Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/24

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 4 C 910/23 (2) vom 01.02.2024

  1. Die Leasingnehmerin ist zur Durchsetzung der Forderungen nach einem Haftpflichtschaden aktivlegitimiert, da sie – wie sich aus dem Leasingvertrag ergibt – sich selbst um den Schaden zu kümmern habe.
  2. Eine Leasingnehmerin kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass Werkstattrisiko und Mietwagenrisiko beim Schädiger liegen.
  3. Die Einwendungen der Beklagten zu unberechtigten Reparaturpositionen und in der Höhe überzogenen Rechnungspositionen können aufgrund der subjektbezogenen Schadenbetrachtung unbeachtet bleiben, ebenso wie die Frage, ob die Rechnung vom Geschädigten bezahlt ist.
  4. Bei Mietwagenkosten unterhalb des Schwacke-Normaltarifes muss sich der Geschädigte nicht nach günstigeren Alternativen umsehen.
  5. Lediglich wenn konkrete Tatsachen mit erheblichen Auswirkungen auf den Fall vortragen werden, begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste Bedenken, denen dann nachzugehen wäre.
  6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten hat nicht zu erfolgen, da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck spricht der Klägerin weitere Reparaturkosten auf der Basis der subjektbezogenen Schadenbetrachtung zu. Zu Mietwagenkosten wendet das Gericht § 287 ZPO an und schätzt mittels Schwacke. Die dagegen vorgebrachten Bedenken mittels Internet-Screenshots und Fraunhofer werden zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Rechtsprechung des BGH vom 16.01.2024 zum Herstellungsrisiko (Werkstattrisiko, Sachverständigenrisiko, Abschlepprisiko, Mietwagenrisiko,…) konnte das Gericht Ende Januar eher noch nicht kennen. Und doch urteilte es auf der Basis der subjektbezogenen Schadenbetrachtung zumindest bezüglich der Reparaturkosten. Eventuelle Rückforderungsansprüche – sollte der Versicherer hier einen ungerechtfertigten Nachteil erlitten haben – wurden Zug um Zug vom Geschädigten an ihn abgetreten. Der subjektbezogene Schadenbegriff wurde Ende Januar bereits blitzsauber angewendet.
Bei den Mietwagenkosten entschied das Gericht jedoch, sich mit den Details zu befassen. Die Schwacke-Liste sei zur Schätzung der erforderlichen Schadenersatzzahlung anwendbar, die Fraunhofer-Liste nicht. Mängel bei Fraunhofer werden in der geringen Anzahl der beteiligten Autovermieter gesehen und zusätzlich in der Beschränkung auf Internet-Werte, der Zusammenstellung in 2-stelligen PLZ-Gebieten sowie in der Nähe zur Versicherungswirtschaft, die diese Liste beauftragt habe. Daher sei Fraunhofer keine neutrale Markterhebung.
Auch im Bereich der Mietwagenkosten hätte bei Vorteilsausgleichsabtretung ein detailliertes Befassen mit den Argumenten der Beklagten unterbleiben können. Eine Feststellung „Geschädigte/n trifft bei Preisen unter Schwacke kein Auswahlverschulden“ hätte genügt.

 

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