Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/26

Das Amtsgericht Hagen verurteilt die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der restlichen Kosten für einen Ersatzwagen nach dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Wenn der Mietwagen weniger als 1000 Kilometer genutzt wird, sieht das Gericht keinen Grund für einen Abzug wegen Eigenersparnis. Weil der Vermieter aus abgetretenem Recht klagt, kann das Mietwagenrisiko nicht dem Schädiger zugeschrieben werden und kommt eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/26

Das Landgericht Wuppertal hebt eine Entscheidung des Vorgerichtes auf und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht weitere Mietwagenkosten zu. Der Schadenersatzanspruch reduziert sich nicht aufgrund des Versicherer-Einwandes, eine längere Reparatur könne nicht zu erhöhten Mietwagenkosten zulasten des Schädigers führen. Nebenkosten insbesondere auch für die Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten und mittels Schwacke zu schätzen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/26

Das Amtsgericht Köln sieht in dem Schreiben des Versicherers an den Geschädigten kein Mietwagenangebot, nach dem sich der Geschädigte richten müsste. Die zu erstattenden Mietwagenkosten werden nach der Formel Fracke plus Nebenkosten geschätzt. Die Kosten außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit kommen zum Erstattungsbetrag hinzu.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/26

Das Landgericht Bonn bleibt bei seiner aktuellen Linie im Listenstreit. Geschätzt wird mit Schwacke, die Werte von Fraunhofer und Mischmodell sind nicht verwendbar. Auch die Kosten angefallener Nebenleistungen sind - wenn die Leistungen als erforderlich anzusehen sind - vom Versicherer des Unfallverursachers zu ersetzen. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht konnte das Gericht nicht erkennen.

Urteile: Mietwagenrisiko

Tendenz in der Rechtsprechung: Das Risiko liegt beim Schädiger bzw. seinem Versicherer, wenn im Rahmen der Miete etwas falsch gelaufen ist (zu teuer, zu lange, falsches Fahrzeug,...). Bitte senden Sie uns Ihre Urteile, damit sich  Anwälte, Werkstätten und Vermieter gegen die ungerechtfertigten Kürzungen Haftpflichtversicherungen zur Wehr setzen können.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/26

Amtsgericht München 223 C 6238/25 vom 18.12.2025: Das Gericht verurteilt einen Mieter zur Beteiligung an einem Gesamtschaden in Höhe von 50 Prozent. Er habe grob fahrlässig gegen die Vertragspflichten verstoßen, weil er nach einem Unfall nicht die Polizei benachrichtigt habe und so dem Mieter die Möglichkeit genommen hatte, die Umstände der Unfallhergang prüfen zu lassen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/26

Das Amtsgericht Schwandorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff auch auf die Höhe der Mietwagenkosten und die Höhe des Standgeldes an. Die Argumentation der Beklagten im Rahmen ihres Parteivortrages, die Mietwagenabrechnung sei weit überhöht und zur Schätzung der erforderlichen Kosten allein die Fraunhofer-Liste anwendbar, wurde nicht berücksichtigt. Diese Diskussion wurde der Beklagten für ein eventuelles Regressverfahren anheimgestellt, welches sie auf der Basis der Zug-um-Zug-Vorteilsausgleichsabtretung führen kann.

Unfallersatz-Rechtsprechung in Hamburg, München, Frankfurt, Göttingen, Ansbach, Saarbrücken,… ändern

In einigen Regionen wenden die Gerichte zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten seit Jahren nur die Werte der Fraunhofer-Liste an. Für uns steht fest, dass wir in diesen Regionen sehr viel mehr als den Status quo erreichen können, wenn wir es nur versuchen und nicht gleich beim ersten Rückschlag - wenn wir ein negatives Urteil bekommen - wieder aufgeben. Die Argumente liegen bei uns bereit: Eine vierstellige Zahl an Internetbeispielen pro Jahr.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16/26

Das Landgericht Köln spricht die erforderlichen Mietwagenkosten nach Abgleich mit dem Mischmodell Fracke zu, Nebenkosten kommen hinzu. Der klägerische Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 4 Prozent wird bestätigt. Die Beklagte hätte den behaupteten Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht beweisen müssen. Sie verwies auf ihr Schreiben zur Mietwagenvermittlung. Das Gericht sah darin kein konkretes und abnahmefähiges Angebot.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/26

Landgericht Stade 3 O 80/25 vom 12.09.2025: Bloße pauschale Hinweise des Versicherers auf eine vermeintliche Pflicht zur Überbrückungsbeschaffung sind nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es bei unerwartet langer Ausfall- und Mietdauer eines konkreten, nachvollziehbaren Vortrags des Schädigers zu tatsächlich bestehenden Beschaffungsmöglichkeiten und deren Zumutbarkeit.

