Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-24

Amtsgericht Köln 263 C 14/23 vom 07.11.2023 

1. Das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten enthielt kein annahmefähiges Angebot. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
2. Daher sind die zu erstattenden Kosten für Mietwagen anhand der Erforderlichkeit zu beurteilen, § 249 BGB.
3. Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten erfolgt mittels Mischmodell Fracke.
4. Zur Bestimmung der Nebenkosten sind die Mittelwerte aus der Schwacke-Liste Nebenkostentabelle zu verwenden.
5. Ein Eigenersparnis-Abzug ist entbehrlich aufgrund der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln sieht in dem Schreiben der Beklagten an den Geschädigten kein konkretes und bindendes Mietwagenangebot und weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit zurück. Es schätzt die zu erstattenden Kosten mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten, ohne Abzug einer Eigenersparnis-Pauschale.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das „Angebot“ hier schriftlich und nicht lediglich mündlich erfolgte, war der Geschädigte nicht daran gebunden. Denn dem Geschädigten obliegt es nicht, für den Versicherer mit einem dem Versicherer genehmen Mietwagenanbieter die Details der Mobilitäts-Ersatzleistung zu verhandeln. So lange der Schädiger-Versicherer kein in der Weise konkretes Angebot an den Geschädigten unterbreitet, dass dieser erkennen kann, dass es seinen Bedürfnissen (im Rahmen seiner Schadenersatzrechte) entspricht, hat er kein annahmefähiges Angebot erhalten. Dazu müsste er wissen, welches konkrete Fahrzeug gemeint ist und welche Teilleistungen bis hin zur Höhe der Selbstbeteiligung im als Maximum genannten Preis inkludiert sind. 
Im Zusammenhang mit den erstattungsfähigen Kosten der Haftungsreduzierung betreibt das Gericht allerdings Rosinen-Picken zwischen konkreten Beträgen der Rechnung und abstrakten Werten der Liste. Der Grundpreis wird vom Rechnungsbetrag auf den Listenwert Fracke reduziert, bei der Kasko wird sodann jedoch der Rechnungsbetrag als Obergrenze zur Schätzung herangezogen, obwohl der Listenwert höher ist. Hier wird abgezogen wegen Liste und dort wird abgezogen wegen Rechnung. Das erscheint als eine unzulässige Vermischung, denn letztlich geht es um den Gesamtbetrag des Schadenersatzanspruches.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-24

Amtsgericht Berlin-Mitte 151 C 12/23 vom 13.09.2023 

1. Erstattungsfähige Mietwagenkosten nach Unfall werden mit dem Mischmodell Fracke bestimmt.
2. Dabei ist das PLZ-Gebiet des regionalen Marktes relevant, auf welchem das Ersatzfahrzeug angemietet wurde.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendung entfällt, wenn Geschädigte ein klassenkleineres Fahrzeug anmieten.
4. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen werden mittels Schwacke-Nebenkostentabelle geschätzt.
5. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht kommt erst in Betracht, wenn ihm ein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegt wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin widerspricht der Auffassung der Beklagten, sie hätte dem Geschädigten ein annahmefähiges Mietwagenangebot unterbreitet und der dürfte daher keinen höheren Schadenersatzbetrag verlangen, als sie bezahlt habe. Der stattdessen als erforderlich zu haltenden Betrag wird mittels Mischmodell Fracke geschätzt zuzüglich Kosten von Nebenleistungen. 

Bedeutung für die Praxis: Zur Schätzung anhand Mischmodell: Das Berliner Kammergericht hat in zwei Verfahren entschieden, dass sich die Mietwagenkosten wieder nach Schwacke bestimmen lassen (Urteil  vom 08.01.2024, Az. 22 U 71/22). Die notwendigen Details liegen vor (KG 22 U 119/13: „Der Senat hält es (…) im Anschluss an das OLG Celle und das OLG Köln für vorzugswürdig, aus beiden Tabellen jeweils das darin ausgewiesene arithmetischen Mittel zu entnehmen.“ und nun KG 22 U 71/22: „… hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Bereich ein Gutachten mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen als Anlage (Gutachten… BAV …) eingereicht, dass zu dem Schluss kommt, die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste 2021 entsprechen nicht der Wirklichkeit. Es ist daher sachgerecht in den vorliegenden Fällen die Schwacke Liste heranzuziehen, die als taugliche Schätzgrundlage einzuordnen ist (BGH…).“ Das muss nun auch vorgetragen werden.
Ob die Beklagte, wie sie selbst meint, dem Geschädigten ein konkretes annahmefähiges und damit preisbindendes Angebot unterbreitet hatte, wurde ausführlich untersucht. Diese Untersuchung ergab, dass dem Geschädigten lediglich mitgeteilt wurde, wohin er sich wenden solle und welchen Höchstpreis der Versicherer des Schädigers bereit war, freiwillig zu bezahlen. Ein annahmefähiges Angebot hätte erst dann vorgelegen, wenn dem Geschädigten mitgeteilt worden wäre, welches konkrete Fahrzeug (Hersteller, Typ/Untertyp, Ausführung, Motorisierung, Ausstattung) er wann, wo, von wem und unter welchen Bedingungen für den angegebenen Preis bekommen hätte. Denn nur so hätte er die Mietwagenklasse bestimmen und das Angebot mit anderen Anbietern am Markt vergleichen können. Die Versichererdenke „Angebot = Angebotsannahme“ ist ein Irrtum. Lediglich können den Geschädigten solche Angebote, wenn sie denn annahmefähig sind, an den genannten Preis binden.  

Zitat: „Angebot des Schädiger-Versicherers nicht bindend“

“ … kann i.S.d. höchstrichterliche Rechtsprechung feststehen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
Nach der Überzeugung des Gerichtes (…) genügt das Angebot der Beklagten diesen Anforderungen jedoch nicht. Die von der Beklagtenseite genannte Zeugin führte aus Sicht des Gerichtes überzeugend und nachvollziehbar aus, dass sie dem Zeugen die Anmietung eines klassenniedrigeren Mietwagens zum Nettopreis von 31,50 Euro angeboten hat. Zugleich gab sie aber auch an, dass dieses Angebot noch kein konkretes Fahrzeug betraf, sondern allein in der Vermittlung an ein Mietwagenunternehmen bestand, welches seinerseits die Abwicklung der Anmietung übernommen hätte. Üblicherweise vor der Anmietung zu klärende Punkte wie eine Haftungs- oder Kilometerbegrenzung seien nicht besprochen worden, da dies durch den Geschädigten direkt mit dem Mietwagenunternehmen geklärt werden müsse. Schließlich sei eine Kostenübernahme bei ungeklärter Haftung auch nur für maximal drei Tage vorgesehen, wobei die Zeugen nicht mehr sagen konnte, ob diese Beschränkung im vorliegenden Fall einschlägig gewesen wäre. Für den Zeugen … als Geschädigten blieb damit zu diesem Zeitpunkt also noch völlig offen, welches konkrete Fahrzeug, bei welchen Mietwagenunternehmen vermietet werden würde und ob dieses überhaupt verfügbar gewesen wäre. Ferner blieb im Hinblick auf etwa erforderliche Nebenleistungen oder ein klassengleiches Fahrzeug nicht nur der endgültige Gesamtpreis offen, sondern auch die vollständige oder nur teilweise Übernahme eben jenes Gesamtpreises durch die Beklagte. Die ohne weiteres gegebene Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes bestand damit letztlich gerade nicht fest.“
(Amtsgericht Berlin-Mitte 151 C 12/23 vom 13.09.2023) 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-24

Amtsgericht Königswinter 12 C 70/23 vom 19.03.2024

1. Zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität ist die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel anzuwenden.
2. Werte der Fraunhofer-Liste sind insofern willkürlich, dass Erhebungswerte nicht den korrekten Mietwagenklassen zugeordnet worden sind und eine Schätzung anhand Fraunhofer oder Mischmodell Fracke daher nach dem klägerischen Vorbringen mittels BAV-Gutachten und der weiteren Erläuterungen nicht mehr in Betracht kommt.
3. Es besteht keine generelle Pflicht für den Geschädigten, sich vor der Anmietung nach mehreren Angeboten zu erkundigen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen sowie die Nutzung eines Fahrzeuges mit Navigationsgerät sind ebenso erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter verwirft die bisherige Mittelwert-Linie Fracke und wendet wieder die Schwacke-Liste zu Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten an. Die Fraunhofer-Liste ist auch im Rahmen des Mischmodells nicht mehr anwendbar. Hinzuzufügen sind Kosten für Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat sehr konkret und ausführlich dargelegt, warum die Fraunhofer-Liste weder allein noch im Rahmen des Mischmodells noch zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sein kann. Neben den allgemeinen Darlegungen wie Auftraggeber Versicherungswirtschaft, undurchsichtige Methode, völlig substanzlose Telefonerhebung usw. waren es vor allem zwei Aspekte, die das Gericht überzeugten.
Da ist zunächst der konkrete Nachweis durch den Kläger, dass die Ersteller der Liste für keinen einzigen ihrer Internetwerte die korrekte Mietwagenklasse bestimmen konnten. Das führt zwangsläufig dazu, dass die Werte, das Minimum einer Mietwagenklasse, deren Maximum und auch der arithmetische Mittelwert beliebig sind. Die Beklagte als Verteidigerin der Fraunhofer-Tabellen konnte das auch nicht erklären und verstrickte sich immer weiter.
Des Weiteren wurde für die konkrete Region des Falles ein BAV-Gutachten „
Gutachten Mietwagenpreise Internet 2022 – Region Bonn“ vorgelegt, dessen Mittelwert aus mehreren Nennungen verschiedener Mietwagenklassen ganz erheblich vom Mittelwert der Fraunhofer-Liste abwich, obwohl doch die Methode der Erhebung von Internetpreisen an die Fraunhofer-Methode angepasst war und daher zu denselben oder ähnlichen Ergebnissen hätte führen müssen. Wenn im Gutachten der Mittelwert jedoch je nach Mietwagenklasse zwischen 37 und 125 Prozent vom Mittelwert der Fraunhofer-Erhebung abweicht und in der Anlage des Gutachtens vorgelegten 87 Internetpreise (bei Vorkasse, Kaution, feststehende Mietdauer usw.) eher im Bereich der Schwacke-Mittelwerte liegen, dann sieht das Gericht die Anforderung als erfüllt an, konkret und auf den Fall bezogen klar zu machen, wie sich angebliche Mängel der Liste auf den konkreten Fall auswirken.

Zitat: „Kein Fraunhofer, kein Mischmodell mehr“ 

Abweichend von der Entscheidung des OLG Köln sieht das Gericht vorliegend jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, den ortsübliche Tarif anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke Liste sowie der Fraunhofer Liste zu berechnen. Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise, Internet 2022 Region Bonn“ an der Eignung der Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zu mindestens seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln.
Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zu zum Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahre 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke- Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Es steht außer Streit, das Letztere Einordnung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet erfolgt. Damit steht fest, dass Fraunhofer bei seiner Datenerhebung die ACRISS-Kategorien, Fahrzeugkategorie, Bauart, Getriebe, Treibstoff und Klima automatisiert abgreifen konnte; weitere Informationen, insbesondere über den Listenpreis der angebotenen Mietwagen waren dagegen auf Grundlage der Methodik der Datenerhebung bei Frauen nicht abrufbar. Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreis nicht geeignet ist. So hat sie auf Seite 7 ff. der Replik erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000 EUR und knapp 60.000 EUR und damit die Gruppen vier beziehungsweise sieben nach Schwacke aufweisen. Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, dabei ACRISS
 bereits grundlegende Wert bildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden. Damit steht fest, dass die von Fraunhofer herangezogen Daten lediglich Rückschlüsse auf grundlegende Fahrzeugmerkmale, nicht jedoch auf den eigentlichen Fahrzeugwert zulassen. Letzterer ist jedoch maßgeblich für die Frage, ob der entsprechende Mietpreis erforderlich ist, da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges btw.. – zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen ein um eine Gruppe niedriger eingeordnetes Fahrzeug anzumieten.“
(Amtsgericht Königswinter 12 C 70/23 vom 19.03.2024)

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-24

Landgericht Braunschweig 10 S 101/23 vom 23.11.2023 (letzte Frist, kein konkretes Urteilsdatum bekannt)
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfsburg 37 C 96/22 vom 27.03.2023)  

