Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/25

Landgericht Bonn 41 O 250/24 vom 04.02.2025

  1. Die Höhe angemessener Mietwagenkosten ist im konkreten Fall allein anhand der Werte aus der Schwacke-Liste bestimmbar.
  2. Auf Basis des Klägervortrages ergeben sich erhebliche Zweifel an der Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten.
  3. Sofern eine Schätzgrundlage nicht nachvollziehbar erklären kann, wie sie die Vergleichbarkeit zum Fahrzeug des Geschädigten sichert, sind die Erhebungsergebnisse als willkürlich anzusehen.
  4. Der Verwies auf später erhobene Internetbeispiele ist nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste anzusehen.
  5. Auf den Grundmietpreis ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen als erstattungsfähig anzusehen.
  6. Weiterhin sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen zu erstatten, die sich nach der Schwacke-Nebenkostentabelle bestimmen lassen.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Bonn hat erstinstanzlich den Gesamtbetrag restlicher Mietwagenkosten zugesprochen und dazu allein die Werte der Schwacke-Liste angewendet. Die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste wurde wegen methodischer Mängel, die die Beklagte nicht erklären konnte, abgelehnt. In die Schätzung werden weiterhin ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten einbezogen. Da die Beklagte nicht in die Berufung gehen wollte, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Bedeutung für die Praxis:

Am Landgericht Bonn setzt sich die Überzeugung weiter durch, dass die vom Fraunhofer-Institut und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherer ausgedachte Methode der Erhebung von Internetpreisen nicht zu Ergebnissen führt, die bei Gericht verwendbar sind. Der Kläger hat – aus abgetretenem Recht vorgehend – deutlich machen können, dass einerseits die Internetwerte keine nachvollziehbare Zuordnung zu einer konkreten Mietwagenklasse ermöglichen. Andererseits wurde aus dem Klägervortrag deutlich, dass die sich daraus ergebenden Abweichungen der Fraunhofer-Werte von realen Internetpreisen ganz erheblich sind. So liegen nun bereits mehrere neuere Urteile des Landgerichts vor, in denen sich das Gericht wieder vom Fracke-Modell abgewendet hat. Leider konnte keine Klärung am OLG Köln herbeigeführt werden, da die Beklagte das Urteil nicht zur Überprüfung in die Berufungsinstanz geben wollte.
Zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist auch ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen des Vermieters, die für den Geschädigten als erforderlich anzusehen waren. Die Kosten üblicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zustellen und Zweitfahrer sind ebenso von der Beklagten zu tragen.

 Nach oben