Kommentierung zum Aufsatz von Richter in DAR 12-16 „Mietwagenkosten: Schätzgrundlage und Linien der Rechtsprechung“

 

Nur wenige Autoren befassen sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Mietwagen nach einem Unfall. Zumeist sind diese dann von den Nutznießern der Ausführungen, den Haftpflichtversicherern bezahlt. Der Autor Roland A. Richter ist bei der R+V-Versicherung angestellt und scheint es sich zur Aufgabe gemacht zu haben, sich vornehmlich mit dem Thema erstattungsfähiger Mietwagenkosten zu befassen.

Seine jüngste Veröffentlichung erfolgte nun im juristischen Organ des ADAC, dem Deutschen Autorecht, DAR, mit dem Titel: „Mietwagenkosten: Schätzgrundlagen und Linien der Rechtsprechung“.

Die Fraunhoferliste wird darin vom Autor in unerträglicher Weise beschönigt. So wird hervorgehoben, dass Fraunhofer seine Methode transparent darstelle. Die Kritiker der Liste sagen genau das Gegenteil, sie stellen konkrete Fragen, die ungeklärt sind und deren Klärung sich weder aus dem Vorwort ergibt, noch sich aus sonstigen bisherigen Aussagen von Fraunhofer beantworten lassen. Ein Beispiel ist die Art und Weise der Preissortierung in Mietwagengruppen, die – so wie dort beschrieben – nach vorherrschender Meinung gar nicht funktionieren kann und wie es aussieht zu erheblichen Preisprüngen bis zu 46 Prozent führt (Bundesdurchschnitt Gruppe 1 2016 um 46 % niedriger als 2015). Das Ziel der Erhebung sei die Darstellung von Marktpreisen zu Privatkunden-Bedingungen. Tatsächlich ist allseits bekannt, dass das Ziel der ersten Fraunhofer-Mietpreisliste lediglich war, den Schadenersatzbetrag in der Mietwagenregulierung im Sinne der Auftraggeber der Studie zu drücken.

Der Schwackeliste werden sodann die üblichen Vergehen vorgeworfen, wie eine unrealistische Methode bis hin zu nicht nachvollziehbaren Preissprüngen, das ohne einen Beleg. Richter behauptet entgegen der Auffassung des BGH, Schwacke veröffentliche keine Normaltarife. Er rechnet die Datenmengen klein und schlussfolgert daraus auch diesbezüglich eine Unterlegenheit der Schwackeliste. Rechnet man das nach, kann man zu einer ähnlichen Datenmenge wie bei Fraunhofer kommen, nur dass Schwacke jeden Wert berücksichtigt und Fraunhofer aus mehreren Werten erst andere Werte berechnet, die dann nochmals verrechnet und in Mittelwerten berücksichtigt werden.

Den Kern der Ausführungen bilden drei Urteile verschiedener Oberlandesgerichte (Düsseldorf, Hamm und Dresden), die mit den drei Methoden Fraunhofer, Mittelwert und Schwacke zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen und ihre Auffassung jeweils begründen. Das wird mit dem Blick eines Haftpflichtversicherers kommentiert, der ständig versucht, die Ausgaben für Schadenersatzleistungen herunterzufahren.

Letztlich mündet der Aufsatz von Richter in der Darstellung, dass Beispiele günstigerer Anmietung aus dem Internet doch genügen müssten, um Fehler einer Liste aufzuzeigen. Dass genau das nicht funktionieren kann, ist schon vielfach aufgezeigt worden. Der Grund liegt darin, dass einzelne Beispiele aus dem Randbereich einer Bandbreite von Erhebungsergebnissen nicht dazu taugen, den Mittelwert einer Statistik zu überprüfen. Andersherum könnten sonst ja auch die Klägervertreter höhere Preise aus dem Markt vorlegen und damit auf die Fraunhoferliste zeigen. Solange diese Werte nicht völlig aus dem Spektrum der Werte von / bis der Erhebungen fallen, können damit die Ergebnisse der Erhebungen eben nicht angegriffen werden.

Den Schlusspunkt setzt ein Aufruf Richters an die Erhebungsinstitute, doch zukünftig unbeeinflusst von Interessen zu agieren. Diesen Ruf kann man nur unterstützen und die Versicherer bitten, ihre Beteiligung an der Fraunhoferliste 2008 und fortfolgende genauer aufzuarbeiten und darzustellen. In Teilen bekannt ist, wie die Liste vor ihrer Geburt entwickelt wurde, klar ist, wie sie sich heute durch die Etablierung in den Regulierungsprozessen der Versicherungsmitarbeiter refinanziert. Wünschenswert wäre eine Offenbarung der tatsächlichen Erhebungsmethoden und eine Revision unabhängig von Versichererinteressen.

(Beitrag zu: Ass. jur. Roland A. Richter, Mietwagenkosten: Schätzgrundlage und Linien der Rechtsprechung, DAR Extra 2016, Seite 737 ff.)

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