Vermietung nach Unfall
Unfallersatz-Rechtsprechung in Hamburg, München, Frankfurt, Göttingen, Ansbach, Saarbrücken ändern
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/26
Allianz-Versicherung kämpft weiter gegen falsche Mietwagenzulassungen
Das Problem falscher Zulassungen von Mietfahrzeugen (oder um es präzise zu sagen: Der unterbliebenen Anzeige der Nutzung als Vermietfahrzueg für Selbstfahrer bei der Zulassungsstelle) besteht in großem Umfang weiter. Viele Unternehmen vermieten vor allem bei anstehenden Wartungs- und Reparaturarbeiten Fahrzeuge, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge registriert sind. Stehen Unfallreparaturen an, werden diese Fahrzeuge ebenso eingesetzt. Nur haben die Geschädigten, die solch ein Fahrzeug nutzten, dann ein Problem bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches beim Schädiger bzw. seinem Versicherer, zumindest wenn es die Allianz ist.
Denn die Allianz will einen deutlich geringeren Betrag für Mietwagenkosten ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht richtig zugelassen ist. Das erklärt sie in einem aktuellen Schreiben an eine Kanzlei sehr ausführlich:
Schreiben Allianz vom 30.03.2026: 1535_260402094812_001
Rechtslage
Die Frage der falschen Zulassung ist – darüber haben wir immer wieder informiert – nur eine Ordnungswidrigkeit, die aber zwei gravierende Folgen haben kann:
– wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Sofort-Kosten und der Gefahr hoher Kosten im Wiederholungsfall
– Entzug der Berechtigung zur Verwendung roter 06-Kennzeichen, da Zulassungsstellen diese auf der Basis eines Vertrauensvorschusses zuteilen, der aufgebraucht sein dürfte, wenn Zulassungsverstöße festgestellt werden (eine Anzeige bei der Zulassungsbehörde könnte hier etwas auslösen).
Schadenrechtlich ist eine falsche Zulassung eigentlich kein Grund für einen geringeren Schadenersatzanspruch. Denn Schadenrecht funktioniert anders. Es geht um die Frage, ob der Geschädigte etwas falsch gemacht hat. Der weiß aber von der Thematik in der Regel nichts. Die Allianz ist mit ihrer Auffassung nur dort erfolgreich, wo Geschädigtenanwälte das Thema nicht beherrschen oder Gerichte die Argumente nicht verstehen (wollen). Objektiv gesehen sind das fehlerhafte Entscheidungen, die die Allianz in ihrem Schreiben auflistet.
Mietwagenrisiko
Doch nun kommt ein neuer Treiber ins Spiel, der der Allianz Rückenwind verschaffen dürfte: Das Thema Mietwagenrisiko.
Mietwagenforderungen von Geschädigten kann die Allianz zukünftig bereits außergerichtlich unter der Bedingung vollständig an den Vermieter erstatten, wenn der Geschädigte eine Zug-um-Zug-Vorteilsausgleichsabtretung an die Allianz erklärt. Die Allianz wird im Anschluss vermutlich versuchen, gegen den Vermieter mit einer Sammelklage vorzugehen und den bzgl. Mietwagen zunächst vollständig bezahlten Schadenersatzbetrag zu einem erheblichen Teil zurückverlangen. Zumindest wenn sie es ernst meint.
Verlangen nach Kopie Fahrzeugschein
Gar keine Grundlage besteht für solch ein Verlangen der Allianz, wenn der Geschädigte selbst die Mietwagenkosten geltend macht. Denn den Geschädigten geht die richtige oder falsche Zulassung seines Ersatzwagens nichts an. Er kennt das Thema überhaupt nicht. Der Geschädigte muss den Vermieter auch nicht nach dem Kriterium Zulassungseintrag auswählen, um einen vollständigen Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer in die Hand zu bekommen. Außerdem erreicht ihn die Aufforderung zur Offenlegung der ZB I zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte den Mietwagen längst zurückgegeben hat. Er hatte keinen Anlass, vorsorglich die ZB I zu kopieren.
Kann der Geschädigte also diese kühne Anforderung der Allianz nicht erfüllen und klagt er mit Berufung auf das Mietwagenrisiko (meint: das Risiko, dass das Fahrzeug falsch zugelassen ist und ggf. deshalb ein zu hoher Betrag abgerechnet wurde, der dann vom Schädiger verlangt werden könnte …, dieses Risiko liegt beim Schädiger) den Betrag aus der Mietwagenrechnung ein, wird die Allianz gerichtlich zur vollständigen Zahlung verurteilt werden.
