Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Amtsgericht Goslar 28 C 61/23 vom 25.10.2024

  1. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens wird vom Gericht nicht geteilt.
  2. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist zur Frage des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht vortrags- und beweisbelastet.
  3. Eine schriftliche Wiederholung der Gesprächsinhalte des Telefonates bedeutet für sich genommen noch keine Verbindlichkeit der Preisvorgabe für den Geschädigten.
  4. Auch darüber hinaus hat die Beklagte nicht darlegen können, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde, da dem Geschädigten Angaben zum tatsächlichen Preis, Fahrzeugklasse und weitere Details nicht mitgeteilt wurden.
  5. Werden wesentliche Zwischenschritte hin zu einem konkreten Mietwagenangebot dem Geschädigten übertragen, liegt ihm kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot vor.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Goslar schätzt die schadenrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Listen. Zuvor stellt das Gericht fest, dass die Beklagte dem Geschädigten mittels Telefonat und nachfolgendem Schreiben kein ohne Weiteres annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und er daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung verstoßen habe.

Bedeutung für die Praxis:

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Aktuelles Argument gegen Fraunhofer

Aktuelles Argument gegen Fraunhofer

In mehreren Gerichtsbezirken lassen sich Richter davon überzeugen, dass sie ihre Auffassung zur Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste überdenken. Wir haben seit mehr als einem Jahr immer wieder solche Urteile vorgestellt.

Es scheint ein Argument zu geben, das Richterinnen und Richter überzeugender finden als andere Argumente:
Die Tatsache, dass es Fraunhofer nicht gelingen kann, einen im Internet gefundenen Mietwagenpreis einer korrekten Mietwagenklasse korrekt zuzuordnen.

Wir sind der Meinung, dass damit das Fundament der Fraunhofer-Liste wegbricht. Jeder dort für einen abgedruckten rechnerischen Mittelwert verwendete Internet-Preis ist damit als willkürlich zu bezeichnen. Damit stimmt die ganze Liste nicht.

Das AG Siegburg am 16.04.2025, Zitat:

„Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise Internet 2023 – Region Bonn“ (Anl. K4, BI. 193 ff d. A.) an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte.

Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln. Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahr 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke-Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Es steht außer Streit, dass letztere Einordnung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet erfolgt.

Damit steht fest, dass Fraunhofer bei seiner Datenerhebung die ACRISS-Kategorien Fahrzeugkategorie, Bauart, Getriebe, Treibstoff und Klima automatisiert abgreifen konnte; weitere Information, insbesondere über den Listenpreis der angebotenen Mietwagen, waren dagegen auf Grundlage der Methodik der Datenerhebung bei Fraunhofer nicht abrufbar.

Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreises nicht geeignet ist. So hat sie auf S. 7 ff. der Replik (BI. 134 ff d. A.) erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000,-EUR und knapp 60.000,-EUR und damit die Gruppen 4 bzw. 7 nach Schwacke aufweisen.

Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, da bei ACRISS bereits grundlegende wertbildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden.

Damit steht fest, dass die von Fraunhofer herangezogenen Daten lediglich Rückschlüsse auf grundlegende Fahrzeugmerkmale, nicht jedoch auf den eigentlichen Fahrzeugwert zulassen. Letzterer ist jedoch maßgeblich für die Frage, ob der entsprechende Mietpreis erforderlich ist, da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges bzw. – zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen ein um eine Gruppe niedriger eingeordnetes Fahrzeug anzumieten.“

Das Gericht hat das Mietwagenklassen-Problem verstanden und es als Grund angesehen, Fraunhofer nicht mehr anzuwenden:
Da die Fraunhofer-Erhebungs-Preise in jedem Einzelfall keine Zuordnung zu einer Mietwagenklassifikation erlauben. Ein Beispiel: Derselbe ACRISS-Code kann bei einem VW Golf zur Schwacke-Mietwagenklasse 06 und 09 führen.

Schriftsatzbaustein

Falls Sie das Argument anbringen wollen, verwenden Sie gern diese Formulierungen:
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Höhe der Mietwagenkosten: AG Würzburg sieht das Mietwagenrisiko nicht beim Schädiger

Es bestehen zwei divergierende Auffassungen zu der Frage, ob das „Mietwagenrisiko“ im Rahmen der üblichen Regeln auch bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten dem Schädiger zugeordnet werden kann.

Warum diskutieren wir das?

  1. Ausgangspunkt ist das „Werkstattrisiko“. Es beschreibt eine Rechtsauffassung. Das Risiko von Fehlern und zu hoher Kosten hat der Schädiger zu tragen, wenn (immer die gleichen vier Punkte):
    – der Geschädigte selbst die Kosten geltend macht (nicht der Rechnungsaussteller aus der Abtretung)
    – er Zahlung an den Rechnungsaussteller verlangt (und nicht an sich)
    – er einen Werklohn-Rückforderungsanspruch aus eventueller Überzahlung an den Schädiger/seinen HP-Versicherer abtritt
    – und – ganz wichtig – er nicht erkennen konnte, dass er eine falsche (z.B. zu teure) Werkstatt beauftragt / kein Auswahlverschulden UND auch mit der Rechnung in der Hand nicht erkennen kann, dass er etwas falsch gemacht hat (zu teuer, Position, die nicht geleistet wurde, …) / kein Überwachungsverschulden.
  2. Hintergrund ist der subjektbezogene Schadenbegriff.
    „Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt.“
    Lässt sich das Werkstatt-Risiko dem Schädiger zuordnen, ist die Durchsetzung der Schadenersatzforderung im ersten Schritt (Klage Geschädigter gegen Schädiger-Versicherer) einfacher, weil inhaltlich weniger umfangreich und viele Details rund um die Berechtigung des Anspruches / Höhe von Kosten vor dem Gericht nicht diskutiert und daher vom Richter nicht beurteilt werden müssen. Die Angelegenheit ist deshalb auch für den Anwalt des Geschädigten weniger komplex. Liegen die oben genannten vier Voraussetzungen vor, so einfach kann man das sehen, ist die Forderung zuzusprechen. Dafür braucht sich das Gericht nicht mit den wechselseitigen konträren inhaltlichen Auffassungen auseinanderzusetzen.
    Klage, bestätigendes Urteil, fertig…
  3. Ließe sich dieses Modell auf den Mietwagenstreit übertragen, wäre es auch hier viel einfacher. Anwälte könnten restliche Mietwagenkosten einklagen, ohne sich mit den Listen Schwacke und Fraunhofer zu befassen, Mittelwerte auszurechnen, Nebenkosten-Vergleichswerte hinzuzurechnen usw.

All das wäre für den Versicherer kein Problem. Denn er bekäme ein scharfes Schwert in die Hand. Hat zwar der Geschädigte nichts falsch gemacht, aber die Werkstatt eine Reparatur abgerechnet, die in Wahrheit nicht erfolgte und hat der Vermieter bei seiner Abrechnung (Listenstreit) überzogen, dann kann der Versicherer mit der Abtretung der Überzahlungs-Ansprüche des Kunden (Geschädigten) in der Hand gegen den Reparaturbetrieb und den Autovermieter klagen.

Deshalb ist es von Bedeutung, ob der subjektbezogene Schadenbegriff nicht nur die Grundlage des Werkstattrisikos, sondern auch des Mietwagenrisikos ist.

Das Amtsgericht Würzburg hält das für abwegig.

Zitat AG Würzburg:

„Die im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze zum „Werkstattrisiko“ sind auf die im Streit stehenden Mietwagenkosten nicht übertragbar. Die Grundsätze sind von dem Gedanken geprägt, dass es Sinn und Zweck des § 249 Abs. 1 BGB widersprechen würde, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Unter diesen Umständen besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Anders als bei den Reparatur- und Sachverständigenkosten ist es dem Geschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ohne weiteres heutzutage möglich, Preise für die Anmietung zu vergleichen. Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges fallen auch regelmäßig die gleichen Positionen an, die für den Geschädigten ohne weiteres einem Kostenvergleich zugänglich sind.“

Dem ist nicht zuzustimmen.

Denn das Gericht erkennt die konkrete Situation des Geschädigten bei der Beschaffung von Ersatzmobilität nicht. Berücksichtigt man folgende Überlegungen, kommt man zu einem anderen Ergebnis:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/25

Amtsgericht Leverkusen 22 C 5/25 vom 11.04.2025

  1. Ein Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss für eine verbindliche Preisvorgabe bzgl. Mietwagen ein konkretes Angebot enthalten.
  2. Fehlen konkrete Angaben zum angeblich verfügbaren Ersatzfahrzeug und zum Standort des Anbieters entspricht das „Angebot“ nicht den notwendigen Voraussetzungen, da für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass es sich nicht lediglich um eine invitatio ad offerendum, sondern um ein tatsächliches konkretes Mietwagenangebot handelt.
  3. Ein Fahrzeug mit einer vergleichsweise höheren vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadenfall ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.
  4. Enthält das Versicherungs-Anschreiben eine unvollständige Leistungsbeschreibung für die ggf. erforderlichen Nebenleistungen ist es als unkonkret zu bewerten und schon von daher für den Geschädigten nicht bindend.
  5. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mischmodells Fracke.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Leverkusen weist den Vorwurf des gegnerischen Versicherers an den Geschädigten zurück, dieser habe gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, weil er ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen habe. Denn das Angebot war aus mehreren Gründen unkonkret. Der Anspruch der erforderlichen Mietwagenkosten ergibt sich nach der Fracke-Methode.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/25

Amtsgericht Siegburg 108 C 68/24 vom 16.04.2025

  1. Die Anwendbarkeit der Werte für Mietwagenkosten aus der Fraunhofer-Liste ist aufgrund erheblicher Bedenken des Gerichtes grundsätzlich infrage gestellt.
  2. Da die Abweichungen bei Fraunhofer ganz erheblich sind, ist auch die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer zur Bestimmung des ersatzfähigen Schadenersatzbetrages nicht brauchbar.
  3. Auf den Grundbetrag der durchschnittlichen Mietwagenkosten ist ein weiterer Betrag für unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters in Höhe von 20 Prozent aufzuschlagen.
  4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Winterreifen, Zustellen und Abholen sowie Zusatzfahrer sind schadenrechtlich ersatzfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Siegburg hat in der Mietwagenfrage seine Rechtsprechung geändert und wendet nicht mehr das Mischmodell Fracke, sondern allein die Schwacke-Werte an. Das wird damit begründet, dass die Werte der Fraunhofer-Liste – wie der Kläger-Vortrag gezeigt hat – erheblichen und ungeklärten Abweichungen zu realen Marktpreisen unterliegen. Das Gericht geht davon aus, dass es Fraunhofer nicht möglich ist, im Internet recherchierte Mietwagenpreise konkreten und korrekten Mietwagenklassen zuzuordnen. Zum Schadenersatzanspruch hinzuzurechnen sind der unfallbedingte Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

