Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/25
Amtsgericht Ansbach 5 C 324/24 vom 26.07.2024
- Die vom Geschädigten verursachten Schadenkosten bzgl. Ersatzmietfahrzeug sind in der Höhe ausnahmsweise erstattungsfähig.
- Dem Geschädigten oblag es in dem konkreten Fall trotz als zu hoch bewertetem Preisangebot nicht, sich vor Anmietung nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
- In der Eilsituation des Klägers ist bei subjektbezogener Schadenbetrachtung festzustellen, dass er auf den Mietwagen zu diesem Preis angewiesen und ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war.
- Ein Wechsel des Fahrzeuges auf ein günstigeres Angebot kam für den Kläger aufgrund der Verwendung für seine Urlaubsreise nicht in Betracht.
- Aufwendungen des Geschädigten für erforderliche Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten, hier Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation und Zweitfahrer-Erlaubnis.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Ansbach spricht in einem Fall der Urlaubsreise wenige Stunden nach dem Unfall die restlichen geforderten Mietwagenkosten zu, obwohl es diese als überhöht ansieht. So wurde ein Fall entschieden, in dem unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Klägers sowie der bestehenden Schwierigkeiten und zumutbaren Anstrengungen keine günstigeren Angebote für ihn zur Verfügung standen.
Bedeutung für die Praxis:
Zunächst muss man wissen, dass das Amtsgericht Ansbach weiterhin stur lediglich Werte der Fraunhofer-Liste schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig ansieht. Daran gemessen ist alles darüber ein Unfallersatztarif in den Augen des Gerichtes, selbst wenn in diesem Land andere Gerichte wie der BGH die Schwacke-Werte für verwendbar halten. Urteilt das Gericht also in solchen Fällen üblicherweise durch Klageabweisung, hat es hier eine ausnahmsweise erstattungsfähige Restforderung aufgrund eines in seinen Augen abgerechneten Unfallersatztarifes gesehen.
Hintergrund dessen war es, dass das Fahrzeug des Geschädigten am Tag vor einem Auslandsurlaub, den er mit seinem eigenen Fahrzeug antreten wollte, gegen 17.00 Uhr in einen vom Fahrer unverschuldeten Unfall verwickelt wurde. Er nahm das erste ihm zur Verfügung stehende Mobilitätsangebot an und mietete das Ersatzfahrzeug bis zum Ende des im Ausland verbrachten Urlaubs. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ihm in seiner konkreten Situation keine Marktforschung nach Alternativen zuzumuten war. Ein Auswahlverschulden sah das Gericht – anders als die Beklagte – also nicht.
In dem Zusammenhang ist auf die neue Linie der Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz nach Verkehrsunfall hinzuweisen: Der Geschädigte, dem kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden angelastet werden kann, kann den kompletten Betrag verlangen, ohne eine eingehende Prüfung der Angemessenheit der Kosten, sofern er ggf. auszumachende Überzahlungsansprüche an den Schädigerversicherer abtritt. Man könnte nun der Meinung sein, dass ein Anspruch auf einen Schadenersatzbetrag über dem zur Kompensation erforderlichen Betrag immer ein Auswahlverschulden wäre. Doch dem ist nicht so. Auch über dem erforderlicher Betrag liegende Forderungen sind weiterhin zu erstatten, sofern Gegebenheiten wie hier vorliegen.
Völlig klar ist, dass der geforderte Betrag bei anderen Gerichten auch im Rahmen der üblichen Schätzungen anhand Mischmodell oder Schwacke zugesprochen worden wäre, dann auch ohne die konkreten Umstände der Eil- und Notsituation.