Fahrzeug korrekt zugelassen
Doch auf dem Rückweg wird sie dann selbst an denjenigen Gerichten mit ihrer Klage gegen den Vermieter auf Rückerstattung keinen Erfolg haben, die grundsätzlich bereits – schadenrechtlich falsch – in ihrem Sinn entschieden haben. Voraussetzung: Die korrekte Meldung an die Zulassungsstelle. Denn wenn das Gericht den Zulassungseintrag sehen will, kann man unter Protest gegen die Vortragslast diesen korrekten Zulassungseintrag ja dann vorlegen. Das ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Vermieter war in der ersten Runde nicht beteiligt. In der Regressrunde hingegen trifft es den, der die ZB I hat. Oder auch nicht mehr, wenn das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt längst ausgeflottet ist. Dann kommen für die Allianz die Kosten für eine rückwirkende Auskunft bei der Zulassungsstelle noch dazu.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/26
Fraunhofer 2025
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09/26
Nachschlag zum Ausfallschaden, AK IV Verkehrsgerichtstag 2026
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08/26
Preisvorgabe Mietwagen nach Unfall: Zeugenvernehmungen mit wichtigen Ergebnissen
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06/26
Balance zwischen Kooperation und Konfrontation
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26
Preisvorgaben / Direktvermittlung: Ecken ausleuchten und Argumente verwenden
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52/25
Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en Ausgabe 2/2025
Die BAV-Mitglieder- und Rechtszeitschrift Mietwagenrechtswissen 2/2025 ist erschienen. Sie wird den Verbandsmitgliedern in Heft-Form in Kürze zugesendet und lässt sich hier bereits als PDF herunterladen:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/25
Licht im Dunkel der Preisvorgaben für Mietwagen
Direktvermittlung: Zielgerichtete Argumentation bei Preisvorgaben
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25
Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise
Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Nutzungseinschränkung Kilometer
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25
Preisvorgaben ohne Sinn, weil keine Daten vorliegen
Wir sprechen immer wieder darüber, dass die Versicherer Preisvorgaben raussenden, ohne die Ansprüche des Mieters zu kennen. Entsprechend falsch sind sie dann auch.
Hier zeigen wir ein Beispiel.
In dem Fall hat die Debeka zwei mal ein Schreiben zur Vermittlung eines Mietwagens gesendet. Zunächst an den Geschädigten, er dürfe nur 60 Euro verlangen, da er bei Enterprise genau das Fahrzeug bekomme, dass er benötigt und es dort so viel koste.
Und dann bekommt der Anwalt des Geschädigten nochmals ein Schreiben, nun dürfe das Fahrzeug nur noch 50 Euro pro Tag kosten, denn das sei der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug, auf das er einen Anspruch habe.
Das zeigt, dass die Debeka – wenn überhaupt – zum Zeitpunkt des zweiten Schreibens den Anspruch kannte, nicht jedoch als sie das erste Schreiben raushaute (in dem Fall lag sie zu hoch, in anderen Fällen wird sie sicherlich zu niedrig liegen).
Und doch urteilen immer wieder Gerichte, das solche Schnellschuss-Schreiben den Geschädigten an den Preis binden würden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25
Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025
- Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
- Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
- Der Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
- Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
- Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
- Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Auch die 10. Kammer des Landgerichts Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichten Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25
Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025
- Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
- Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
- Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
- Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
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Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2025
Schwacke hat seinen Mietpreisspiegel 2025 veröffentlicht. Ein erster Blick auf die Werte des „Bundesdurchschnitts“ verrät, dass es im Bereich der Wochenpreise nur marginale Veränderungen in Höhe von bis zu 5 Prozent gibt, manchmal nach unten und auch nach oben. Regional kann das anders sein.
Auch im Bereich der Nebenkosten ist das Preisniveau nur leicht verändert. Bei den Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung ist meist eine geringfügige Reduzierung festzustellen.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/25
Amtsgericht Bad Oeynhausen 24 C 70/25 vom 22.08.2025
- Das Mietwagenrisiko liegt in Bezug auf Ausfalldauer und dem berechneten Mietwagentarif beim Schädiger, denn die Rechtsprechung des BGH zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ist auf die Mietwagenfrage übertragbar.
