Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/25

Amtsgericht Hamburg 31a C 54/23 vom 18.06.2025

  1. Der Vorwurf der Beklagten, der Geschädigte hätte sich – um nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens zu verstoßen – mit Taxifahrten mobil halten können, wird zurückgewiesen.
  2. Der Verweis der Beklagten auf die Anwendbarkeit allein der Fraunhofer-Liste trägt nicht. Die Beklagte hat auch bereits nicht die einschlägige Ausgabe der Fraunhofer-Liste, sondern Werte aus anderen Jahren vorgelegt.
  3. Die vom Geschädigten für Ersatzmobilität erzeugten Kosten halten sich im Rahmen der üblichen Preise für Mietwagen.
  4. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge liegen unterhalb mehrerer von ihr zum Vergleich herangezogener Internetbeispiele und damit nicht wie die Beklagte behauptet marktunüblich viel zu hoch.
  5. Auch die Kosten der Haftungsreduzierung und Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Hamburg durchbricht die Fraunhofer-Linie der örtlichen Gerichte. Nachdem der Anspruch auf Ersatzmobilität per Mietwagen dem Grunde nach bestätigt wurde, wird die Erforderlichkeit der Höhe nach geprüft. Und anstatt – wie in Hamburg üblich – mit dürrer Begründung auf Fraunhofer-Werte zu verweisen, wird die Forderung des Autovermieters vor dem Hintergrund von vergleichbaren Internetangeboten vollständig bestätigt.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil ist ein Beispiel dafür, was im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten selbst in Fraunhofer-Hochburgen möglich ist, wenn der Klägervortrag auf guten Argumenten aufbaut. Hier wurden mehrere von einem Helfer zur Verfügung gestellte Internetangebote aus dem Jahr und vom Ort der Anmietung verwendet, die auch ansonsten vergleichbar mit Fraunhofer zu ganz anderen Ergebnissen kommen als Fraunhofer. Dadurch handelte es sich um konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der Fraunhofer-Liste. Und so spricht das Gericht den Mietwagenpreis bzw. die Restforderung des Schadenersatzes zu.
Das Gericht hätte weitergehend auch im Urteil zu dem Ergebnis kommen können, dass die Mängel der Fraunhofer-Liste damit belegt seien. So hat es nur den Einzelfall entschieden. Doch eine diesbezügliche Erkenntnis der Hamburger Gerichte kommt vielleicht mit weiteren Verfahren an den Amtsgerichten und am Landgericht in Hamburg. Wer darüber nachdenkt, kann gern den Verfasser dieses Kommentars dazu und zu den Internetbeispielen befragen.

Es ist nichts darüber bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.

 Nach oben