In NRW gilt derzeit nahezu flächendeckend das Prinzip Fracke. Die Werte der beiden Listen Fraunhofer und Schwacke werden gemittelt. Doch sofern die Kläger den Gerichten mit den richtigen Argumenten einerseits die erheblichen Abweichungen der Fraunhofer-Werte von der Realität aufzeigen und ihre Kritik andererseits mit Details zu methodischen Ungereimtheiten untermauern können, kann das wie hier die Gerichte überzeugen.
Fakt ist: Von Fraunhofer aus Internetportalen entnommene Marktpreise können keiner konkreten Mietwagenklasse zugeordnet werden. Und das Ausmaß der Preisabweichungen der Fraunhofer-Liste zu vergleichbaren realen Internetpreisen ist an Internetbeispielen eingeholt von der Klägerin und einem Gutachten des Bundesverbandes der Autovermieter abzulesen. Wer so vorgeht, hat gute Argumente pro Schwacke. Will das Gericht zuhören und verstehen, kann ein Verfahren fast nicht anders ausgehen als hier: Kein Fraunhofer, kein Fracke, nur Schwacke.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/25

Amtsgericht Siegen 14 C 1584/24 vom 24.03.2025

  1. Argumentiert der Versicherer des Unfallgegners zur Wertminderung mit einer unsubstantiierten Stellungnahme einer Sachverständigenorganisation und ist daher eine weitere konkrete Stellungnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen erforderlich, hat der Versicherer auch die zusätzlichen Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zu tragen.
  2. Die grundlegende Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Unfall ist anerkannt.
  3. Das Direktvermittlungsschreiben der Beklagten verpflichtet den Geschädigten mangels eines konkreten Angebotes nicht auf den dort genannten Mietwagenpreis.
  4. Ohne ein für den Geschädigten erkennbares Missverhältnis des vereinbarten Preises zum Marktüblichen ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.
  5. Der Kläger kann sich im Streit um die im konkreten Fall angemessene Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen, da er vom Schädigerversicherer Zahlung an den Autovermieter verlangt und Ansprüche aus einer ggf. in den Augen des Versicherers bestehenden Überzahlung an ihn abtritt.
  6. Selbst wenn sich in einer Rückschau ergibt, dass der vereinbarte Preis oberhalb einer anerkannten Schätzgrundlage lag, liegt das Mietwagenrisiko beim Schädiger, solange für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung kein Anlass zur Suche nach einem günstigeren Angebot bestand.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Siegen sieht bei einem Preis unterhalb der Schwacke-Liste keine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Alternativen. Beruft sich der Geschädigte darauf, dass das Mietwagenrisiko beim Schädiger liege, besteht für den Versicherer des Schädigers die Möglichkeit, in seinen Augen zu viel gezahlte Mietwagenkosten vom Autovermieter zurückzufordern.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht bestätigt die Auffassung, dass sich Geschädigte auf das Mietwagenrisiko berufen können, wenn sie a) vom Versicherer Zahlung an den Vermieter verlangen, b) eventuelle Rückforderungsansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten an den Versicherer abtreten und wenn c) ihnen nicht vorzuwerfen ist, dass sie wegen mehrfach überhöhter Preise hätten wissen müssen, dass der Versicherer das nicht zahlen muss. Wenn ihnen von daher kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, hat der Schädiger den Schadenersatzbetrag ohne die Listendiskussion zu erstatten und kann sich später zurückholen, was er vermeintlich zu viel gezahlt haben will. Im Ergebnis wird der Streit um die Listen heruntergefahren und der Geschädigte aus dem Streit herausgehalten. Es liegt dann am Versicherer des Schädigers, genau darzulegen, warum er zu viel gezahlt haben will.
Für Anwälte von Geschädigten erscheint es auf dieser Basis erheblich einfacher, in Schadenersatzprozessen auch die Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten durchzusetzen und nicht wie bisher oft das Thema zu vernachlässigen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16/25
  1. Nach Beschädigung eines Mietfahrzeuges kann eine Schadenersatzpflicht des Mieters grundsätzlich nur dann gelten, wenn die Vermieterin nachweisen kann, dass der Schaden zu Beginn der Mietzeit nicht vorhanden war.
  2. Dann hat der Mieter aufgrund der sekundären Darlegungslast genauere Angaben dazu zu machen, wie der Schaden entstanden ist.
  3. Aufgrund Verletzung mietvertraglicher Pflichten des Mieters steht der Vermieterin ein Schadenersatzanspruch zu.
  4. Die Vermieterin ist ihrer Pflicht zur Darlegungslast nachgekommen, auch wenn sie als Carsharing-Unternehmen den Fahrzeugzustand zu Mietbeginn nicht konkret beweisen kann.
  5. Der Mieter dagegen ist zumutbaren Pflichten zu Erklärungen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, dass das Fahrzeug zu Beginn der Miete die streitigen Schäden nicht aufwies.
  6. Zu einem zu ersetzenden Schaden gehören Reparaturkosten, Ausfallschaden, Sicherstellungskosten und Sachverständigenkosten.

Zusammenfassung:

Das OLG Düsseldorf verurteilt einen Mieter eines Carsharing-Fahrzeuges zum vollständigen Schadenersatz. Für das Gericht steht fest, dass der Schaden in der Mietzeit entstanden ist. Die Vermieterin konnte nicht konkret beweisen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug zu Mietbeginn befunden hatte. Da aber auch der Mieter hierzu keine Angaben machte und sich lediglich darauf berief, nicht zu wissen, wie der Schaden entstand, kam er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach und wurde zum vollständigen Schadenersatz verurteilt.

Bedeutung für die Praxis:

Carsharer erleiden wie Autovermieter immer wieder Beschädigungen an ihren Fahrzeugen. Freefloating-Anbieter haben anders als Autovermieter und Carsharer mit festen Stationen die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht gesehen. Daher kommen die Nutzer gern auf die Idee, entstehende Schäden einfach zu ignorieren und damit zu versuchen, es Vormietern oder irgendwem und letztlich dem Vermieter zuzuschieben. Selbst im Fall des Freefloating-Carsharings, bei dem der Vermieter den Zustand des Fahrzeuges vor Mietbeginn nicht beweisbar dokumentieren kann, kommt das OLG Düsseldorf wie zuvor das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Mieter sich zur Schadenentstehung und seiner Fahrzeugverwendung nicht auf Unwissenheit berufen kann.
Entscheidend für die Auffassung des Senates ist es, dass dem Vermieter zwar eine Nachweispflicht zukommt, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden sein muss, aber dem Mieter seinerseits die Pflicht zukommt, sich zur Entstehung der Beschädigung zu erklären. Dabei reicht es für den Mieter nicht, sich auf Unwissenheit zu berufen, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dem Vermieter Beschädigungen sofort zu melden und nach einem Unfallgeschehen zusätzlich umgehend die Polizei hinzuzuziehen. Das Gericht hält es für zumutbar, dass der im Besitz des Fahrzeuges befindliche Mieter verpflichtet ist, den Fahrzeugzustand wahrzunehmen und dem Vermieter gegenüber die geforderten Angaben zu machen. Kommt der Mieter dem nicht nach, tritt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten ein.
Autovermieter haben in der Regel den Fahrzeugzustand vor Mietbeginn dokumentiert. Entweder ist das Fahrzeug ohne Schäden oder diese sind im Mietvertrag bzw. dem Übergabeprotokoll aufgeführt. Das ist eine gute Voraussetzung, die während einer Miete entstehenden Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen, im Fall einer vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung dann lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Sofern der Mieter wie hier vertragliche Pflichten missachtet, kommt bei entsprechender Regelung in den Mietbedingungen trotz vereinbarter Haftungsreduzierung ein vollständiger Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter in Betracht.
Dass der Mieter der Polizei während der Nutzung des Fahrzeuges mit erheblichem Alkohol-Pegel am Steuer des Mietwagens aufgefallen ist, ist hier lediglich eine Randnotiz.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/25

Landgericht Bonn 41 O 250/24 vom 04.02.2025

  1. Die Höhe angemessener Mietwagenkosten ist im konkreten Fall allein anhand der Werte aus der Schwacke-Liste bestimmbar.
  2. Auf Basis des Klägervortrages ergeben sich erhebliche Zweifel an der Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten.
  3. Sofern eine Schätzgrundlage nicht nachvollziehbar erklären kann, wie sie die Vergleichbarkeit zum Fahrzeug des Geschädigten sichert, sind die Erhebungsergebnisse als willkürlich anzusehen.
  4. Der Verwies auf später erhobene Internetbeispiele ist nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste anzusehen.
  5. Auf den Grundmietpreis ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen als erstattungsfähig anzusehen.
  6. Weiterhin sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen zu erstatten, die sich nach der Schwacke-Nebenkostentabelle bestimmen lassen.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Bonn hat erstinstanzlich den Gesamtbetrag restlicher Mietwagenkosten zugesprochen und dazu allein die Werte der Schwacke-Liste angewendet. Die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste wurde wegen methodischer Mängel, die die Beklagte nicht erklären konnte, abgelehnt. In die Schätzung werden weiterhin ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten einbezogen. Da die Beklagte nicht in die Berufung gehen wollte, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Bedeutung für die Praxis:

Am Landgericht Bonn setzt sich die Überzeugung weiter durch, dass die vom Fraunhofer-Institut und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherer ausgedachte Methode der Erhebung von Internetpreisen nicht zu Ergebnissen führt, die bei Gericht verwendbar sind. Der Kläger hat – aus abgetretenem Recht vorgehend – deutlich machen können, dass einerseits die Internetwerte keine nachvollziehbare Zuordnung zu einer konkreten Mietwagenklasse ermöglichen. Andererseits wurde aus dem Klägervortrag deutlich, dass die sich daraus ergebenden Abweichungen der Fraunhofer-Werte von realen Internetpreisen ganz erheblich sind. So liegen nun bereits mehrere neuere Urteile des Landgerichts vor, in denen sich das Gericht wieder vom Fracke-Modell abgewendet hat. Leider konnte keine Klärung am OLG Köln herbeigeführt werden, da die Beklagte das Urteil nicht zur Überprüfung in die Berufungsinstanz geben wollte.
Zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist auch ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen des Vermieters, die für den Geschädigten als erforderlich anzusehen waren. Die Kosten üblicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zustellen und Zweitfahrer sind ebenso von der Beklagten zu tragen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/25