- Ob der klagende Geschädigte vor Anmietung Preise verglichen und ob er einen zu teuren Mietwagen angemietet hat – wie der Versicherer des Unfallgegners behauptet – kann dahinstehen. Denn der Preis war nicht laienerkennbar weit überhöht und er beruft sich auf das Mietwagenrisiko.
- Ebenso wie bei der Reparatur und der Inanspruchnahme eines Sachverständigen bestehen für den Geschädigten schwer erkennbare Risiken für eigene nicht laienerkennbare Fehler, für deren Folgen der Schädiger aufzukommen hat.
- Das Mietwagenrisiko greift, wenn eine Vorteilsausgleichsabtretung angeboten und die Zahlung des Gesamtbetrages an den Autovermieter verlangt wird, sofern dem Geschädigten kein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Bad Oeynhausen wendet die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko auch auf die Mietwagenkosten an. Geschädigte unterliegen in Bezug auf die vom Schädiger aufgezwungene Kompensierung ihres Ausfallschadens ebenso konkreten Risiken, wie es für die Reparatur oder die Sachverständigen-Beauftragung festgestellt ist. Diese Risiken habe der Schädiger zu tragen. Der Schädiger ist durch das korrekte Vorgehen des Geschädigtenanwaltes in die Lage versetzt worden, eine nach seiner Auffassung entstehende Überzahlung vom Autovermieter zurückzufordern. Damit waren die Rahmenbedingungen für die Anwendung des Mietwagenrisikos hergestellt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/25
Amtsgericht Düsseldorf 46 C 247/25 vom 15.08.2025
- Zur Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes für Ersatzmobilität ist auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung abzustellen.
- Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko sind auf das Mietwagenrisiko zu übertragen.
- Details der Anmietung und deren Bewertung vor dem Hintergrund des Schadenrechts wie Ausstattung, Berechtigung von Nebenleistungen, Fahrzeugklassen usw. sind dem Geschädigten fremd und er kann diese nur bedingt beeinflussen.
- Grenzen der Übertragung des Mietwagenrisikos auf den Schädiger sind wie beim Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko das Auswahl- und Überwachungsverschulden, sofern sich der Geschädigte ein solches vorhalten lassen muss.
- Da der vereinbarte Preis nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann ein Auswahlverschulden nicht festgestellt werden.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Düsseldorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff an. Der Grundsatz des Werkstattrisikos wird auf die Mietwagen-Frage übertragen. Das gilt nicht nur für Fragen der richtigen Mietwagenklasse oder Mietwagendauer, sondern auch für die Höhe der Mietwagenkosten, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist.
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Preisvorgabe: DEVK-Schreiben zeigen, wie Versicherungen tricksen
Der BGH meint:
„Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde ..:“
(BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18, Leitsatz), z.B. hier: https://openjur.de/u/2136038.html
Die aktuellen Schreiben der DEVK sehen so aus: Schreiben Preisvorgabe der DEVK an Geschädigten-Anwalt vom 29.07.2025
Darin findet sich nach der Preisnennung folgende Formulierung:
„Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW-Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug. Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten.“
Das zeigt:
- Die DEVK arbeitet bei der Auswahl von (un-)passenden Ersatzfahrzeugen nur mit der Motorleistung. Mit der KW-Angabe lässt sich jedoch kein vergleichbares Fahrzeug festlegen. Denn z.B. ein 90-PS-Fahrzeug kann ebenso ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 02 sein (Dacia Sandero, 91 PS) wie ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 05 (Skoda Fabia 1.0 TSI Monte Carlo).
- „in der Regel“ dürfte eher nicht so zu verstehen sein, dass man in einigen Fällen auch mit der korrekten Mietwagenklasse arbeitet. Sondern es steht zu vermuten, dass auch dann eine Preisvorgabe erfolgt, wenn man gar keine Anhaltspunkte für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hat. Dann wird sicherlich einfach irgend etwas hergenommen nach dem Motto, die meisten fahren ein Fahrzeug der Klasse 05 oder 06. Denn oberste Maxime der Versicherer ist es, dass man dem Geschädigten schnell eine Vorgabe macht, die man ihm später als Maximalpreis vorhalten kann. Dass die Vorgabe Unsinn ist, werden Geschädigte und ihre Anwälte in vielen Fällen gar nicht hinterfragen, geschweige denn, die Vorgabe ignorieren und sich den passenden Schadenersatz beim regionalen Vermieter zum angemessenen Marktpreis selbst suchen. So müsste es im Interesse des Geschädigten aber sein.