1. Der erstattungsfähige Betrag für Mietwagenkosten nach einem Unfall ist anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen (§ 287 ZPO).
2. Die Auffassung der Beklagten, die Schwacke-Liste sei keine anwendbare Schätzgrundlage, wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagten ist nicht zu folgen in Bezug auf ihre Auffassung, der Geschädigte hätte das Sachverständigengutachten zu spät beauftragt und und zu lange abgewartet und daher die Mietdauer in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht unberechtigt ausgeweitet. 
4. Mit einer Fahrstrecke von über 20 Kilometern pro Tag hat der Geschädigte seinen Nutzungswillen nachgewiesen.
5. Zur Schätzung des erstattungsfähigen Gesamtbetrages ist eine Vermischung aus konkreten Positionen und abstrakten Schätzwerten unzulässig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht wendet zur Bestimmung des Grundwertes des Normaltarifs die Fracke-Methode an und fügt die Kosten der erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen hinzu. Die vom Versicherer mit mehreren Argumenten bezweifelte Berechtigung der konkreten Dauer der Ersatzwagenanmietung wird bestätigt. Zur Schätzung des Regulierungsbetrages wendet sich das Gericht deutlich gegen die Rosinentheorie, nach der in gerichtlichen Entscheidungen der niedrigste diskutierte Betrag aus Rechnung oder Schätzwerten herausgezogen und zu einem erstattungsfähigen Gesamtbetrages zusammengestellt werden.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung des Mischmodells durch das Erstgericht wird bestätigt und die Angriffe der Beklagten auf die Schwacke-Liste zurückgewiesen. Anhand der Internetbespiele der Beklagte hätte gar die Frage nahegelegen, warum diese Internetpreise auf dem Niveau der Fracke-Werte und nicht auf dem Niveau der Fraunhofer-Werte lagen. Das Gericht hätte durchaus feststellen können, dass die Beklagte mit ihren Internetbeispielen die Korrektheit der Fraunhofer-Liste infrage stellt. Denn die methodische Herangehensweise ist gleich: Internet-Reservierungsangebot, Vorkasse, Kaution, elektronisches Zahlungsmittel, festgelegte Mietdauer, Einschränkungen bei Kilometer-Leistungen, Mindestführerscheinbesitz-Dauer, Mindestalter usw. Wenn bei gleicher Methode Fracke-ähnliche Werte herauskommen, ist die Anwendung der Fraunhofer-Liste auch im Rahmen der Fracke-Berechnung sehr zweifelhaft.
In der Entscheidung bestätigt das Berufungsgericht die Berechtigung für eine Miete von 23 Tagen, auch wenn im Gutachten lediglich eine Reparaturdauer von 15 Tagen veranschlagt war. Weder die Beauftragung des Sachverständigen nicht am Samstag (Unfalltag), sondern erst am folgenden Montag wurde als Verletzung der Schadenminderungs-Obliegenheit gewertet. Noch sei dem Geschädigten vorzuwerfen, er habe erst mit dem Gutachten in der Hand und der konkreten Kenntnis des Totalschadens mit der Suche nach einem (für ihn) neuen eigenen Fahrzeug begonnen. Die Vorwürfe der Beklagten waren daher völlig überzogen.
Die größte Bedeutung kommt den Ausführungen zur konkreten Anwendung der Schätzgrundlagen zu. Viele Gerichte schauen bei Einzelpositionen wechselnd in die Liste und in die Rechnung und wenden dann jeweils den niedrigeren Betrag an, um die gesamten erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen (Rosinentheorie). Ein solches Vorgehen ist strikt abzulehnen. Eine Vermischung von abstrakter und konkreter Schadenberechnung ist unzulässig. Der eine Vermieter hat einen höheren Teilbetrag hier und einen niedrigeren dort und bei einem anderen Vermieter ist es umgekehrt. Der Geschädigte kann aber nicht das Fahrzeug bei A und die Erlaubnis zur Berechtigung eines weiteren Fahrers bei B bekommen. Korrekt ist eine Vergleichsberechnung von Anfang bis Ende nach einer konkreten Methode wie hier das Mischmodell und ein anschließender Vergleich mit dem Endbetrag über alle Einzelpositionen, die nach der abstrakten Methode verwendet wurden. Erst dann ist bei niedrigerem Rechnungswert lediglich dieser Betrag als erstattungsfähig anzusehen. Ist der Betrag nach der Schätzung niedriger, dann ist das die berechtigte Schadenersatzforderung. 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-24

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 54/23 vom 08.02.2024 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 334/22 vom 31.08.2023) 

1. Der Kläger kann weitere Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig erstattet verlangen. 
2. Anders als das Erstgericht sieht der Senat einen Erstattungsanspruch nach Vergleich der Mietwagenforderung mit Werten der Schwacke-Liste.
3. Bei zu erwartender längerer Mietdauer ist vom Wochentarif auszugehen.
4. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nach einem Gebührensatz von 1,6 erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg wendet die Schwacke-Werte zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten an. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung kommen hinzu. Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist eine 1,6- Gebühr anzusetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Naumburg entscheidet hier einen besonderen Fall, denn der Geschädigte hatte einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08, ersatzweise gefahren ist er jedoch einen Mietwagen der Klasse 04. Grundsätzlich ging der Senat davon aus, dass er ein eigenes Schätzungsermessen habe und daher der Fraunhofer-Entscheidung des Landgerichtes nicht folgen müsse. Zwar habe der Geschädigte auch bei einer Eilsituation keine vollkommen freie Hand und könne sich telefonisch am regionalen Markt ein Vergleichsangebot einholen. Das ist wohl zu verstehen als Antwort auf die Frage, ob bei einer Eilsituation jedes auch viel zu teure Mietwagenangebot vom Schädiger zu erstatten wäre. Daher zieht der Senat hier die Grenze, dass dann eine Erkundigung im Rahmen der Gegebenheiten notwendig ist. Möglichweise wurde klägerseits die Variante „unfallbedingter Aufschlag“ im Rahmen der Erforderlichkeit (§ 249 anstatt § 254) nicht bespielt. Durch diese Grenzziehung kommt der Senat zurück zur Schätzung der erstattungsfähigen Kosten auf der Basis von anerkannten Listen und sieht die klägerische Forderung als berechtigt an. Denn er vergleicht den grundsätzlichen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08 mit den Listenwerten Schwacke sowie nach dem Mischmodell und stellt zusätzlich einen Vergleich mit den regionalen Schwacke-Werten der Klasse des angemieteten Fahrzeuges her. Das Berufungsgericht sieht wegen der hingenommenen Einbuße durch Anmietung eines erheblich klassenniedrigeren Fahrzeuges keinen Grund für weitere Kürzungen. Im Ergebnis hält der Senat die geforderten Beträge für angemessen. 
Aufgrund der bereits vorprozessual umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit nach zögerlicher Regulierung der Versicherung des Schädigers und deren Verweis auf zwingend notwendige Abrechnung zunächst über die Kaskoversicherung des Geschädigten sieht das Gericht eine 1,6-Gebühr als angemessen an.

 

Lieber nicht zum BGH und wenn, dann bitte melden

Der Bundesgerichtshof ist die höchste Zivilinstanz im deutschen Rechtssystem. Was dort in Einzelfragen entschieden wird, gilt erst einmal für längere Zeit. Gleichzeitig ist der BGH lediglich die Revisionsinstanz. Das bedeutet, dass eine BGH-Entscheidung in hohem Maße abhängig davon ist, was in den beiden Vorinstanzen (Erstgericht und Berufungsgericht) in der konkreten Angelegenheit vorgetragen und von Richtern entschieden wurde. Und das kann für ein Revisionsverfahren entweder hilfreich oder sehr gefährlich sein und ist während des BGH-Verfahrens dann nicht mehr zu korrigieren.

Daher soll hier bitte der Hinweis gehört werden, dass Rechtsanwälte von Geschädigten und Autovermietern, bevor sie sich auf den risikoreichen Weg einer Revision beim BGH begeben, sofern es sich um Mietwagenfälle handelt, bitte zu uns Kontakt herstellen mögen. Wir glauben behaupten zu dürfen, uns bestmöglich mit der Thematik auseinanderzusetzen und die Kenntnisse vieler auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalte mindestens mal sinnvoll ergänzen zu können. 

Es ist selbstverständlich nachvollziehbar, dass ein regionales Berufungsurteil – welches als vollkommen falsch empfunden wird – so nicht stehengelassen bleiben soll. Doch die viel größere Wirkung für die Versicherungswirtschaft einerseits und die Geschädigtenseite anderseits haben Alleingänge zum BGH, die dort im Ergebnis negativ ausgehen.

Die Versicherer warten nach unserer Auffassung nur darauf, auf diese Weise die Rechtsprechung in einigen Bereichen zu kippen. Die Versicherer selbst sind miteinander schon über die geringe Anzahl der damit befassten Großkanzleien, über Vorträge, Schulungen und ggf. auch den GDV so aufgestellt, dass ihnen Alleingänge weniger unterlaufen und schaden als uns als größtenteils unorganisierte Einzelkämpfer (Werkstätten, kleine Vermieter, kleine Anwälte).

Bevor Sie also an einen solchen für alle in der Branche relevanten Schritt gehen, suchen Sie in Mietwagenfällen bitte den Kontakt zu uns, auch wenn die Gegenseite an Revision denkt und im Berufungsverfahren beantragt hat. Nur dann kann versucht werden, binnen Stunden die Akte zu studieren und den ggf. fehlenden Sachvortrag noch in der Berufung nachzuschieben.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-24

Amtsgericht Stuttgart 42 C 3345/23 vom 17.01.2024 (Datum mdl. Verhandlung) 

1. Der Geschädigte verstößt durch die Anmietung eines Ersatzwagens am freien Markt nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn die Beklagte ihm lediglich ein klassenniedrigeres Fahrzeug vermitteln wollte.
2. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anwendbar.
3. Der Grundbetrag ist über eine Addition von Pauschalen für Wochentarif, 3-Tages-Tarif und 1-Tages-Tarif vom arithmetischen Mittel aller Nennungen zu bilden.
4. Die Beklagte erfüllt weder mit dem Verweis auf Fraunhofer noch mit Internetbeispielen die Anforderungen an ihren Vortrag zur Erschütterung einer Schätzgrundlage.
5. Vom Grundbetrag ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
6. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen, Navigation und Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Angebot der Beklagten an den Geschädigten zur Mietwagenvermittlung bei Enterprise wird als unbeachtlich angesehen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach den Schwacke-Pauschalen zu bemessen, abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis. Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Auf die Beachtlichkeit eines Direktvermittlungsangebotes im Detail kommt es gar nicht erst an, wenn von vornherein feststeht, dass die Beklagte zwar rechtzeitig ein Angebot unterbreitet haben will, dieses Angebot jedoch kein vergleichbares Fahrzeug betraf in Bezug zum beschädigten Fahrzeug des Geschädigten.
Warum das falsche Fahrzeug? Es ist nicht unbedingt zu unterstellen, dass die Beklagte hier schummeln und etwas Geld sparen wollte. Nein, die Ursache dürfte darin liegen, dass es die Beklagte zum Zeitpunkt des Angebotes nicht besser wusste. Denn ein „early-bird“-Anruf und die sofort folgende E-Mail an den Geschädigten erfolgen, ohne dass die notwendigen Informationen zum beschädigten Fahrzeug und zu den notwendigen Leistungen des Vermieters bei der gegnerischen Versicherung vorliegen und damit ins Blaue hinein. Versicherer des Unfallverursachers behaupten zwar in immer mehr Fällen der Schadenregulierung, sie könnten zu jeder Zeit und überall das passende Fahrzeug zur Verfügung stellen. Doch dem ist schon grundsätzlich nicht so, wie viele Beispiele zeigen. Wenn dann wie hier das „Angebot“ noch auf ein klassenniedriges Fahrzeug bezogen ist, ist das ein Ausdruck des Stocherns im Nebel des Schadensachbearbeiters und fällt zurück auf den Versicherer, der beweisen muss, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot vorlag, dass er hätte annahmen müssen (§ 254 BGB).
Und daher zeigt auch diese Beispiel wieder das grundsätzliche Problem der BGH-Rechtsprechung auf, Geschädigte seien durch rechtzeitige „Angebote“ der Versicherer an deren Vorgaben gebunden. Denn die Versicherer können auf die Schnelle keine annahmefähigen Angebote abgeben. Ein „Sofortanruf“ und die nachfolgende E-Mail sind immer ein Schuss ins Blaue. Der kann auch mal treffen, aber dann zufällig. Die Anforderung eines konkreten nachvollziehbaren und dem Anspruch des Geschädigten entsprechenden Angebotes ist für die Versicherer heute in der Regulierungspraxis zweitrangig. Das sollte es für die Rechtsprechung aber nicht sein. 
Viele weitere Fragen rund um die Beachtlichkeit des „Angebotes“ musste hier wegen des Fehlschusses bei der Fahrzeuggruppe nicht geklärt werden. Dazu gehört u.a. die Frage, ob die Zusendung einer E-Mail an den Geschädigten geeignet ist, ihn an das Angebot zu binden. Immerhin ist die tägliche Überwachung des elektronischen Postfachs bei Privatpersonen eher unüblich, auch können Mails im Posteingang übersehen werden oder vom Mailserver als unsicher oder unerwünscht klassifiziert im Spam-Ordner landen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-24