Allianz-Versicherung kämpft weiter gegen falsche Mietwagenzulassungen

Das Problem falscher Zulassungen von Mietfahrzeugen (oder um es präzise zu sagen: Der unterbliebenen Anzeige der Nutzung als Vermietfahrzueg für Selbstfahrer bei der Zulassungsstelle) besteht in großem Umfang weiter. Viele Unternehmen vermieten vor allem bei anstehenden Wartungs- und Reparaturarbeiten Fahrzeuge, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge registriert sind. Stehen Unfallreparaturen an, werden diese Fahrzeuge ebenso eingesetzt. Nur haben die Geschädigten, die solch ein Fahrzeug nutzten, dann ein Problem bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches beim Schädiger bzw. seinem Versicherer, zumindest wenn es die Allianz ist.
Denn die Allianz will einen deutlich geringeren Betrag für Mietwagenkosten ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht richtig zugelassen ist. Das erklärt sie in einem aktuellen Schreiben an eine Kanzlei sehr ausführlich:

Schreiben Allianz vom 30.03.2026: 1535_260402094812_001

Rechtslage

Die Frage der falschen Zulassung ist – darüber haben wir immer wieder informiert – nur eine Ordnungswidrigkeit, die aber zwei gravierende Folgen haben kann:

– wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Sofort-Kosten und der Gefahr hoher Kosten im Wiederholungsfall
– Entzug der Berechtigung zur Verwendung roter 06-Kennzeichen, da Zulassungsstellen diese auf der Basis eines Vertrauensvorschusses zuteilen, der aufgebraucht sein dürfte, wenn Zulassungsverstöße festgestellt werden (eine Anzeige bei der Zulassungsbehörde könnte hier etwas auslösen).

Schadenrechtlich ist eine falsche Zulassung eigentlich kein Grund für einen geringeren Schadenersatzanspruch. Denn Schadenrecht funktioniert anders. Es geht um die Frage, ob der Geschädigte etwas falsch gemacht hat. Der weiß aber von der Thematik in der Regel nichts. Die Allianz ist mit ihrer Auffassung nur dort erfolgreich, wo Geschädigtenanwälte das Thema nicht beherrschen oder Gerichte die Argumente nicht verstehen (wollen). Objektiv gesehen sind das fehlerhafte Entscheidungen, die die Allianz in ihrem Schreiben auflistet.

Mietwagenrisiko

Doch nun kommt ein neuer Treiber ins Spiel, der der Allianz Rückenwind verschaffen dürfte: Das Thema Mietwagenrisiko.

Mietwagenforderungen von Geschädigten kann die Allianz zukünftig bereits außergerichtlich unter der Bedingung vollständig an den Vermieter erstatten, wenn der Geschädigte eine Zug-um-Zug-Vorteilsausgleichsabtretung an die Allianz erklärt. Die Allianz wird im Anschluss vermutlich versuchen, gegen den Vermieter mit einer Sammelklage vorzugehen und den bzgl. Mietwagen zunächst vollständig bezahlten Schadenersatzbetrag zu einem erheblichen Teil zurückverlangen. Zumindest wenn sie es ernst meint.

Verlangen nach Kopie Fahrzeugschein

Gar keine Grundlage besteht für solch ein Verlangen der Allianz, wenn der Geschädigte selbst die Mietwagenkosten geltend macht. Denn den Geschädigten geht die richtige oder falsche Zulassung seines Ersatzwagens nichts an. Er kennt das Thema überhaupt nicht. Der Geschädigte muss den Vermieter auch nicht nach dem Kriterium Zulassungseintrag auswählen, um einen vollständigen Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer in die Hand zu bekommen. Außerdem erreicht ihn die Aufforderung zur Offenlegung der ZB I zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte den Mietwagen längst zurückgegeben hat. Er hatte keinen Anlass, vorsorglich die ZB I zu kopieren.

Kann der Geschädigte also diese kühne Anforderung der Allianz nicht erfüllen und klagt er mit Berufung auf das Mietwagenrisiko (meint: das Risiko, dass das Fahrzeug falsch zugelassen ist und ggf. deshalb ein zu hoher Betrag abgerechnet wurde, der dann vom Schädiger verlangt werden könnte …, dieses Risiko liegt beim Schädiger) den Betrag aus der Mietwagenrechnung ein, wird die Allianz gerichtlich zur vollständigen Zahlung verurteilt werden.