- Die DEVK geht selbst davon aus, dass sie den Fahrzeugtyp und die Ausstattung des beschädigten Unfallwagens nicht kennt und dass das von hoher Bedeutung für den Anspruch des Geschädigten ist. Und sie schlussfolgert richtig, dass sie zu niedrigen Ersatz anbietet und verspricht sodann irgendein Upgrade.
- Schlussfolgerung schadenrechtlich: Die DEVK hat keine Kenntnis vom Anspruch des Geschädigten, weil sie das beschädigte Fahrzeug entweder noch nicht kennt oder dessen konkrete Beschaffenheit ignoriert. Daher kann sie auch kein konkretes und passendes Fahrzeug vermitteln.
- Schlussfolgerung wettbewerbsrechtlich: Es steht zu vermuten, dass der mit der DEVK kollaborierende Vermieter im Fall eines Upgrades auch einen höheren Preis von der DEVK verlangt. Das wäre wettbewerbsrechtlich bedenklich, denn die DEVK hat den Auftrag für den Ersatzwagen an sich ziehen können, weil sie einen bewusst niedrigen Preis vorgegeben hatte. Dann wurde dieser Auftrag dem freien Mietwagenmarkt mit einer Falschangabe entzogen.
- Die Erstschreiben und Anrufe der Versicherer bereits an der Unfallstelle oder kurz danach kommen also so früh, dass dem Versicherer des Unfallgegners die zwingend notwendigen Informationen für ein konkretes und annahmefähiges Angebot noch nicht vorliegen.
- Geschädigte merken im Zweifel auch gar nicht, dass ihnen durch ein um drei Mietwagenklassen kleineres Fahrzeug ein erheblicher Teil ihres Schadenersatzanspruches verloren geht, wenn sie vom Kooperations-Vermieter der DEVK für einen beschädigten Skoda Fabia einen Dacia Sandero gestellt bekommen.
- Der Versuch der DEVK, die Unzulänglichkeit der für ein annahmefähigen Angebot notwendigen Daten mit einem nebulösen Upgrade-Versprechen zu heilen, ist zum Scheitern verurteilt. Denn er zeigt das Problem der DEVK auf, dass sie zu früh Preisvorgaben anbringen will, die dann wegen nicht vorliegender Daten kein passendes Angebot darstellen können, das den Geschädigten an den genannten Preis binden würde.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25
Amtsgericht Essen 13 C 305/24 vom 21.03.2025 (Dtm. mdl. Verh.)
- Der Autovermieter hat für einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter Beweis für die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung der Mietsache während der Miete zu erbringen.
- Der Mieter ist zur Abwehr der Ansprüche vortrags- und beweisbelastet, dass er die Verschlechterung der Mietsache nicht zu vertreten hat.
- Da der beklagte Mieter seine Verursachung-Verantwortung nicht überzeugend bestritten hat, ist er schadenersatzpflichtig.
- Der beklagte Mieter ist auch für einen zweiten Schaden ersatzpflichtig, für dessen Verursachung er keine Angaben gemacht hat.
- Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung gilt pro Schadenfall.
Zusammenfassung:
Eine durch zwei Unfälle an einem Mietfahrzeug geschädigte Autovermietung setzt ihren Anspruch gegen den Mieter nach Mahnbescheid mit gerichtlicher Entscheidung durch. Der Mieter scheitert mit dem Versuch, zum ersten Schaden seine Beteiligung nicht einzugestehen und den zweiten Schaden einem Dritten anzutragen, obwohl ein Polizeiprotokoll nahelegt, dass zumindest eine Mitverantwortung gegeben sein dürfte. Da er damit der Beweislast nicht nachkommt, muss er auch diesen Schaden zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung tragen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/25
Amtsgericht Siegburg 107 C 102/24 vom 15.05.2025 (Dtm. mdl. Verh.)
- Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass eine Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells auch beim weiten Schätzungsermessen der Gerichte rechtsfehlerhaft wäre.
- Für einen angemessenen Schadenersatz ist für den Geschädigten bedeutsam, sein eigenes und das Ersatzfahrzeug in vergleichbare Mietwagenklassen nach Schwacke und nicht nach der Methode ACRISS einzuteilen.
- Eine konkrete Klassifizierung nach Schwacke aus einer Interneterhebung ist nicht möglich, was ehebliche Zweifel an der Eignung der Fraunhofer-Liste aufkommen lässt, die die Beklagte nicht ausräumen konnte.
- Auf den Grundwert ist ein pauschaler Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen.
- Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
- Der Schadenersatzanspruch ist nicht wegen der Übermittlung eines konkreten abnahmefähigen Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten zu reduzieren.
Zusammenfassung:
Die Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten ging ins Leere, denn es wurde kein konkretes Fahrzeug benannt, das der Geschädigte hätte mit anderen Angeboten vergleich können. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte dann mittels Schwacke und nicht mit dem Mischmodell, da die Werte aus Fraunhofer inzwischen als zweifelhaft angesehen werden. Aufschlag und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25
Amtsgericht Köln 137 C 102/21 vom 08.05.2023 (Datum mdl. Verhandlung)
- Die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages verkürzt sich nicht durch vorzeitige einseitige Rückgabe ohne eine tatsächliche Rücknahme durch die Autovermietung.
- Auch wenn der Beklagte behauptet, beim Abstellen des Fahrzeuges sei ein Schaden noch nicht vorhanden gewesen, geht ein neuer Schaden zum Zeitpunkt der Rücknahme zu seinen Lasten.
- Der Klägerin obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
- Doch ist der Schaden im Obhutsbereich des Beklagten während des Mietgebrauchs entstanden, ist hierfür von einer Beweislastumkehr auszugehen, nach der der Beklagte beweisen muss, dass er für die Beschädigung nicht verantwortlich ist.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Köln spricht dem Autovermieter die Kosten einer Beschädigung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu. Der Mieter hatte das Fahrzeug früher zurückgegeben und dazu einfach auf dem Hof des Vermieters geparkt. Die Rücknahme am nächsten Morgen zeigte eine Beschädigung, von der der Mieter nichts wissen wollte.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25
Amtsgericht Idstein 3 C 243/23 vom 19.05.2025 (Datum letzte Frist)
- Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ortsüblichen Mietwagenpreisen im PLZ-Gebiet 65 steht fest, dass die Mietwagenpreise der Klägerin nicht überhöht sind.
- Eine Aufklärungs-Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Zedenten ist nicht feststellbar.
- Die Beklagte geht mit ihrem Bestreiten der Erforderlichkeit den falschen Weg, da statt Herstellung der erforderliche Geldbetrag für tatsächlich entstandene Kosten verlangt wird.
- Die Geschädigte musste vor der Ersatzanmietung keine Marktforschung betreiben und es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
- Außergerichtliche Anwaltskosten sind Teil des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht in Idstein hat zur Schätzung der erforderlichen Kosten anstatt einen Blick in die Listen zu werfen ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Ergebnis des Sachverständigen bestätigte die klägerische Abrechnung, die nur geringfügig darüber lag. Und so wurden die aus der Abtretung direkt vom Autovermieter geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zugesprochen.
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Unfallersatz: Enterprise erzeugt Geschmäckle
Den Autovermieter Enterprise kennen mitttelständische Autovermieter und vermietende Autohäuser und Reparaturbetriebe vor allem durch tausende freundlich verpackte, aber nicht freundlich gemeinte Preisvorgaben vieler Haftpflichtversicherungen an den Geschädigten. Der möge zu Enterprise gehen, mehr als den mit Enterprise vereinbarten Preis werde man nicht erstatten.
Die dem Geschädigten vom Versicherer vorgegebenen Preise sind extrem niedrig, die Direktvermittlungsversuche in der Regel halbseiden. Der Service, den der Geschädigten bekommt, wenn er darauf eingeht, ist fragwürdig. Die Rechtsprechung versteht häufig zu wenig, was da passiert.
Das ist alles bekannt.
Aberwitzig wird es, wenn Enterprise immer wieder Kampagnen fährt, sich im Kfz-Gewerbe als Erlöser zu präsentieren und mit vielen Worten rund um Abläufe und Kostenoptimierungen um Umsatz bittet (Link 1 von 4 unten). Man möchte durch Geschäft wachsen, das die Werkstätten selbst dem Autovermieter vermitteln sollen.
Man muss sich das so vorstellen:
Kommt ein Geschädigter zur Unfallschadenreparatur, soll der Reparaturbetrieb den Vermietauftrag an Enterprise weiterreichen. Der Geschädigte bekommt eine Rechnung, der Anwalt reguliert diese beim Schädigerversicherer. Die Rechnung muss sich vor dem Hintergrund der Schadenersatzrechtsprechung zur Höhe der angemessenen Kosten am Marktpreis orientieren.