Amtsgericht Aue-Bad Schlema 1 C 223/24 vom 09.10.2024

  1. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste bestimmt werden.
  2. Auf die Frage der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des abgerechneten Tarifes kommt es nicht an.
  3. Dem Geschädigten obliegt keine generelle Pflicht zur Erkundigung nach Alternativen, sondern nur dann, wenn die Höhe des angebotenen Tarifes Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes nahelegen.
  4. Ohne eine Erkundigungspflicht ergibt sich mit Blick auf die von der Beklagten vorgelegten günstigeren Internetangebote auch kein Anhaltspunkt für einer Verletzung der Schadenminderungspflicht.
  5. Davon abzuziehen sind 10 Prozent für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten, da er sein eigenes Fahrzeug nicht nutzte.
  6. Die entstandenen Kosten für angefallene Nebenkosten für Zustellen und Abholen, Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht in Aue-Bad Schlema wendet für den Grundpreis und die Nebenkosten die Schwacke-Liste zur Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten an. Das Gericht sieht keine generelle Erkundigungspflicht nach alternativen Angeboten und auch im konkreten Fall einer Abrechnung unterhalb des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste eine solche Erkundigungspflicht nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind aus mehreren Gründen nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar. Es spiele keine Rolle, ob der Geschädigte persönlich Einblick nehmen kann in die Tabellen der Schwacke-Liste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/25

Amtsgericht Kerpen 102 C 79/24 vom 18.02.2025 (Datum mündliche Verhandlung)

  1. Dem Geschädigten kann kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht oder eines Auswahlverschuldens einer falschen Werkstatt gemacht werden. Die verlängerte Mietwagendauer wegen Reparaturverzögerung hat er nicht zu vertreten, denn das Werkstattrisiko und in der Folge das Mietwagenrisiko liegen beim Schädiger.
  2. Für Geschädigte besteht keine allgemeingültige Pflicht zur Preiserkundigung bei alternativen Anbietern.
  3. Da dem Geschädigten auch in Bezug auf die Höhe der Mietwagenrechnung kein Auswahlverschulden des Mietwagenanbieters vorzuhalten ist, kann die Detailfrage der Angemessenheit der Höhe der Mietwagenkosten offen bleiben.
  4. Der Vorwurf der Beklagten geht ins Leere, der Mietwagenpreis für einen Werkstattersatzwagen sei zu hoch gewesen.
  5. Bei klassengleicher Anmietung ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Kerpen sieht kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten in Bezug auf einen Mietwagen, für den ggf. die korrekte Zulassung nicht nachgewiesen wurde und auch nicht für eine längere Mietdauer nach verzögerter Reparatur. Das Werkstattrisiko wird dem Schädiger zugeordnet, der sich aus der Vorteilsausgleichsabtretung an die Werkstatt halten kann. Die Angemessenheit der Höhe der Mietwagenkosten müsse vor dem Hintergrund des Mietwagenrisikos nicht geklärt werden, solange auch hier dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist.

Bedeutung für die Praxis:

Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2024 eine bedeutende Linie in der Schadenersatzrechtsprechung wiederbelebt. Kurz gesagt lautet sie so: Solange dem Geschädigten nichts vorzuwerfen ist, hat der Versicherer zunächst alles an den Rechnungsaussteller zu bezahlen und eine eventuelle Überzahlung kann er sich von diesem zurückholen.
Diese höchstrichterliche Vorgabe bahnt sich ihren Weg durch die Instanzgerichte. Das begann natürlich bei der Fahrzeugreparatur, findet sich bereits in vielen Urteilen rund um die Höhe der Sachverständigenkosten und Inhalte von Gutachten und kommt inzwischen auch bei der Mietwagenfrage an.
Bereits in mehreren Mietwagenurteilen ging es um die Frage, ob der Geschädigte sich auf das Mietwagenrisiko berufen kann, wenn sich die Mietwagenrückgabe wegen längerer Reparatur verzögerte. Die Gerichte haben den Streit aus dem Verfahren Geschädigter gegen Haftpflichtversicherer herausgehalten, wenn dem Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zuzuschreiben war. Das ist nur in Ausnahmefällen denkbar, wenn offensichtlich die Reparaturdauer ausufert und der Geschädigte sich a) nicht nach den Ursachen erkundigt und b) seine deshalb nicht vorliegenden Erkenntnisse eine Beschleunigung hätten bewirken können.
Das Amtsgericht Kerpen hatte hier nun auch darüber zu entscheiden, ob dem Geschädigten hätte auffallen müssen, dass ihm – wie der Versicherer meint – ein zu teurer Mietwagen angeboten wurde. Dann hätte er das Fahrzeug, Stichwort Auswahlverschulden, dort nicht anmieten dürfen, sondern sich anderweitig umschauen müssen. Diesen Vorwurf hat das Gericht zurückgewiesen und die Mietwagenkosten bei einem geringfügigen Eigenersparnisabzug zugesprochen.
Nach hiesiger Auffassung gehört der Streit um die Höhe der Mietwagenkosten auch unter das gedankliche Dach des Mietwagenrisikos, denn die Frage Auswahl- oder Überwachungsverschulden kann als logische Fortsetzung der Fragen rund um die Erkundigungspflicht gesehen werden. Ob der gegnerische Haftpflichtversicherer mit einer Klage auf Basis der Abtretung – in seinen Augen bestehender Überzahlungsansprüche – gegen den Autovermieter erfolgreich wäre, müsste sich in einem weiteren Verfahren zeigen, welches der Versicherer gegen den Vermieter führen könnte. Der Vermieter hat zunächst den kompletten Betrag erhalten und wird nach diesem neuen Modell der Rechtsprechung für einen Teil des Betrages abwarten müssen, ob da was kommt.
Geschädigte könnten  mithilfe ihrer Anwälte in Zukunft die Mietwagenprozesse häufiger selbst führen. Denn mit der neuen BGH-Linie dürfte das für den Anwalt des Geschädigten viel einfacher als früher sein. Er muss lediglich dem Versicherer die Vorteilsausgleichsabtretung zukommen lassen und dazu vortragen, dass der Geschädigte nichts falsch gemacht hat. Keinem Geschädigten dürfte ernsthaft vorwerfbar sein, einen Preis im Rahmen Mischmodell akzeptiert zu haben. Man kann sich auch auf den Standpunkt stellen „Mischmodell Fracke + 20 Prozent unfallbedingter Aufschlag oder gar Schwacke“, weil eine BGH-anerkannte Schätzgrundlage.
Für Autovermieter, die sodann den Gesamtbetrag vom Versicherer erhalten, obwohl es keine Auseinandersetzung mit der Frage Schwacke – Fracke – Fraunhofer gegeben hat, gilt, dass sie von einem solchen Gesamtbetrag eine Reserve zur Seite legen sollten. Über die Zeit könnten einige solche Vorgänge vorkommen und damit eine gewisse Summe dafür anzusetzen sein.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12/25

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil ist aufgrund der Auffassung des Gerichtes zur Berechtigung des unfallbedingtes Aufschlages zu diskutieren. Der Bundesgerichtshof sieht die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Erforderlichkeit, maßgeblich ist hier der § 249 BGB. Sofern der Geschädigte für die Erlangung der Ersatzmobilität Mehrleistungen des Autovermieters in Anspruch nehmen musste, diese Mehrleistungen also erforderlich gewesen sind, ist der Aufschlag zuzugestehen. Solche Mehrleistungen sind zum Beispiel die Vermietung ohne Bezahlung (Kreditierung durch den Anbieter, Verzicht auf Kaution, Vermietung ohne Regulierungszusage des angeblich eintrittspflichtigen Versicherers, Vermietung ohne festgelegtes Mietende und damit einhergehenden Nachteilen in der Fuhrparkplanung des Vermieter usw.
Es ist eine klare Unterscheidung zu einem Unfallersatztarif notwendig, der nur dann einen vom Schädiger zu zahlenden Schadenersatzbetrag darstellt, wenn dem Geschädigten in seiner konkreten Situation nur diese eine eigentlich zu teure Leistung zur Verfügung stand. Hierfür obliegt ihm die Beweislast nach dem § 254 BGB. Begrifflich kann der unfallbedingte Aufschlag als „erforderlicher Unfallersatztarif“ bezeichnet werden und damit vom eigentlich bereits früher geprägten Begriff des klassischen Unfallersatztarifes unterschieden werden, der in Ausnahmefällen auch erstattungsfähig sein kann.
Das Gericht hat diese Unterscheidung nicht vorgenommen und damit anders geurteilt als der BGH es vorgegeben hat.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/25

Amtsgericht Ansbach 5 C 324/24 vom 26.07.2024

  1. Die vom Geschädigten verursachten Schadenkosten bzgl. Ersatzmietfahrzeug sind in der Höhe ausnahmsweise erstattungsfähig.
  2. Dem Geschädigten oblag es in dem konkreten Fall trotz als zu hoch bewertetem Preisangebot nicht, sich vor Anmietung nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
  3. In der Eilsituation des Klägers ist bei subjektbezogener Schadenbetrachtung festzustellen, dass er auf den Mietwagen zu diesem Preis angewiesen und ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war.
  4. Ein Wechsel des Fahrzeuges auf ein günstigeres Angebot kam für den Kläger aufgrund der Verwendung für seine Urlaubsreise nicht in Betracht.
  5. Aufwendungen des Geschädigten für erforderliche Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten, hier Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation und Zweitfahrer-Erlaubnis.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Ansbach spricht in einem Fall der Urlaubsreise wenige Stunden nach dem Unfall die restlichen geforderten Mietwagenkosten zu, obwohl es diese als überhöht ansieht. So wurde ein Fall entschieden, in dem unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Klägers sowie der bestehenden Schwierigkeiten und zumutbaren Anstrengungen keine günstigeren Angebote für ihn zur Verfügung standen.

