Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/25

Amtsgericht Gütersloh 10 C 230/24 vom 24.02.2025

  1. Restliche Schadenersatzforderung aus abgetretenem Recht bzgl. Ersatzmobilität werden entsprechend einer Schätzung anhand Mischmodell vollständig zugesprochen.
  2. Die Verweise der Beklagten auf die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte, ein elf Monate später recherchiertes Internetangebot und eine Erkundigungspflicht des Geschädigten wird zurückgewiesen.
  3. Die Wiederbeschaffungsdauer als wichtiger Teil der berechtigten Mietdauer beginnt nach Beendigung des Auslandsurlaubs, auf dessen Hinweg der Geschädigte unschuldig in einen Unfall verwickelt wurde.
  4. Besondere Kosten für Verbringung und Abholung des Geschädigten-Fahrzeuges zum Autovermieter waren zusätzlich erstattungsfähig, da die Familie des Geschädigten Reisegepäck umzuladen hatten.
  5. Der Geschädigte kann sich zur Feststellung der Wiederbeschaffungsdauer auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Gütersloh schätzt die Mietwagenkosten mittels Mischmodell abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis und unter Hinzurechnung der Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigation und Zweitfahrererlaubnis. Weiterhin werden Verbringungskosten des Unfallwagens zum Umladen von Urlaubsgepäck in den Mietwagen als erstattungsfähig angesehen. Dem Geschädigten wird zugestanden, sich erst nach seinem Urlaub um die Unfallschadenregulierung zu kümmern, da die Auffassung bestätigt wurde, dass der Gutachten-Auftrag erst nach dem Urlaub erteilt werden musste und sich dem vorliegenden Gutachten die Überlegungszeit und die  Wiederbeschaffungsdauer anschlossen.

Bedeutung für die Praxis:

Die früher als Bielefelder Modell bezeichnete Fracke-Methode wird in der Region fortgeführt. Fraunhofer als alleinige Liste zur Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten kommt nicht in Frage. Den Screenshot, den die Beklagte zum Nachweis eines viel niedrigeren Marktpreisen vorlegte, hat die Klägerin direkt mit eigenen Screenshots desselben Autovermieters mit viel höheren Preisen gekontert. So stellte das Gericht folgerichtig fest, dass Preise schwanken und daher selbst im Internet auch viel höher sein können, als es die Beklagte wahrhaben will.
Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zweitfahrer sowie Zustellung und Abholung werden ebenso zugesprochen. Die Argumentation der Beklagten zur Überteuerung der Haftungsreduzierung verfängt nicht. Sie konstruierte, dass eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung um 350 Euro am Ende nicht über 1.300 Euro Extrakosten ausmachen dürften. Dabei vergaß sie zu erwähnen, dass die 350-Euro-Reduzierung jeden ggf. anfallenden Schaden betreffe und dass die 1.300 Euro über die gesamte Mietdauer entstehen. Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass die im Mietvertrag vereinbarte niedrige Selbstbeteiligung auch dann ihre Berechtigung hat, wenn das Geschädigten-Fahrzeuges nicht so weitreichend kaskoversichert ist.
Schließlich ist zu erwähnen, dass eine längere Mietdauer über eine Wiederbeschaffungsdauer hinaus als berechtigt angesehen wurde, weil der Unfall auf dem Weg in den Urlaub geschah und das Unfallopfer selbstverständlich zunächst mit einem Mietwagen in den Urlaub reisen durfte und sich erst danach mit dem Schaden befassen brauchte.

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