Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/24
Amtsgericht Ahrensburg 48a C 133/24 vom 26.09.2024
- Die Geschädigte musste keine Marktforschung betreiben, um während der Ausfallzeit einen Mietwagen zu nutzen, dessen Kosten erstattungsfähig sind.
- Die von der Geschädigten von dem Schädiger bzw. seiner eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung verlangten Schadenersatzzahlungen für die Nutzung eines Ersatzmietwagens sind vollständig berechtigt.
- Anhand der Beispiele anderer Anbieter, welche die Klägerin vorgelegt hat, wird erkennbar, dass die Mietwagenabrechnung im Rahmen gängiger Marktpreise erfolgte.
- Die von der beklagten Haftpflichtversicherung dagegen aufgezeigten Internetbeispiele sind nicht relevant, weil sie einen Markt ein Jahr später betreffen und die Kunden dort eine Kreditkarte benötigt hätten.
- Zusatzkosten des Autovermieter für Nebenleistungen wie Automatikgetriebe und Zustellen und Abholen sind ebenso vom Versicherer des Unfallverursachers zu erstatten.
- Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Ahrensburg spricht der Geschädigten die vollen restlichen Mietwagenkosten zu, da die Klägerseite dem Gericht aufzeigen konnte, dass die Preise des Autovermieters marktkonform gewesen sind. Dazu nutzte der Anwalt der Geschädigten Internetpreise des regionalen Marktes, die zuvor angefertigt und für eine spätere Verwendung archiviert wurden. Auch vom Versicherer wurden Internetbeispiele verwendet, die jedoch nicht den Anmietzeitraum betrafen und vom Gericht auch deshalb als irrelevant angesehen wurden.
Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht verwendet hier keinen Bezug zu einer Schätzgrundlage. Denn die Autovermietung konnte dem Anwalt der Geschädigten Internetangebote vom Anmietjahr und der Region zur Verfügung stellen, aus denen die Berechtigung der vom Vermieter angewendeten Preise deutlich wurde. Denn auch Internetanbieter lagen preislich auf dem Niveau, obwohl die Mietbedingungen der Internetangebote mit Vorfinanzierung, Kaution usw. für einen Vermietung nach einem Unfall unpassend sind. Wenn schon für Internetbeispiele mit Vorkasse usw. ein solcher Preis aufgerufen wird, kann der Forderungsbetrag nach einer Ersatzmiete, bei das Geld noch immer nicht vollständig geflossen ist, nicht zu hoch liegen.