Nachschlag zum Ausfallschaden, AK IV Verkehrsgerichtstag 2026

Diese Beschlüsse hatte der VGT 2026 gefasst:

https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/pages/dokumentation/aktuelle-empfehlung.php

Im Arbeitskreis IV ging es um das Thema des Ausfallschadens, d.h. um die Frage des Schadenersatzanspruches von Unfallgeschädigten aufgrund des Ausfalls ihres eigenen Fahrzeuges. Bekanntlich kann sich ein Unfallgeschädigter auf Kosten des Unfallverursachers grob gesagt entweder einen Mietwagen nehmen oder pro Tag einen Nutzungsausfallbetrag verlangen.

Der Arbeitskreis IV hat unter Punkt 7 diese Feststellung getroffen:

„Alle Möglichkeiten, längere Ausfallzeiten durch Zwischenlösungen zu überbrücken, sollten künftig
von den Beteiligten stärker in Betracht gezogen werden. Insbesondere die Möglichkeit einer Notreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und neuere Angebote wie Auto-Abo, Carsharing sind hierbei beispielhaft zu nennen.“

Zwar hat die überwiegende Zahl der Teilnehmer des Arbeitskreises auch dieser Formulierung zugestimmt, doch ist diese wenig sinnvoll oder geht vollkommen am Thema vorbei.

Zwischenlösungen

Zwischenlösungen sind bereits heute für den Geschädigten verpflichtend, sofern möglich und zumutbar. Die Gerichte beurteilen das bereits heute anhand der Frage, ob der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, wenn er eine Zwischenlösung vernachlässigt hat, die ihm bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, weil sie auf der Hand lag und auch nicht als unzumutbar abzulehnen gewesen wäre. Würden zum Beispiel hohe Kosten für ein halbes Jahr Mietwagennutzung offensichtlich erheblich reduziert werden können durch ein vom Gegnerversicherer organisiertes oder finanziertes (d.h. für den Geschädigten Risiko-loses) „Interimsfahrzeug“ zur Zwischennutzung, dann muss sich der Geschädigte bereits heute damit begnügen, dass er nur diese Kosten erstattet verlangen kann.

Das ist auch kein Problem, weder für den Geschädigten noch für die Branche der Vermieter. Denn auch dem Vermieter ist nicht geholfen, wenn der Geschädigte aufgrund einer falschen Entscheidung Mietwagenkosten erzeugt, die letztlich niemand bezahlt. Für Autovermieter ist es Alltag, die Geschädigten auf das Thema anzusprechen und ihnen nur dann einen Ersatzwagen zur Verfügung zu stellen, wenn sie auch einen Anspruch aufgrund Ausfall und Fahrbedarf darauf haben.

Die Notreparatur ist auch lediglich alter Wein in neuen Schläuchen. Sachverständige prüfen die Frage seit Jahren, ob eine Notreparatur geeignet ist, die Verwendbarkeit des Fahrzeuges bis zur endgültigen Reparatur wiederherzustellen. Versicherer wünschen sich natürlich, dass das in jedem Fall möglich ist, doch das ist vom Schaden abhängig, woran man eben nicht vorbeikommt, wenn man keine unzumutbare Situation für den Geschädigten oder gar verkehrsunsichere Fahrzeuge auf den Straßen haben will.

Neue Angebote

Auch die Formulierung „…und neuere Angebote wie Auto-Abo, Carsharing sind hierbei beispielhaft zu nennen.“ ist irreführend.

Es suggeriert, dass Unfallgeschädigte kurz nach dem Unfall spontan ein Carsharing-Fahrzeug immer dann verwenden können, wenn sie es benötigen und der gegnerische Haftpflichtversicherer übernimmt die Kosten unproblematisch. Dem ist aber nicht so, wie diese Überlegungen zeigen:

Erfahrung

Zunächst dürften die meisten Geschädigten keine Erfahrung mit der Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen haben. Daraus ergibt sich, dass sie selbst nicht auf die Idee kämen, eine solche Lösung zu nutzen.

Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit kann lediglich in einer Großstadt ausreichend sein, immer dann, wenn man ein Fahrzeug wie das eigenen nutzen würde, ggf. auch spontan auf ein Fahrzeug zugreifen zu können. Doch selbst in München, Hamburg, Berlin muss das in Bezug auf die Verfügbarkeit noch nicht einmal so sein.

Vertragsanbahnung

Wer ein Carsharing-Fahrzeug erstmalig aufgrund eines Unfalls mit seinem eigenen Fahrzeug nutzen will, muss sich erst aufwendig registrieren. Versicherer werden einwenden, einen Mietvertrag muss man auch erst unterschreiben. Doch ist hier häufig eine längere Anbahnung notwendig, werden Kontodaten geprüft, sind Checks vorgesehen und werden Apps und andere Online-Zugänge zur Voraussetzung. Ob das für die Nutzung eines Ersatzwagens praktikabel oder überhaupt zumutbar ist, würde in rechtlichen Streitigkeiten zu klären sein.