Fahrzeug korrekt zugelassen

Doch auf dem Rückweg wird sie dann selbst an denjenigen Gerichten mit ihrer Klage gegen den Vermieter auf Rückerstattung keinen Erfolg haben, die grundsätzlich bereits – schadenrechtlich falsch – in ihrem Sinn entschieden haben. Voraussetzung: Die korrekte Meldung an die Zulassungsstelle. Denn wenn das Gericht den Zulassungseintrag sehen will, kann man unter Protest gegen die Vortragslast diesen korrekten Zulassungseintrag ja dann vorlegen. Das ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Vermieter war in der ersten Runde nicht beteiligt. In der Regressrunde hingegen trifft es den, der die ZB I hat. Oder auch nicht mehr, wenn das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt längst ausgeflottet ist. Dann kommen für die Allianz die Kosten für eine rückwirkende Auskunft bei der Zulassungsstelle noch dazu.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/26

Das Amtsgericht Freising wendet den subjektbezogene Schadenbegriff auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten und Mietwagenkosten auch dann an, wenn eine Rückabtretung der zuvor abgetretenen Ansprüche die Grundlage der Klage war. Es wurde sowohl um die Frage der Mietwagendauer als auch um die Höhe des abgerechneten Tarifes gestritten. Das Gericht prüfte lediglich, ob der Geschädigten vorzuwerfen war, sie hätte sich persönlich aufgrund vorliegender Anhaltspunkte um eine Beschleunigung der Reparatur kümmern müssen und ob ihr ein gegebenenfalls weit überhöhter Tarif angeboten wurde, der sie zur Nachfrage hätte veranlassen müssen. Beides verneinte das Gericht und sprach den beiden Dienstleistern Werkstatt und Mietwagenunternehmen den geforderten restlichen Schadenersatz zu.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/26

Das Landgericht Düsseldorf wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten weiterhin die Fracke-Werte an. Nebenkosten kommen hinzu. Im Streit um die Anmietdauer aufgrund Teileverzugs und längerer Mietdauer sieht das Gericht das Mietwagenrisiko beim Schädiger, der die Beweislast für seine Behauptung trägt, der Geschädigte habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er nicht für einen zügigeren Ablauf in der Werkstatt gesorgt habe.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/26

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler sieht einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch für Kosten einer Ersatz Anmietung auch dann als gegeben an, wenn das Fahrzeug hauptsächlich durch ein Mitglied der Familie genutzt wurde. Die Höhe des Erstattungsbetrages bemisst sich anhand der Schwacke Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Nachschlag zum Ausfallschaden, AK IV Verkehrsgerichtstag 2026

Nachschlag zu Goslar und den kreativen Ideen des Arbeitskreises IV: Detailfragen, die einen Ersatzwagen teurer machen als die "Neue Mobilität", Fragen also rund um Vorfinanzierung, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit usw. sind es, um die es bei der Frage einer angemessenen Schadenkompensation für den Mobilitätsentzug geht. Versicherer wollen mit solchen Ideen wie im AK IV formuliert die komplexe Regulierungspraxis des Ausfallschadens auf die einfache Formel "Ein Auto ist ein Auto" herunterspielen. Solche Ideen zu Lasten der Geschädigten und der Durchsetzbarkeit tatsächlich erforderlicher Kosten sind grundlegend abzulehnen. Es ist sehr schade, dass hunderte Fachleute in Goslar dazu nicht in der Lage gewesen sind.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08/26

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sieht nach Vergleich mit Werten der Schwacke-Liste keinen Unfallersatztarif, keine Erkundigungspflicht, keine Aufklärungspflicht und auch kein Verschulden des gegen den Mieter klagenden Autovermieters an einer längeren Ausfallzeit und damit höheren Mietwagenkosten.

