Oberlandesgericht Celle 14 U 175/24 vom 26.02.2025 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Landgericht Hannover 2 O 77/23 vom 08.08.2024)
- Ein Geschädigter, der sein Fahrzeug gewerblich nutzt, hat ebenso wie eine geschädigte Privatperson einen Anspruch auf die Erstattung üblicher Mietwagenkosten eines Ersatzfahrzeuges.
- Dem Kläger obliegt es darzulegen, welcher unbedingte Fahrbedarf für die Notwendigkeit einer Ersatzfahrzeuganmietung vorgelegen hat.
- Eine Kostengrenze, ab der keine Naturalrestitution mehr zu erstatten ist, ist erst überschritten, wenn die Kosten unternehmerisch unvertretbar sind und nicht bereits oberhalb des Betrages für einen sogenannten Gewinnentgang.
- Die Darlegungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Ersatzfahrzeuganmietung trägt der Schädiger.
Zusammenfassung:
Das OLG Celle spricht einem Geschädigten restlichen Schadenersatz aufgrund einer Fahrzeuganmietung als Ersatz für ein beschädigtes gewerblich genutztes Fahrzeug zu. Einen Rechtssatz, dass für beschädigte gewerblich genutzte Fahrzeuge der potentielle Gewinnentgang eine Grenze für Mietwagenkosten sein soll, oberhalb der diese als unverhältnismäßig gelten müssten, den gibt es nicht.
Bedeutung für die Praxis:
Dass auch Gewerbetreibende für die im Unternehmen genutzten Fahrzeuge zulasten des Schädigers einen Anspruch auf Ersatzmobilität haben, ist den Haftpflichtversicherern seit Jahren ein Dorn im Auge. Und so wird immer wieder behauptet, der Geschädigte hätte ohne das beschädigte Auto ja einfach die gewerbliche Tätigkeiten zeitweise einstellen und abwarten können. Den entgangenen Gewinn, der ja viel niedriger sein würde, den würde der Versicherer dann gern erstatten. Doch diese Haltung trägt in der Regel nicht, denn in Unternehmen gibt es Kundenbeziehungen und Erwartungen von Kunden, die mit bestimmten Lieferzeiten verbunden sind. Unternehmen können es sich in der Regel nicht leisten, Termine zu schieben.
Doch ist im Einzelfall dazu vorzutragen, dass wichtige Fahrten notwendig sind und auch warum. Das müssen keine konkreten Güter sein, die zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort sein müssen. Aber Schädiger und ggf. das Gericht müssen nachvollziehen können, dass es einen konkreten Mobilitätsbedarf gab, der nicht einfach ohne negative Auswirkungen für das Unternehmen ausgesetzt werden konnte.
Im konkreten Fall konnte der Kläger das deutlich machen. Der Versicherer hat daraufhin nicht begründen können, warum er eine Unverhältnismäßigkeit gesehen hat.