Keine Beratung, Anbieter unvorbereitet

In Bezug auf den konkreten Schadenersatzanspruch bieten Carsharing-Unternehmen keine passende Dienstleistung an. Weder wird geprüft, ob das Fahrzeug dem verunfallten eigenen des Geschädigten vergleichbar erscheint, noch enthalten die Angebote die dafür notwendigen Daten. Wer ein Carsharing-Auto nutzt, zahlt in Vorkasse, eine Abtretung der Ansprüche an den Betreiber, damit der sich sein Geld vom Versicherer holt, ist nicht vorgesehen.

Bedingungen

Auch andere Bedingungen über die Notwendigkeit der Vorkasse hinaus sind unpassend. Die Selbstbeteiligungsgrenzen für Beschädigungen sind viel zu hoch, Reduzierungen nicht oder nicht ausreichend vorgesehen. Die Angebote gibt es nicht am Ort des Bedarfs, wie z.B. in der Werkstatt. Benötigte Nebenleistungen sind nicht buchbar, wie z.B. die Erlaubnis für einen weiteren Fahrer, Zusatzausstattungen nicht verlässlich verfügbar.

Nutzungsvarianten

Fährt der Carsharing-Nutzer in der Stadt, lauten die Tarifstrukturen völlig anders als wenn er sich mit dem selben Fahrzeug über mehrere Tage und weite Strecken bewegt. Bereits die Transparenz des Gebührenmodells kann für eine Entscheidung des Geschädigten zwischen standortgebundenen und Freefloating-Anbietern, zwischen zeitabhängigen und streckenabhängigen Bezahlmodellen, zwischen Kurzstrecke und Langstrecke, zwischen Kurzzeit und Dauernutzung usw. so wenig verständlich sein, dass es unzumutbar ist, jemanden mit dem erhobenen Zeigefinger „Du hättest billiger fahren können“ auf Carsharing zu verweisen.

Mitgliedschaft

Wer ein Carsharing-Fahrzeug nutzen will, muss ggf. eine Mitgliedschaft eingehen, eine Kaution hinterlegen.

Grundkosten

Bei Preismodellen können Grundkosten und Nutzungskosten entstehen. Bei Laufzeiten können die Grundkosten auch noch dann fällig werden, wenn das eigene Fahrzeug längt wieder nutzbar vor der Tür steht.

Kosten-Vergleich

Anders als Versicherer mit ihrer Idee suggerieren, ist bereits im Ansatz unklar, ob ein Carsharing-Auto günstiger als ein Ersatzwagen von Werkstatt oder Vermieter ist. Die Tarifmodelle der Carsharing-Anbieter sind sehr verschieden. Wer das Fahrzeug mehrfach oder dauerhaft braucht, wird sogar höhere Kosten verursachen. Der Streit mit der Versicherung, die dann genau das Gegenteil behauptet: „Mietwagen wäre billiger“ ist vorprogrammiert.

Also …

Nur wer selten und wenig fährt, wer sowieso regelmäßiger Carsharing-Nutzer ist, erfahren im Umgang ist, keine Registrierung braucht, sich damit nicht aufwendig auseinandersetzen muss, die Kosten vorstrecken und mit dem Versicherer darüber streiten will usw. … für den könnte es eine relevante Alternative sein. Das aber auch nur, wenn es ihm egal ist, welches Fahrzeug er fährt und ob er sich auf die Verfügbarkeit verlassen kann.

Und wer sowieso Carsharing nutzt, hat ja eher kein eigenes Auto, mit dem er verunfallt sein könnte.

Das gilt für das Auto-Abo ebenso.

Solche Angebote sind weder kurzfristig zu erhalten, noch zu beenden. Die Vergleichbarkeit des Fahrzeuges ist nicht prüfbar, was den Versicherer sicherlich regelmäßig wenig interessiert, aber eine Grundlage des Schadenersatzanspruches des Geschädigten ist. Der müsste in Vorleistung gehen usw.

Ergebnis

Genau diese Detailfragen, die einen Ersatzwagen teurer machen als die Mobilität dieser kreativen Ideen des Arbeitskreises, diese Fragen also rund um Vorfinanzierung, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit usw. sind es, um die es bei der Frage einer angemessenen Schadenkompensation für den Mobilitätsentzug geht. Versicherer wollen mit solchen Ideen die komplexe Regulierungspraxis des Ausfallschadens auf die einfache Formel „Ein Auto ist ein Auto“ herunterspielen.

Solche Ideen zu Lasten der Geschädigten und der Durchsetzbarkeit tatsächlich erforderlicher Kosten sind grundlegend abzulehnen.

Es ist sehr schade, dass hunderte Fachleute in Goslar dazu nicht in der Lage gewesen sind.

 

 

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