Jedoch:
Vermietet der Reparaturbetrieb ein eigenes Fahrzeug, wird der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine Preisvorgabe machen oder es so gut er kann versuchen. Das Ziel des
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25
Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 49/25 vom 14.08.2025
- Eine Preisvereinbarung für den Ersatzmietwagen zu einem Betrag vergleichbar mit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel entspricht noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB.
- In den Erhebungen der Schwacke-Liste ist ab 2008 eine Erweiterung eingeflossen, auch im Internet angebotene Tarife zu berücksichtigen.
- Aus einem von der Beklagten zitierten Urteil des Berliner Kammergerichtes ergibt sich keine ausschließliche Anwendbarkeit des Mischmodells, sondern lediglich die Auffassung des Gerichtes, dass das Mischmodell vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt ist.
- Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassentieferer Anmietung.
- Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind von der Beklagten zu erstatten.
- Auch wenn die Klägerin die korrekte Zulassung des Mietwagens nicht nachgewiesen hat: Wäre der Mietwagen entgegen Recht und Gesetz falsch zugelassen gewesen, hätte das keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzspruches des Geschädigten gehabt.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Berlin wendet weiter (weit überwiegend) die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Nebenkosten nach Schwacke kommen hinzu (hier Haftungsreduzierung). Der Versuch der Beklagten, den Anspruch des Geschädigten mit dem Hinweis klein zu reden, es läge kein Nachweis der korrekten Zulassung des Fahrzeuges vor, weist das Gericht in diesem Prozess um Schadenersatz nach Verkehrsunfall zurück. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltseinschaltung muss die Beklagte auf sich nehmen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25
Amtsgericht Düsseldorf 46 C 257/25 vom 15.08.2025
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Reparatur-Risiko und Sachverständigen-Risiko ist auf die Mietwagenrechtsprechung übertragbar.
- Tritt der Geschädigte eventuelle gegen den Rechnungsaussteller bestehende Ansprüche an den Versicherer des Schädigers ab und ist ihm bei der Wahl des Autovermieters kein Auswahlverschulden und auch sonst kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen, sind die Mietwagenkosten in voller Höhe an den Autovermieter zu zahlen.
- Die abgerechneten Mietwagenkosten oberhalb Fracke begründen kein Auswahlverschulden.
- Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Düsseldorf überträgt die Rechtsprechung zum subjektbezogenen Schadenbegriff von der Frage der Reparatur und der Sachverständigen-Tätigkeit auch auf die Ersatzwagenanmietung. Auch für die Frage der Höhe der Mietwagenkosten wird das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen.
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Zur Widersprüchlichkeit der Mietwagenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Immer wieder fragt man sich, wie es dazu kommen konnte: Der Bundesgerichtshof urteilt zu derselben Grundfrage mit zweierlei Maß, je nachdem, ob es um einen Mietwagen geht oder nicht, z.B. bei der Reparatur.
Grundfrage
Die Grundfrage ist, ob der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall verpflichtet ist, die Schadenbehebung aus eigenen Mitteln zu finanzieren in der Hoffnung, das Geld sodann vom Schädiger vollständig wieder zurückzuerhalten. Oder eben: Ob er nicht zur Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln verpflichtet ist.
Finanzierung der Reparatur
Zitat BGH VI ZR 112/04 vom 25.01.2005
„Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.“
Bedeutet:
Selbst wenn die Kosten für Nutzungsausfall und / oder Mietwagenkosten höher liegen als Reparatur oder Fahrzeugwert (hierum ging es dem Versicherer), ist das kein Argument gegen die Pflicht zur Erstattung. Will der Versicherer die Kosten des Nutzungsausfall durch eine Beschleunigung vermindern, hat allein er das in der Hand und kann zügig eine Kostenübernahme erklären oder einen Vorschuss zahlen.
Zitat BGH VI ZR 115/19 vom 18.02.2020:
„Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“
Bedeutet:
Es ist deutlich erkennbar, dass dem Geschädigten – abgesehen von der Ausnahme, er wäre so vermögend, dass es ihm gar nichts ausmacht – keine Pflicht zukommt, finanziell in Vorleistung zu gehen. Denn das ist mit dem § 249 BGB und der Ersetzungsbefugnis nicht vereinbar.
Finanzierung des Ausfallschadens
Ist der Geschädigte nach dem Unfall weiter auf Mobilität angewiesen und steht sein Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung, hilft nur ein Mietwagen. Dann gibt es Streit um die angemessene Höhe der Mietwagenkosten.
Der Normalfall ist:
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