Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/26

Amtsgericht Remscheid 28 C 13/26 vom 12.05.2026
- Das dem Geschädigten vom gegnerischen Versicherer zugesandte Schreiben enthielt kein konkretes Angebot. Das Schreiben ist als allgemeine Information zu verstehen
- Zu dem dort genannten Preis fehlte die Information, welches konkrete Fahrzeug dem Geschädigten zur Verfügung gestellt werden sollte.
- Auf ein unkonkretes Ersatzangebot muss ein Geschädigter nicht eingehen. Er kann stattdessen zum Marktpreis ein Mietfahrzeug nutzen und den sich daraus ergebenden Schadenersatzbetrag vom Gegnerversicherer erstattet verlangen.
- Die vom Kläger geforderten Kosten sind auch in der Höhe als erforderlich anzusehen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Remscheid verneint einen Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit der Schadenminderung. Das Gericht erkennt in dem Schreiben an den Geschädigten kein konkretes Angebot. Die geforderten schadenbedingten Kosten hat der Versicherer des Unfallverursachers daher zu ersetzen.
Bedeutung für die Praxis:
Das Schreiben, das dem Geschädigten zugegangen ist, enthielt lediglich das Versprechen, für 42,50 Euro am Tag ein klassengleiches Fahrzeug zu erhalten. Mit dieser unkonkreten Aussage verbunden war die Information zu den Kontaktdaten zum Autovermieter Enterprise. Der Versicherer gab noch nicht einmal die Mietwagenklasse an.
Das Gericht schlussfolgerte daher auch richtig, dass der Versicherer den Geschädigten erst dazu auffordern wollte, sich selbst bei einem der genannten Vermieter zu melden und zu besprechen, um welchen konkreten Ersatzbedarf es geht.
Doch um den Geschädigten an ein Direktvermittlungsangebot zu binden, hätte der Versicherer nicht nur den Reiter, sondern auch das Ross nennen müssen. Erst wenn der Geschädigte überprüfen kann, dass ein zu vermittelndes Fahrzeug für einen Billigpreis auch seinem Schadenersatzanspruch genügt, muss er sich an den Preis gebunden fühlen.
Es würde die Schadenersatz-Rechtsprechung ad absurdum führen, würden gegnerische Haftpflichtversicherer für eine Preisvorgabe nur irgendeinen Betrag in den Raum werfen müssen, ohne den Anspruch des Geschädigten dabei zu kennen.