Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/24

Amtsgericht Naumburg 12 C 235/23 vom 23.10.2024

  1. Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des Mietwagenpreises für ein Ersatzfahrzeug ist der am Markt übliche Tarif.
  2. Der erforderliche Betrag kann mittels Schwacke-Automietpreisspiegel geschätzt werden.
  3. Die Schwacke-Liste hat den Vorzug vor anderen Erhebungen, weil sie durch stark differenzierte PLZ-Gebiete den regionalen Markt abbildet.
  4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote haben schon deshalb keinen Bezug zum konkreten Fall, weil sie mit erheblichem zeitlichen Abstand erstellt wurden.
  5. Dass Internetangebote ein fixiertes Miet-Ende unterstellen, führt ebenso zu dem Ergebnis, dass sie kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Schwacke-Liste darstellen.
  6. Wie das Mietfahrzeug zugelassen ist, kann aus Sicht des Schadenrechts offen blieben.
  7. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Naumburg wendet die Schwacke-Liste zu Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall an, denn diese Liste eignet sich besser als die Alternativen Fracke und Fraunhofer. Internetbeispiele sind schon deshalb kein taugliches Gegenargument, weil dort von einer ex ante fixierten Mietdauer ausgegangen wird. Hinzuzusetzen sind Kosten für Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis:

Mit einer einfachen Überlegung scheiden Internet-Beispiele als Argument gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste aus: Bei Internetbeispielen wird zum Zeitpunkt der Recherche festgelegt, wie lange das Fahrzeug benötigt wird. Es wird unterstellt, dass es zu dem Zeitpunkt wieder zurückgegeben wird und der Vermieter eine Anschlussmiete planen kenn, um die Auslastung hochzuhalten. Bei Ersatzfahrzeugen ist das anders. Der Geschädigte mietet, so lange er auf sein eigenes Fahrzeug verzichten muss und das ist zu Beginn völlig unklar.
Die Kosten der Reduzierung der Haftung für eventuelle Schäden am Mietwagen hat der Versicherer des Schädigers zu übernehmen. Das gilt unabhängig davon, ob und wie der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug kaskoversichert hat.

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