Das Amtsgericht Frankfurt setzt die Linie fort, den Mittelwert aus den Listen zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für engangene Mobilität nach einen Haftpflichtschaden anzuwenden. Die frage nach verfügbaren günstigeren Anbeoten stellt sich erst, wenn der Geschädigten einen zu hohen Schadenersatzbetrag fordert, der nicht mehr als Normalzarif des örtlichen marktes angesehen werden kann. Zum Grundpreis kommen Nebenkosten für zusätzliche Leistungen hinzu, auf die der Geschädigte einen Anspruch erheben darf.
Das Amtsgericht Kiel spricht einer Geschädigten aufgrund besonderer Umstände im Zusammenhang mit ihrem Alter die offenen Mietwagenforderungen zu. Das heisst, es wird keine Schätzung anhand von Listen vorgenommen. Internetangebote kommen für die Geschädigte nicht in Betracht. Sie muss auch keine telefonische Marktforschung betreiben. Zwar war sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen, doch ist bei eher geringer Fahrleistung von einem Abzug für Eigenersparnis abzusehen.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt führt die Linie der Stuttgarter Gerichte in der Mietwagenfrage fort. Grundsätzlich ist die Schwacke-Liste das Maß der Dinge, solange die Beklagte nicht konkret darlegt, welche auf den Fall bezogenen erheblichen Anhaltspunkte dagegen sprechen sollten. Das Gericht führt ausführlich zu Vor- und Nachteilen bei Schwacke und Fraunhofer aus.
Das Amtsgericht Geestland spricht der Klägerin weitere Mietwagenkosten für eine verlängerte Miete auf der Basis des eingeklagten Betrages nach Fracke zu, zuzüglich Nebenkosten, abzüglich 5 Prozent Eigenersparnis. Zur Frage der ggf. von der Werkstatt zu vertretenden Reparaturdauer und Details der Mietwagenausstattung sieht das Gericht das Werkstattrisiko und das Mietwagenrisiko beim Schädiger.
Das Amtsgericht in Ellwangen an der Jagst sieht allein die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für erstattungsfähige Mietwagenkosten an. Dazu verweist es auf Vorteile in der Schwacke-Methode und das jüngste BGH-Urteil vom 19.05.2026. Eine generelle Erkundigungspflicht nach Mietwagenpreisen bestehe für den Geschädigten nicht.
In einem Verfahren am AG Böblingen wurde klar, dass der Haftpflichtversicherer und der mit ihm kooperierende Großvermieter eine maximale Mietdauer vereinbart haben, nach der Geschädigte ein Fahrzeug zurückgeben müssen oder auf eigene höhere Kosten weiter mieten können. Das ergangene Urteil begegnet Kritik und ist Anlass für Überlegungen, Fragen zu stellen, bevor man auf das "Angebot" eingehen kann.
Das Landgericht Dortmund verurteilt einen Fahrzeugkäufer zur Herausgabe eines gekauften Fahrzeuges an die klagende Bank, bei der es ursprünglich finanziert worden war. Die Umstände des Kaufvorganges enthalten eine Fülle von Aspekten, die für den Käufer, der sich auf gutgläubigen Erwerb beruft, Anlass zur Nachfrage und Klärung gewesen sind. Daher handelte er grob fahrlässig darin, das Fahrzeug unter diesem Umständen zu erwerben.
Das OLG Celle spricht einem Geschädigten restlichen Schadenersatz aufgrund einer Fahrzeuganmietung als Ersatz für ein beschädigtes gewerblich genutztes Fahrzeug zu. Einen Rechtssatz, dass für beschädigte gewerblich genutzte Fahrzeuge der potentielle Gewinnentgang eine Grenze für Mietwagenkosten sein soll, oberhalb der diese als unverhältnismäßig gelten müssten, den gibt es nicht.
