Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1/25

Amtsgericht Wesel 26 C 19/24 vom 09.09.2024

  1. Entgegen der Ansicht der beklagten Haftpflichtversicherung liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens vor.
  2. Der Geschädigte durfte sich Ersatzmobilität zu Marktpreisen verschaffen und der Versicherer hatte den entstandenen Schadenersatzbetrag zu erstatten.
  3. Das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten enthielt kein annahmefähiges Mietwagenangebot und die beabsichtigte Preisvorgabe ist daher für den Geschädigten nicht relevant gewesen.
  4. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Wesel hat die Frage, ob den Geschädigten die Preisvorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers trifft, klar verneint. Denn der Versicherer hatte dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet. Daher wurde der Schadenersatzbetrag im Rahmend er Erforderlichkeit mittels Fracke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis:

Es ist zu begrüßen, wenn Gerichte genauer hinschauen, welche Aussagen der Versicherer des Unfallgegners in hastig aufgesetzten Schreiben an Geschädigte treffen. Die Prüfung, ob der Geschädigte ein konkretes Angebot erhalten hat, geht häufig zu Gunsten der Geschädigten aus. Das ist auch richtig so. Denn ein unkonkret hingeworfenes und scheinheiliges „wir helfen Ihnen, wir sind die Guten“ verbunden mit der Vorbereitung eines Rechtstreites gegen den Geschädigten kann nur dann die Position des Geschädigten erschüttern, wenn ihm im Rahmen der Preisvorgabe auch ein konkretes Angebot unterbreitet wird, das seinem Schadenersatzanspruch gerecht wird. Es wäre unbillig, einen Geschädigten auf einen unkonkreten Einwurf hin zu verpflichten, sich darauf einzulassen. Er allein kann mangels einschlägigem Wissen seinen Anspruch nicht konkret kennen und der Gegnerversicherer ist der Letzte, der ihm diesen zu 100 Prozent erklären und erfüllen mag.

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