Amtsgericht Bonn 111 C 248/22 vom 02.05.2023

1. Anders als die Beklagte ist das Gericht nicht der Auffassung, der Geschädigte habe aufgrund eines von ihm ausgeschlagenen Vermittlungsangebotes der Beklagten gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. 
2. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Fraunhofer und Schwacke zu bestimmen.
3. Aufgrund der Notwendigkeit, im konkreten Fall bei subjektbezogener Schadenbetrachtung unfallbedingte Sonderleistungen des Vermieters in Anspruch zu nehmen, ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent als angemessen zu betrachten.
4. Die Kosten der Zusatzleistungen Zustellen und Abholen, für eine erweiterte Kaskoversicherung, für eine Ausstattung mit Navigation und für die Erlaubnis eines weiteren Fahrers sind zusätzlich zu erstatten, da sie in den Listen-Grundwerten nicht enthalten sind.
5. Die Klägerin war berechtigt, außergerichtlich einen Rechtsanwalt zu mandatieren, sodass dessen Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn sieht in einem – vom Geschädigten missachteten – Schreiben des Schädigerversicherers bezeichnet mit „Vermittlungsangebot“ und dort enthaltenen unkonkreten Angaben keinen Grund für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die zu erstattenden Schadenkosten für einen Ersatzwagen bemessen sich daher nach der Erforderlichkeit, zu schätzen mit dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Grundlinie des Gerichtes lautet derzeit Mischmodell und (i.d.R.) Aufschlag und Nebenkosten. Nur wenn die Beklagte ein konkretes und annahmefähiges vergleichbares Angebot rechtzeitig unterbreitet, ist davon abzusehen und der Schadenersatz auf den Preis eines Kooperationsanbieters des Versicherer zu reduzieren. Das war hier nicht gegeben, denn die Beklagte hat lediglich allgemein auf andere Anbieter und deren Preise hingewiesen.
Zum unfallbedingten Aufschlag liegt das Gericht auf BGH-Linie insofern, dass eine von mehreren möglichen Aufschlagsgründen als ausreichend anzusehen ist, um ihn als berechtigt anzusehen. Hier waren es drei Aufschlagsgründe. Nicht dabei war die Eil- und Notsituation. Denn auch viele andere Sonderleistungen des Vermieters können erforderlich sein, damit der Geschädigte überhaupt in der Lage ist, sein Anrecht wahrzunehmen, einen Ersatzwagen nach einem Unfall zu nutzen. Das sind zum Beispiel die notwendige Vorfinanzierung durch den Vermieter, die fehlende Sicherheit einer letztendlichen Bezahlung und Erstattung von Schäden am Mietwagen, die unbestimmte Mietdauer und eine fehlende Kaution, die sich kostenerhöhend für den Vermieter auswirken.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-24

Amtsgericht Linz am Rhein 24 C 326/23 vom 09.01.2024

1. Die von der Klägerin an der Schwacke-Liste orientierten Mietwagenkosten sind schadenrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.
2. Zur Bestimmung des Gesamtbetrages ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters gerechtfertigt.
3. Gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung nach § 287 ZPO hat die Beklagte mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer-Liste keine konkreten Einwendungen vorgebracht.
4. Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, dass Kosten einer Haftungsreduzierung nur erstattungsfähig seien, wenn das Geschädigten-Fahrzeug kaskoversichert ist.
5. Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen kommen in der Winterzeit hinzu.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten einer Ersatzmiete an und lehnt darüber hinaus die Verwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste ab. Ein 20%iger Aufschlag und Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zweitfahrer und Zustellen/Abholen kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz befindet sich mit seiner Auffassung zur Mietwagen-Frage auf einer Linie mit dem BGH: Sofern kein konkreter Sachvortrag etwas anderes aufzeigt, ist die Schwacke-Liste eine verwendbare Schätzgrundlage.
In der Diskussion der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Nebenleistungen behauptet die Beklagte doch tatsächlich, diese seien in den Grundwerten der Fraunhofer-Liste bereits enthalten. Deshalb dürften Winterreifen, Zweitfahrer, Zustellung und Haftungsreduzierung nicht noch als Zusatzkosten verlangt werden. Die Beklagte dürfte selbst ganz genau wissen, dass das bis auf die Haftungsreduzierung (mit einer sehr hohen Selbstbeteiligung bis 2.000 Euro) nicht korrekt ist. Sie  trägt das aber – so steht es im Urteil – dreist so vor. Das Gericht formuliert im Urteil (lediglich) sachorientiert, was daran nicht korrekt ist. Man hätte sich einen Satz gewünscht, wie: „… versucht die Beklagte die Tatsachen zu verdrehen“. 

Fraunhofer 2023 und Ausmaß der angeblichen Preisreduzierungen

Es ist wie in den vergangenen Jahren: Fraunhofer stellt Ergebnisse vor, die mit den Zahlen anderer Quellen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.

Fraunhofer behauptet in seiner Veröffentlichung Anfang 2024 ein Absinken der durchschnittlich festgestellten Preise im Jahr 2023 zum Vorjahr in den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-24

Landgericht Rostock 9 O 207/11 vom 08.06.2012 (alt aber aktuell)

1. Ergibt das Sachverständigen-Gutachten eine Reparaturmöglichkeit im Rahmen der 130-Prozent-Grenze und beauftragt der Geschädigte diese Reparatur, sind im Vergleich zur Prognose höhere Mietwagenkosten aufgrund einer unplanmäßig längeren Reparatur im Vergleich zur Dauer einer Ersatzbeschaffung erstattungsfähig. 
2. Die Grenze der Erstattung von höheren Mietwagenkosten aufgrund längerer Anmietung ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mietdauer bei Ersatzbeschaffung und bei Reparatur, welches dem Geschädigten bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt sein müsste. 
3. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten berufen. 
4. Eine ex ante nicht bekannte verlängerte Mietdauer wegen zuvor nicht absehbarer Reparaturverzögerung hat der Geschädigte nicht zu vertreten.

Zusammenfassung: Ein älteres Landgerichtsurteil aus Rostock sprach dem Kläger weitere Mietwagenkosten zu. Dies erfolgte im Rahmen einer Reparatur unterhalb der 130-Prozent-Grenze aufgrund des Integritätsinteresses des Geschädigten. Wenn Mietwagenkosten wegen langer Lieferzeiten von Reparaturteilen aus dem Ruder laufen, geht das nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Beklagte konnte sich daher im Nachhinein nicht darauf berufen, der Geschädigte hätte von vorn herein eine Ersatzbeschaffung vornehmen müssen.

Bedeutung für die Praxis: Mietwagenunternehmen schlagen sich auch heute nach Corona und Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen mit unerwarteten längeren Mietdauern und in solchen Fällen noch zahlungsunwilligeren Haftpflichtversicherern herum.
Der Versicherer wendet in 130-Prozent-Fällen der Reparatur immer wieder ein „hätte der sich Geschädigte für ein Ersatzfahrzeug entschieden und den Totalschaden abgerechnet, wären auch die Mietwagenkosten nicht so hoch, daher hat er gegen § 254 BGB verstoßen“. 
Das hatte das Landgericht Rostock zugunsten des Geschädigten verneint und weitere Mietwagenkosten zugesprochen. Grundlage dieser Entscheidung ist eines der ersten BGH-Urteile der 130-Prozent-Rechtsprechung (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991). Der BGH hatte bereits damals entschieden (Leitsatz) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Missverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.“ (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991) … und das für den zu entscheidenden Fall verneint. Ein „krasses“ Missverhältnis ergebe sich nicht, aus 50 Tagen Mietwagendauer bei 130-Prozent-Reparatur im Vergleich zu 25 Tagen Mietwagendauer bei Ersatzbeschaffung. Diese Verhältnis stehe einer Reparatur aufgrund des Integritätsinteresses nicht entgegen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht gemeint, die Mietwagendauer sei auf die Dauer einer Ersatzbeschaffung zu kürzen. Das hat der BGH nicht mitgemacht. Zitat BGH: „Da der Kläger, wie ausgeführt, sein Fahrzeug auf Kosten der Beklagten instandsetzen lassen durfte, sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 Satz 2 BGB) grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Denn auch solche Aufwendungen waren zur Herstellung eines dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes erforderlich. (…) Denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparatur erheblich längere Zeit erfordert hat als die Wiederbeschaffung, ist der noch offene Restbetrag von XXX dem Kläger in jedem Fall als weiterer Aufwand für den Mietwagen zu ersetzen.“
Etwas anderes kann nur gelten, wenn a) ein krasses Missverhältnis vorliegt und b) das dem Geschädigten vor Beauftragung der Reparatur bekannt sein muss. 
Darüber hinaus: Das Landgericht würde dem Kläger heute  sicherlich noch weitere Mietwagenkosten zusprechen. Denn die damalige richterliche Auffassung des Landgerichts Rostock, der Geschädigte hätte sich nach einer Überlegungsfrist, aber vor der Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte, dazu entschließen müssen, frühzeitig die Reparatur zu beauftragen, ist mit der BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Weder muss der Geschädigte vorfinanzieren noch muss er seine eigene Kasko in Anspruch nehmen. In diesem älteren Fall wären daher wohl weitere Mietwagenkosten für mehrere Wochen berechtigt gewesen.

Fraunhofer 2023 erschienen

Das Fraunhofer-Institut hat seinen Mietpreisspiegel 2023 veröffentlicht. Die dort erhobenen Angebote bei den Internetanbietern sind stark gesunken. Sie liegen ca. 20 Prozent unter den Werten von 2022.

Weitere Informationen aus Auswertungen, die hierzu in aller Ruhe zu erstellen sind, werden den Mitgliedern im internen Bereich zur Verfügung gestellt.

Bereits jetzt ersichtlich ist, dass Fraunhofer weiterhin ein grundsätzliches Problem nicht lösen konnte:
Aus Internetangeboten, in denen keine konkreten Fahrzeuge erkennbar sind, können keine konkreten Mietwagenklassen abgeleitet werden. Mit weitschweifigen Erklärungen versucht man, das Problem kleinzureden. Der Fakt bleibt, dass die Zuordnung der gefundenen Preise zu Mietwagenklassen willkürlich und damit die ganze Liste nichts wert ist. Das muss man jedoch verstehen wollen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-24

Amtsgericht Leipzig 108 C 2907/23 vom 13.11.2023   

1. Wie der BGH vorgibt, kann der erforderliche Schadenersatzbetrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels – hier dem Modus als häufigstem genannten Wert – geschätzt werden.
2. Die Berechnung des Vergleichsbetrages nach § 287 ZPO erfolgt mittels der Pauschalen für Wochentarif und Tagespauschale.
3. Da die Beklagte keine konkreten Tatsachen aufzeigt, die sich erheblich auf das Ergebnis dieses Vorgehens auswirken, ist ihr Vortrag als zu allgemein gehalten zurückzuweisen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung für den Fall entstehender Beschädigungen der Mietsache sind ebenso vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, wie die Kosten für Winterreifen und für das Zustellen und Abholen, allesamt zu schätzen nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
5. Da ein klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wurde, muss sich der Geschädigte 10 Prozent der entstandenen Kosten vom Grundpreis als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung der zu erstattenden Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug die Schwacke-Liste an zuzüglich Kosten der Nebenleistungen nach Schwacke. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent, bezogen lediglich auf den Grundbetrag.

Bedeutung für die Praxis: Missverstanden wird immer wieder die Entscheidung des BGH vom 17.05.2011. Hier in diesem Urteil heißt es korrekt, dass drei abweichende Beispiele die Anwendung der Schätzgrundlage erschüttern könnten. „Erschüttern“ bedeutet, dass das Vorliegen von drei Angeboten, die mit der tatsächlichen Anmietung vergleichbar sind, zur einer Notwendigkeit führen, die Geeignetheit der Schätzgrundlage mit offenem Ausgang zu klären. Einerseits heißt das, liegen diese drei vergleichbaren Angebote nicht vor, gibt es nichts zu klären. Liegen diese drei vergleichbaren Angebote vor, muss eine Klärung erfolgen mit dem Ziel, festzustellen, ob die anzuwendende Schätzgrundlage oder eine andere zur Bestimmung des Schadenersatzbetrages verwendbar ist.
Bleibt die Frage, was sind „drei vergleichbaren Angebote“? Sie müssten aus dem Zeitraum der tatsächlichen Vermietung stammen, für den Geschädigten maßgebliche Anmietorte betreffen und inhaltlich den Leistungen entsprechen, die der Geschädigten in Anspruch genommen hat und die in der Schätzgrundlage abgebildet sind. In dem konkreten Fall wären das Angebote aus Ende 2022 / Anfang 2023 im Raum Salzgitter für ein Fahrzeug der Klasse 07 (Beispielfahrzeug VW Passat) inkl. Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustell-Service und in Bezug auf die Mietbedingungen für den Geschädigten erreichbar (Vorfinanzierung, Kaution, Mindestalter, Mindestdauer Fahrerlaubnis-Besitz,…). Diesen Anforderungen hatte der Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung nicht genügt, weshalb die Eignung der Schätzgrundlage Schwacke gar nicht erst zu diskutieren war.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-24

Amtsgericht Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023  

1. Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist der wegen einer Beschädigung einer Sache unmittelbar Unfallbetroffene, daher bei Substanzschäden der Eigentümer und bei Eingriff in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung der unmittelbare Besitzer.
2. Für die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten ist das Mischmodell der Listen verwendbar.
3. Wenn der Geschädigte für die Zeit der Reparatur einen Ersatzwagen nutzt, hat er damit grundsätzlich nachgewiesen, dass er darauf angewiesen war und muss nicht von sich aus darlegen, keinen Zweitwagen zu besitzen.
4. Erkundigt sich der Geschädigte nicht nach dem günstigsten Marktpreis, so ist der erforderliche Normaltarif des regionalen Marktes zu schätzen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten und eine Vermischung von abstrakten und konkreten Werten der Einzelpositionen zur Bestimmung der Gesamtforderung nicht zulässig.
6. Für die Ersparnis eigener Kosten des Geschädigten ist ein Abzug in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hildesheim spricht restliche Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Dazu wird das Mischmodell zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet und 5 Prozent Eigenersparnis abgezogen. Im Berechnungsverfahren des Vergleichsbetrages wird eine unzulässige Vermischung von konkreter Abrechnung und abstrakten Vergleichswerten bewusst vermieden.