Das Landgericht Koblenz hebt eine Erstentscheidung des Amtsgerichtes Mayen auf und spricht den restlichen geforderten Schadenersatzbetrag vollständig zu. Die Linie dabei ist Schwacke, nicht Fraunhofer und nicht Mischmodell, aber Aufschlag und Nebenkosten.
Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln, das dem Kläger den unfallbedingten Aufschlag nicht zugesprochen hatte. Die Auffassung des Erstgerichtes zur Fracke-Liste wird allerdings bestätigt.
Das Amtsgericht Leipzig sieht im konkreten Fall keine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin, dass der Geschädigte ein viel zu allgemeines Schreiben des Versicherers zur Preisvorgabe ignorierte. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten ergeben sich auf Basis des Tableaus der Beklagten.
Das Amtsgericht Dorsten sieht keinen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht, weil diese einen angeblich in einem Telefonat genannten Höchst-Preis nicht beachtet habe. Die erforderlichen Kosten werden anhand der Schwacke-Liste geschätzt, da für die Mietwagenklasse bei Fraunhofer keine Werte veröffentlicht sind.
Das Amtsgericht in Wesel sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, den die Beklagte dem Geschädigten auf der Basis eines Preisvorgabe-Schreibens vorhielt. Die Kosten eines Reparaturablaufplans sind von der Beklagten zu tragen.
Das Landgericht Koblenz weist die mittels einer Anhörungsrüge geführten Angriffe der Beklagten zurück. Die Kammer tritt der Auffassung entgegen, dass ein Internetangebot der Beklagten einen konkreten Sachvortrag darstellt, das die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste erschüttern würde. Im Gegenteil - so die Kammer - müsse die Beklagte aufhören, Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
Das Landgericht Stuttgart hebt eine Erstentscheidung auf und spricht den restlichen geforderten Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten zu. Dazu wird die Schwacke-Liste angewendet und der Einwand der Beklagten zurückgewiesen, der Geschädigte hätte das Mietfahrzeug nach einer Woche gegen ein Ersatzfahrzeug ihres Kooperationspartners tauschen müssen.
Das Amtsgericht Braunschweig verurteilt die Beklagte zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten an den Autovermieter. Die Höhe der erforderlichen Kosten wird nicht diskutiert. Ist der Schädiger nach Prozessende weiterhin der Auffassung, der Schadenersatzanspruch sei überzahlt, kann er aus der Zug-um-Zug-Abtretung gegen die Werkstatt versuchen, sich den Betrag von dort zurückzuholen, der durch angebliche Fehler in der Werkstatt und in der Folge zu hohe Mietwagenkosten ausgelöst worden sein soll.
Das Oberlandesgericht Köln hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass nur das Mischmodell geeignet ist, die erstattungsfähigen Kosten für Ersatzmobilität zu bestimmen. Ein Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Zusatzleistungen und Kosten von Nebenleistungen kommen hinzu.
Der BGH hat zum Mietwagen-Risiko entschieden und eine erste Information veröffentlicht. Ein Mietwagen-Risiko zur Frage der Höhe von Mietwagenkosten sieht er nicht.
Das Amtsgericht Hagen verurteilt die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der restlichen Kosten für einen Ersatzwagen nach dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Wenn der Mietwagen weniger als 1000 Kilometer genutzt wird, sieht das Gericht keinen Grund für einen Abzug wegen Eigenersparnis. Weil der Vermieter aus abgetretenem Recht klagt, kann das Mietwagenrisiko nicht dem Schädiger zugeschrieben werden und kommt eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht.
Das Landgericht Wuppertal hebt eine Entscheidung des Vorgerichtes auf und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht weitere Mietwagenkosten zu. Der Schadenersatzanspruch reduziert sich nicht aufgrund des Versicherer-Einwandes, eine längere Reparatur könne nicht zu erhöhten Mietwagenkosten zulasten des Schädigers führen. Nebenkosten insbesondere auch für die Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten und mittels Schwacke zu schätzen.
