Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Amtsgericht Goslar 28 C 61/23 vom 25.10.2024

  1. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens wird vom Gericht nicht geteilt.
  2. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist zur Frage des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht vortrags- und beweisbelastet.
  3. Eine schriftliche Wiederholung der Gesprächsinhalte des Telefonates bedeutet für sich genommen noch keine Verbindlichkeit der Preisvorgabe für den Geschädigten.
  4. Auch darüber hinaus hat die Beklagte nicht darlegen können, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde, da dem Geschädigten Angaben zum tatsächlichen Preis, Fahrzeugklasse und weitere Details nicht mitgeteilt wurden.
  5. Werden wesentliche Zwischenschritte hin zu einem konkreten Mietwagenangebot dem Geschädigten übertragen, liegt ihm kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot vor.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Goslar schätzt die schadenrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Listen. Zuvor stellt das Gericht fest, dass die Beklagte dem Geschädigten mittels Telefonat und nachfolgendem Schreiben kein ohne Weiteres annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und er daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung verstoßen habe.

Bedeutung für die Praxis:

Auch hier hat der Versicherer wieder zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kontakt zum Geschädigten aufgenommen. Er wurde angerufen und befragt, ob er einen Ersatzwagen in Erwägung ziehe und ihm für diesen Fall ein Anbieter und seine Kontaktdaten genannt. Mit den Details seines Mobilitätsbedarfes hat man sich noch nicht einmal befasst. Das ist ex post gesehen auch vollkommen nachvollziehbar, denn dem Versicherer lagen dazu sicherlich wie immer in solchen Fällen keine ausreichenden Informationen vor. Will er schnell eine Preisvorgabe anbringen, um den Mietwagenpreis festzumachen und den Geschädigten später darauf festzunageln, hat er keinerlei Daten zum Ausfallschaden. Er kann nur so tun, als wenn er immer und überall zu jeder Zeit jeden Bedarf decken kann. Das ist dann aber kein „Ohne Weiteres annahmefähiges Angebot“, welches den Geschädigten an den genannten Preis binden würde. Auch ein nachfolgendes Schreiben mit denselben Inhalten führt zu keinem anderen Ergebnis als das zuvor geführte Telefonat.
Mit der Frage, ob die Inhalte eines mit Beweisschwierigkeiten verbundenen überraschenden Anrufes der Gegnerversicherung beim Geschädigten überhaupt geeignet wäre, den Geschädigten auf ein „Angebot“ zu verpflichten, ist das Gericht nicht weiter eingegangen.

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