Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/24
Landgericht Köln 16 O 163/24 vom 13.11.2024
- Im Streit um restliche von Schädiger zu ersetzende Mietwagenkosten für Ersatzmobilität kann sich der Kläger auf die Werte der Schwacke-Liste berufen.
- Es wird die Auffassung der Klägerin bestätigt, dass die Fraunhofer-Liste zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet ist.
- Die Dauer der Ersatzanmietung ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Beklagte unsubstantiiert auf die Möglichkeit einer Notreparatur zur Weiternutzung des Geschädigtenfahrzeuges bis zum Reparaturbeginn hinweist.
- Es ist nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen bei Abrechnung eines erforderlichen Unfallersatztarifes / Grundpreis zuzüglich pauschaler Aufschlag.
- Die Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen und Navigationsgerät sind vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten.
- Die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes kann der Kläger ebenso erwarten.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Köln entscheidet erstinstanzlich zu restlichen Mietwagenkosten in zwei Schadenfällen für den Kläger aus abgetretenem Recht. Es wendet zur Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste an. Auch ein unfallbedingter Aufschlag wird zugesprochen, ebenso wie Kosten von Nebenleistungen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Bedeutung für die Praxis:
Im Gerichtsbezirk Köln wird seit längerem mit dem Mischmodell aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt. Doch die Argumente gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste liegen auf der Hand und können hier überzeugen. Ein BAV-Gutachten und eigene Internet-Screenshots des Kläger sowie die ausführliche Darlegung der Mietwagenklassen-Problematik der Fraunhofer-Methode sind die Basis dafür.
Für die Schätzung der Erstattungsfähigkeit der abgerechneten Kosten ist kalkulatorisch auf den Grundpreis aus der Liste ein Aufschlag gerechtfertigt, weil im konkreten Fall unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind, um den Mieter nach dem Unfall mobil zu halten (BGH: „erforderlicher“ Unfallersatztarif) .
Alles andere ist business as usual.
Das Verfahren ist abgeschlossen, das Urteil ist rechtskräftig.