Das Amtsgericht Köln sieht in dem Schreiben des Versicherers an den Geschädigten kein Mietwagenangebot, nach dem sich der Geschädigte richten müsste. Die zu erstattenden Mietwagenkosten werden nach der Formel Fracke plus Nebenkosten geschätzt. Die Kosten außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit kommen zum Erstattungsbetrag hinzu.
Das Landgericht Bonn bleibt bei seiner aktuellen Linie im Listenstreit. Geschätzt wird mit Schwacke, die Werte von Fraunhofer und Mischmodell sind nicht verwendbar. Auch die Kosten angefallener Nebenleistungen sind - wenn die Leistungen als erforderlich anzusehen sind - vom Versicherer des Unfallverursachers zu ersetzen. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht konnte das Gericht nicht erkennen.
Das Amtsgericht Remscheid verneint einen Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit der Schadenminderung. Das Gericht erkennt in dem Schreiben an den Geschädigten kein konkretes Angebot. Die geforderten schadenbedingten Kosten hat der Versicherer des Unfallverursachers daher zu ersetzen.
Das Amtsgericht Crailsheim sieht in dem Schreiben des Versicherers an den Geschädigten kein annahmefähiges Mietwagenangebot. Daher wird der erforderliche Betrag mittels einer Schätzung nach § 287 ZPO bestimmt. Ein Eigenersparnis-Abzug in Höhe von 5 Prozent wird vorgenommen.
Amtsgericht München 223 C 6238/25 vom 18.12.2025: Das Gericht verurteilt einen Mieter zur Beteiligung an einem Gesamtschaden in Höhe von 50 Prozent. Er habe grob fahrlässig gegen die Vertragspflichten verstoßen, weil er nach einem Unfall nicht die Polizei benachrichtigt habe und so dem Mieter die Möglichkeit genommen hatte, die Umstände der Unfallhergang prüfen zu lassen.
Das Amtsgericht Schwandorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff auch auf die Höhe der Mietwagenkosten und die Höhe des Standgeldes an. Die Argumentation der Beklagten im Rahmen ihres Parteivortrages, die Mietwagenabrechnung sei weit überhöht und zur Schätzung der erforderlichen Kosten allein die Fraunhofer-Liste anwendbar, wurde nicht berücksichtigt. Diese Diskussion wurde der Beklagten für ein eventuelles Regressverfahren anheimgestellt, welches sie auf der Basis der Zug-um-Zug-Vorteilsausgleichsabtretung führen kann.
Das OLG Koblenz weist die Beklagte und Berufungsklägerin darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz vom 18.09.2025 (Az. 5 O 32/25) keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht Köln spricht die erforderlichen Mietwagenkosten nach Abgleich mit dem Mischmodell Fracke zu, Nebenkosten kommen hinzu. Der klägerische Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 4 Prozent wird bestätigt. Die Beklagte hätte den behaupteten Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht beweisen müssen. Sie verwies auf ihr Schreiben zur Mietwagenvermittlung. Das Gericht sah darin kein konkretes und abnahmefähiges Angebot.
Landgericht Stade 3 O 80/25 vom 12.09.2025: Bloße pauschale Hinweise des Versicherers auf eine vermeintliche Pflicht zur Überbrückungsbeschaffung sind nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es bei unerwartet langer Ausfall- und Mietdauer eines konkreten, nachvollziehbaren Vortrags des Schädigers zu tatsächlich bestehenden Beschaffungsmöglichkeiten und deren Zumutbarkeit.
Das Amtsgericht Freising wendet den subjektbezogene Schadenbegriff auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten und Mietwagenkosten auch dann an, wenn eine Rückabtretung der zuvor abgetretenen Ansprüche die Grundlage der Klage war. Es wurde sowohl um die Frage der Mietwagendauer als auch um die Höhe des abgerechneten Tarifes gestritten. Das Gericht prüfte lediglich, ob der Geschädigten vorzuwerfen war, sie hätte sich persönlich aufgrund vorliegender Anhaltspunkte um eine Beschleunigung der Reparatur kümmern müssen und ob ihr ein gegebenenfalls weit überhöhter Tarif angeboten wurde, der sie zur Nachfrage hätte veranlassen müssen. Beides verneinte das Gericht und sprach den beiden Dienstleistern Werkstatt und Mietwagenunternehmen den geforderten restlichen Schadenersatz zu.