Bedeutung für die Praxis: Viele Gerichte betreiben Schadenbemessung nach der Rosinen-Theorie zum Nachteil des Klägers, nicht jedoch dieses Gericht.
Der verlangte Gesamtbetrag einer Schadenersatzforderung basiert in der Regel auf verschiedenen Teil-Kosten einer Mietwagenrechnung, zum Beispiel für den Grundbetrag pro Woche und die Haftungsreduzierung pro Tag. Vermieter haben jeweils eigene Preise des Normaltarifes, die in jeder Position höher oder niedriger sind als das arithmetische Mittel dieser Positionen in Schwacke.
Wird der Anspruch nach § 287 ZPO geschätzt, dann kann nur der Gesamtbetrag der Mietwagenrechnung mit dem Gesamtbetrag einer Liste verglichen werden. Sich bei Einzelpositionen die jeweils niedrigeren Beträge aus Rechnung oder Liste herzunehmen und lediglich deren Summe als erstattungsfähig zu halten, wäre falsch. Dann läge ein unzulässiges Vermischen von konkreten und abstrakten Positionen vor, welches in allen bisher bekannten Fällen zu einer Verringerung des Anspruchs zulasten des Geschädigten geführt hat. 

Zitat: „Kein Vermischen von Einzelpositionen aus Liste und Rechnung“ 

„Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Schadensschätzung einerseits die Schwacke- und Fraunhofer-Liste heranzuziehen, andererseits aber bei Einzelpositionen sodann darauf abzustellen, dass diese Posten im Mietvertrag günstiger abgerechnet werden. Dies stellt auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine unzulässige Vermengung von abstrakter und konkreter Betrachtungsweise, sozusagen eine „Rosinenpickerei“, dar (vgl. LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 S 285/10, juris Rn. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, a. a. 0., juris Rn 62).“
(AG Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-24

Kammergericht Berlin 22 U 71/22 vom 08.01.2024

1. Zur Bestimmung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall sind die Fraunhofer-Liste und das Mischmodell nicht anwendbar.
2. Der von der Beklagten zu zahlende Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten bestimmt sich nach der Schwacke-Liste.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste kann den von ihr zu verlangenden konkreten Sachvortrag nicht ersetzen, warum die von den Geschädigten mit der Klägerin vereinbarten Mietwagentarife unangemessen hoch gewesen sein sollen.
4. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht für Geschädigte erst bei einer deutlichen Überteuerung des vorliegenden Angebotes.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen und Navigation sind ebenso erstattungsfähig.
6. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit ist berechtigt. 

Zusammenfassung: Das Berliner Kammergericht hebt eine Entscheidung des Landgericht Berlin auf, das die zu erstattenden Mietwagenkosten mit dem Mischmodell geschätzt und dem Kläger Nebenkosten versagt hatte. Der Kläger aus abgetretenem Recht argumentierte gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste erfolgreich mit dem BAV-Gutachten zu Internetpreisen 2020 in seiner Region.

Bedeutung für die Praxis: Nochmals hat das Berliner Kammergericht das Mischmodell abgelehnt, nachdem ihm vom Kläger das BAV-Gutachten und weitere Argumente gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste (bezogen auch auf das Mischmodell Fracke) vorgelegt wurden. Das ist von großer Bedeutung, weil sich andere Gerichte derzeit noch eher schwer tun, ihren eingetretenen Pfad (wir machen Mischmodell wie unser Obergericht) zu überdenken. In solchen Verfahren wird (falsch) in den Urteilsgründen behauptet, das BAV-Gutachten wäre nicht mit der Fraunhofer-Liste vergleichbar. Nicht so beim Kammerbericht, dem Oberlandesgericht von Berlin. 
Der Kläger hat – will er die Nichtanwendbarkeit von Fraunhofer entsprechend der BGH-Linie darstellen – nicht nur die Aufgabe, die Fehler der Liste zu benennen. Darüber hinaus muss er die Fehler belegen und deren konkrete Auswirkungen auf den zu entscheidenden Fall verdeutlichen. Das BAV-Gutachten zeigt konkrete Internetbeispiele auf und bildet für den regionalen Markt des Geschädigten Werte für Minimum, Mittelwert und Maximum. Diese werden mit den Werten aus Fraunhofer verglichen. Das Kammergericht sieht das als ausreichend konkreten Sachvortrag an, wie vom BGH gefordert.
Die Berechtigung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich für mehrere separate Schadenfälle jeweils in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Landgericht Schweinfurt 22 O 720/22 vom 14.12.2023

1. Die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist ohne weiteres anerkannt, Verweis auf BGH.
2. Das Vorliegen anderer Werte aus Fraunhofer, die der Beklagten besser gefallen, ist kein berücksichtigungsfähiges Argument.
3. Die bevorzugte Schätzgrundlage wäre allenfalls mit konkretem Tatsachenvortrag in Frage gestellt, der sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblicher Weise auswirken müsste.
4. Der Schädiger schuldet Ausfallkosten bis zur Ersatzbeschaffung, die auch eine Entscheidung für eine Langzeitmiete anstatt eines Ersatzkaufs sein kann.
5. Eine Überschreitung der von einem Sachverständigen prognostizierten Dauer der Ersatzbeschaffung um zwei Tage ist vertretbar und führt daher nicht zu einer Kürzung von Schadenersatzansprüchen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 3 Prozent ist angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt spricht Mietwagenkosten nach den Vergleichswerten der Schwacke-Liste zu. Der Vortrag der Beklagte mit dem Argument „Fraunhofer“ wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht wendet sich auch gegen die Auffassung der Beklagten, sie habe keinerlei Mietwagenkosten zu tragen, weil der Geschädigte anstatt eines Ersatzkaufs lediglich eine Langzeitmiete vorgenommen habe. 

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht hatte sich bei der Bestimmung der berechtigten Mietdauer mit der Frage zu befassen, ob der Beginn einer Langzeitmiete auch eine Form der Ersatzbeschaffung sein kann. Der Geschädigte hatte zunächst eine Ersatzmiete vereinbart, um den Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu kompensieren. Dann fand er in der verfügbaren Zeit kein alternatives Fahrzeug zum Kauf und entschied sich nicht weiterzusuchen, sondern eine Langzeitmiete zu beginnen. In dieser Konstellation sah das Gericht kein Problem für die Erstattungsfähigkeit der Ersatzwagenkosten bis zum Beginn der Langzeitmiete.
Das Gericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, da die Beklagte hiergegen keine konkreten Argumente vorgebracht hatte.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Amtsgericht Aschaffenburg 116 C 981/23 vom 20.11.2023 

1. Für die richterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall steht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zur Verfügung.
2.  Dagegen gerichteter allgemeiner Vortrag der Beklagten ist ungeeignet.
3. Zur Bestimmung des zu erstattenden Betrages sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten ist im konkreten Fall mangels abzulehnen, weil nicht messbar. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aschaffenburg weist die Auffassungen der Beklagten zurück und wendet die Schwacke-Liste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnis-Abzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Der Eigenersparnis-Abzug ist ein Ärgernis aus Sicht der Geschädigten. Nehmen Versicherer einen solchen Abzug vor, dann mit der Begründung, dass er Kostenvorteile kompensieren soll, die der Geschädigte durch den Unfall und den Ausfall des eigenen Fahrzeuges habe, während er einen Mietwagen fährt. Bei jährlichem Pensum von zum Beispiel 20.000 Kilometern fährt der Geschädigte in der Woche durchschnittlich ca. 400 Kilometer, in zwei Wochen 800. Von den tatsächlichen Kostenpositionen wie Verschleiß für Motor, Reifen usw. kann man dann jedoch nur theoretisch von einer Ersparnis sprechen. Bei einer Nutzung des Mietwagens unter 1.000 Kilometern geht das Gericht daher davon aus, dass eine Eigenersparnis nichts ins Gewicht fällt und kalkuliert die zu erstattenden Mietwagenkosten ohne einen solchen Abzug.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Amtsgericht Naumburg 12 C 106/22 vom 13.02.2023 

1. Die erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen sind anhand des am regionalen Markt üblichen Mietwagentarifes zu schätzen.
2. Der im Zentrum stehende Normaltarif kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH anhand des  Schwacke-Liste Automietpreisspiegels geschätzt werden, dazu werden die Pauschalen addiert. 
3. Die Preiserhebung des Fraunhofer-Institutes unterliegt erheblichen Mängeln, zum Beispiel durch die Fokussierung auf Internet-Angebote.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den konkreten Fall, weil sie unvollständig sind und nicht dem regionalen Markt der Geschädigten entstammen.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung und Abholung des Ersatzwagens sind ebenso erstattungsfähig und daher vom Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen zu bezahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Naumburg spricht die geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zu. Es wird die Schwacke-Liste angewendet, Fraunhofer abgelehnt und Internet-Screenshots als unzureichender Vortrag verworfen. Damit wird die obergerichtliche Rechtsprechung in Sachen-Anhalt umgesetzt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten und nach Schwacke zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Naumburg geht den klassischen Weg des BGH. Sofern die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag dazu hält, warum eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste nicht möglich sein soll, ist deren Anwendbarkeit nicht infrage gestellt. Da sich der Vortrag der Beklagten lediglich darin erschöpfte, zur besseren Verwendbarkeit der Fraunhofer-Erhebung vorzutragen und Screenshots mit nicht vergleichbaren und unvollständigen Angeboten vorzulegen, blieb es bei Schwacke. 
Hervorzuheben ist die Auffassung des Gerichtes, dass Internetangebote für eine Vermietung nach einem Unfall ein ungeeigneter Maßstab zur Bestimmung des Marktpreises sind. Internetangebote sind flüchtig, schwanken im Preis, sind bezüglich angebotenem Fahrzeug unkonkret und setzen Vorkasse und Kaution voraus.

BGH verwirft wieder ein Abtretungsformular

Wieder hat der BGH ein Abtretungsformular im Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung geprüft und verworfen. Es enthielt so viele mutmaßlich interansparente Formulierungen, dass er es nicht bis zum Ende durchgeprüft hat. Bereits die Unklarheit, ob es sich um eine Sicherungsabtretung oder eine Abtretung erfüllungshalber handelte, führte zur Abweisung der Revision des Klägers.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22 – (bundesgerichtshof.de)

Wie man ein solches Formular richtig formuliert, ist dem Urteil VI ZR 27/23 zu entnehmen (unsere Abtretung des BAV für Mietwagenunternehmen im BAV). Siehe auch:

Erläuterungen vom 17.11. und Hinweis auf weitere Erklärungen intern 

Und hier eine Zusammenfassung mit einem etwas weiteren Blickwinkel:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/jf2/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBG000012723&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp  

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Landgericht Koblenz 5 S 38/22 vom 08.11.2023 (Beschluss)

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
2. Die Einwände der Beklagten mittels Internetbeispiel sind unkonkret und nicht fallbezogen.
3. Auf den Grundwert ist wegen zeitnaher Anmietung nach dem Unfall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wäre die Beklagte vortrags- und beweisbelastet und ist dem nicht nachgekommen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz bestätigt eine amtsgerichtliche Entscheidung pro Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten mit einem Internetbeispiel und der Behauptung verfügbarer kostenloser Mietwagenangebote wird als unbeachtlich verworfen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte versuchte mit dem Verwies auf günstigere Preise im Internet das Urteil des Amtsgerichtes anzugreifen. Das vorgelegte Internetangebot wurde vom Landgericht Koblenz als unkonkreter Sachvortrag gewertet, da es einen falschen Zeitpunkt betraf, eine falsche Mietwagendauer, ein nicht konkret benanntes und daher nicht vergleichbares Fahrzeug oder ein gar im Zeitpunkt der Erhebung gar nicht angebotenes Fahrzeug-Beispiel, … des Weiteren da die Verfügbarkeit und Kosten von Nebenleistungen nicht erkennbar waren und eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro nicht der tatsächlichen Anmietung entsprach. 
Den eher nicht so recht nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, der Geschädigte könnte beim Vermieter im Fall einer Inspektion oder Wartung kostenlos ein Fahrzeug erhalten, weshalb sie selbst keinen Schadenersatz im Rahmen des Normaltarifs erstatten müsse, hat das Gericht zwar in dem Fall verworfen. Der Einwurf hat das Gericht jedoch etwas ins Wanken gebracht, denn die Begründung fragt nach einem Beweis, dass der Geschädigte das kostenlose Angebot kannte. Richtig ist, dass Werkstätten günstige Werkstattersatztarife bieten, wenn gute Kunden gehalten werden sollen, damit sie immer wieder kommen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das kein Maßstab für den Schadenersatzbetrag für Mietwagen nach Unfällen ist.

