Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/24

Landgericht Schweinfurt 47 S 18/23  vom 02.02.2024
(Vorinstanz AG Bad Kissingen 72 C 3/23 vom 25.04.2023)

1. Die Beklagte zeigt weder eine Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch die Rechtfertigung einer Änderung der Entscheidung des Erstgerichts aufgrund der berücksichtigten Tatsachen auf.
2. Die Auffassung des Erstgerichtes ist zutreffend, dass das von der Beklagten unterbreitete Angebot eines Mietwagens an den Kläger für diesen nicht bindend war.
3. Das Angebot der Beklagten war schon deshalb unbeachtlich, weil es an die Reparaturwerkstatt übermittelt wurde, was der Kläger im Zweifel nicht einmal gewusst haben muss. Eine Nebenpflicht der Werkstatt zur Weitergabe der Information ist fernliegend.
4. Das Angebot selbst war auch unzureichend, denn es enthielt lediglich eine Preisvorgabe und ein Versprechen einer Bereitstellung, jedenfalls kein annahmefähiges Angebot mit allen Details zu Fahrzeug, Nebenleistungen und zum Wie und Wann.
5. Die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit sind erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Schweinfurt bestätigt das Vorgericht in seiner Auffassung, dass die zu erstattenden Mietwagenkosten entsprechend der Erforderlichkeit nach § 249 BGB zu bestimmen sind. Denn ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht durch den Kläger – der eine Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers nicht beachtet hatte – wurde nicht festgestellt.

Bedeutung für die Praxis: Und nochmals das LG Schweinfurt in der Berufung … Die Beklagte versuchte es über den Umweg über die Werkstatt, dem Geschädigten Vorgaben zum Mietwagenpreis und ein vermeintliches Mietwagenangebot zu machen. Das Gericht sah es als einen Irrweg an, den Geschädigten auf ein Angebot zu verpflichten, dass möglicherweise von der Werkstatt gar nicht weitergegeben wurde. Dass es sich dabei lediglich um ein Telefonat gehandelt hatte, wurde dann nicht mehr thematisiert. Jedoch war das Mietwagenangebot auch zu unkonkret. Denn der Haftpflichtversicherer teilte lediglich den nach seiner Auffassung möglichen Höchstpreis und einen Anbieter mit, der angeblich zu diesem Preis pro Tag abrechnen würde. Ein annahmefähiges und damit für den Geschädigten bzgl. des Schadenersatzbetrages bindendes Angebot mit den Mindestangaben zum Anbieter, zum Mietfahrzeug, zu den Nebenleistungen, zu den Bedingungen und zum Ort und Zeitpunkt der Bereitstellung lag daher nicht vor. 

Zitiervorschlag: “Mietwagen“angebot“ an die Werkstatt bindet den Geschädigten nicht“: Das Erstgericht kommt in seiner Entscheidung zutreffend zu der Ansicht, dass der Kläger nicht das durch die Beklagte unterbreitete günstigere Angebot eines Mietwagens hätte gegen sich gelten lassen müssen, um seiner Schadenminderungspflicht aus Paragraph 254 Abs. 2 BGB Genüge zu tun. (…) Dem geschädigten Kläger wäre das preisgünstigere Mietwagenangebot der Beklagten dann im Rahmen der Schadenminderungspflicht… entgegen zu halten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre. (…)
…liegt vorliegend kein Verstoß gegen die den Kläger treffende Obliegenheit zur Schadenminderung vor. Der Kläger muss das seitens der Beklagten gegenüber einer Mitarbeiterin der Kfz-Werkstatt unterbreitete (günstigere) Mietangebot nicht gegen sich gelten lassen. Denn abweichend von der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung war das Angebot der Beklagten, dem Kläger in der konkreten Situation gerade nicht ohne weiteres zugänglich. (…)
Zunächst ist festzustellen, dass das Angebot durch die Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt selbst unterbreitet wurde. Dieser hatte vom Angebot der Beklagten im Zweifel noch nicht einmal Kenntnis erlangt. Denn ausweislich des eigenen Vortrags der beklagten Partei wurde das Angebot lediglich gegenüber einer Frau…, die Mitarbeiterin der Kfz-Werkstatt ist, in einem Telefongespräch am am … unterbreitet, aber zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger selbst.
Dem Erstgericht ist insoweit beipflichten, dass es sich bei der Kfz-Werkstatt, respektive deren Mitarbeitern, allenfalls um Erklärungsboten der Beklagten handelt. Eine fehlende Weitergabe der Information… liegt daher allein im Risikobereich der Beklagten.
Entgegen den Ausführungen der beklagten Partei ist auch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage sich der Kläger das Wissen der Kfz-Werkstatt zurechnen lassen müsste. (…)
Überdies handelte es sich bei dem Angebot der Beklagten auch nicht um ein Angebot, dass der Kläger zumutbar ohne weiteres mit einem simplen „Ja“ hätte annehmen können. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen wurde im Angebot lediglich ausgeführt, wie hoch der Mietzins wäre und dass eine für den Kläger kostenfreie Bereitstellung erfolgen würde. Weitergehende Angaben, wie und wann dies erfolgen würde, fehlten gänzlich.“
(Landgericht Schweinfurt 47 S 18/23  vom 02.02.2024)

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