Das Landgericht Düsseldorf wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten weiterhin die Fracke-Werte an. Nebenkosten kommen hinzu. Im Streit um die Anmietdauer aufgrund Teileverzugs und längerer Mietdauer sieht das Gericht das Mietwagenrisiko beim Schädiger, der die Beweislast für seine Behauptung trägt, der Geschädigte habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er nicht für einen zügigeren Ablauf in der Werkstatt gesorgt habe.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler sieht einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch für Kosten einer Ersatz Anmietung auch dann als gegeben an, wenn das Fahrzeug hauptsächlich durch ein Mitglied der Familie genutzt wurde. Die Höhe des Erstattungsbetrages bemisst sich anhand der Schwacke Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.
Das Landgericht Bonn bestätigt in einer erstinstanzlichen Entscheidung seine neue Linie in der Frage der Anwendung von Schätzgrundlagen für den Mietwagen-Normaltarif. Der erstattungsfähige Betrag kann nur mittels Schwacke bestimmt werden.
Das Landgericht Itzehoe urteilt erstinstanzlich pro Vermieter. Der Versicherer hielt eine Forderung im Rahmen der Fracke-Werte plus Nebenkosten für viel zu hoch, nicht jedoch das Gericht. Ein Eigenersparnisabzug von 10 Prozent bezieht das Gericht auf den Gesamtbetrag von Grundwert und Nebenkosten.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sieht nach Vergleich mit Werten der Schwacke-Liste keinen Unfallersatztarif, keine Erkundigungspflicht, keine Aufklärungspflicht und auch kein Verschulden des gegen den Mieter klagenden Autovermieters an einer längeren Ausfallzeit und damit höheren Mietwagenkosten.
Der Haftpflichtversicherer trägt vor, dass er die Geschädigte / den Geschädigten rechtzeitig über günstigere Preise seiner Kooperationspartner informiert habe. Beklagte Versicherer haben in mehreren Fällen trotz Zeugenvernahme nicht nachweisen können, dass sie dem Geschädigten im relevanten Zeitraum ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung hätten stellen können. Damit kommen Versicherer ihrer Beweislast nicht nach, dass der Geschädigte ein zumutbaren und abnahmefähiges Angebot erhalten hat. Insofern kann der Geschädigte an den ihm übermittelten Preis nicht gebunden sein. Das betrifft jeden einzelnen Rechtstreit, in dem es um Preisvorgaben geht. Hier konkrete Beispiele von Gerichtsprotokollen und passender Muster-Schriftsatz.
Das Amtsgericht Wittmund sieht in Bezug auf unvorhergesehen länger dauernde Reparaturen das Risiko beim Schädiger, dass dadurch erhöhte Ausfallkosten anfallen können. Dass der Schadenersatzanspruch zunächst abgetreten und zur Klagerhebung durch den Geschädigten wieder zurückabgetreten wurde, steht dem nicht entgegen. Einwendungen gegen die Höhe der Mietwagenkosten werden daher abgewiesen.
Das Landgericht Koblenz entscheidet erstinstanzlich pro Schwacke und hält die Internetbeispiele der beklagten Haftpflichtversicherung für wenig hilfreich. Das wird auch sehr konkret begründet. Zum Grundpreis der erforderlichen Mietwagenkosten kommen der unfallbedingte Aufschlag, die Nebenkosten und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hinzu. (nicht rechtskräftig, in Berufung unter dem Az. 12 U 996/25)
Das Amtsgericht Moers sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht nachdem die Beklagte ein zwar rechtzeitiges, aber zu allgemeines Schreiben an den Geschädigten versendet hatte. Das Amtsgericht prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zwar konkret durch Vergleich mit dem Mischmodell, meint aber gleichzeitig, dass aufgrund der Anwendung des Werkstattrisikos eine solche Diskussion gar nicht notwendig wäre.