Rechtskräftig durch weiteren Beschluss vom 01.12.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Amtsgericht Bonn 118 C 98/23 vom 13.11.2023 

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall ist mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer zu bestimmen.
2. Die Argumente beider Seiten gegen die Anwendung des Mischmodells greifen nicht durch.
3. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag ist aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt und daher zu erstatten.
4. Der Kläger musste für die Erstattungsfähigkeit des Normaltarifes (plus Aufschlag) nicht nachweisen, dass der Mietwagen korrekt zugelassen ist.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigation und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bleibt beim Mittelwert und weist die Argumente beider Seiten zurück. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt. Auch die angefallenen Nebenkosten sind zu erstatten. Auf den Nachweis der korrekten Zulassung des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis: Die Schätzung mittels Mischmodell Fracke erfolgt hier trotz konkretem Sachvortrag der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Der Klägervortrag wird zurückgewiesen, aber ohne eine verständliche Begründung. Anders die Zurückweisung des Beklagtenvortrages. Hier fällt es dem Gericht recht leicht, das als unkonkret und nicht auf den Fall bezogen anzusehen. Denn die Screenshots der Beklagten sind mit feststehendem Mietende versehen und Monate nach der tatsächlichen Anmietung erfolgt, enthalten auch keine konkreten Konditionen der Mietbeispiele aus dem Internet. Es lässt sich daraus nicht erkennen, dass der Geschädigte diese Preise hätte tatsächlich erlangen können. Anders der Klägervortrag, der sich gegen die in Fraunhofer ausgewiesenen Werte richtet. Der Kläger legte dar, dass eine korrekte Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer unmöglich gewesen ist und mit eine Berücksichtigung auch der Fraunhofer-Werte der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Das konnte die Klägerin auch mit einem Gutachten gegen die Fraunhofer-Werte belegen  (BAV-Gutachten bzgl. Fraunhofer) und damit den verlangten konkreten Sachvortrag halten. Das Gericht wischt das mit dem Satz „Bedenken … werden zurückgestellt“ vom Tisch. Denn das sei nicht hinreichend substantiiert, ohne zu beantworten, warum das nicht substantiiert sein soll.
Die Beklagte hatte außergerichtlich einen weit unter dem Normaltarif liegenden Betrag bezahlt. Hintergrund war wohl das Verlangen nach einem Nachweis der korrekten Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug, so war man wohl nur bereit, einen Werkstattersatz-Tarif zu zahlen. Die Klägerin als gewerbliches Autovermietunternehmen hat ihre Fahrzeuge zwar korrekt zugelassen, hält es aber für schadenrechtlich nicht relevant, wie der Ersatzwagen zugelassen ist und will sich vom Versicherer in dieser Frage nicht gängeln lassen. Das Gericht dazu: Ein Unternehmen, das behördlich als Autovermietung registriert ist, kann seine Fahrzeuge nur als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Würde man es anders versuchen, würde die Zulassungsstelle schon am Namen des Halters erkennen, wie die Zulassung zu erfolgen hat. 
Natürlich sind alle Mietwagen korrekt zuzulassen. Dass die Versicherer meist schon mit falschen Begriffen hantieren, verkompliziert den Streit um die korrekte Zulassung jedoch. Versicherer unterscheiden zwischen Werkstattersatz-Tarif und Normaltarif. Sie meinen, ein Werkstattersatzwagen müsse nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein und darum würde der erheblich günstiger angeboten. Doch das ist grober Unsinn. Alle zu vermietenden oder gar kostenlos herausgegebenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit Reparaturen, Liegenbleiben usw. sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Insofern beruht die Regulierung lediglich des Werkstattersatz-Tarifes wegen ungeklärter Zulassung auf einem Irrtum (oder reiner Bosheit). Verschiedene Tarifbezeichnungen wie Werkstattersatz-Tarif, Normal-Tarif, Selbstzahler-Tarif, Ersatzwagen-Tarif sind lediglich Unterscheidungen in Bezug auf den Zweck der Vermietung und die ausgewiesenen Preise können höher oder niedriger sein. Es besteht kein Zusammenhang zur Zulassung des Fahrzeuges. Richtig ist, dass eine Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei geplantem Werkstattaufenthalte, wie zum Beispiel für eine Wartung oder Inspektion, von der Werkstatt ggf. mit einem in Teilen subventionierten Mietwagenangebot flankiert wird, um den Kunden während dieser Zeit mobil zu halten. Dieser Tarif ist in der Regel niedriger als der Normaltarif und Versicherer wollen auch gern nur diesen Betrag bezahlen. Dafür gibt es jedoch bei Vermietung nach einem Unfall keine Berechtigung, so der BGH schon vor vielen Jahren: BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Amtsgericht Dresden 105 C 590/23 vom 09.08.2023 

1. Der Grundwert erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nach der Schwacke-Liste korrekt bestimmt.
2. Eine umfangreiche Marktanalyse, um für den Schädiger zu sparen, hat der Geschädigte nicht zu betreiben.
3. Sofern das Mietfahrzeug an fünf verschiedenen Tagen benötigt wurde, sind auch fünf Tage Mietwagenkosten erstattungsfähig.
4. Die Schätzung der Mietwagen entsprechend vergleichbarer Preise am regionalen Markt erfolgt anhand der Tagespreise.
5. Die entstandenen Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellung (nach Schwacke) und auch für Desinfektion sind erforderlich, angemessen und daher zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet allein die Schwacke-Werte an und verweist darauf, dass sich die/der Geschädigte unter dem Referenzpunkt Schwacke + 50 % auch nicht nach günstigeren Alternativen erkundigen muss. Nebenkosten kommen hinzu, ebenso Kosten für Desinfektionsmaßnahmen beim Mietwagen. Ein Abzug für Eigenersparnis, durch die Klägerin erfolgt in Höhe von 10 Prozent, wird nicht beanstandet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte in Dresden wenden weiter Schwacke an. Die Grundlage ist hier nicht wie üblich die Überlegung, dass der Beklagtenvortrag pro Fraunhofer / Fracke unkonkret und nicht auf den Fall bezogen gehalten wurde. Hier wird unter einer rechnerischen Grenze Schwacke-Mittelwert + 50 Prozent argumentiert, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen umsehen musste, da der Betrag nicht deutlich überhöht ist. Das berücksichtigt, dass auch in Schwacke eine Bandbreite „von bis“ abgebildet ist und ein Angebot im Bereich des Schwacke-Mittelwertes im Augenblick der Anmietung nicht erreichbar sein muss, weil zum Beispiel am konkreten Ort oder zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar. Wenn diese Linie auch eher großzügig im Vergleich zu anderen Gerichten erscheint, gilt es, folgendes zu bedenken: Wäre die Linie falsch, müsste es den Versicherungen sehr leicht möglich sein, konkret und auf den Fall bezogen dagegen vorzutragen. Dem ist aber nicht so.

Neue Schwacke-Liste ist da

Die Firma EurotaxSchwacke hat die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2023 veröffentlicht.

Ein erster Blick zeigt wenige Veränderungen sowohl im Aufbau, als auch bei den Mittelwerten.

Wer Fragen hat, zum Beispiel, wo sich Vorwort und Nebenkosten verstecken, darf sich gern auch bei uns erkundigen. Der Zugang zum Automietpreisspiegel im SchwackeNet ist übrigens mit einer BAV-Mitgliedschaft und einer Bestellung über uns etwas günstiger, wenn auch noch immer extrem teuer.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Amtsgericht Frankfurt/Oder 26 C 209/23 vom 05.09.2023 (Verfügung)

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag für Kosten eines Ersatzwagens (Grundbetrag) wird anhand des Mischmodells geschätzt.
2. Der Grundbetrag lässt sich aus der Summe der Pauschalen (wie Woche, 3 Tage, Tag) der Listen zusammenrechnen.
3. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, die für die Ersatzmobilität des Geschädigten erforderlich sind, kann ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugeschlagen werden.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung sind ebenso ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt/Oder gibt den Parteien in einer Verfügung bekannt, dass es den geforderten weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zusprechen würde. Die Linie lautet Fracke + Aufschlag + Nebenkosten abzgl. 10 %.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Vermieter und Anwälte befassen sich mit der Frage, ob bei Vermietung nach einem Unfall gute Gründe vorgebracht werden können, dass aufgrund der Erforderlichkeit auf den Normaltarif ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt erscheint und durchsetzbar ist. Viele Gerichte sehen einen solche Berechtigung bereits dadurch gegeben, dass der Geschädigte die Mietwagenkosten vor Anmietung nicht selbst verauslagen konnte und daher ein zusätzliches Ausfallrisiko und eine zum Teil jahrelange Zahlungsverzögerung beim Vermieter zu kalkulieren sind.
Die Eigenersparnis-Abzüge erfolgen leider vom Gesamtbetrag. Das ist kritisch zu sehen, weil damit auch Abzüge bei den Kosten für die Haftungsreduzierung u.a. erfolgen, was aus Sicht des Geschädigten nicht nachvollziehbar ist.

Bundesgerichtshof bestätigt Abtretungsformular des BAV

Der BGH konkretisiert seine Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Formulierungen einer „Abtretung erfüllungshalber“.

Das Urteil zum Az. VI ZR 27/23 (vom 17.10.23) ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Die von uns als Autovermieter-Vertretung empfohlenen Formulierungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Im Ergebnis dürfte klar sein, dass der überwiegende Teil der Abtretungen, die im Reparatur-, Sachverständigen-, Abschlepp- und Mietwagenbereich kursieren, falsch formuliert sind. Unsere Leistung für die Branche der Autovermieter und vermietenden Reparaturbetriebe sehen wir darin, 

– die juristisch richtigen Formulierungen zu kennen, in ein Formular zu bringen und der Branche ohne weitere Kosten zur Verfügung zu stellen,
– Verbandsmitglieder in Fällen der gerichtlichen Auseinandersetzung in diesem Punkt zu beraten, auch für die Entscheidung, in eine Berufung zu gehen oder die Revision zu beantragen und durchzuführen,
– die Risiken für und wieder einer Revision einzuschätzen und abzuwägen, wie notwendig der Revisionszug ist und wie gefährlich dagegen ein negatives Revisions-Ergebnis für tausende offene Forderungen und laufende Verfahren in den Instanzen.

Wir haben die juristischen Fragen richtig eingeschätzt und strategisch die richtige Entscheidung getroffen. Denn immerhin war die VHV bereits an mehreren Landgerichten mit ihrer letztlich falschen Sichtweise erfolgreich, ohne dass dort die Revision zugelassen wurde.

Hier haben wir uns in 2022 und immer wieder als in solchen Fragen der Durchsetzung von Ersatzwagenkosten kompetent hingestellt und allen Interessierten unsere Unterstützung angeboten: Angebot: Unterstützung beim konkreten Sachvortrag

Wie man nun sehen kann, sind das keine leeren Worthülsen. Sprechen Sie uns also an, wenn Sie gute Hilfe gut gebrauchen können. 

Das von uns empfohlene Formular finden Sie (als BAV-Mitglied) im internen Bereich der BAV-Seite (mit BAV-Passwort) hier:

BAV-Abtretungsformular ab 04-2023 
(„Abtretung erfüllungshalber“ und „Abtretung an Erfüllung statt“)

Wer diese Formulare verwenden will, kann Mitglied unserer Interessengemeinschaft werden. Wir brauchen diese Unterstützung dringend. Was Sie im Gegenzug von uns erwarten können, ist an diesem Beispiel deutlich geworden.

Lange Mietdauer: Geschädigter kann dem Schadengutachten vertrauen

Manchmal braucht die Werkstatt länger, als zunächst gedacht. Eine Angst, dass dann der Versicherer höhere Mietwagenkosten nicht tragen müsste, ist unbegründet.

Eine lange Verzögerung der Reparatur kann zwar dazu führen, dass die Mietwagenkosten stark ansteigen. Der Versicherer wird dann auch versuchen, dem Geschädigten anzulasten, er hätte sich statt des Mietfahrzeuges eine Notreparatur seines Fahrzeuges überlegen sollen.

Aber Geschädigte, die nicht auf der Basis eines Kostenvoranschlages reparieren lassen, sondern einen Sachverständigen mit der Erstellung eines privaten Schadengutachtens beauftragt haben, sind vor dem Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht geschützt. Ist im Gutachten geklärt, dass eine Notreparatur nicht sinnvoll ist, ist der Geschädigte aus dem Schneider, auch wenn die Mietwagenkosten steigen. Das ist auch nicht anders zu sehen, wenn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger anders als der selbst beauftragte Sachverständiger später feststellt, dass eine Notreparatur doch möglich und sinnvoll gewesen wäre, um hohe Mietwagenkosten zu vermeiden.

In einem Fall – verhandelt am OLG Celle (Az. 14 U 19/23, Urteil vom 13.09.2023) – waren ca. 7.000 Euro Mietwagenkosten aufgelaufen, weil sich die Reparatur verzögerte. Im Gerichtsprozess wurde zwar geklärt, dass das erste Gutachten in diesem Punkt nicht korrekt gewesen sei. Doch das könne dem Geschädigten nicht angelastet werden und so hatte der Versicherer des Unfallverursachers die hohen Mietwagenkosten zu bezahlen.

Letztlich hatte sich der Versicherer nur deshalb so standhaft gegen die Zahlung der Mietwagenkosten gewehrt, weil ihm die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten im Vergleich zu der ca. ebenso teuren Reparatur eine gute Gelegenheit schien, der Seite des Anspruchstellers die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für einen Ersatzwagen vorzuwerfen. Damit ist der Versicherer jedoch gescheitert.