Bedeutung für die Praxis:

Zunächst muss man wissen, dass das Amtsgericht Ansbach weiterhin stur lediglich Werte der Fraunhofer-Liste schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig ansieht. Daran gemessen ist alles darüber ein Unfallersatztarif in den Augen des Gerichtes, selbst wenn in diesem Land andere Gerichte wie der BGH die Schwacke-Werte für verwendbar halten. Urteilt das Gericht also in solchen Fällen üblicherweise durch Klageabweisung, hat es hier eine ausnahmsweise erstattungsfähige Restforderung aufgrund eines in seinen Augen abgerechneten Unfallersatztarifes gesehen.
Hintergrund dessen war es, dass das Fahrzeug des Geschädigten am Tag vor einem Auslandsurlaub, den er mit seinem eigenen Fahrzeug antreten wollte, gegen 17.00 Uhr in einen vom Fahrer unverschuldeten Unfall verwickelt wurde. Er nahm das erste ihm zur Verfügung stehende Mobilitätsangebot an und mietete das Ersatzfahrzeug bis zum Ende des im Ausland verbrachten Urlaubs. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ihm in seiner konkreten Situation keine Marktforschung nach Alternativen zuzumuten war. Ein Auswahlverschulden sah das Gericht – anders als die Beklagte – also nicht.
In dem Zusammenhang ist auf die neue Linie der Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz nach Verkehrsunfall hinzuweisen: Der Geschädigte, dem kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden angelastet werden kann, kann den kompletten Betrag verlangen, ohne eine eingehende Prüfung der Angemessenheit der Kosten, sofern er ggf. auszumachende Überzahlungsansprüche an den Schädigerversicherer abtritt. Man könnte nun der Meinung sein, dass ein Anspruch auf einen Schadenersatzbetrag über dem zur Kompensation erforderlichen Betrag immer ein Auswahlverschulden wäre. Doch dem ist nicht so. Auch über dem erforderlicher Betrag liegende Forderungen sind weiterhin zu erstatten, sofern Gegebenheiten wie hier vorliegen.
Völlig klar ist, dass der geforderte Betrag bei anderen Gerichten auch im Rahmen der üblichen Schätzungen anhand Mischmodell oder Schwacke zugesprochen worden wäre, dann auch ohne die konkreten Umstände der Eil- und Notsituation.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10/25

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 2 C 1204/24 vom 29.10.2024

  1. Die von der Klägerin gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel geltend gemachten Kosten eines Ersatzfahrzeuges sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten.
  2. Der konkret zu erstattende Betrag lässt sich durch die Addition der Pauschalen für Wochenmiete, 3-Tagesmiete und Tageswerte ermitteln.
  3. Das Gericht widerspricht der Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte sich grundsätzlich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.
  4. Vom Grundbetrag ist bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges ein Eigenersparnis-Abzug in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
  5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis und Zustellen sowie Abholen sind schadenrechtlich berechtigte Forderungen an den Schädiger.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt spricht restliche Mietwagenkosten nach der Schwacke-Methode per Addition von Pauschalen zu. Hinzuzufügen sind Kosten der vereinbarten Nebenleistungen zur Reduzierung der Haftung für Unfälle mit dem Mietwagen, für Zweitfahrer und Zustellen und Abholen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Schwacke-Linie steht und damit verbunden sind vor allem die Aussagen des Gerichtes relevant, dass dem Geschädigten keine generelle Erkundigungspflicht bzw. Marktforschungsaufgabe vor der Anmietung zu unterstellen ist. Eine solche komme im konkreten Fall auch deshalb nicht in Betracht, da der Vergleich des Mietwagenpreise mit den Werten der Schwacke-Liste keine auffällig hohen Beträge ergibt. Da der BGH die Schwacke-Liste als eine anwendbare Schätzgrundlage ansieht, kann dem Geschädigten nicht vorgehalten werden, er hätte aufgrund deutlich überhöhter Preisvorstellungen des Vermieters eine Marktrecherche durchführen müssen.
Der Verweis der Versicherung auf eines von vielen Urteilen des OLG Stuttgart, in welchen eine Fracke-Entscheidung „durchgewunken“ wurde, konnte das Gericht nicht überzeugen, zumal die Berufungskammer des Landgerichtes in Stuttgart die Fracke-Methode ausdrücklich abgelehnt hat.

Schadenregulierung: DAT Report offenbart erhebliche Defizite in der Aufklärung von Unfallopfern

Der DAT Report 2025 hat ca. 2.000 Personen gefragt, an wen sich als Geschädigte zuerst wenden würden, also wenn sie die unschuldig in einen Unfall verwickelt wurden und nun eine Schadenabwicklung mit Reparatur oder Ersatzanschaffung, Gutachten, Mietwagen usw. benötigen würden.

Das Ergebnis ist eine Katastrophe für die Branche und letztlich für alle Autofahrer:

33 Prozent der Autofahrer gaben an, sich zuerst an ihre Werkstatt zu wenden.
29 Prozent würden sich an ihren eigenen Versicherer wenden.
18 Prozent würden sich an die gegnerische Versicherung wenden.
14 Prozent würden zuerst einen eigenen Sachverständigen suchen und
lediglich 6 Prozent kommen auf die Idee, zuerst einen Anwalt anzusprechen.

Das bedeutet, dass fast der Hälfte der Autofahrer nicht bewusst ist, dass ein Versicherer zwar für den Schaden aufkommen wird, aber dessen Interesse in der Angelegenheit das Gegenteil von seinem eigenen Interesse ist:

Ein schnell und vollständig repariertes Auto und die Wahrnehmung aller Rechte auf Kosten des Unfallverursachers, so „als wäre der Unfall nie passiert“.

Jenen Befragten, die sich sogar an ihre eigene Versicherung wenden, ist noch nicht einmal klar, dass diese mit dem Unfall nichts zu tun hat. Denn sie haben keinen Haftpflichtschaden bei einem Dritten verursacht und sie haben auch keinen Kaskoschaden zu melden. Der eigene Versicherer wird jedenfalls nicht darüber aufklären, dass der eigene Anwalt nichts kostet und ein selbst ausgewählter Gutachter eine gute Idee wäre.

Das Ergebnis zeigt aber auch, an welchen Stellen angesetzt werden muss. Versicherer verteilen Kontakt-Karten, Hotline-Nummern, entwickeln Unfallmelde-Portale, Apps usw. nur um genau das zu erreichen: Im Unfall-Fall den Versicherer ansprechen. Der Autofahrer hat so viele Werkstattkontakte, bis er statistisch nach Jahren mal einen Unfall hat. Und doch schafft es die Kfz-Brache nicht, dass im Fall eines Unfalls das Bewusstsein geschärft ist, wer als Partner und wer als Gegner einer 100-prozentigen Durchsetzung der Rechte des Geschädigten anzusehen ist. Nur wenn der Autofahrer das weiß, wird er sich an die richtige Seite wenden.

Hier muss eindeutig mehr getan werden, wenn die Werkstätten, Gutachter, Anwälte und Vermieter weiter unabhängig zu auskömmlichen Marktpreisen ihre Dienstleistungen nach Unfällen erbringen wollen.

(Quelle DAT Report 2025, S. 66 f.)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9/25

Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025

  1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretungsvereinbarung der Inhaltskontrolle bzgl. Transparenzgebot standhält und wirksam ist.
  2. Außerdem führte die Teilzahlung der Beklagten an die Klägerin in Kenntnis von Abrechnungsdokument und Abtretungsvereinbarung zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis.
  3. Die Höhe der nach einem Haftpflichtschaden angemessenen Mietwagenkosten schätzt das Gericht – anders als bisher – anhand der Werte der Schwacke-Liste.
  4. Aufgrund des konkreten und auf den Fall bezogenen Vortrages der Klägerin dahingehend, dass neu bekannt gewordene Mängel der Fraunhofer-Liste (vor allem bzgl. Problem der Mietwagen-Eingruppierung) sich erheblich auf den Fall auswirken (u.a. BAV-Parteigutachten), sieht das Gericht von der Anwendung der Fraunhofer-Liste und des Mischmodells ab.
  5. Eine Pflicht des Geschädigten, mittels Marktforschung den günstigsten Preis zu finden, besteht grundsätzlich nicht und auch in diesem konkreten Fall nicht.
  6. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nicht zu beanstanden, denn einen Geschädigten, dem kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden anzulasten ist, trifft kein Werkstattrisiko. Zudem zeigt der Ablaufplan der Reparatur ein Lieferproblem eines Ersatzteiles.
  7. Die Kosten von Nebenleistungen für einen Haftungsausschluss, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Zweitfahrer-Erlaubnis, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit im konkreten Fall erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Rheinbach spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht weitere Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste zu. Bisher wurde von dem Gericht das Mischmodell Fracke angewendet. Es begründet die Änderung der Rechtsprechung ausführlich. Auch die Forderungen aufgrund weiterer erforderlicher Nebenleistungen und die Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit werden zugesprochen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7/25

Landgericht Düsseldorf 23 O 90/23 vom 16.01.2025

  1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Bedenken der Beklagten gegen die Identifizierbarkeit von Unterschriften und aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes sind nicht nachvollziehbar.
  2. Der dem Geschädigten schadenersatzrechtlich zustehende Betrag wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ist mit dem Mittelwert Fracke zu schätzen.
  3. Zum Grundbetrag der berechtigten Mietwagenkosten ist in jedem der fünf Fälle ein Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Autovermieter hinzuzufügen.
  4. Kosten der weitestgehenden Reduzierung der Haftung des Mieters für eventuelle Beschädigungen des Mietfahrzeuges sind vom Schädiger unabhängig von der Versicherung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten zu erstatten.
  5. Auch die Kosten weiterer Nebenleistungen wie Winterreifen, Navigation, Anhängerkupplung, Zusatzfahrer-Gestattung und Zustellen / Abholen sind schadenrechtlich erstattungsfähig.
  6. Die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin hatte in allen Fällen einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Düsseldorf wendet das Mischmodell Fracke an und spricht erstinstanzlich restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu. Daneben wird ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gewährt. Des Weiteren seien auch die angefallenen Kosten der erforderlichen Nebenleistungen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten.
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Fraunhofer 2024 erschienen

Das Fraunhofer-Institut IAO hat auch für das Jahr 2024 seine Erhebung von Spezial-Preisen aus dem Internet durchgeführt und in Buchform „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2024“ veröffentlicht. Wichtig zu wissen: Im für die Schadenersatzrechtsprechung relevanten Teil „Internet-Erhebung“ handelt es sich um eine Abfrage vom Sondermarkt. Wir gehen vor allem deshalb von einem Sondermarkt aus, weil Fraunhofer auf der einen Seite besondere Bedingungen wie die Vorbuchungsfrist unterstellt. Außerdem handelt es sich auch deshalb um einen Sondermarkt, weil spezielle Bedingungen von Angeboten auf großen Internetportalen unter den Tisch gekehrt werden wie der Mindestführerscheinbesitz, das Mindestalter, die Vorkasse des kompletten Mietbetrages, die Hinterlegung einer Kaution, die Finanzierung über Kartenzahlung bzw. eine oder manchmal auch mehrere Kreditkarten usw..
Uns liegt bisher nur ein Auszug zum Bundesdurchschnitt vor. Bekannt ist, dass die Tabellen lediglich die Mietwagenklassen 04 bis 10 umfassen, also die Mietwagenklassen 01 bis 03 nicht erhoben wurden. Beträge in der Tabelle des Bundesdurchschnitts der Internetabfrage (Durchschnitt aller bundesweit erhobenen Werte einer Mietwagenklasse) sind nahezu durchgängig gefallen (oft um 10 Prozent, Ausnahme Klasse 08, dort um 1 Euro gestiegen). Bereits damit ist klar, dass sich das Fraunhofer-Institut wieder blamiert hat. Während die Bundesregierung unter anderem deswegen in Kürze abgewählt werden wird, weil eine hohe Inflation seit zwei Jahren das verfügbare Einkommen oder Vermögen der Bürger schmälert, kommt Fraunhofer zum Ergebnis, dass Mietwagen in 2024 weniger gekostet haben sollen als zuvor.

https://www.iao.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/aktuelles/marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2024.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6/25

Landgericht Köln 22 O 166/24 vom 02.01.2025

  1. Die Abtretung der Schadenersatzforderung an die Klägerin erfolgte wirksam, ein Verstoß gegen die Transparenzregeln liegt nicht vor.
  2. Der Rechtsprechung des OLG Köln folgend wendet das Gericht in der Mietwagenfrage den Mittelwert der Listen an.
  3. Sämtliche neue und vertiefende Argumente der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste sieht das Gericht mit dem Mischmodell Fracke als berücksichtigt an.
  4. Zum Grundbetrag für den Ersatzwagen ist unabhängig von einer Not- und Eilsituation ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters hinzuzurechnen.
  5. Die Kosten für die hier im konkreten Fall erforderlichen Nebenleistungen (erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation und Zustellen/Abholen) sind grundsätzlich erstattungsfähig und werden nach den Werten der Schwacke-Liste bemessen.

