Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/24
Amtsgericht Bonn 106 C 97/24 vom 03.12.2024
- Für die Bestimmung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste heranzuziehen.
- Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ist durch konkreten fallbezogenen Vortrag der Klägerin als erschüttert anzusehen.
- Auch eine Verwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells ist abzulehnen.
- Zu dem Grundpreis der erforderlichen Mietwagenkosten ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters hinzuzufügen.
- Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig und nach den Beträgen der Schwacke-Liste zu schätzen.
Zusammenfassung
Nachdem sich das Landgericht Bonn ausführlich mit dem Klägervortrag gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste in ihrer aktuellen Form befasst hatte und seine Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich auf die Verwendung lediglich der Schwacke-Liste umgestellt hat, folgt dem inzwischen das Amtsgericht Bonn. Der Kläger aus abgetretenem Recht hatte konkrete Mängel der Fraunhofer-Liste vorgetragen und die Auswirkungen auf den zu entscheidenden Fall verdeutlicht. Auch ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten sind zugesprochen worden.
Bedeutung für die Praxis
Es gibt viele allgemeine Argumente gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Dazu zählen die Nähe zur Versicherungswirtschaft, die unklare Methode, sich aus Internetseiten Werte herauszulesen, die noch nicht einmal theoretisch mögliche korrekte Eingruppierung des Fahrzeuges. Die Herausforderung für die Klage des Geschädigten oder des Vermieters auf Zahlung der restlichen berechtigten Mietwagenkosten ist es, nicht nur allgemeine sondern konkrete Argumente gegen Fraunhofer vorzubringen. Das kann gelingen, wie eine von uns bereits veröffentlichte Entscheidung des Landgerichtes in Bonn zeigt. Und so hat er der Vermieter auch in diesem Fall versucht: Er hat die Probleme und deren Auswirkungen auf den Fall konkret benannt. Da ist zunächst eine genaue Darlegung des Argumentes, dass die Macher der Fraunhofer-Liste gar nicht in der Lage sein können, ein im Internet mit einem Preis belegtes Fahrzeug in eine Schwacke-Mietwagenklasse einzugruppieren. Insofern – so die Kläger – muss jeder Wert als beliebig angesehen werden, der in der Fraunhofer-Liste ein Teil des Mittelwertes einer Schwacke-Mietwagenklasse sein soll. Die Auswirkungen der falschen Fraunhofer-Methode wurde mit dem BAV-Gutachten für den regionalen Markt und eigenen Internet-Screenshots mit viel höheren Internetpreisen als in der Fraunhofer-Liste belegt.
Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig ist.