Das Urteil ist auch als MRW-aktuell-Newsletter besprochen worden und in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar.

Wieder erzählt der Versicherer Märchen

Ich berichte schon wieder über einen Fall angeblicher Preisvorgabe für einen vom Geschädigten benötigten Mietwagen. Schon wieder… und doch wird es sich nur um die Spitze des Eisberges handeln.

Ausgangslage

Der Versicherer des Schädigers streicht den Schadenersatzbetrag des Geschädigten für Ersatzmobilität auf ein Minimum zusammen und behauptet zur Begründung, er habe dem Geschädigten ein konkretes annehmbares Mietwagenangebot zu einem bestimmten sehr niedrigeren Preis überbracht. (Regulierungsschreiben zu Mietwagenkosten, Anlage 1).

Doch die Behauptung, dem Geschädigten wäre ein verbindliches und annahmefähiges Angebot unterbreitet, ist mehr als zweifelhaft und nach den uns vorliegenden Informationen unwahr.

Der Fall geht so  

In der Nähe von Frankfurt gerät jemand mit einen Renault ZOE unverschuldet in einen Unfall. Der Geschädigte mietete bei einem regionalen Unternehmen einen Ersatzwagen. Die Schadenersatzforderung wird vom Versicherer lediglich teilweise bezahlt. Die Begründung lautet, man habe rechtzeitig auf günstigere vergleichbare Anmietmöglichkeiten bei XY hingewiesen.

Die (schriftliche) Aussage des Geschädigten dazu lautet ganz anders. Der Vermieter fragt daraufhin beim Geschädigten nach und von dort heißt es:

1. Ich wurde nicht angerufen, ich habe selbst angerufen, weil ich die Schadennummer wissen wollte. Über Mietwagen wurde aber nicht gesprochen (Geschädigter hat das verschriftlicht).

2. Auch meine Frau hatte kein solches mündliches Gespräch zu Mietwagen und Mietwagenkosten. (Geschädigter hat auch das verschriftlicht).

3. Schriftlich gab es eine kurze Korrespondenz, auch hier kein Wort bzgl. Mietwagen. (Anlage 2)

Das bedeutet also, dass der Versicherer zum Thema Mietwagen gegenüber dem Geschädigten keine Aussagen getätigt hat, weder mündlich noch schriftlich.

Behauptungen des Versicherers

Und doch liegt beim Versicherer ein internes Protokoll „Gesprächsbericht“ dazu vor. Darin wird das Gegenteil behauptet. In dem Gespräch am 08.02.2023 sollen Angaben zu den Details des beschädigten Fahrzeuges gefallen sein und der Geschädigte soll darüber informiert worden sein, bei welchem Vermieter er ein zu seinem eigenen Fahrzeug vergleichbares zu einem Preis von 29,50 Euro pro Tag (inkl. aller Nebenleistungen, zzgl. eines Einmalbetrages von 80 Euro) erhalten könne. Obwohl weder mündlich noch schriftlich ein „Angebot“ (oder etwas, dass der Versicherer dafür halten könnte) abgegeben wurde, einfach nichts in der Art, wird in der Schadenabteilung der DAdirekt ein Vermittlungsprotokoll angefertigt, das dem Geschädigten später vorgehalten werden kann und wurde.

Details

Selbst wenn zum Thema Mietwagen telefoniert worden sein sollte, passt das Angebot nicht zum Ersatzbedarf. Denn dem Geschädigten wäre ein zu kleines Ersatzfahrzeug untergejubelt worden. Sein Auto ist der Mietwagenklasse 05 zuzuordnen (Anlage 3). Der Versicherer ging bei seiner Zahlung von 29,50 Euro (!!!) pro Tag von Gruppe 03 aus. Das wäre ja auch noch günstiger für ihn gewesen und der Geschädigte hätte es – hätte es ein solches Angebot gegeben und wäre er darauf eingegangen – nicht besser gewusst.

Was dabei herauskommt, wenn man selbst den Schädigerversicherer anruft (oder man an das Telefon geht, wenn nach einem unverschuldeten Unfall eine unbekannte Nummer anruft), kann man an diesem Fall ablesen. Ein solcher Kontakt ist sinnlos, nicht notwendig und widerspricht den eigenen Interessen als Unfallopfer.

Der Geschädigte will (berechtigt) von einem Versicherer Geld haben und wird dabei sehr leicht ein zweites Mal das Opfer. Es reicht, sich Gutachter und Anwalt, Reparaturbetrieb und Autovermieter zu suchen und am Ende die Rechnung zum Versicherer zu senden oder das die Dienstleister bzw. den Anwalt tun zu lassen. 

Dem Vermieter haben wir zur Klage geraten und werden ihn unterstützen, sein Geld zu bekommen und ein Urteil zu erreichen, in welchem dem Versicherer ins Stammbuch geschrieben wird, dass solche Methoden nicht geduldet werden. Das Problem ist die Dunkelziffer, also die Annahme, dass Versicherer tausendfach damit durchkommen.

Unterstützung

Bitte wenden Sie sich in ähnlichen Fällen an uns.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Landgericht Bonn 1 O 36/23 vom 22.09.2023

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Die Fraunhofer-Liste ist für die Bestimmung dieser Schadenersatzposition nicht mehr verwendbar, da Fraunhofer die Fahrzeuge und damit die erhobenen Preise nicht korrekt in vergleichbare Mietwagenklassen einsortiert.
3. Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages konnte offen bleiben, da die Schadenersatzforderung unterhalb der Schwacke-Vergleichswerte lag. 
4. Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vollständig zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn wendet sich von Fraunhofer ab. Da begründete Zweifel darüber bestehen, dass Fraunhofer überhaupt in der Lage sein könnte, die erhobenen Preise korrekt in die Schwacke-Mietwagenklassen zu überführen, sind die ausgewiesenen Mittelwerte ungeeignet. So ist lediglich die Schwacke-Liste verwendbar, gegen deren Verwendbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, warum mit den vom Kläger vorgelegten Internetpreisen (BAV-Gutachten zur Fraunhofer) vollkommen andere Ergebnisse aufgezeigt werden, als sie mit der Fraunhofer-Liste und den Internetbeispielen der Beklagten vorgelegt werden. Die Beklagte konnte es nicht erklären, warum zwei Fahrzeuge eines Herstellers und desselben Typs / Untertyps mit derselben ACRISS-Klassifizierung und (damit derselben Gruppeneinordnung in Fraunhofer) je nach Ausstattung und Motorisierung in der Anschaffung 30.000 Euro und 60.000 Euro kosten können und daher – anders als es Fraunhofer umsetzt – in sehr verschiedenen Mietwagenklassen eingruppiert werden müssten. Das Gericht hat verstanden, dass die Fahrzeugdaten, über die Fraunhofer verfügt, für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht ausreichen. Alle Erhebungsergebnisse werden von Fraunhofer daher nach eigenem Gutdünken den Mietwagengruppen zugeordnet. Das hat das Gericht erkannt. Daher sind die veröffentlichten Fraunhofer-Mittelwerte nicht nachvollziehbar und Fraunhofer für die Rechtsprechung ungeeignet, auch im Rahmen der Mittelwertbildung Fracke. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Amtsgericht Siegburg 112 C 87/21 vom 06.07.2023 

1. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung des Unfallversursachers hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
2. Das angebliche Mietwagenangebot der Beklagten lässt nicht erkennen, dass dem Geschädigten in seiner individuellen Unfallsituation ein konkretes Fahrzeug mit vergleichbaren Leistungsinhalten erheblich günstiger zur Verfügung gestanden hätte.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann mittels Mischmodell erfolgen.
4. Auf den Grundbetrag aus der Vergleichsrechnung nach Fracke ist ein Aufschlag wegen zusätzlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters als erstattungsfähig anzusehen.
5. Die Forderungen bzgl. der Kosten von Nebenleistungen für Kasko, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigation und Zustellung/Abholung sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg sieht keinen Verstoß des Geschädigten durch die Anmietung zu Marktpreisen nach Fracke. Denn der Versicherer hatte ihm kein konkretes Angebot unterbreitet. Zum Grundbetrag kommen ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte dem Geschädigten mitgeteilt, er können über ihn ein vergleichbares Fahrzeug bei bestimmten Vermietern erheblich günstiger als der Markt erhalten und ihm diesen Preis als Obergrenze vorgegeben. Der hatte trotzdem beim Kläger gemietet und der Kläger den Restbetrag eingefordert mit der Begründung, dass seinem Mieter vom Schädiger zuvor kein konkretes Angebot vorgelegt wurde. Das hat das Gericht bestätigt und die restlichen Forderungen im Rahmen der Erforderlichkeit zugesprochen. Mit dabei war ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der besonderen Leistungen des Klägers, wie der Verzicht auf Vorkasse und das Einräumen eines offenen Mietendes, dass zu Planungsschwierigkeiten des Vermieters für einen Anschlussmiete und damit zu vergleichsweise höheren Kosten führt. 
 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Amtsgericht Rostock 49 C 11/23 vom 28.09.2023 

1. Das Gericht schätzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes und des OLG den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Vom Grundbetrag des Fracke-Normaltarifs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 Prozent als angemessen anzusehen.
3. Für angefallenen Mehraufwand des Autovermieters wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen und Zweitfahrer sind grundsätzlich ebenso erstattungsfähig.
5. Die Desinfektion ist seinerzeit für die Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen erforderlich gewesen und daher sind die entstanden und für angemessen gehaltenen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu zahlen.
 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rostock wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall des eigenen Fahrzeuges den Mittelwert aus den Listen an. Darauf wird ein Pauschalaufschlag bei unfallbedingten Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zugesprochen und auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Frage der Höhe des Grundbetrages des Normaltarifs gegen die Amtsgerichte den weg von Berufungsgericht und Oberlandesgericht: Fracke ist die bevorzugte Methode. Allerdings wird auch ein Aufschlag für erstattungsfähig erklärt, wenn eine Eil- und Notsituation vorliegt oder wie hier wenn das Mietende offen bleiben muss, weil der Mieter den konkreten Rückgabe-Zeitpunkt des Ersatzfahrzeuges zu Beginn der Miete nicht angeben kann. Einen Abzug für ersparte Eigenkosten sieht das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent für gerechtfertigt und dieser Abzug erfolgt korrekt auch lediglich vom Grundbetrag und nicht von Nebenkosten.
Auch die Frage des Erstattungsanspruchs der Desinfektionskosten für das Mietfahrzeug wurde durch das Gericht mit ausführlicher Begründung positiv beantwortet.

 

 

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Preisvorgaben und Direktvermittlung: Neues Beispiel für unlauteres Gebaren

Wieder so ein Fall: Der Haftpflichtversicherer des Schädigers will dem Geschädigten Vorgaben zum Ersatzwagen machen und schon geht die Lügerei los.

Diesmal war der Geschädigte zufällig ein mittelständischer Autovermieter. Daher wusste der ganz genau was passiert und hat auch – anders als ein normaler Verbraucher das als Unfallopfer könnte – genauer hingesehen und genauer nachgefragt.

Die vollständige Eintrittspflicht des Versicherers stand fest, da sich ein Anhänger beim Schädiger gelöst hat und an einer Ampel auf die Front des stehenden Mietwagens geprallt ist. Der Versicherer, die Zurich-Versicherung, hat sich auch schnell beim Halter des Unfallfahrzeuges gemeldet. Der Vermieter hat geantwortet, dass er selbst Vermieter sei UND KEIN ERSATZFAHRZEUG BENÖTIGT WIRD.

Und dann kommt doch tatsächlich ein Schreiben der Zurich beim Halter des Fahrzeuges – dem Vermieter – an, in dem behauptet wird, dass man durch die Zurich einen Mietwagen angeboten bekommen habe und der konkrete Schadenersatzanspruch, die konkreten Konditionen und die Inhalte der Mietwagen-Dienstleistung miteinander besprochen wurden. Das ist eine dreiste Lüge des Versicherers. Denn soweit kam es in dem Telefonat nicht. 
(Zwar steht da auch, dass der Geschädigte sich selbst kümmern wollte, aber die Konditionen sind trotzdem nicht besprochen worden.)

Anlage: Schreiben der Zurich

Der Fahrzeughalter, der als mittelständischer Autovermieter immer wieder Kunden bedient, die bei Enterprise kein Auto bekommen konnten, hat nun genauer wissen wollen, ob das angeblich bereitstehende Fahrzeug tatsächlich bei Enterprise auf ihn wartet. Also rief er die von der Zurich genannte Telefonnummer an und das Callcenter verneinte: Im Umkreis von 50 km kein vergleichbares Fahrzeug.

Auf die Bitte hin, dem Geschädigten das schriftlich zu bestätigen, denn man müsste ja der Zurich irgendwie erklären, dass das nicht funktioniert hat und daher ein Mietwagen zum Marktpreis anstatt zum minimalen Direktvermittlungspreis schadenrechtlich von der Zurich gefordert werden könnte: „Nein wir geben nichts schriftlich raus, ich kann gar keine externen Mails versenden.“

Nochmals kurz zusammengefasst:

1. Der Versicherer behauptet, mit dem Geschädigten mündlich im Detail besprochen zu haben, was sein Mietwagenbedarf sei und was er tun solle, um der Preisvorgabe der Zurich entsprechend mobil zu sein und am Ende nicht auf den Schaden sitzen zu bleiben. Tatsächlich ist das eine Lüge.
(Der Vorgang ist hier bekannt und Belege können – soweit entstanden – vorlegt  / Zeugnis kann erbracht werden.)