Zusammenfassung:

Die angerufene Kammer des Landgerichts Köln beharrt weiterhin auf der Mittelwert-Rechtsprechung „Fracke“. Allerdings wurde auf den Grundbetrag ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gewährt. Auch die Kosten der Nebenleistungen und der außergerichtlichen Anwaltseinschaltung wurden zugesprochen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5/25

Landgericht Braunschweig 9 O 1413/22 vom 10.10.2024

  1. Nach neuester Rechtsprechung des BGH kommt es auf die tatsächliche Erforderlichkeit der Kosten der Schadenreparatur nicht mehr an, bedarf es auch nicht mehr der Erkenntnisse aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten. Denn der Geschädigte hat eventuelle Regressansprüche gegen die Werkstatt wegen eventueller Reparaturfehler an die Beklagte abgetreten.
  2. Ebenso hat der Geschädigte die nach Auffassung der gegnerischen Versicherung bestehenden Regressansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten nach angeblich überlanger Mietdauer bzw. Reparaturverzögerungen Zug um Zug an die Beklagte abgetreten. Daher liegt das Mietwagenrisiko einer ggf. zu langen Mietdauer zu ihren Lasten und hat sie die erforderlichen Kosten zunächst vollständig an den Rechnungsaussteller zu erstatten.
  3. Insgesamt ist dem Geschädigten kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen und sind diesbezügliche Vorhaltungen der Beklagten von ihr nicht nachgewiesen.
  4. Im Einzelfall bestehen keine Bedenken gegen eine Überlegungszeit von eineinhalb Wochen bis zum Reparaturauftrag, weil die Suche nach einem vergleichbaren Fahrzeug als Ersatzanschaffung zum beschädigten Fahrzeug erfolglos geblieben war. Also war auch in dieser Zeit die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich und die Mietwagenkosten schadenrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Braunschweig spricht Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten usw. nahezu vollständig zu. In Bezug auf angeblich durch Fehler in der Reparatur entstandene zu hohe Kosten der Reparatur selbst und der Ersatzmobilität nimmt das Gericht Bezug auf den subjektbezogenen Schadenbegriff und die neue BGH-Linie. Der Vorwurf einer zu langen Reparaturdauer trifft den Geschädigten nicht, wenn er zunächst den vollen Betrag mit Zahlung an die Werkstatt und den Autovermieter verlangt und eventuelle Regressansprüche gegen die angeblich zu langsam reparierende Werkstatt an den Haftpflichtversicherer Zug um Zug abtritt.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht hatte zunächst ein Gerichtsgutachten beauftragt zur Frage, ob es Fehler bei der Reparatur gegeben hat, später jedoch Bezug genommen auf die neue Rechtsprechung des BGH. Nach der kann der Geschädigte den vollen Betrag ersetzt verlangen kann, auch wenn die Vorwürfe des Versicherers noch ungeklärt sind, wenn er selbst klagt, Zahlung an Werkstatt und Vermieter verlangt und angeblich bestehende Überzahlungsansprüche an den Versicherer abtritt. Denn der Versicherer kann im Anschluss mit der Abtretung in der Hand dann selbst bei dem angeblich zu langsam reparierenden Betrieb eine Rückzahlung verlangen, das konkret begründen und gerichtlich durchzusetzen versuchen.
Hinzuweisen ist auch auf die beiden Aussagen des Gerichtes: Sofern mit dem Mietwagen wenig gefahren wird, besteht kein Grund für einen Eigenersparnis-Abzug und zur Berechtigung der Kosten der Haftungsreduzierung kommt es auf den Versicherungsvertrag für das Geschädigtenfahrzeug nicht an.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4/25

Amtsgericht Bielefeld 417 C 75/24 vom 08.12.2024

  1. Die Schätzung der vom gegnerischen Versicherer zu erstattenden Kosten für Ersatzmobilität kann mit der Fracke-Liste erfolgen, d.h. dem Mittelwert aus den Mittelwerten von Schwacke und Fraunhofer.
  2. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten ist nicht vorzunehmen, wenn der Ersatzwagen weniger als 1.000 Kilometern genutzt wurde.
  3. Kosten der Reduzierung der Haftung des Mieters für Schäden am Ersatzwagen können Geschädigte grundsätzlich und vollständig ersetzt verlangen, der Höhe nach geschätzt (§ 287 ZPO).
  4. Beauftragt der Kläger bereits außergerichtlich einen Rechtsanwalt, sind dessen außergerichtliche Kosten ebenso vom Haftpflichtversicherers des Unfallgegners zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bielefeld urteilt – mit oberflächlicher Begründung – mit dem Fracke-Ansatz. Hinzugerechnet werden Kosten für Nebenleistungen und für die außergerichtliche Anwaltseinschaltung. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wird mangels Messbarkeit nicht vorgenommen, da der Mieter mit dem Ersatzwagen weniger als 1.000 Kilometer gefahren ist.

Bedeutung für die Praxis:

Hier hat ein Kläger vorgetragen, dass es keinen Abzug vom Schadenersatz wegen ersparter eigener Kosten des Geschädigten geben kann, wenn dieser während des Ausfalls seines eigenen Fahrzeuges lediglich wenige Kilometer fährt. Eine Nutzung unterhalb von 1.000 Kilometers kann dem Geschädigten keine messbare Ersparnis für sein eigenes Fahrzeug bringen. Denn worin soll diese liegen? Jedenfalls nicht darin, dass er 500 km später auf neue Reifen wechselt oder zur Inspektionen fährt, Wartungen benötigt oder Teile tauschen muss. Solche konkreten Abzüge vom Schadenersatzanspruch wegen Ersatzmobilität sind geeignet, Geschädigte davon abzuhalten, einen Ersatzwagen zu nutzen, obwohl sie darauf angewiesen sind.
Zur Begründung für eine Anwendung des Mischmodells Fracke werden die Vorteile der Fraunhofer-Liste in der Anonymität und Manipulationssicherheit gesehen. Dass es sich dann jedoch um Internet-Angebote handelt, die nur mit Vorbuchungsfrist, Kaution, Vorauskasse und fester Mietdauer handelt – weitere Einschränkungen betreffen jeden von Fraunhofer abgefragten Betrag – wird stillschweigend ausgeblendet. Der Schwacke-Liste werden Probleme angedichtet, weil Manipulationen „nicht auszuschließen“ seien. Und so wird weiter mit den Fracke-Werten hantiert, die aus dem Mittelwert von Schwacke (Durchschnitt aus vielen von Schwacke erhobenen Einzelwerten) und dem Mittelwert von Fraunhofer (Durchschnitt aus vielen dortigen Einzelwerten) nochmals ein weiterer Mittelwert berechnet wird.
Der beklagte Versicherer wollte auch die Kosten der Haftungsreduzierung nicht tragen. Das Gericht hat – wie es andere Gerichte in tausenden anderen Urteilen auch schon getan haben – darauf hingewiesen, dass diese unabhängig davon zu erstatten seien, ob das vom Unfallverursacher beschädigte Fahrzeug kaskoversichert ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3/25

Amtsgericht Sinzig 14 C 17/24 vom 17.07.2024

  1. Die Auffassung der Beklagten, sie sei nicht zahlungsverpflichtet, weil ein Erlassvertrag vorliege, wird als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen.
  2. Die Dauer der Ersatzwagenanmietung ist nicht zu beanstanden.
  3. Die Höhe der erforderlichen Kosten kann mittels der Schwacke-Liste geschätzt werden, da keine dagegen sprechenden konkreten Tatsachen ersichtlich sind, die sich auf den Fall auswirken.
  4. Neben dem Grundtarif nach der Schätzgrundlage ist in diesem konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als erforderlich anzusehen (§ 249 BGB).
  5. Die Kosten vereinbarter Nebenleistungen hat die Beklagte ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Sinzig prüft den Vortrag der Beklagten daraufhin, ob sie konkrete Tatsachen gegen die Schätzgrundlage vorträgt oder nur die allgemeinen Argumente zu Schwacke und Fraunhofer, die das Gericht für untauglich hält. Im Ergebnis wird weiterhin die Schwacke-Liste angewendet. Hinzu kommt ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und für Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht kann mit der Auffassung der Beklagten wenig anfangen, die Autovermietung hätte dem Geschädigten zwar ein Fahrzeug gegeben, ihm aber versichert, er müsse nicht zahlen und daher sei auch sie die eintrittspflichtige Versicherung leistungsfrei. Der Schaden ist im Augenblick des Unfall entstanden, konkretisiert mit den abgerechneten Mietwagenkosten. In dieser Höhe werden sie als Schadenersatzanspruch beziffert, abgetreten an die Klägerin.
Die Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten erfolgt hier weiterhin mittels Schwacke-Liste. Da mit ungewisser Mietdauer und unklarer Haftungsfrage besondere Umstände der Vermietung vorgelegen haben, wurde auch ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen.
Des Weiteren hatte die Beklagte für Kosten von Nebenleistungen und für außergerichtliche Anwaltskosten aufzukommen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2/25

Amtsgericht Dresden 113 C 355/24 vom 21.06.2024

  1. Die erforderlichen Kosten für Ersatzmobilität nach einem Unfall richten sich nach dem Normaltarif des regionalen Marktes.
  2. Die Höhe des angemessenen Schadenersatzbetrages ist anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
  3. Unangemessen hoch wären solche Forderungen ab einem Betrag weit oberhalb des arithmetischen Mittels des Schwacke-Wertes, dann mit der Folge einer Pflicht für den geschädigten zur Erkundigung nach anderen passenden Mietwagenangeboten.
  4. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin bei klassengleicher Anmietung 10 Prozent Eigenersparnis anrechnen lässt.
  5. Aufwendungen für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellen sowie Abholen des Ersatzfahrzeuges sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.
  6. Der Vorwurf der zahlungspflichtigen Haftpflichtversicherung gegen den Geschädigten und Mieter, der hätte auf ein angebliches Mietwagenangebot eingehen müssen, wird zurückgewiesen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Dresden sieht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungs-Obliegenheit, nachdem der gegnerische Versicherer ihn angerufen hatte, bevor er einen Ersatzwagen anmietete. Den Marktpreis für Mietwagen zum Anmietzeitpunkt schätzt das Gericht mit den Normaltarifen der Schwacke-Liste. Solange der für den Mietwagen vereinbarte Preis nicht deutlich darüber liege, treffe den Geschädigten auch keine Erkundigungspflicht.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1/25

Amtsgericht Wesel 26 C 19/24 vom 09.09.2024

  1. Entgegen der Ansicht der beklagten Haftpflichtversicherung liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens vor.
  2. Der Geschädigte durfte sich Ersatzmobilität zu Marktpreisen verschaffen und der Versicherer hatte den entstandenen Schadenersatzbetrag zu erstatten.
  3. Das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten enthielt kein annahmefähiges Mietwagenangebot und die beabsichtigte Preisvorgabe ist daher für den Geschädigten nicht relevant gewesen.
  4. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Wesel hat die Frage, ob den Geschädigten die Preisvorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers trifft, klar verneint. Denn der Versicherer hatte dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet. Daher wurde der Schadenersatzbetrag im Rahmend er Erforderlichkeit mittels Fracke geschätzt.
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Nutzungsausfall verlangen nach Ersatzmiete, wenn der Versicherer auf Fraunhofer verweist: Eine Tabelle zum Vergleich

Wer nach einem Unfall einen Ersatzwagen mietet, wird – mehr oder weniger unabhängig von der Höhe der Rechnung – vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer hören, das sei viel zu teuer. Ein Streit darüber ist lohnenswert, denn der Verweis des Versicherers auf die Werte der Fraunhofer-Liste und auf Internetangebote trägt nicht, das urteilen Gerichte.

