Vermietung nach Unfall
BGH hat entschieden: In Bezug auf den Preis gibt es kein Mietwagen-Risiko beim Schädiger
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/26
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/26
Urteile: Mietwagenrisiko
Urteile: Preisvorgabe des gegnerischen Versicherers nicht relevant
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/26
Unfallersatz-Rechtsprechung in Hamburg, München, Frankfurt, Göttingen, Ansbach, Saarbrücken,… ändern
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/26
Allianz-Versicherung kämpft weiter gegen falsche Mietwagenzulassungen
Das Problem falscher Zulassungen von Mietfahrzeugen (oder um es präzise zu sagen: Der unterbliebenen Anzeige der Nutzung als Vermietfahrzueg für Selbstfahrer bei der Zulassungsstelle) besteht in großem Umfang weiter. Viele Unternehmen vermieten vor allem bei anstehenden Wartungs- und Reparaturarbeiten Fahrzeuge, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge registriert sind. Stehen Unfallreparaturen an, werden diese Fahrzeuge ebenso eingesetzt. Nur haben die Geschädigten, die solch ein Fahrzeug nutzten, dann ein Problem bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches beim Schädiger bzw. seinem Versicherer, zumindest wenn es die Allianz ist.
Denn die Allianz will einen deutlich geringeren Betrag für Mietwagenkosten ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht richtig zugelassen ist. Das erklärt sie in einem aktuellen Schreiben an eine Kanzlei sehr ausführlich:
Schreiben Allianz vom 30.03.2026: 1535_260402094812_001
Rechtslage
Die Frage der falschen Zulassung ist – darüber haben wir immer wieder informiert – nur eine Ordnungswidrigkeit, die aber zwei gravierende Folgen haben kann:
– wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Sofort-Kosten und der Gefahr hoher Kosten im Wiederholungsfall
– Entzug der Berechtigung zur Verwendung roter 06-Kennzeichen, da Zulassungsstellen diese auf der Basis eines Vertrauensvorschusses zuteilen, der aufgebraucht sein dürfte, wenn Zulassungsverstöße festgestellt werden (eine Anzeige bei der Zulassungsbehörde könnte hier etwas auslösen).
Schadenrechtlich ist eine falsche Zulassung eigentlich kein Grund für einen geringeren Schadenersatzanspruch. Denn Schadenrecht funktioniert anders. Es geht um die Frage, ob der Geschädigte etwas falsch gemacht hat. Der weiß aber von der Thematik in der Regel nichts. Die Allianz ist mit ihrer Auffassung nur dort erfolgreich, wo Geschädigtenanwälte das Thema nicht beherrschen oder Gerichte die Argumente nicht verstehen (wollen). Objektiv gesehen sind das fehlerhafte Entscheidungen, die die Allianz in ihrem Schreiben auflistet.
Mietwagenrisiko
Doch nun kommt ein neuer Treiber ins Spiel, der der Allianz Rückenwind verschaffen dürfte: Das Thema Mietwagenrisiko.
Mietwagenforderungen von Geschädigten kann die Allianz zukünftig bereits außergerichtlich unter der Bedingung vollständig an den Vermieter erstatten, wenn der Geschädigte eine Zug-um-Zug-Vorteilsausgleichsabtretung an die Allianz erklärt. Die Allianz wird im Anschluss vermutlich versuchen, gegen den Vermieter mit einer Sammelklage vorzugehen und den bzgl. Mietwagen zunächst vollständig bezahlten Schadenersatzbetrag zu einem erheblichen Teil zurückverlangen. Zumindest wenn sie es ernst meint.
Verlangen nach Kopie Fahrzeugschein
Gar keine Grundlage besteht für solch ein Verlangen der Allianz, wenn der Geschädigte selbst die Mietwagenkosten geltend macht. Denn den Geschädigten geht die richtige oder falsche Zulassung seines Ersatzwagens nichts an. Er kennt das Thema überhaupt nicht. Der Geschädigte muss den Vermieter auch nicht nach dem Kriterium Zulassungseintrag auswählen, um einen vollständigen Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer in die Hand zu bekommen. Außerdem erreicht ihn die Aufforderung zur Offenlegung der ZB I zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte den Mietwagen längst zurückgegeben hat. Er hatte keinen Anlass, vorsorglich die ZB I zu kopieren.
