Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5/25
Landgericht Braunschweig 9 O 1413/22 vom 10.10.2024
- Nach neuester Rechtsprechung des BGH kommt es auf die tatsächliche Erforderlichkeit der Kosten der Schadenreparatur nicht mehr an, bedarf es auch nicht mehr der Erkenntnisse aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten. Denn der Geschädigte hat eventuelle Regressansprüche gegen die Werkstatt wegen eventueller Reparaturfehler an die Beklagte abgetreten.
- Ebenso hat der Geschädigte die nach Auffassung der gegnerischen Versicherung bestehenden Regressansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten nach angeblich überlanger Mietdauer bzw. Reparaturverzögerungen Zug um Zug an die Beklagte abgetreten. Daher liegt das Mietwagenrisiko einer ggf. zu langen Mietdauer zu ihren Lasten und hat sie die erforderlichen Kosten zunächst vollständig an den Rechnungsaussteller zu erstatten.
- Insgesamt ist dem Geschädigten kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen und sind diesbezügliche Vorhaltungen der Beklagten von ihr nicht nachgewiesen.
- Im Einzelfall bestehen keine Bedenken gegen eine Überlegungszeit von eineinhalb Wochen bis zum Reparaturauftrag, weil die Suche nach einem vergleichbaren Fahrzeug als Ersatzanschaffung zum beschädigten Fahrzeug erfolglos geblieben war. Also war auch in dieser Zeit die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich und die Mietwagenkosten schadenrechtlich erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Braunschweig spricht Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten usw. nahezu vollständig zu. In Bezug auf angeblich durch Fehler in der Reparatur entstandene zu hohe Kosten der Reparatur selbst und der Ersatzmobilität nimmt das Gericht Bezug auf den subjektbezogenen Schadenbegriff und die neue BGH-Linie. Der Vorwurf einer zu langen Reparaturdauer trifft den Geschädigten nicht, wenn er zunächst den vollen Betrag mit Zahlung an die Werkstatt und den Autovermieter verlangt und eventuelle Regressansprüche gegen die angeblich zu langsam reparierende Werkstatt an den Haftpflichtversicherer Zug um Zug abtritt.
Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht hatte zunächst ein Gerichtsgutachten beauftragt zur Frage, ob es Fehler bei der Reparatur gegeben hat, später jedoch Bezug genommen auf die neue Rechtsprechung des BGH. Nach der kann der Geschädigte den vollen Betrag ersetzt verlangen kann, auch wenn die Vorwürfe des Versicherers noch ungeklärt sind, wenn er selbst klagt, Zahlung an Werkstatt und Vermieter verlangt und angeblich bestehende Überzahlungsansprüche an den Versicherer abtritt. Denn der Versicherer kann im Anschluss mit der Abtretung in der Hand dann selbst bei dem angeblich zu langsam reparierenden Betrieb eine Rückzahlung verlangen, das konkret begründen und gerichtlich durchzusetzen versuchen.
Hinzuweisen ist auch auf die beiden Aussagen des Gerichtes: Sofern mit dem Mietwagen wenig gefahren wird, besteht kein Grund für einen Eigenersparnis-Abzug und zur Berechtigung der Kosten der Haftungsreduzierung kommt es auf den Versicherungsvertrag für das Geschädigtenfahrzeug nicht an.