2. Über die Tatsache hinaus, dass hier in Bezug auf den Inhalt der Informationen gelogen wurde, hätte der Geschädigte auch keinen Ersatzwagen bekommen. Denn der Kooperationspartner hatte kein Fahrzeug. In einem solchen Fall braucht der Geschädigte dazu einen Nachweis, damit sein Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB später nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB gekürzt wird. Diesen Nachweis kann er aber nicht führen, weil ihm der Beleg verwehrt wird.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023 

1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt. 

Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.

Kammergericht Berlin greift BAV-Gutachten bezüglich Fraunhofer auf

Der 22. Zivilsenat des Kammergerichtes in Berlin (Oberlandesgericht) hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bestätigt und das explizit damit begründet, dass die Klägerin unser BAV-Gutachtens eingereicht habe, welches deutlich macht, dass die Werte der Fraunhofer-Liste nicht der Wirklichkeit entsprechen.

Ein solches Gutachten bieten wir jedem an, der es bei uns nach einer kurzen Rücksprache bestellt. Dafür liegen ausreichende Datenmengen vor, die für die Jahre ab 2020 bis 2022 für viele Städte / Regionen die Basis für die Erstellung solcher Gutachten bilden können.

Insgesamt tausende Screenshots liegen vor für:

Aachen ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Oberlandesgericht Celle 14 U 19/23 vom 13.09.2023
(Vorinstanz Landgericht Hannover 18 O 140/21 vom 18.01.2023)

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Minderung des Schadens ist nicht darin zu sehen, dass statt einer Notreparatur des beschädigten Fahrzeuges eine Ersatzanmietung vorgenommen wurde.
2. Eine Entscheidung für eine Notreparatur kann ebenso wie die Entscheidung dagegen den Vorwurf der Schadenminderungsverletzung aufwerfen.
3. Beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten können nicht anspruchsmindernd wirken, sondern allenfalls anspruchserweiternd.
4. Die Höhe der Mietwagenkosten war nicht als unverhältnismäßig anzusehen, was keine besonderen Überlegungen für eine Notreparatur auslösen kann.
5. Zur Auslösung des Hemmungstatbestands der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist eine genaue Bezifferung der Höhe des Anspruches nicht notwendig.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Celle spricht weitere Mietwagenkosten für eine lange Mietdauer zu und widerspricht dem Haftpflichtversicherer in der Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs und ebenso in Bezug auf seine Auffassung, dass dem Geschädigten vorzuwerfen sei, er hätte eine Notreparatur veranlassen müssen, um entsprechend seiner Schadenminderungspflicht eine längere Ersatzanmietung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung von Mietwagenkosten mit der Begründung, eine Notreparatur wäre angezeigt gewesen. Der Geschädigte hatte jedoch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass eine Notreparatur im Vergleich zur erwartbaren Reparaturzeit nicht wirtschaftlich war. Subjektiv gesehen, hatte der Geschädigte keine Veranlassung, an der Wirtschaftlichkeit der Ersatzanmietung zu zweifeln, auch wenn sich im Laufe des Prozesses durch ein Gerichtsgutachten ergab, dass sich eine solche Notreparatur doch schadenmindernd ausgewirkt hätte. Daher spielte vor dem Hintergrund des Werkstattrisikos die anderslautende ex post-Sicht des Gerichtssachverständigen keine Rolle.
Auch die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Denn allgemein wurde der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf im Namen der Geschädigten erhoben worden, auch wenn nun die Klägerin an ihrer Stelle steht. Weder müssen die Bestandteile des Gesamtschadens lückenlos mitgeteilt werden, noch ist zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung notwendig.

Preisvorgaben für Ersatzfahrzeuge: DEVK in der Defensive

Vor dem Landgericht Köln hatte die DEVK am 20.02.2018 überraschend erfolgreich vorgetragen, dass dem Geschädigten bei den von ihr benannten und mit ihr kooperierenden Autovermietern ein passendes Ersatzfahrzeug gestellt worden wäre. Das Landgericht hatte sich nicht um die Frage gekümmert, ob der konkrete Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei Zusendung des Direktvermittlungsschreibens geklärt gewesen ist oder ob es sich etwa nur um Behauptungen ins Blaue hinein handelt, wenn die DEVK aktiv wird.

Schadenrecht geht anders: Der Schädiger müsste beweisen, dass der Geschädigte eine falsche Entscheidung getroffen hat, in dem er ein anderes Mietwagenangebot zum Marktpreis angenommen hat. Eine falsche Entscheidung kann er aber nur getroffen haben, wenn er von der Beklagten ein annahmefähiges Angebot vorliegen hatte und das für einen Vergleich am Markt verwendbar war. Und so ist es regelmäßig nicht.

Der BGH ließ es geschehen. Den Berichterstatter im VI. Zivilsenat des BGH gibt es dort nicht mehr.

Viele Amts- und Landgerichte erkennen, dass ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung „erfüllungshalber“ wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung „an Erfüllung statt“ den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Landgericht Bonn 8 S 53/23 vom 08.09.2023 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg 115 C 23/23 vom 31.05.2023)

1. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da die Preisvorgaben der Beklagten lediglich auf unkonkreten Angeboten beruhten, auf die sich der Geschädigte nicht einlassen musste.
2. Der Normaltarif für erstattungsfähige Mietwagenkosten ist nach der Fracke-Methode zu bestimmen.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die bevorzugte Schätzgrundlage sind unkonkret und zurückzuweisen.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt und daher ebenso von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Berufungsvorbringen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Anders als der Schädigerversicherer sah das Gericht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung. Die Beklagte meinte außerdem, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Normaltarif mittels Fracke zu schätzen und darauf einen unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die Themen „Direktvermittlungsversuch der Beklagten“ und „Unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs“.
In einem der drei verhandelten Fälle hatte der Versicherer dem Geschädigten ein Mietwagenangebot unterbreiten wollen, auf das er ihn sodann in der Schadenregulierung festhalten wollte. Grundsätzlich hält das Berufungsgericht das mit dem Blick auf den BGH für möglich. Mit einem Telefonanruf ginge das jedoch in keinem Fall und mit dem Ergänzungsschreiben habe der Versicherer auch kein hinlänglich konkretes Angebot abgegeben. Der Geschädigte müsste dazu die Information erhalten, wann er wo welches konkrete Fahrzeug bekomme. Lediglich die Zusage einer Fahrzeugklasse, zudem lediglich vergleichbar nach dem Kriterium der Motorisierung reiche nicht.
Interessant erscheint eine im Vergleich zu früheren Anschreiben an Geschädigte ergänzte Formulierung im Schreiben des Schädigerversicherers zur Preisnennung. Diese Formulierung sagt aus, dass der Geschädigte ggf. ein Update erhalten würde. Das Gericht sieht hier den Punkt, dass die vorherigen Aussagen nochmals verwaschen werden und damit den Geschädigten im Unklaren lassen. Für den Autor dieser Zeilen ist diese Formulierung noch mehr: Eine Bestätigung seiner Auffassung, dass Versicherer im Augenblick der Preisvorgabe keine Ahnung haben, was sie den Geschädigten anbieten müssten. Sie müssten ein konkretes Angebot abgeben, haben aber keine Kenntnisse zum Schadenersatzanspruch. Daher unternehmen sie den Versuch, ein Update für alle Fälle abzugeben, um später daraus zu konstruieren: „Wir hätten den Geschädigten mobil gehalten, egal was er braucht.“ Ihre Beweislast, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, können sie damit aber nicht erfüllen, denn er hatte kein konkretes Angebot, das er prüfen konnte.
Das Gericht spricht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind (§ 249 BGB). Ein solcher Aufschlag sei bereits erstattungsfähig, wenn es einen von mehreren denkbaren Grund dafür gibt (offenes Mietende -> Miete für den Anbieter schlechter zu kalkulieren und daher teurer; Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Anbieter -> wann bekommt er sein Geld, bekommt er es überhaupt und vollständig; Miete ohne Sicherheitsleistungen -> erhöhtes Schadeneintrittsrisiko und erhöhtes Risiko, im Fall eines Schadens keinen Ersatz zu erhalten).

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat den Restbetrag bezahlt.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Amtsgericht Bonn 118 C 214/22 vom 06.02.2023 

1. Aufgrund fehlender Werte in Fraunhofer für die Klasse des gemieteten Ersatzfahrzeuges ist der Mietwagenkosten-Normaltarif allein anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Aufgrund spezifischer Mehrleistungen der Anmietung nach einem Unfall ist im Rahmen der Erforderlichkeit ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundwert zuzusprechen.
3. Da ein klassenkleineres Mietfahrzeug verwendet wurde, muss kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt werden.
4. Kosten außerdem erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, für die Vermietung inklusive eines Navigationsgerätes sowie für Winterreifen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifes die Schwacke-Liste an und hält auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erstattungsfähig. Für angefallene Nebenleistungen berechnete Kosten der Vermieterin werden ebenso bis zur Höhe der Schwacke-Werte zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn, welches den Normaltarif der Mietwagenkosten üblicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des Mischmodells schätzt, wendet hier allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste an. Der Grund dafür ist, dass zur vermieteten Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste keine Werte ausgewiesen werden. So steht für eine Schätzung nach § 287 ZPO lediglich die Anknüpfungstatsache „Schwacke“ zur Verfügung.
Die Gewährung eines unfallbedingten Aufschlags erfolgt unabhängig von einer Eil- und Notsituation. Als Gründe werden gesehen die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, dessen Verzicht auf die Stellung einer Kaution und auf Einsatz einer Kreditkarte sowie die Vermietung bei offenem Mietende. Bereits das Vorliegen eines der Aufschlags-Gründe reicht für dessen Berechtigung aus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Amtsgericht Bühl 3 C 109/22 vom 28.11.2022 

1. Der Anspruch auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten kann im Einzelfall auch unterhalb der „20 km-Grenze“ gegeben sein.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedurfte angesichts des lediglich allgemein gehaltenen Vortrages der Beklagten keiner konkreten Klärung.
4. Sofern Geschädigte klassenkleinere Fahrzeuge anmieten, müssen sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.
5. Über den Normaltarif hinaus können Geschädigte Kosten erforderlicher Nebenleistungen ersetzt verlangen, hier für eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und für Winterreifen-Ausstattung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bühl sieht bei Vorliegen konkreter Gründe auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist. Die Höhe erstattungsfähiger Kosten wird mit Schwacke geschätzt, ein Grund für ein Mietwagenkosten-Gutachten ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die 20 km-Grenze wird von Versicherern gern genutzt, um eine Schadenkompensation zunächst grundsätzlich abzulehnen. Kläger müssen dann verdeutlichen, warum trotz geringer Fahrleistung ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde und nicht stattdessen mehrfach ein Taxi genutzt werden konnte. Im hier zu entscheidenden Fall lagen dafür mehrere Gründe vor. Der Geschädigte lebt in ländlichem Gebiet und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist unzureichend. Er arbeitet im Schichtdienst und hatte zusätzlich auch noch einen Arzttermin wahrzunehmen. 
Gegen die Anwendung der Werte des Schwacke-Normaltarifes führte die Beklagte aus, dass anhand der Fraunhofer-Liste und vorgelegter Internetbeispiele zu erkennen sei, dass ein tatsächlicher Marktpreis viel niedriger liege. Das Gericht sah darin keinen konkreten Sachvortrag, da der Verweis auf Fraunhofer einen Zweifel gegen Schwacke nicht begründen könne und die Internetangebote nicht vergleichbar seien.
Weil auch der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandete, könne für Forderungen im Rahmen dieser Beträge auch keine Pflicht zu Erkundigung nach günstigeren Angeboten bestehen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall – wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes – ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 263/22 vom 24.02.2023) 

1. Verzögerungen im Reparaturablauf hat der Schädiger zu vertreten und dann die Kosten einer längeren Mietdauer zu tragen.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten (Grundbetrag des Normaltarifes) ist anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
3. Der Verweis auf Fraunhofer und dortige niedrigere Werte ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind Teil des zu erstattenden Schadenersatzbetrages.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. Solange der Schädiger keine konkreten Argumente gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste vorbringt, wird sie verwendet. Auch Kosten für Nebenleistungen wie hier für eine reduzierte Selbstbeteiligung im Schadenfall sind vom gegnerischen Versicherer zu zahlen.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin bleibt es weit überwiegend beiSchwacke. Versicherer weisen weiterhin auf die Rechtsprechung des Kammergerichtes hin und fordern eine Änderung pro Fracke. Doch das Landgericht antwortet, dass die OLG-Linie einen konkreten Sachvortrag erfordert, inwieweit im Einzelfall eine Schätzgrundlage nicht anwendbar sein soll. Dazu reicht es nicht, zu argumentieren, in Fraunhofer seien die Werte niedriger.
Die Kosten einer Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall auf Null Euro sind ebenfalls zu ersetzen. Das ist nicht abhängig zu machen vom Bestehen einer Kaskoversicherung für das Unfallfahrzeug, sondern soll die Risiken im Umgang mit dem aufgezwungenen Mietfahrzeug abdecken.