Das Amtsgericht Hildburghausen weist den Vorwurf der für den Schaden und damit auch die Ersatzwagenkosten eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zurück, dass der Geschädigte von ihr ein günstigeres Vermittlungsangebot bekommen habe, das er auch hätte annehmen müssen. Stattdessen wird der erforderliche Betrag geschätzt, für den der Geschädigte am regionalen Markt einen Ersatzwagen bekommt. Nebenkostenpositionen der Mietwagenabrechnung für eine erweitere Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und die Zweitfahrerregelung werden ebenso zugesprochen.
Das Landgericht Schweinfurt weist eine Herausgabeklage einer Privatperson gegen den Autovermieter und andere Beklagte bzgl. eines gekauften Fahrzeuges ab. Das vom ihm gekaufte Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verkäufers, da er es zuvor gemietet und unterschlagen hatte. Das wusste die Käuferin zwar nicht, aber nach Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte sie es erkennen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb wurde daher nicht festgestellt.
Wenn Anwälte und dann auch Gerichte die richtigen Fragen stellen, kommen Erkenntnisse heraus, die für alle Vermieter von Ersatzfahrzeugen und alle anderen Gerichte (bis hin zum BGH) interessant sind.
Das Amtsgericht Potsdam spricht die restlichen geforderten Mietwagenkosten mit Blick auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung zu. Denn das Mietwagenrisiko trägt auch für die Höhe der Mietwagenkosten der Schädiger. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltstätigkeit sind ebenso erstattungsfähig.
Die BAV-Mitglieder- und Rechtszeitschrift Mietwagenrechtswissen 2/2025 ist erschienen. Sie wird den Verbandsmitgliedern in Heft-Form in Kürze zugesendet und lässt sich hier bereits als PDF herunterladen: WeiterlesenRechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en Ausgabe 2/2025
Das Amtsgericht Euskirchen weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten zurück. Die erforderlichen Kosten werden mit Schwacke und Aufschlag bestimmt, Nebenkosten kommen hinzu.
Das Amtsgericht Köln folgt der Argumentation der Beklagte zur Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten nicht. Es schätzt die erforderlichen Kosten nach § 249 BGB mit Fracke und spricht auch die Nebenkosten zu.
Eine der Berufungskammern des Landgerichtes in Bonn bekräftigt seine Abkehr von der Verwendung der Fraunhofer-Liste durch einen 522er-Beschluss. Seitdem die Kammer darauf aufmerksam gemacht wurde, wie Fraunhofer die Einsortierung der auf Internetplattformen gefundenen Internetpreise in seine Tabellen nach Schwacke-Mietwagenklassen vornimmt, hat sie erkannt, dass dies gar nicht möglich ist. Denn den Internetseiten fehlen schlicht die Informationen dazu. Auf den Grundbetrag nach Schwacke kommen ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzu.
Das Landgericht Koblenz hebt ein Urteil der Vorinstanz auf. Das Erstgericht hatte die Klage als unbegründet angesehen, da es am schlüssigen Vortrag zum vereinbarten Mietzins gefehlt habe. Die Kammer schätzt mittels Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.
Das Amtsgericht Syke sieht eine Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff nicht nur auf die Reparatur (Werkstattrisiko) anzuwenden, sondern auch auf die Höhe der Mietwagenkosten (Mietwagenrisiko). Denn es sei nicht ersichtlich warum hier eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Schadenpositionen gerechtfertigt sein soll. Der Geschädigte ist nicht mehr auf die Frage der erforderlichen Kosten nach Listen mit unterschiedlichen Methoden zu verweisen.