Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/24

Landgericht Köln 22 O 124/24 vom 05.08.2024

1. Die erforderlichen Kosten für den Mietwagen zum Ersatz der entzogenen Mobilität werden mittels Mischmodell Fraunhofer / Schwacke geschätzt.
2. Die wechselseitig geäußerte Kritik an den beiden Schätzgrundlagen wird durch das Mischmodell berücksichtigt.
3. Auf den Grundtarif der Mietwagenkosten ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als angemessen anzusehen, zuzusprechen bereits aufgrund der unbestimmten Mietdauer.
4. Ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen wäre unbillig, da das Mietfahrzeug bereits klassenniedriger eingestuft war, als das Fahrzeug des Geschädigten.
5. Die Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen sind zu erstatten, hier Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung, Winterreifenkosten, Navigationsgerätekosten sowie Kosten für Zustellen und Abholen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln spricht eine geforderte restliche Schadenersatzforderung aufgrund Mietwagen vollständig zu. Zur Schätzung des Grundbetrages des Mietwagens wird Fracke angewendet. Hinzu kommen ein 20%iger Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und die Kosten für Nebenleistungen, bestimmt anhand der Werte der Schwacke-Nebenkostentabelle.  

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bleibt beim Mischmodell und folgt der Klägerin nicht in dem Punkt, dass die Fraunhofer-Liste wegen aktuell feststellbarer Mängel überhaupt im Rahmen des Mischmodells noch eine anwendbare Schätzgrundlage ist. Die klägerische Kritik wurde inhaltlich nicht diskutiert, sondern lediglich damit weggewischt, dass beide Erhebungen in der Rechtsprechung und Literatur kritisiert würden und man eben deshalb ja den Mittelwert Fracke bilde.
Die Kritik des Gerichtes an der Schwacke-Liste ist die übliche Falschinformation “Fragebögen”, von der die Gerichte nicht wegkommen, weil sie sich nicht ausreichend dafür interessieren und statt dessen nur ein Richter vom anderen per copy ‘n’ paste Urteilsbegründungen abschreibt. Der außerdem genannte Kritikpunkt, dass Schwacke den Internetmarkt nicht abbilde, ist einerseits falsch, wie das eigene Zitat des Vorwortes belegt und darüber hinaus auch unsinnig. Denn eben diejenigen Angebote im Internet, die Fraunhofer berücksichtigt, sind ja das Problem. Wie daraus, dass Schwacke das nicht so mache ein Nachteil erwachsen könnte, erschließt sich nicht. Letztlich will das Gericht beim Mischmodell bleiben und auch das führt bei Berücksichtigung des Aufschlages und der Nebenkosten bereits zum vollständigen Obsiegen der Klägerseite.

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