Zitiervorschlag: „Kein Fracke und kein Fraunhofer, wenn kein konkreter Sachvortrag“ 

„Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegel 2018 begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen, die Gegenstand der allgemeinen Diskussionen sind, genügen dafür jedenfalls nicht (so auch Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 – 22 U 146/09 – am angegebenen Ort).“
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Zitiervorschlag: „Kosten für Kasko Null immer zu ersetzen“

Auch der Zuschlag zu einer Vollkaskoversicherung ist ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.“ 
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-23

Amtsgericht Stuttgart 47 C 480/23 vom 24.05.2023

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Fracke sondern Schwacke zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anzuwenden.
2. Bei klassenkleinerer Anmietung wäre ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen unbillig.
3. Aufgrund der Sofortanmietung ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundwert des Normaltarifs im Rahmen der Erforderlichkeit für drei Tage zuzusprechen. 
4. Kosten erforderlicher Nebenleitungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht weitere Mietwagenkosten nach der Linie Schwacke plus Aufschlag plus Nebenkosten zu. Der Auffassung der Beklagten wird nicht gefolgt, weil in der Region, in der die Leistung erbracht wurde mit Fracke geschätzt wird, müsse das nun hier in Stuttgart auch so sein. Weil das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist, erkennt das Gericht auf eine eilbedürftige Anmietung und spricht den Aufschlag von 20 Prozent zu.

Bedeutung für die Praxis: In Stuttgart gilt weiterhin, dass Schwacke mit Blick auf den BGH die anwendbare Schätzgrundlage ist und lediglich konkreter auf den Fall bezogener Sachvortrag zu prüfen wäre. Daher reicht ein allgemeiner Verweis der Beklagten auf das Mischmodell Fracke nicht. 
Die Schätzung des Grundwertes des Normaltarifes erfolgt mit den Pauschalen Wochentarif, 3-Tagestarif und Tagestarif.
Auch wenn das dem Geschädigten gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine Winterreifen aufgezogen hatte, sieht es das Gericht je nach Anmietzeitpunkt für erforderlich an, dass der Mietwagen mit Winterreifen ausgerüstet ist und spricht auch diese Nebenkosten dann zu. 
Den unfallbedingten Aufschlag gibt es, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist. Ein Fahrbedarf wird unterstellt, denn immerhin war der Geschädigte bis zum Unfall ja mit seinem Auto unterwegs, reduziert allerdings auf drei Tage, wofür eine Begründung fehlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-23

Amtsgericht Hamburg St. Georg 916 C 55/23 vom 12.07.2023

1. Der vorgelegten Mietwagenrechnung kommt eine Indizwirkung für die Höhe der erforderlichen Kosten zu.
2. Bei einer Ersatzwagenanmietung zum Normaltarif verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich nicht nach Alternativen erkundigt.
3. Dem Geschädigten steht ein flexibel nutzbares Ersatzfahrzeug zu – ohne Einschränkungen bei der Kilometerbegrenzung und ohne eine verbindliche Angabe des Rückgabezeitpunktes.
4. Die Fraunhofer-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage und auch die Internetbeispiele der Beklagten begründen keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten Kosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg St. Georg spricht dem Vermieter aus abgetretenem Recht die restlichen geforderten Mietwagenkosten vollständig zu und lehnt die Anwendung der Fraunhofer-Liste ab. In dem Verfahren hatte die Klägerin ein Parteigutachten des BAV vorgelegt, aus dem deutlich wurde, dass die Fraunhofer-Werte mit der Realität des Internet-Marktes für Mietwagen nicht viel gemein haben.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung in Hamburg wendet seit Jahren festgefahren Fraunhofer zur Schätzung des Normaltarifes an. Wie die Werte dort zustande kommen, ist bisher ungeklärt und sie passen nicht zur Realität der Internet-Preise. Das hat der BAV auch für den regionalen Markt in Hamburg aufgezeigt und der Kläger dem Gericht vorgelegt. Statt nach § 287 ZPO auf der Grundlage von Fraunhofer zu schätzen, sah das Gericht den Rechnungsbetrag als erforderlich an. Neben anderen Gründen verwies das Gericht auf den fehlenden Wert der konkreten Mietwagenklasse. Es ist nicht sicher, dass andere Gerichte den § 287 ebenso interpretieren würden, wichtig erscheint jedoch, dass das Gericht erkannt hat, dass weder die Fraunhofer-Werte noch von der Beklagten später recherchierte Internetpreise die Berechtigung der klägerischen Abrechnung in Zweifel ziehen können. 

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Amtsgericht Goslar 8 C 29/23 vom 24.06.2023

1. Die zur Aktivlegitimation zunächst vorgelegte „Abtretung erfüllungshalber“ wird wegen Intransparenz und Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam verworfen.
2. Die sodann erfolgte „Abtretung an Erfüllung statt“ ist gültig und der Kläger damit aktivlegitimiert.
3. Die mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu günstigeren Anmietmöglichkeiten bei Kooperationspartnern genügen nicht den Anforderungen an ein konkretes und zumutbares Angebot.
4. Der erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Mischmodell der Listen geschätzt, zuzüglich Nebenkosten bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen, Zusatzfahrer und Winterreifen.
5. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 10 Prozent auf den Schätzwert eines klassengleichen Fahrzeuges, ungeachtet einer klassenniedrigeren Vermietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar weist den beklagtenseits erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht gegen den Geschädigten zurück. Denn die Schädigerversicherung hat kein konkretes Ersatzwagenangebot unterbreitet. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Fracke plus Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Ob die Erstabtretung letztlich als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers wegen intransparenter Regelungen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der BGH lässt sich anders verstehen. Hilfreich war auch hier, wenn die Abtretung erfüllungshalber im Streit ist, eine Abtretung an Erfüllung statt nachzuschieben. Ein solcher Forderungskauf ist für den geschädigten ohne Risiko und daher steht die Frage der Benachteiligung nicht mehr im Raum.
Auch das Amtsgericht in Goslar gibt dem Schädiger bzw. seiner Versicherung auf, für eine Preisvorgabe zuvor ein konkretes und annahmefähiges Angebot zu unterbreiten, das den Anspruch des Geschädigten bedient. Allgemeine Hinweise auf Preise und Anbieter gelten nicht als Angebot.
Beim Thema Eigenersparnis urteilt des Gericht so, dass grundsätzlich vom Geschädigtenfahrzeug auszugehen und ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen ist, was tatsächlich vermietet wurde, spielt dann keine Rolle mehr.

BGH-Auffassung zur Direktvermittlung ist absurd

Immer wieder weist der Autor darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB „Direktvermittlung von Mietwagenangeboten“, wie der sie zum Aktenzeichen VI ZR 141/18 geäußert hat, einfach falsch ist.

Der Leitsatz des vielzitierten Urteils lautet:

„Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde“

Und in Randziffer 21 heißt es:

„Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne „erforderlich“ war, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären“

Randziffer 24:

„Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im Streitfall: wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn – wie im Streitfall – Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind.“

Randziffer 31:

„Schließlich erweist sich auch die Rüge der Revision nicht als durchgreifend, das Berufungsgericht habe hinsichtlich Fall 1 außer Betracht gelassen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Schaden bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Geschädigten B. noch gar nicht gemeldet gehabt habe und eine Klärung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Dieser Umstand ist im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erheblich. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, ist in Kfz-Schadensfällen davon unabhängig, ob der Schädiger den Schadensfall bereits seinem Haftpflichtversicherer gemeldet hat. Auch macht die fehlende Zusage des Haftpflichtversicherers, den Schaden dem Grunde nach (voll) zu übernehmen, es dem Geschädigten nicht unzumutbar, eine ihm vom Haftpflichtversicherer aufgezeigte, für ihn ohne weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.“

Dem Versicherer obliegt hierbei allerdings die Beweislast, dass der Geschädigte bei der Wahl eines konkreten Mietwagenangebotes gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat. Voraussetzung zur Maßgeblichkeit eines Direktvermittlungsangebotes ist, dass er dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges und günstigeres Angebot unterbreitet hat. Soweit ist das ein allgemein anerkannter Grundsatz.

Jedoch ist auf zwei Probleme hinzuweisen:

1. Wie immer wieder festzustellen ist, werden keine konkreten Angebote unterbreitet. Oft fehlt es an konkreten Angaben zum Inhalt des Angebotes:

Was wird wann und wo von wem zu welchem Preis zur Verfügung gestellt?

Diese Angaben benötigt der Geschädigte, um ein vermeintliches Angebot zu prüfen und mit einem anderen Angebot zu vergleichen. Gerichte weisen unkonkrete Angebote als unerheblich zurück.

2. Noch gravierender ist die hoffentlich jedem einleuchtende Tatsache, dass ein Versicherer, der dem Geschädigten möglichst schnell anspruchsminimierende Vorgaben machen möchte, wenn er schnell sein will, für ein (Randziffer 21) zumutbares dessen konkreten Fall und Schadenersatzanspruch entsprechendes Angebot nicht die nötigen Informationen haben kann. Das ist der Regelfall. Der BGH scheint das in Randziffer 31 zu erkennen und sieht keinen Grund, warum der Geschädigte das „Angebot“ nicht annehmen müsste.

Der BGH ist also der Auffassung, dass der Versicherer für ein für den Geschädigten beachtliches Angebot nicht wissen muss,
– ob der Schaden wirklich passiert ist
– ob der Schädiger bei ihm haftpflichtversichert ist
– welchen Anspruch der Geschädigte tatsächlich hat.

Und dementsprechend läuft das dann in der Praxis auch ab:

Die DEVK macht dem Geschädigten Vorgaben und behauptet, dass genau die benötigte Ersatzmobilität bei Unternehmen XY für 49 Euro brutto pro Tag bereitsteht. Laut Regulierungsschreiben werden dann 30 Euro mehr bezahlt, da sich herausgestellt hat, dass für 49 Euro der Ersatzbedarf – wie er sich dann wohl erst später konkretisiert hat – für 49 Euro nicht zu decken war. 

Was macht der BGH da? Seine Rechtsprechung lautet: Der Versicherer darf behaupten was er will. Es spielt für die Frage der Schadenminderungspflicht keine Rolle, ob es Unsinn ist. Den Geschädigten bindet es trotzdem, auch wenn es ins Blaue hinein behauptet wurde? Vielleicht wissen die höchsten deutschen Zivilrichter nicht genug über die Abläufe in der Schadenregulierung?

Regulierungsschreiben 79 statt 49 Euro pro Tag ansehen 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-23

Amtsgericht Schleiden 9 C 13/22 vom 10.07.2023

1. Die Vorwürfe der Beklagten gegen den Geschädigten, er habe durch die Missachtung einer ihm angebotenen günstigen Anmietmöglichkeit gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, wird zurückgewiesen.
2. Die Behauptung der Beklagten dazu, dass dem Geschädigten überhaupt ein Mietwagenangebot unterbreitet wurde, erweist sich (mal wieder) als vollkommen aus der Luft gegriffen.
3. Erforderliche Kosten der Ersatzmobilität werden nach dem Mittelwert der Listen Fracke plus unfallbedingtem Aufschlag in Höhe von 20 Prozent bestimmt.
4. Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Zusammenfassung: Der Streit vor dem Amtsgericht Schleiden um die Frage, ob dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet wurde, ergibt, dass sich die Beklagte das Direktvermittlungsangebot entweder ausgedacht hat oder sie das zumindest trotz einer von der Schadenregulierungsabteilung gefertigten einseitigen Gesprächsnotiz nicht beweisen kann. Denn der Geschädigte verneinte eindeutig, ein solches Angebot überhaupt erhalten zu haben. Sodann entscheidet das Gericht nach Mischmodell plus Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht nimmt zu. Gibt es wie hier den frühen Kontakt der Schädigerversicherung mit dem ahnungslosen Geschädigten, erhält dieser meist aber kein konkretes Ersatzwagenangebot und ist daher an den genannten Preis nicht gebunden. 
Hier jedoch hat es das behauptete Mietwagenangebot nicht gegeben. Über einen ähnlichen Fall von Märchenerzählerei hatten wir bereits mit einem Newsletter in 2022 aufmerksam gemacht.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-22
Wer auch einen solchen Fall kennt, macht sich hier sehr beliebt, wenn er diesen an uns weitergibt.
Das einseitig gefertigte Gesprächsprotokoll offenbart außerdem, dass – wenn das Gespräch denn stattgefunden hätte – der Geschädigte eine viel zu niedrige Mietwagenklasse erhalten hätte, denn diese ist im Protokoll als „4“ festgehalten. Der Anspruch bestand jedoch für ein Fahrzeug der Gruppe 07, gemietet wurde klassenkleiner die Gruppe 06. Auch hier hat der Versicherer also versucht, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und seinen bestehenden Schadenersatzanspruch unrechtmäßig zu beschneiden.
Und so liegt letztlich der von der Beklagten zu erstattende Betrag drei Mal höher als das, was sie zuvor freiwillig bezahlt hatte.

 

 

 

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