Wer sich darüber nicht streiten will, der kann grundsätzlich, statt um konkrete Mietwagenkosten zu streiten, auch darüber nachdenken, pauschal Nutzungsausfall (NA; ein pauschaler Tagessatz) zu verlangen. Dem Geschädigten stehe diesbezüglich ein Wahlrecht zu (BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013).

So ließe sich dem Streit aus dem Weg gehen. Jedoch sind die Tagessätze des Nutzungsausfalls in der Regel viel niedriger als realistische Mietwagenkosten. Je nach konkreten Werten der Fraunhofer-Liste (für die Mietwagenkosten kürzende Versicherer das Maß der Dinge) und bei längeren Mieten kann der Nutzungsausfall über dem Betrag nach Fraunhofer liegen und sich daher ein Verlangen lediglich von NA vielleicht sinnvoll sein, wenn man sich nicht streiten möchte. Dann muss je nach Lage im Einzelfall der Versicherer jedenfalls etwas nachzahlen.

Es schließt ich die Frage an, ab welcher Mietdauer  bei welcher Mietwagenklasse / Nutzungsausfallgruppe (in Abhängigkeit von der örtlichen Rechtsprechung und den Bestandteilen des Mietvertrages ggf. mit weiteren Nebenkosten) ein Wechsel auf den Nutzungsausfall in Erwägung gezogen werden könnte.

Eine Tabelle wie die untere kann hilfreich sein. Diese Vergleichstabelle soll eine erste Orientierung bieten. Im Einzelfall ist sie auf das konkrete PLZ-Gebiet bezogen nachzuschlagen.

Wie die Tabelle gemeint ist:

  1. Die Miete dauerte eine konkrete Zeit (Zeile TAG).
  2. Versicherer wollen nur Beträge pro Tag nach Fraunhofer bezahlen (Zeile unterhalb „TAG“).
  3. In der Praxis werden meist Zusatzleistungen im Mietvertrag vereinbart, die der Versicherer auch zusätzlich zu erstatten hat, Beispiele sind Haftungsreduzierung (Kasko), Zusatzfahrer, Winterreifen, Anhängekupplung, Zustellen usw. Wir haben daher die Tagessätze der Zeile „Fraunhofer“ in der Zeile „Fraunhofer-plus“ erweitert um die Tagesbeträge für Kasko und eine weitere Nebenleistung. Der Wert ist die Summe aus dem Grundwert Fraunhofer und zwei Nebenkosten.
  4. Zeile „NA“: Der Nutzungsausfall-Wert pro Tag wird mit der Anzahl der Tage multipliziert.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/24

Landgericht Köln 16 O 163/24 vom 13.11.2024

  1. Im Streit um restliche von Schädiger zu ersetzende Mietwagenkosten für Ersatzmobilität kann sich der Kläger auf die Werte der Schwacke-Liste berufen.
  2. Es wird die Auffassung der Klägerin bestätigt, dass die Fraunhofer-Liste zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet ist.
  3. Die Dauer der Ersatzanmietung ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Beklagte unsubstantiiert auf die Möglichkeit einer Notreparatur zur Weiternutzung des Geschädigtenfahrzeuges bis zum Reparaturbeginn hinweist.
  4. Es ist nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen bei Abrechnung eines erforderlichen Unfallersatztarifes / Grundpreis zuzüglich pauschaler Aufschlag.
  5. Die Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen und Navigationsgerät sind vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten.
  6. Die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes kann der Kläger ebenso erwarten.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Köln entscheidet erstinstanzlich zu restlichen Mietwagenkosten in zwei Schadenfällen für den Kläger aus abgetretenem Recht. Es wendet zur Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste an. Auch ein unfallbedingter Aufschlag wird zugesprochen, ebenso wie Kosten von Nebenleistungen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/24

Amtsgericht Naumburg 12 C 235/23 vom 23.10.2024

  1. Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des Mietwagenpreises für ein Ersatzfahrzeug ist der am Markt übliche Tarif.
  2. Der erforderliche Betrag kann mittels Schwacke-Automietpreisspiegel geschätzt werden.
  3. Die Schwacke-Liste hat den Vorzug vor anderen Erhebungen, weil sie durch stark differenzierte PLZ-Gebiete den regionalen Markt abbildet.
  4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote haben schon deshalb keinen Bezug zum konkreten Fall, weil sie mit erheblichem zeitlichen Abstand erstellt wurden.
  5. Dass Internetangebote ein fixiertes Miet-Ende unterstellen, führt ebenso zu dem Ergebnis, dass sie kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Schwacke-Liste darstellen.
  6. Wie das Mietfahrzeug zugelassen ist, kann aus Sicht des Schadenrechts offen blieben.
  7. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Naumburg wendet die Schwacke-Liste zu Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall an, denn diese Liste eignet sich besser als die Alternativen Fracke und Fraunhofer. Internetbeispiele sind schon deshalb kein taugliches Gegenargument, weil dort von einer ex ante fixierten Mietdauer ausgegangen wird. Hinzuzusetzen sind Kosten für Nebenleistungen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/24

Amtsgericht Bonn 106 C 97/24 vom 03.12.2024

  1. Für die Bestimmung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste heranzuziehen.
  2. Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ist durch konkreten fallbezogenen Vortrag der Klägerin als erschüttert anzusehen.
  3. Auch eine Verwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells ist abzulehnen.
  4. Zu dem Grundpreis der erforderlichen Mietwagenkosten ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters hinzuzufügen.
  5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig und nach den Beträgen der Schwacke-Liste zu schätzen.

Zusammenfassung

Nachdem sich das Landgericht Bonn ausführlich mit dem Klägervortrag gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste in ihrer aktuellen Form befasst hatte und seine Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich auf die Verwendung lediglich der Schwacke-Liste umgestellt hat, folgt dem inzwischen das Amtsgericht Bonn. Der Kläger aus abgetretenem Recht hatte konkrete Mängel der Fraunhofer-Liste vorgetragen und die Auswirkungen auf den zu entscheidenden Fall verdeutlicht. Auch ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten sind zugesprochen worden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/24

Amtsgericht Ahrensburg 48a C 133/24 vom 26.09.2024

  1. Die Geschädigte musste keine Marktforschung betreiben, um während der Ausfallzeit einen Mietwagen zu nutzen, dessen Kosten erstattungsfähig sind.
  2. Die von der Geschädigten von dem Schädiger bzw. seiner eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung verlangten Schadenersatzzahlungen für die Nutzung eines Ersatzmietwagens sind vollständig berechtigt.
  3. Anhand der Beispiele anderer Anbieter, welche die Klägerin vorgelegt hat, wird erkennbar, dass die Mietwagenabrechnung im Rahmen gängiger Marktpreise erfolgte.
  4. Die von der beklagten Haftpflichtversicherung dagegen aufgezeigten Internetbeispiele sind nicht relevant, weil sie einen Markt ein Jahr später betreffen und die Kunden dort eine Kreditkarte benötigt hätten. 
  5. Zusatzkosten des Autovermieter für Nebenleistungen wie Automatikgetriebe und Zustellen und Abholen sind ebenso vom Versicherer des Unfallverursachers zu erstatten.
  6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Ahrensburg spricht der Geschädigten die vollen restlichen Mietwagenkosten zu, da die Klägerseite dem Gericht aufzeigen konnte, dass die Preise des Autovermieters marktkonform gewesen sind. Dazu nutzte der Anwalt der Geschädigten Internetpreise des regionalen Marktes, die zuvor angefertigt und für eine spätere Verwendung archiviert wurden. Auch vom Versicherer wurden Internetbeispiele verwendet, die jedoch nicht den Anmietzeitraum betrafen und vom Gericht auch deshalb als irrelevant angesehen wurden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/24

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 4 C 910/23 (2) vom 01.02.2024

  1. Die Leasingnehmerin ist zur Durchsetzung der Forderungen nach einem Haftpflichtschaden aktivlegitimiert, da sie – wie sich aus dem Leasingvertrag ergibt – sich selbst um den Schaden zu kümmern habe.
  2. Eine Leasingnehmerin kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass Werkstattrisiko und Mietwagenrisiko beim Schädiger liegen.
  3. Die Einwendungen der Beklagten zu unberechtigten Reparaturpositionen und in der Höhe überzogenen Rechnungspositionen können aufgrund der subjektbezogenen Schadenbetrachtung unbeachtet bleiben, ebenso wie die Frage, ob die Rechnung vom Geschädigten bezahlt ist.
  4. Bei Mietwagenkosten unterhalb des Schwacke-Normaltarifes muss sich der Geschädigte nicht nach günstigeren Alternativen umsehen.
  5. Lediglich wenn konkrete Tatsachen mit erheblichen Auswirkungen auf den Fall vortragen werden, begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste Bedenken, denen dann nachzugehen wäre.
  6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten hat nicht zu erfolgen, da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck spricht der Klägerin weitere Reparaturkosten auf der Basis der subjektbezogenen Schadenbetrachtung zu. Zu Mietwagenkosten wendet das Gericht § 287 ZPO an und schätzt mittels Schwacke. Die dagegen vorgebrachten Bedenken mittels Internet-Screenshots und Fraunhofer werden zurückgewiesen. 
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/24

Amtsgericht Trier 31 C 65/24 vom 16.10.2024

1. Die Kosten der Mietwagenbeschädigung sind vollständig vom Mieter zu ersetzen, wenn dieser keine Reduzierung seiner Haftung für Kasko-Schäden vereinbart hat.
2. Wenn ein Wegrollen des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung durch Einlegen des 1. Ganges verhindert werden muss, ist ein Unterlassen eine Obhutsverletzung durch den Mieter.
3. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Nutzung des Transporters unbekannt war, denn er hätte sich mit der Bedienungsanleitung vertraut machen müssen.
4. Der Klägerin obliegt keine Vortrags- und Beweislast dazu, ob der Beklagte weitere Vorkehrungen gegen das Wegrollen hätte treffen müssen.
5. Für die Auffassung des Mieters zum Vorliegen eines Fahrzeugdefektes ist er beweisfällig geblieben. Denn der Mieter hat entgegen der Mietbedingungen nicht sofort die Polizei und auch nicht die Autovermietung verständigt, weshalb der Sachverhalt nicht konkret überprüfbar gewesen ist.