Kann der Geschädigte also diese kühne Anforderung der Allianz nicht erfüllen und klagt er mit Berufung auf das Mietwagenrisiko (meint: das Risiko, dass das Fahrzeug falsch zugelassen ist und ggf. deshalb ein zu hoher Betrag abgerechnet wurde, der dann vom Schädiger verlangt werden könnte …, dieses Risiko liegt beim Schädiger) den Betrag aus der Mietwagenrechnung ein, wird die Allianz gerichtlich zur vollständigen Zahlung verurteilt werden.
Fahrzeug korrekt zugelassen
Doch auf dem Rückweg wird sie dann selbst an denjenigen Gerichten mit ihrer Klage gegen den Vermieter auf Rückerstattung keinen Erfolg haben, die grundsätzlich bereits – schadenrechtlich falsch – in ihrem Sinn entschieden haben. Voraussetzung: Die korrekte Meldung an die Zulassungsstelle. Denn wenn das Gericht den Zulassungseintrag sehen will, kann man unter Protest gegen die Vortragslast diesen korrekten Zulassungseintrag ja dann vorlegen. Das ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Vermieter war in der ersten Runde nicht beteiligt. In der Regressrunde hingegen trifft es den, der die ZB I hat. Oder auch nicht mehr, wenn das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt längst ausgeflottet ist. Dann kommen für die Allianz die Kosten für eine rückwirkende Auskunft bei der Zulassungsstelle noch dazu.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/26
Fraunhofer 2025
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09/26
Nachschlag zum Ausfallschaden, AK IV Verkehrsgerichtstag 2026
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08/26
Preisvorgabe Mietwagen nach Unfall: Zeugenvernehmungen mit wichtigen Ergebnissen
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06/26
Balance zwischen Kooperation und Konfrontation
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26
Preisvorgaben / Direktvermittlung: Ecken ausleuchten und Argumente verwenden
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52/25
Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en Ausgabe 2/2025
Die BAV-Mitglieder- und Rechtszeitschrift Mietwagenrechtswissen 2/2025 ist erschienen. Sie wird den Verbandsmitgliedern in Heft-Form in Kürze zugesendet und lässt sich hier bereits als PDF herunterladen:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/25
Licht im Dunkel der Preisvorgaben für Mietwagen
Direktvermittlung: Zielgerichtete Argumentation bei Preisvorgaben
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25
Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise
Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Nutzungseinschränkung Kilometer
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25
Preisvorgaben ohne Sinn, weil keine Daten vorliegen
Wir sprechen immer wieder darüber, dass die Versicherer Preisvorgaben raussenden, ohne die Ansprüche des Mieters zu kennen. Entsprechend falsch sind sie dann auch.
Hier zeigen wir ein Beispiel.
In dem Fall hat die Debeka zwei mal ein Schreiben zur Vermittlung eines Mietwagens gesendet. Zunächst an den Geschädigten, er dürfe nur 60 Euro verlangen, da er bei Enterprise genau das Fahrzeug bekomme, dass er benötigt und es dort so viel koste.
Und dann bekommt der Anwalt des Geschädigten nochmals ein Schreiben, nun dürfe das Fahrzeug nur noch 50 Euro pro Tag kosten, denn das sei der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug, auf das er einen Anspruch habe.
Das zeigt, dass die Debeka – wenn überhaupt – zum Zeitpunkt des zweiten Schreibens den Anspruch kannte, nicht jedoch als sie das erste Schreiben raushaute (in dem Fall lag sie zu hoch, in anderen Fällen wird sie sicherlich zu niedrig liegen).
Und doch urteilen immer wieder Gerichte, das solche Schnellschuss-Schreiben den Geschädigten an den Preis binden würden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25
Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025
- Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
- Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
- Der Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
- Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
- Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
- Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Auch die 10. Kammer des Landgerichts Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichten Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25
Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025
- Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
- Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
- Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
- Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
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