Preisvorgabe Mietwagen nach Unfall: Zeugenvernehmungen mit wichtigen Ergebnissen

Der Haftpflichtversicherer trägt vor, dass er die Geschädigte / den Geschädigten rechtzeitig über günstigere Preise seiner Kooperationspartner informiert habe. Beklagte Versicherer haben in mehreren Fällen trotz Zeugenvernahme nicht nachweisen können, dass sie dem Geschädigten im relevanten Zeitraum ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung hätten stellen können. Damit kommen Versicherer ihrer Beweislast nicht nach, dass der Geschädigte ein zumutbaren und abnahmefähiges Angebot erhalten hat. Insofern kann der Geschädigte an den ihm übermittelten Preis nicht gebunden sein. Das betrifft jeden einzelnen Rechtstreit, in dem es um Preisvorgaben geht. Hier konkrete Beispiele von Gerichtsprotokollen und passender Muster-Schriftsatz.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07/26

Das Amtsgericht Wittmund sieht in Bezug auf unvorhergesehen länger dauernde Reparaturen das Risiko beim Schädiger, dass dadurch erhöhte Ausfallkosten anfallen können. Dass der Schadenersatzanspruch zunächst abgetreten und zur Klagerhebung durch den Geschädigten wieder zurückabgetreten wurde, steht dem nicht entgegen. Einwendungen gegen die Höhe der Mietwagenkosten werden daher abgewiesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06/26

Das Landgericht Koblenz entscheidet erstinstanzlich pro Schwacke und hält die Internetbeispiele der beklagten Haftpflichtversicherung für wenig hilfreich. Das wird auch sehr konkret begründet. Zum Grundpreis der erforderlichen Mietwagenkosten kommen der unfallbedingte Aufschlag, die Nebenkosten und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hinzu. (nicht rechtskräftig, in Berufung unter dem Az. 12 U 996/25)

Balance zwischen Kooperation und Konfrontation

Im Unfallersatzmarkt gibt es seit Jahren Streit. Streit kostet Kraft und braucht Erfahrung und Wissen. Ohne sich dauerhaft konfrontativ gegen die Kürzungen der Versicherer zu wehren, geht es langfristig nicht. Zu Konfrontation muss man aber auch erst einmal in der Lage sein. Wer zwar Ersatzwagen vermietet, sich aber jahrelang nur kooperativ gegenüber Versicherern verhält, wird angreifbar. Bei dem, der entweder nur nach Tableaus abrechnet, Preisvorgaben akzeptiert und im Zweifel eher ausbucht, bei dem geht das Know How verloren. Ich wundere mich seit Jahres über Autovermieter, die sich damit zufrieden geben, dass sie den Mittelwert nach Mischmodell schon irgendwie bekommen und wenn nicht, dann eben ausbuchen. Ein Aufruf ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04/26

Das Amtsgericht Moers sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht nachdem die Beklagte ein zwar rechtzeitiges, aber zu allgemeines Schreiben an den Geschädigten versendet hatte. Das Amtsgericht prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zwar konkret durch Vergleich mit dem Mischmodell, meint aber gleichzeitig, dass aufgrund der Anwendung des Werkstattrisikos eine solche Diskussion gar nicht notwendig wäre.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03/26

Das Amtsgericht Hildburghausen weist den Vorwurf der für den Schaden und damit auch die Ersatzwagenkosten eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zurück, dass der Geschädigte von ihr ein günstigeres Vermittlungsangebot bekommen habe, das er auch hätte annehmen müssen. Stattdessen wird der erforderliche Betrag geschätzt, für den der Geschädigte am regionalen Markt einen Ersatzwagen bekommt. Nebenkostenpositionen der Mietwagenabrechnung für eine erweitere Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und die Zweitfahrerregelung werden ebenso zugesprochen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26

Das Landgericht Schweinfurt weist eine Herausgabeklage einer Privatperson gegen den Autovermieter und andere Beklagte bzgl. eines gekauften Fahrzeuges ab. Das vom ihm gekaufte Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verkäufers, da er es zuvor gemietet und unterschlagen hatte. Das wusste die Käuferin zwar nicht, aber nach Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte sie es erkennen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb wurde daher nicht festgestellt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/25

Eine der Berufungskammern des Landgerichtes in Bonn bekräftigt seine Abkehr von der Verwendung der Fraunhofer-Liste durch einen 522er-Beschluss. Seitdem die Kammer darauf aufmerksam gemacht wurde, wie Fraunhofer die Einsortierung der auf Internetplattformen gefundenen Internetpreise in seine Tabellen nach Schwacke-Mietwagenklassen vornimmt, hat sie erkannt, dass dies gar nicht möglich ist. Denn den Internetseiten fehlen schlicht die Informationen dazu. Auf den Grundbetrag nach Schwacke kommen ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzu.