Zusammenfassung:

Bei Beschädigung des Mietfahrzeuges ohne Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist der Mieter vollständig zum Ersatz verpflichtet, sofern er für den Schaden verantwortlich ist. Von ihm vorgetragene Argumente für eine Verantwortlichkeit beim Vermieter hat er zu konkretisieren, was ihm bei zusätzlicher Missachtung der Polizeiklausel und bei nicht erfolgter Information an den Autovermieter umso weniger gelingen kann. 
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/24

Amtsgericht Hamburg -St. Georg 916 C 55/23 vom 12.07.2023

  1. Die vom Zessionar / Autovermieter aus abgetretenem Recht geforderten Mietwagenkosten in Höhe der Mietwagenrechnung sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vollständig zu ersetzen.
  2. Die verwendete Abtretungserklärung zur Übertragung des Schadenersatzanspruchs von der Geschädigten an den Vermieter ist gültig und der Autovermieter daher für den Schadenersatzprozess aktivlegitimiert.
  3. Die Hinweise der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetbeispiele sind kein hinreichendes Argument gegen ihre Pflicht zur Kostenerstattung des Ersatzwagens.
  4. Die Geschädigte musste sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen.
  5. Kosten für die Reduzierung der Mieterhaftung für eventuelle Schäden am Mietwagen und für das Zustellen und Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Die subjektbezogene Schadenbetrachtung zugrunde gelegt ergibt sich kein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens oder das Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie durfte den abgerechneten Betrag als erforderlich ansehen. Selbst im Vergleich zum Vortrag der Beklagten war der Betrag nicht so stark überhöht, dass sich hieraus eine Erkundigungspflicht nach alternativen Mietwagenangeboten ergeben könnte.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/24

Landgericht Koblenz 5 S 18/24 vom 09.09.2024 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 23 C 455/23 vom 26.03.2024)

1. Die erstinstanzliche Heranziehung der Schwacke-Werte zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nicht zu beanstanden.
2. Die gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste durch die Beklagte vorgelegten Preisbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag.
3. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag wegen der Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/24

Landgericht Düsseldorf 20 S 153/22 vom 11.09.2024
(Vorinstanz AG Düsseldorf 25 C 129/22 vom 21.12.2022)

1. Die für die Aktivlegitimation der Klägerin verwendete Abtretungserklärung verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch nicht gegen das Transparenzgebot des BGB.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mittels Fracke-Werten bestimmt.
3. Für ersparte Eigenaufwendungen sind 5 Prozent vom Grundbetrag in Abzug zu bringen.
4. Die Kosten Nebenleistungen in Höhe der Werte aus der Schwacke-Nebenkostentabelle sind ersatzfähig, da die Leistungen für eine Reduzierung der SB auf Null, Navigationsgerät, Zweitfahrererlaubnis und Zustellen und Abholen vereinbart und erforderlich gewesen sind. 
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/24

Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 30/23 vom 24.05.2024

1. Der Restbetrag der Mietwagenkosten für ein kleineres Ersatzfahrzeug im Vergleich zum nicht mehr fahrbereiten beschädigten Fahrzeug der Gruppe 07 ist vollständig vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu ersetzen.
2. Zur Bestimmung der schadenrechtlich ersatzfähigen Kosten wird nicht auf die Fraunhofer-Liste abgestellt.
3. Maßgeblich zur Bestimmung des ortsüblichen Betrages erscheint der klägerische Vortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte mittels konkreter vergleichbarer Preisbeispiele.
4. Erkundigt sich die Geschädigte nicht selbst durch eine Marktrecherche nach dem günstigsten Angebot, liegt darin – anders als die Beklagte behauptet – kein Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen und Navigation sind erstattungsfähig. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/24

Landgericht Itzehoe 1 S 41/23 vom 10.09.2024 (Datum mündliche Verhandlung) 
(Vorgericht Amtsgericht Meldorf 97 C 74/22 vom 11.04.2023)

1. Die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Erstattung vollständiger Mietwagenkosten ist begründet.
2. Es geht nicht zu Lasten des Geschädigten, wenn er dadurch höhere Mietwagenkosten auslöst, dass er den Reparaturauftrag erst nach Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers erteilt.
3. Lieferverzögerungen von Ersatzteilen und die sich daraus ergebende längere Reparaturdauer sind Risiken des Schädigers aus denen sich höhere Mietwagenkosten ergeben können, die der Schädiger zu ersetzen hat.
4. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann nicht angenommen werden, wenn der Geschädigte bei einer fünfstelligen Summe den Schaden nicht zunächst aus eigener Tasche reguliert. Eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit ist daher zu verneinen.
5. Da die Höhe der Schadenpauschale von 25 Euro zwischen den Parteien unstreitig war, wurde sie vom Erstgericht zu Unrecht auf 20 Euro gekürzt. 

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Schwacke-Automietpreisspiegel 2024 erschienen

Die Firma Schwacke hat auch in 2024 wieder Preise für den Mietwagenkosten-Normaltarif erhoben. Die Ergebnisse wurden nun wie gewohnt im Online-Portal SchwackeNet veröffentlicht. Ein erster Blick auf die Werte „arithmetisches Mittel / Bundesdurchschnitt“ ergibt wenig Veränderung zum Vorjahr.

BAV-Mitglieder erhalten in Kürze eine kleine Auswertung nach einem etwas detaillierteren Blick in die Zahlenreihen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/24

Landgericht Köln 22 O 124/24 vom 05.08.2024

1. Die erforderlichen Kosten für den Mietwagen zum Ersatz der entzogenen Mobilität werden mittels Mischmodell Fraunhofer / Schwacke geschätzt.
2. Die wechselseitig geäußerte Kritik an den beiden Schätzgrundlagen wird durch das Mischmodell berücksichtigt.
3. Auf den Grundtarif der Mietwagenkosten ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als angemessen anzusehen, zuzusprechen bereits aufgrund der unbestimmten Mietdauer.
4. Ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen wäre unbillig, da das Mietfahrzeug bereits klassenniedriger eingestuft war, als das Fahrzeug des Geschädigten.
5. Die Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen sind zu erstatten, hier Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung, Winterreifenkosten, Navigationsgerätekosten sowie Kosten für Zustellen und Abholen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln spricht eine geforderte restliche Schadenersatzforderung aufgrund Mietwagen vollständig zu. Zur Schätzung des Grundbetrages des Mietwagens wird Fracke angewendet. Hinzu kommen ein 20%iger Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und die Kosten für Nebenleistungen, bestimmt anhand der Werte der Schwacke-Nebenkostentabelle.  

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bleibt beim Mischmodell und folgt der Klägerin nicht in dem Punkt, dass die Fraunhofer-Liste wegen aktuell feststellbarer Mängel überhaupt im Rahmen des Mischmodells noch eine anwendbare Schätzgrundlage ist. Die klägerische Kritik wurde inhaltlich nicht diskutiert, sondern lediglich damit weggewischt, dass beide Erhebungen in der Rechtsprechung und Literatur kritisiert würden und man eben deshalb ja den Mittelwert Fracke bilde.
Die Kritik des Gerichtes an der Schwacke-Liste ist die übliche Falschinformation „Fragebögen“, von der die Gerichte nicht wegkommen, weil sie sich nicht ausreichend dafür interessieren und statt dessen nur ein Richter vom anderen per copy ’n‘ paste Urteilsbegründungen abschreibt. Der außerdem genannte Kritikpunkt, dass Schwacke den Internetmarkt nicht abbilde, ist einerseits falsch, wie das eigene Zitat des Vorwortes belegt und darüber hinaus auch unsinnig. Denn eben diejenigen Angebote im Internet, die Fraunhofer berücksichtigt, sind ja das Problem. Wie daraus, dass Schwacke das nicht so mache ein Nachteil erwachsen könnte, erschließt sich nicht. Letztlich will das Gericht beim Mischmodell bleiben und auch das führt bei Berücksichtigung des Aufschlages und der Nebenkosten bereits zum vollständigen Obsiegen der Klägerseite.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/24

Amtsgericht Siegburg 113 C 10/24 vom 28.08.2024

1. Die „Hinweise“ der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an den Geschädigten binden diesen nicht an die dort genannten Höchstpreise für einen Ersatzwagen.
2. Die von der Beklagten genannten Preise beruhen nicht auf konkrete und vergleichbare und damit auch nicht auf annahmefähige Mietwagenbeispiele.
3. Die Aussage der Versicherung wird nicht bestätigt, solche Angebote seien bereits dann verpflichtend zu beachten, wenn sie ein vergleichbares Modell und die Zustellung zum Anmietort verspreche.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mischmodells zuzüglich eines 20-prozentigen Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
5. Der klägerische Vortrag gegen die Anwendung der Fraunhofer-Werte im Rahmen des Mischmodells wird nicht diskutiert.
6. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/24

Amtsgericht Köln 148 C 34/24 vom 19.08.2024 (Datum mündliche Verhandlung)

1. Die wegen Kosten der Beschädigung an einem Mietwagen nach einem Mahnbescheid geführte Klage gegen den Mieter war trotz der vertraglichen Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgreich.
2. Die mietvertragliche Vereinbarung einer Haftungsreduzierung war in den Mietbedingungen unter den Vorbehalt der Polizeiklausel gestellt, was keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt.
3. Die Berechtigung des Vermieters, vom Mieter im Schadenfall die Hinzuziehung der Polizei zu verlangen, resultiert aus seinem Interesse, die Unfallsituation von neutraler Seite her belastbar feststellen zu können, Beispiele sind die tatsächliche Identität des Fahrers oder dessen Fahrtauglichkeit.
4. Der Mieter hat noch immer eine Wahl entweder die Polizei zu rufen oder wegen der Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheit einen erheblichen Teil des Schadens selbst zu tragen.
5. Eine Pflicht für den Mieter zur Selbstbezichtigung oder ein Verlust seines Rechtes, eine Aussage zu verweigern, ist in der Polizeiklausel nicht zu sehen.
6. Der Beklagte ist zur Zahlung von 70 Prozent der Schadensumme und entstandener Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. 
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/24

