den Gerichten zumindest grundsätzlich die Anwendung aller bekannten Schätzlisten zugesteht.

Verschenkt Fraunhofer seine Liste an Gerichte? Kosten ca. 150.000 Euro pro Jahr

Anscheinend erhalten alle Gerichtsebenen der Zivilgerichte, also OLG’s, LG’s und AG’s von Fraunhofer-IAO oder seinen Partnern in den Reihen der Versicherungswirtschaft unaufgefordert den „Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen“ des jeweiligen Jahres zugesandt.

Das kann natürlich auch als ein Argument angesehen werden, die Richter zur Verwendung dieser Liste zu bewegen. Die Investition von ca. 150.000 Euro pro Jahr für ca. 800 Gerichte in Deutschland dürfte sich auch rechnen. Man erwartet sich durch die angestrebte Verwendung der dort abgedruckten „Marktpreise“ sicherlich in Partnerschaft mit den Versicherungsunternehmen eine ordentliche „Rendite“ durch insgesamt niedrigeren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Unfallopfer.

Die Schwackeliste ist pro Stück ca. ebenso teuer. Doch wir haben noch nicht gehört, dass sie kostenlos an alle Gerichte verteilt wurde. Das ist nach unserer Auffassung auch nicht denkbar, weil hinter der Schwackeliste Automietpreisspiegel ein seriöses, selbstständig tätiges und dem wirtschaftlichen Risiko ausgesetztes Unternehmen steht, das eher nicht von Versicherungen gepämpert wird und sicherlich keine vergleichbaren öffentlichen Förderungen erhält.

Der Bundesverband der Autovermieter wäre schon aus Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz, selbst wenn er finanziell dazu in der Lage wäre, nicht bereit, allen Gerichten die nach unserer Auffassung realistische Liste der Normaltarife zur Verfügung zu stellen. Den Gerichten bleibt vorbehalten, den richtigen Weg zu finden.

 

 

Fachaufsatz Mietwagenrecht§wi§§en 03-2011: Niemann/Yousfi/Neidhardt, Einfluss der Vorbuchungszeit auf Verfügbarkeit und Preis bei Mietwagen im Internet

MRW 03-2011, Aufsatz von Margarete Niemann/Tarik Yousfi/Prof. Dr. Claus Neidhardt, Einfluss der Vorbuchungszeit auf Verfügbarkeit und Preis bei Mietwagen im Internet

Ergebnisse einer Marktuntersuchung...

Fraunhofer IAO mit neuem Mietpreisspiegel 2011

Das Fraunhofer-Institut IAO hat auch für 2011 einen Mietpreisspiegel 2011 herausgebracht. Dieser liegt uns nun vor. Nach erster Einschätzung sind dieselben Fehler wie in der Vergangenheit ursächlich dafür, dass die darin enthaltenen Werte dem eigenen Anspruch für die Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen nicht genügen, so wie es die Rechtsprechung überwiegend nach herrschender Meinung erwartet.

Wir verweisen auf unsere vielfältigen kritischen Kommentare im internen und öffentlichen Bereich unserer Internetseite zu der Liste und auf die ca. 2400 aktuellen Urteile der Gerichte dazu in unserer Urteilsdatenbank „Rechtsprechung Mietwagen“.

Und weitere Zweifel an Fraunhofer: unplausible Umsortierungen

In der MRW 2-2011 ist ein Beitrag veröffentlicht von Marion Rupp, Unternehmerin aus Pforzheim, der weitere Zweifel an der Fraunhofer-Methodik aufkommen lässt:

"Die Studie von Prof. Neidhardt gibt Anlass, die Fraunhofer-Liste genauer unter die Lupe zu nehmen".

Darin wird - so finden wir - deutlich, dass die bereits fragwürdigen Ursprungswerte der Fraunhofer Erhebung in mehrfacher Hinsicht nochmals fehlerhaft bis hin zum Nutzungsausfallniveau verarbeitet wurden ...

Zunehmend werden die Internet-Screenshots diskutiert

Nach den jüngsten BGH-Verfahren rückt die Diskussion der von den Versicherern erstellten Internet-Screenshots von Mietwagenangeboten in den Vordergrund. Es wird behauptet, dass damit das Vorliegen konkreter Angebote bewiesen und die Schätzgrundlage Schwacke erschüttert sei. Das ist natürlich nicht so, aber um das darzulegen, kommt es auf den Vortrag der Klägerseite an.

Wir verweisen dazu auf...

LG Köln in der Berufung kurz und bündig (ca. Anti-Fraunhofer-Urteil Nr. 720)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil 11 S 2/09 vom 13.04.2010 eine Berufung mit dem Hinweis auf ein anderes ebenso eindeutiges Urteil dieser Kammer gegen dieselbe Beklagte zurück gewiesen.

Erstaunlich ist die Beibehaltung der falschen REchtsauffassung durch die Beklagte, dass der Geschädigte Beweislasten hätte, die der Beklagten zuzuordnen sind.

Urteil ansehen

LG Leipzig weist die Berufung der Versicherung zurück

Das Landgericht Leipzig bestätgt mit Urteil 6 S 391/09 vom 05.03.2010 das erstinstanzliche Urteil, welches der Klägerin weitere Mietwagenkosten zuspricht.