Direktvermittlung: Zielgerichtete Argumentation bei Preisvorgaben

Liegt dem Geschädigten ein Schreiben vor, in welchem der Gegner-Versicherer seine Hilfe beim Ersatzwagen anbietet und dazu einen Preis vorgibt, ist Vorsicht geboten. Gerichte urteilen uneinheitlich. Wir halten diejenige Auffassung für richtig, bei der gefordert wird, dass der Gegner-Versicherer ein konkretes Fahrzeug nennen muss. Denn die/der Geschädigte darf nicht hilflos dem Schädiger ausgeliefert sein, dessen Versicherung in der Regel ein Angebot ins Blaue hinein zusendet, ohne selbst zu wissen, welchen konkreten Anspruch auf Ersatzmobilität der Geschädigte überhaupt hat.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25

Das Amtsgericht Syke sieht eine Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff nicht nur auf die Reparatur (Werkstattrisiko) anzuwenden, sondern auch auf die Höhe der Mietwagenkosten (Mietwagenrisiko). Denn es sei nicht ersichtlich warum hier eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Schadenpositionen gerechtfertigt sein soll. Der Geschädigte ist nicht mehr auf die Frage der erforderlichen Kosten nach Listen mit unterschiedlichen Methoden zu verweisen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25

Das Amtsgericht Köln widerspricht der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass sich der Geschädigte an ihr "Angebot" für einen Mietwagen halten müsse oder zumindest nicht den Preis eines anderen Mietwagens auf Marktniveau (Normaltarif) verlangen könne. Weder hatte die Beklagte ein Fahrzeug genannt, noch die Fahrzeugklasse und auch die Nebenkosten nicht, die damit verbunden sein sollten. Zur Schätzung wurde Fracke angewendet, zuzüglich Nebenkosten.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25

Das Amtsgericht Leverkusen spricht dem Geschädigten einen geforderten Schadenersatz bzgl. restlicher Mietwagenkosten vollständig zu und greift dazu auf das Mischmodell zurück, zuzüglich Nebenkosten. Die Auffassung des Schädigers, er hätte dem Geschädigten rechtzeitig ein annahmefähiges Angebot unterbreitet, das diesen an den genannten Preis binden würde, wird ausführlich zurückgewiesen.

Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise

Die Preise für Mietwagen im Internet sind sehr unterschiedlich. Auch das spricht gegen die Aussagekraft von Internetbeispielen, die Versicherer teils Jahre nach der konkreten Anmietung ins Feld führen und behaupten, dass das auch am Anmiettag so gewesen sei. Die Unterschiede bestehen nicht nur zeitlich, sondern auch regional. Das gleiche Fahrzeug (sofern man bei der ergänzenden Formulierung "oder ähnlich" von einem konkreten Fahrzeug ausgehen kann) kostet für denselben Zeitpunkt und Zeitraum in Hamburg gerade nicht viel mehr als Hälfte des Betrages, den Enterprise dafür in München verlangt.

Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Nutzungseinschränkung Kilometer

Die Liste von Antworten auf diese Frage ist lang: "Warum sind die Screenshots kein Argument gegen die Mietwagenabrechnung und die Pflicht des Versicherers, diese zu bezahlen?" Hier das Argument "Kilometerbeschränkung"

Preisvorgaben ohne Sinn, weil keine Daten vorliegen

Wir sprechen immer wieder darüber, dass die Versicherer Preisvorgaben raussenden, ohne die Ansprüche des Mieters zu kennen. Entsprechend falsch sind sie dann auch.

Hier zeigen wir ein Beispiel.

In dem Fall hat die Debeka zwei mal ein Schreiben zur Vermittlung eines Mietwagens gesendet. Zunächst an den Geschädigten, er dürfe nur 60 Euro verlangen, da er bei Enterprise genau das Fahrzeug bekomme, dass er benötigt und es dort so viel koste.

Und dann bekommt der Anwalt des Geschädigten nochmals ein Schreiben, nun dürfe das Fahrzeug nur noch 50 Euro pro Tag kosten, denn das sei der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug, auf das er einen Anspruch habe.

Das zeigt, dass die Debeka – wenn überhaupt – zum Zeitpunkt des zweiten Schreibens den Anspruch kannte, nicht jedoch als sie das erste Schreiben raushaute (in dem Fall lag sie zu hoch, in anderen Fällen wird sie sicherlich zu niedrig liegen).

Und doch urteilen immer wieder Gerichte, das solche Schnellschuss-Schreiben den Geschädigten an den Preis binden würden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25

Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025

  1. Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
  2. Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
  3. Der Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
  4. Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
  5. Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
  6. Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Auch die 10. Kammer des Landgerichts Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichten Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25

Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025

  1. Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
  2. Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
  3. Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
  4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
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