Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/24

Amtsgericht Hamburg -St. Georg 916 C 55/23 vom 12.07.2023

  1. Die vom Zessionar / Autovermieter aus abgetretenem Recht geforderten Mietwagenkosten in Höhe der Mietwagenrechnung sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vollständig zu ersetzen.
  2. Die verwendete Abtretungserklärung zur Übertragung des Schadenersatzanspruchs von der Geschädigten an den Vermieter ist gültig und der Autovermieter daher für den Schadenersatzprozess aktivlegitimiert.
  3. Die Hinweise der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetbeispiele sind kein hinreichendes Argument gegen ihre Pflicht zur Kostenerstattung des Ersatzwagens.
  4. Die Geschädigte musste sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen.
  5. Kosten für die Reduzierung der Mieterhaftung für eventuelle Schäden am Mietwagen und für das Zustellen und Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung

Die subjektbezogene Schadenbetrachtung zugrunde gelegt ergibt sich kein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens oder das Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie durfte den abgerechneten Betrag als erforderlich ansehen. Selbst im Vergleich zum Vortrag der Beklagten war der Betrag nicht so stark überhöht, dass sich hieraus eine Erkundigungspflicht nach alternativen Mietwagenangeboten ergeben könnte. 

Bedeutung für die Praxis

In Hamburg besteht die obergerichtliche Rechtsprechung stur auf Fraunhofer und setzt sich mit Argumenten der Kläger unzureichend auseinander, die anderswo viele Gerichte überzeugen. Umso bedeutender sind Urteile, in denen Geschädigte den Schutz der subjektbezogenen Schadenbetrachtung erfahren. Nach den BGH-Urteilen vom Januar 2024 werden sich möglicherweise auch Landgericht und Oberlandesgericht in Hamburg den Argumenten der Geschädigten öffnen müssen. Denn die Linie „solange der Geschädigte nichts falsch gemacht hat…“ muss auch hier gelten. Für die Geschädigte besteht keine generelle Erkundigungspflicht und auch im konkreten Fall kann diese nicht angenommen werden, da die abgerechneten Preise nicht stark überhöht gewesen sind. In Hamburg klagende Vermieter sollten sich speziell beraten lassen.
Die Erstattungspflicht der Kosten der Haftungsreduzierung besteht unabhängig von der Frage, wie das Geschädigten-Fahrzeug gegen selbst verursachte Schäden abgesichert war.

 

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