Dabei:

– Tagespreise (siehe OLG Dresden), ohne dass es sich dabei um Unfallersatztarife handelt.

– Internetangebote der Beklagten sind auf Wochenwerte abgestellt, zurückgewiesen

– Schätzung mittels Schwacke nicht beanstanden, sämtlicher Berufungsvortrag zurückgewiesen

– Geschädigter musste sich, da er nicht vorfinanzieren konnte, nicht an den Versicherer wenden oder das Fahrzeug zurück geben.

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LG Ravensburg gegen Fraunhofer (ca. Nr. 700), Gerichtssachverständiger kann nicht rückwirkend ermitteln

LG Ravensburg 6 O 469/08 vom 26.02.2010

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Ermittlung der Marktpreise. Seine Ergebnisse sind auf den aktuellen Markt bezogen, da eine retrospektive Erhebung unmöglich ist. Erhobene Werte haben in zeitlicher Hinsicht immer nicht eine begrenzte Aussagekraft, ständige Veränderungen.

Die Ergebnisse bestätigen Schwacke, nicht Fraunhofer.

Ein Aufschlag von 30% wird nicht gegeben, da hierfür die Begründungen nicht ausreichend seien.

Die von der Beklagten vorgelgetn Internetausdrucke betrachten nicht den Endpreis.

Urteil ansehen

LG Krefeld: Berufung der Versicherung zurückgewiesen

Das Landgericht Krefeld urteilte am 04.03.2010 mit dem Az. 3 S 22/09, dass die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Kempen zurück gewiesen wird.

– Das angefochtete Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Schätzgrundlage Schwacke 2006 (Fraunhofer war nicht anzuwenden). Das hat auch der BGH mehrfach entschieden. Konkrete Mängel hat die Beklagte nicht vorgetragen.

– Fraunhofer ist in diesem Fall zudem zeitlich ungeeignet. Auch PLZ-Vergröberung, Vorbuchungsfrist und teilweise Internetangebote enthalten, das spricht ausdrücklich gegen Fraunhofer.

– Eine Mittelwertbildung zwischen FRaunhofer und Schwacke kommt nicht in Betracht.

-Nebenkosten kommen hinzu sowie ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen.

Urteil ansehen

LG Bonn mit Beschluss nach § 522, Abs. 2: Berufung der Beklagten ohne Erfolgsaussichten

Das LG Bonn weist eine Berufung einer Versicherung gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

(u.a. mit Schätzgrundlage, Nebenkosten nötig für Vergleichsrechnung, Pauschalaufschlag nicht mehr streitig, Winterreifen)

Die Schätzung des Vorgerichts mitttels Schwacke ist nicht zu beanstanden. Die Bedenken der Beklagten gegen die Ausgaben 2006 und 2007 teilt die ...

Berufungskammer des LG Dortmund in mehreren Verfahren gegen Fraunhofer

Die 4. Kammer des Landgerichts Dortmund hat in mehreren Berufungsverfahren erstinstanzliche Urteile abgeändert und dem Kläger auf Basis Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten weiteren Forderungen aus abgetretenem Recht zugesprochen.

LG Dortmund 4 S 45/09 und 4 S 47/09

Die Urteile sind im internen Bereich für Mitglieder mit einer Kurzzusammenfassung zu finden.

OLG Naumburg erneut gegen Fraunhofer, für Schwacke

Mit Urteil 1 U 48/09 vom 27.11.2009 hat sich nun auch das Oberlandesgericht Naumburg noch einmal eindeutig gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Mietwagenstudie als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten ausgesprochen und sämtliche im Berufungsverfahren vorgetragene Angriffe der Versicherung gegen die Schwacke-Liste zurückgewiesen.

Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält

Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.

Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.

Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.

Tabelle ansehen

Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:

1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
   156,50 Euro
3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)

2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
   400 Euro

3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
   Normaltarif 225 Euro
   + Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
   + Zustellen 25 Euro
   + 2. Fahrer 36 Euro
   + Winterreifen 30 Euro
   + "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
  = 421 Euro

3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten

   156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
   + Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...

OLG Köln 15 U 98/09 abermals gegen Fraunhofer Mietpreisliste

Ein deutliches Urteil gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste für die Fragestellung der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen hat abermals das OLG Köln gefällt (Urteil des 15. Senates vom 22.12.2009, Berufung der Klägerin gegen LG Aachen 12 O 453/08).

Die Fraunhofer-Erhebungsmethode wurde u.a. wegen der Befragung vornehmlich von nur sechs Anbietern und der – als irrelevant von Fraunhofer unterstellten – Vorbuchungsfrist als ungeeignet abgewiesen.

Urteil ansehen

Vermietung: Normalgeschäft der Autohäuser, Beispiel Euromobil

Anlage zum Aufsatz: "Analyse statt Schlagworte, Fraunhofer im Detail hinterfragt", MRW 1/2010 Seite 11.

Auch Autohäuser vermieten seit mehreren Jahren im Normalgeschäft und werben unabhängig von Inspektionen und Reparaturen vielfältig um Mietkunden. Insofern sind ihre Stationen (VW, Audi, Skoda, Seat usw. über 2.000 Stationen bundesweit) und ...

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