Unfallersatz-Rechtsprechung in Hamburg, München, Frankfurt, Göttingen, Ansbach, Saarbrücken ändern

In einigen Regionen wenden die Gerichte zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten seit Jahren nur die Werte der Fraunhofer-Liste an.

In anderen Regionen gibt es einzelne Richter, Abteilungen oder Kammern, die immer wieder mal Schwacke und das Mischmodell ablehnen.

Mögliche Gründe

Hintergrund sind teils hochwertige Aktivitäten der Haftpflichtversicherer bzw. ihrer Anwälte und leider teilweise weniger hochwertiger Vortrag der Klägervertreter. Auch andere Gründe sind zu nennen, wie zu hohe Preisvorstellungen, zweifelhafte vertragliche Grundlagen, fehlendes Verständnis der Vermieter.

Und manche Richter lassen sich aber auch einfach nicht überzeugen, egal wie gut die Argumente der Klägervertreter sind.

Und es wurde bisher nicht gut genug versucht.

Chancen

Für uns steht fest, dass wir in diesen Regionen sehr viel mehr als den Status quo erreichen können, wenn wir es nur versuchen und nicht gleich beim ersten Rückschlag – wenn wir ein negatives Urteil bekommen – wieder aufgeben. Die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts in Bonn ist ein Beleg für die bestehenden Chancen, zumal dort nicht lediglich gegen Fraunhofer, sondern erfolgreich gegen das Mischmodell Fracke argumentiert wurde.

Zitat Landgericht Bonn:

„Die dargestellten Zweifel an der Richtigkeit der Fraunhofer-Liste führen dazu, dass die Fraunhofer-Liste nicht mehr als Schätzgrundlage und mithin eine Mittelwertbildung nicht mehr in Betracht kommt“.

Wir müssen es nun versuchen und dazu möchten wir hier aufrufen. Die Argumente sind da. Vermieter oder vermietende Autohäuser sollten die Kraft aufbringen, sich jetzt einfach bei uns zu melden.

Zum Beispiel in Hamburg

Anwendung Fraunhofer seit 2008, niemand klagt. Wir haben die Argumente in Form von eigenen Internet-Screenshots z.B. 2023: 317 Stück, 2024: 428 Stück, 2025: 380 Stück, 2026: 106 Stück.

Die in den Internetbeispielen belegbaren tatsächlichen Internetpreise liegen meist doppelt bis zu drei mal so hoch wie die Werte, die die Hamburger Rechtsprechung für anwendbar hält. Und das sind ja „nur“ Internet-Werte, die zumeist für Geschädigte nicht erreichbar sind, weil sie nach einem Unfall keine 1.000 oder 2.000 oder mehr Euro locker haben, die sie vorfinanzieren können, Kaution, usw.

Wir sehen uns auch in all diesen Regionen in der Lage, den vom Bundesgerichtshof geforderten konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zu erbringen, in denen heute Richter Fraunhofer anwenden oder damit liebäugeln:

München (fast immer Fraunhofer),
Saarbrücken (Fraunhofer, seit dem keine Verfahren mehr bekannt),
Ansbach (immer Fraunhofer),
Göttingen (das Landgericht wendet nun Fraunhofer an),
Frankfurt (hier machen einige Amtsrichter nun Fraunhofer),
Stuttgart (hier machen einige Amtsrichter nicht mehr Schwacke).

Zu den Anforderungen hat der BGH immer wieder formuliert (z.B. BGH VI ZR 353/09):

„Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.“

Das bedeutet, dass sich ein Gericht mit den Argumenten eines konkreten, auf den Fall bezogenen Klägervortrages auseinanderzusetzen hat. Wird Klägervortrag nicht gewürdigt, liegt ein Verfassungsbruch vor, ist das Urteil falsch. Man wird nicht so ohne Weiteres zum BGH kommen, doch ist aufgeben keine Option, wenn gute Argumente für konkreten Sachvortrag vor allem für Hamburg, München usw. vorliegen.

Voraussetzungen

Hier sind zu nennen:

Wille zur Vermietung nach Unfällen auch in der Zukunft, berufungsfähige Fälle, tragbare Mietverträge und transparente und korrekte Abrechnungen (ggf. gemeinsam anzuschauen und zu verbessern), rechtssichere Abtretung (wenn benötigt, wir haben korrekte vom BGH bestätigte Formulare), mehrere Nebenleistungen sind enthalten, moderate Preissetzung – jedenfalls z.B. auf Schwacke-Niveau, kooperationswillige/r Anwalt/Anwältin für Zusammenarbeit mit uns.

Wie kann es ablaufen?

Wir bieten ein gemeinsames Vorgehen an: Sie als Verantwortlicher bzw. Mitarbeiter/in „im Stoff“ mit Entscheidungsmöglichkeit mit Rechtvertreter/in und uns. Zusammenarbeit anfangs ausführlich telefonisch per Mail und in der Folge Abstimmung und Unterstützung bei Neuigkeiten in Gerichtsverfahren.

Wir sind sehr zuversichtlich, dass ein gutes Ergebnis erreichbar ist.

 

Nach oben