Amtsgericht Rheinbach 5 C 90/24 vom 11.09.2024

1. Die Fraunhofer-Liste ist aufgrund von Mängeln für diesen konkreten Fall nicht verwendbar.
2. Eine Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Werte der Schwacke-Liste.
3. Die Argumentation der Beklagten mittels Internet-Screenshots ist unkonkret, weil nicht auf den zu entscheidenden Fall bezogen.
4. Auf den Grundpreis der zu erstattenden Mietwagenkosten ist ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zweitfahrer-Erlaubnis, Anhängerkupplung und Navi sind ebenso erstattungsfähig und werden nach der Schwacke-Nebenkostentabelle bemessen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
7. Kosten durch die außergerichtliche Anwaltseinschaltung sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rheinbach wendet allein die Schwacke-Werte an, weil die Fraunhofer-Liste für die in Rede stehende Mietwagenklasse keine Werte liefert. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, ebenso wie die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen. 
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/24

Landgericht München I 6 S 7498/22  vom 27.08.2024 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht München 242 C 651/22 vom 23.06.2022)

1. Reguliert die Versicherung des Schädigers vorgerichtlich einen Teilbetrag der Mietwagenrechnung, ist das für den Anspruchsteller nur so zu verstehen, dass der Versicherer sich gegenüber seinem Versicherungsnehmer als deckungspflichtig ansieht und Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden grundsätzlich gegenüber dem Anspruchsteller anerkennt. Der Versicherer kann die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für den Mobilitätsbedarf besteht, sodann im Gerichtsprozess nicht mehr bestreiten.
2. Die erstinstanzliche Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
3. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, dass die Rechtsprechung für ihn verlässlich immer gleich erfolgt. Im Übrigen kann eine Entscheidung unter Verwendung der Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel nicht überraschend sein, wenn sich die Klägerin bei der Bezifferung des Anspruchs darauf berufen hatte.
4. Die Anwendung des Mischmodells Fracke erscheint geeignet, die vieldiskutieren Schwächen der Erhebungen von Fraunhofer und Schwacke auszugleichen.
5. Allgemeiner Vortrag der Beklagten und zwei mit dem Fall nicht vergleichbare Internet-Screenshots sind nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung einer Schätzgrundlage anzusehen. Die Internet-Screenshots sind vier Jahre später erstellt und es wird nicht klar, welche Leistungen sie konkret umfassen. 

Zusammenfassung: Das Landgericht München I bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung, die nach einem Vergleich mit den Werte der Schwacke-Liste sämtliche restliche Forderungen des Autovermieters zugesprochen hatte. Das erstinstanzliche Gericht hatte ausdrücklich die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste betont, die Restforderung belief sich jedoch nur auf einen Forderungsbetrag im Rahmen des Mischmodells Fracke. Daher stellte die Berufungskammer auf Fracke ab. Die wie selbstverständlich vorgetragene Position der Beklagten, in München müsse es nach den Fraunhofer-Werten gehen, wurde durch das Gericht mit klaren Formulierungen verneint.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/24

Amtsgericht Dresden 113 C 5624/23 vom 07.06.2024

1. Die vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen Kosten für einen Ersatzwagen bestimmen sich nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Das Gericht folgt der Auffassung der Versicherung nicht, es sei statt dessen die Fraunhofer-Liste anzuwenden und der dort abgedruckte Wert heranzuziehen.
3. Als nicht angemessen sind lediglich solche Mietwagenkosten zu bewerten, die ab 50 Prozent über dem Normaltarif des Marktes erheblich überhöht sind.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht nach alternativen Angeboten besteht nicht.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
6. Außergerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet die Werte der Schwacke-Liste an . Es gibt keine grundsätzliche Erkundigungspflicht nach anderen Angeboten, wenn sich das erste und realisierte Angebot im Rahmen des Normaltarifes nach Schwacke bewegt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/24

Landgericht Schweinfurt 47 S 18/23  vom 02.02.2024
(Vorinstanz AG Bad Kissingen 72 C 3/23 vom 25.04.2023)

1. Die Beklagte zeigt weder eine Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch die Rechtfertigung einer Änderung der Entscheidung des Erstgerichts aufgrund der berücksichtigten Tatsachen auf.
2. Die Auffassung des Erstgerichtes ist zutreffend, dass das von der Beklagten unterbreitete Angebot eines Mietwagens an den Kläger für diesen nicht bindend war.
3. Das Angebot der Beklagten war schon deshalb unbeachtlich, weil es an die Reparaturwerkstatt übermittelt wurde, was der Kläger im Zweifel nicht einmal gewusst haben muss. Eine Nebenpflicht der Werkstatt zur Weitergabe der Information ist fernliegend.
4. Das Angebot selbst war auch unzureichend, denn es enthielt lediglich eine Preisvorgabe und ein Versprechen einer Bereitstellung, jedenfalls kein annahmefähiges Angebot mit allen Details zu Fahrzeug, Nebenleistungen und zum Wie und Wann.
5. Die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit sind erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Schweinfurt bestätigt das Vorgericht in seiner Auffassung, dass die zu erstattenden Mietwagenkosten entsprechend der Erforderlichkeit nach § 249 BGB zu bestimmen sind. Denn ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht durch den Kläger – der eine Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers nicht beachtet hatte – wurde nicht festgestellt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/24

Amtsgericht Andernach 62 C 100/24 vom 12.07.2024

1. Die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall kann mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Das Gericht widerspricht der Auffassung der Beklagten, lediglich die Fraunhofer-Liste sei verwendbar.
3. Der Geschädigte verstößt mit einem höheren Mietpreis über dem Normaltarif nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn die Besonderheiten des Tarifs auf unfallbedingten Zusatzleistungen des Vermieters beruhen, die aus Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen sind.
4. Forderungen aufgrund von vereinbarten Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen / Abholen, Navigation, Winterreifen und Zusatzfahrer sind zusätzlich erstattungsfähig.
5. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltsvertretung sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Andernach wendet zur Bestimmung der Höhe von Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwacke-Werte an. Wegen unfallbedingter Zusatzleistungen wird ein Aufschlag zugesprochen. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Versicherer des Unfallverursachers zu ersetzen.
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R+V-Preisliste wieder ein Fall für die Rundablage?

Die R+V-Versicherung fährt folgende Strategie: Man zahlt fast nichts, lässt sich verklagen und gibt auf dem Postweg an alle Geplagten eine freundliche Preisliste heraus, was man außergerichtlich und freiwillig zu zahlen bereit wäre. Die Werte darin sind weniger als das, was Gerichte landauf landab für angemessen halten (außer vielleicht in Hamburg).

Das soll folgendes Beispiel zeigen:

Nach Mischmodell Fracke zuzüglich Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer und Zustellen/Abholen (nur eine Auswahl an möglichen Nebenleistungen) ergibt sich für eine Miete der Mietwagenklasse 05 in Wiesbaden (PLZ 651** und 652**) pro Woche:

431,33 Euro Grundpreis
+ 159,25 Euro Haftungsreduzierung
+ 84,63 Zweitfahrer
+ 60,88 Zustellen/Abholen

Summe = 736,09 Euro brutto

Die R+V bietet den Autovermietern als freiwillige Zahlung nach ihrem Tableau für diese Leistung einen Betrag in Höhe von 524,79 Euro brutto (klassenkleiner).

Wer allerdings sowieso keine Nebenkosten mit dem Mieter vereinbart oder wer seinen Mieter, obwohl der dem Versicherer gegenüber einen Anspruch auf eine niedrige Selbstbeteiligung für Schäden hat, mit einer SB von 1000 Euro fahren lässt, der kann das Tableau nutzen.

Welche anderen Schweinereien in dem Tableau versteckt sind, erklären wir den Mitgliedern im internen Bereich der Seite und zeigen dort auch das Tableau selbst.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/24

Amtsgericht Köln 276 C 179/23 vom 17.05.2024

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schaden ist nicht festzustellen, denn das an ihn gerichtete Schreiben des Schädiger-Versicherers enthält kein annahmefähiges Angebot.
2. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird bezüglich des Grundwertes mit dem Mischmodell bestimmt.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 4 Prozent ist ausreichend.
4. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
5. Ebenso sind die Kosten angefallener Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung, für Winterreifen und für das Zustellen und Abholen des Mietwagens zum Ort des Ersatzbedarfs erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln weist einen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück und spricht die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten zu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-24

Landgericht Schweinfurt 32 S 15/23 vom 15.07.2024
(Vorinstanz Amtsgericht Schweinfurt 1 C 152/23 vom 26.04.2023)

1. Der Geschädigte hat mit der Miete des Ersatzfahrzeuges nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen.
2. Das Schreiben der Beklagten enthielt kein relevantes Mietwagenangebot und damit waren auch die genannten Höchstpreise nicht relevant für den Geschädigten.
3. Der erforderliche Betrag für den Mietwagen bemisst sich daher nach regionalen Marktpreisen, welche mittels der Werten der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von drei Prozent als angemessen anzusehen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind vom Versicherer des Unfallgegners ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt spricht dem Geschädigten weiteren Schadenersatz nach Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei einem regionalen Vermieter mietete, da ein Schreiben des Versicherers kein konkretes Mietwagenangebot enthielt. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mittels Schwacke geschätzt.
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Stiftung Warentest und Unfallschadenregulierung: Verbraucherinformation inzwischen korrekt

Vor einiger Zeit hat die Stiftung Warentest noch sehr oberflächlich formulierte Hinweise für Unfallgeschädigte veröffentlicht. Dazu hatten wir sie konkret angeschrieben und auf Probleme mit Versicherungen des Unfallgegner bei frühem Kontakt hingewiesen, über die man wohl keine Kenntnis hatte.

Inzwischen heißt es bei der Stiftung Warentest richtig, dass Geschädigte sich vor einem zu frühen Kontakt mit dem Gegnerversicherer hüten sollten. Verlockende Angebote sind trügerisch, Absprachen gelten einseitig. Das Wissen um das Schadenrecht ist ungleich verteilt, daher:

Ohne einen Anwalt kein Wort zum Versicherer des Unfallgegners.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-24
Oberlandesgericht Oldenburg 1 U 173/22 vom 21.09.2023 (Vorinstanz Landgericht Osnabrück 7 O 1492/22 vom 19.10.2022) 1. Dem Kläger steht die Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale für 148 Tage zu. 2. Der Anspruch besteht für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist, in Form eines Wahlrechts eines konkreten Nutzungsausfallschadens wie Mietwagenkosten oder einer pauschalierten Entschädigung. 3. Der zu prüfende Nutzungswille ist grundsätzlich auch dann als gegeben anzusehen, wenn der Geschädigte ein beklagtenseits finanziertes Mietfahrzeug vorzeitig zurück gibt.
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