Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/24

Landgericht Koblenz 5 S 18/24 vom 09.09.2024 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 23 C 455/23 vom 26.03.2024)

1. Die erstinstanzliche Heranziehung der Schwacke-Werte zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nicht zu beanstanden.
2. Die gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste durch die Beklagte vorgelegten Preisbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag.
3. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag wegen der Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichtes Koblenz bestätigt eine Vorentscheidung, in der die Schwacke-Liste Anwendung gefunden hatte. Zusätzlich wurden ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten als erstattungsfähig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht bestätigt wiederholt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste. Mit den von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Internet-Screenshots hat sie keine ausreichenden Anhaltspunkte eingebracht, die die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste erschüttern könnten. Die Beispiele seien nicht vergleichbar gewesen.
Der Aufschlag wird hier an die Eilbedürftigkeit geknüpft, was aber eine Besonderheit des Falles ist. Das heißt, dass das Berufungsgericht in der Vergangenheit den Aufschlag auch aus anderen Gründen zugesprochen hat, wenn die Anmietung nicht eilbedürftig war.

Der Anspruch auf die Erstattung der Nebenkosten für Winterreifen ergibt sich laut Aussagen des Gerichtes daraus, dass der Markt das üblicherweise nicht eingepreist hat. Der Anspruch hat auch nichts damit zu tun, dass Winterreifen im November eine Selbstverständlichkeit sind. Zwar gibt es eine situative Winterreifenpflicht und Versicherer wollen darauf hinaus, dass dann auch keine Zusatzkosten verlangt werden können. Doch Kläger halten dem entgegen, dass jedes Unternehmen selbst entscheidet, ob Kosten eingepreist oder separat abgerechnet werden. Gerichte sehen, dass Winterreifen häufig separat abgerechnet werden und sprechen sie daher in Verfahren zum Schadenersatz zu.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung bis auf Null Euro ergibt sich daraus, dass dem Geschädigten durch den Unfall eine Ersatzmobilität und die damit verbundenen Risiken im Umgang mit dem Mietwagen aufgezwungen sind. Anders als die Beklagte meint, bestehe der Anspruch unabhängig davon, wie das beschädigte Fahrzeug des Geschädigten versichert ist, also ob überhaupt eine Vollkaskoversicherung besteht und mit welcher Selbstbeteiligung diese gestaltet ist.

Das Verfahren ist abgeschlossen.

 

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