Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4/25

Amtsgericht Bielefeld 417 C 75/24 vom 08.12.2024

  1. Die Schätzung der vom gegnerischen Versicherer zu erstattenden Kosten für Ersatzmobilität kann mit der Fracke-Liste erfolgen, d.h. dem Mittelwert aus den Mittelwerten von Schwacke und Fraunhofer.
  2. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten ist nicht vorzunehmen, wenn der Ersatzwagen weniger als 1.000 Kilometern genutzt wurde.
  3. Kosten der Reduzierung der Haftung des Mieters für Schäden am Ersatzwagen können Geschädigte grundsätzlich und vollständig ersetzt verlangen, der Höhe nach geschätzt (§ 287 ZPO).
  4. Beauftragt der Kläger bereits außergerichtlich einen Rechtsanwalt, sind dessen außergerichtliche Kosten ebenso vom Haftpflichtversicherers des Unfallgegners zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bielefeld urteilt – mit oberflächlicher Begründung – mit dem Fracke-Ansatz. Hinzugerechnet werden Kosten für Nebenleistungen und für die außergerichtliche Anwaltseinschaltung. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wird mangels Messbarkeit nicht vorgenommen, da der Mieter mit dem Ersatzwagen weniger als 1.000 Kilometer gefahren ist.

Bedeutung für die Praxis:

Hier hat ein Kläger vorgetragen, dass es keinen Abzug vom Schadenersatz wegen ersparter eigener Kosten des Geschädigten geben kann, wenn dieser während des Ausfalls seines eigenen Fahrzeuges lediglich wenige Kilometer fährt. Eine Nutzung unterhalb von 1.000 Kilometers kann dem Geschädigten keine messbare Ersparnis für sein eigenes Fahrzeug bringen. Denn worin soll diese liegen? Jedenfalls nicht darin, dass er 500 km später auf neue Reifen wechselt oder zur Inspektionen fährt, Wartungen benötigt oder Teile tauschen muss. Solche konkreten Abzüge vom Schadenersatzanspruch wegen Ersatzmobilität sind geeignet, Geschädigte davon abzuhalten, einen Ersatzwagen zu nutzen, obwohl sie darauf angewiesen sind.
Zur Begründung für eine Anwendung des Mischmodells Fracke werden die Vorteile der Fraunhofer-Liste in der Anonymität und Manipulationssicherheit gesehen. Dass es sich dann jedoch um Internet-Angebote handelt, die nur mit Vorbuchungsfrist, Kaution, Vorauskasse und fester Mietdauer handelt – weitere Einschränkungen betreffen jeden von Fraunhofer abgefragten Betrag – wird stillschweigend ausgeblendet. Der Schwacke-Liste werden Probleme angedichtet, weil Manipulationen „nicht auszuschließen“ seien. Und so wird weiter mit den Fracke-Werten hantiert, die aus dem Mittelwert von Schwacke (Durchschnitt aus vielen von Schwacke erhobenen Einzelwerten) und dem Mittelwert von Fraunhofer (Durchschnitt aus vielen dortigen Einzelwerten) nochmals ein weiterer Mittelwert berechnet wird.
Der beklagte Versicherer wollte auch die Kosten der Haftungsreduzierung nicht tragen. Das Gericht hat – wie es andere Gerichte in tausenden anderen Urteilen auch schon getan haben – darauf hingewiesen, dass diese unabhängig davon zu erstatten seien, ob das vom Unfallverursacher beschädigte Fahrzeug kaskoversichert ist.

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