Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/26

Amtsgericht Crailsheim 3 3 C 264/25 vom 12.03.2026

  1. Das Schreiben des Versicherers an den Geschädigten enthielt kein konkretes Angebot für einen günstigeren als den angemieteten Ersatzwagen.
  2. Die nachträgliche Beweisführung, dass ein behauptetes Angebot verfügbar gewesen wäre, ersetzt die Notwendigkeit nicht, dass das Angebot an den Geschädigten so konkret sein muss, dass dieser es für vergleichbar und zweckmäßig halten muss.
  3. Wenn die Beklagte für den Zeitpunkt und Ort des Ersatzbedarfs kein deutlich günstigeres Angebot eines anderen Anbieters benennt, sind die erforderlichen Kosten der Schadenbehebung durch einen Vergleich mit Normaltarifen aus anerkannten Schätzgrundlagen abzuleiten.
  4. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells auf Schwacke und Fraunhofer zu bestimmen.
  5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 5 Prozent als angemessen anzusehen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Crailsheim sieht in dem Schreiben des Versicherers an den Geschädigten kein annahmefähiges Mietwagenangebot. Daher wird der erforderliche Betrag mittels einer Schätzung nach § 287 ZPO bestimmt. Ein Eigenersparnis-Abzug wird in Höhe von 5 Prozent vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht verweist zunächst darauf, dass eine Schätzung des erforderlichen Betrages nach § 249 BGB dann zu unterbleiben hat, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Schadenersatzleistung, auf die er einen Anspruch hat, auch für einen niedrigeren Geldbetrag zur Verfügung gestanden hat. Bezogen auf den Ersatzwagen bedeute das, dem Geschädigten müsse ein hinreichend konkretes Angebot vorliegen und für einen geringeren genannten Betrag ohne Weiteres zugänglich sein. Das Scheiben des beklagten Versicherers an den Geschädigten enthielt jedoch lediglich eine Tabelle mit maximalen Tagesbruttopreisen und versprach – gleichsam ins Blaue hinein – gleichwertigen Ersatz zu vermitteln. Das Gericht sieht hierin eine Möglichkeit, jedoch keine konkrete und überprüfbare Zusage.
Dass die Beklagte im Gerichtverfahren beweisen wollte, dass ein genannter Vermieter jederzeit und überall alles hätte liefern können, war für das Gericht keine relevanter Punkt. Denn für den Geschädigten kommt es für die Frage, ob es sich um ein annahmefähiges Angebot handelt, auf den Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens und des Ersatzbedarfes an.

 

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