Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/25
Amtsgericht Siegen 14 C 1584/24 vom 24.03.2025
- Argumentiert der Versicherer des Unfallgegners zur Wertminderung mit einer unsubstantiierten Stellungnahme einer Sachverständigenorganisation und ist daher eine weitere konkrete Stellungnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen erforderlich, hat der Versicherer auch die zusätzlichen Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zu tragen.
- Die grundlegende Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Unfall ist anerkannt.
- Das Direktvermittlungsschreiben der Beklagten verpflichtet den Geschädigten mangels eines konkreten Angebotes nicht auf den dort genannten Mietwagenpreis.
- Ohne ein für den Geschädigten erkennbares Missverhältnis des vereinbarten Preises zum Marktüblichen ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.
- Der Kläger kann sich im Streit um die im konkreten Fall angemessene Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen, da er vom Schädigerversicherer Zahlung an den Autovermieter verlangt und Ansprüche aus einer ggf. in den Augen des Versicherers bestehenden Überzahlung an ihn abtritt.
- Selbst wenn sich in einer Rückschau ergibt, dass der vereinbarte Preis oberhalb einer anerkannten Schätzgrundlage lag, liegt das Mietwagenrisiko beim Schädiger, solange für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung kein Anlass zur Suche nach einem günstigeren Angebot bestand.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Siegen sieht bei einem Preis unterhalb der Schwacke-Liste keine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Alternativen. Beruft sich der Geschädigte darauf, dass das Mietwagenrisiko beim Schädiger liege, besteht für den Versicherer des Schädigers die Möglichkeit, in seinen Augen zu viel gezahlte Mietwagenkosten vom Autovermieter zurückzufordern.
Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht bestätigt die Auffassung, dass sich Geschädigte auf das Mietwagenrisiko berufen können, wenn sie a) vom Versicherer Zahlung an den Vermieter verlangen, b) eventuelle Rückforderungsansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten an den Versicherer abtreten und wenn c) ihnen nicht vorzuwerfen ist, dass sie wegen mehrfach überhöhter Preise hätten wissen müssen, dass der Versicherer das nicht zahlen muss. Wenn ihnen von daher kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, hat der Schädiger den Schadenersatzbetrag ohne die Listendiskussion zu erstatten und kann sich später zurückholen, was er vermeintlich zu viel gezahlt haben will. Im Ergebnis wird der Streit um die Listen heruntergefahren und der Geschädigte aus dem Streit herausgehalten. Es liegt dann am Versicherer des Schädigers, genau darzulegen, warum er zu viel gezahlt haben will.
Für Anwälte von Geschädigten erscheint es auf dieser Basis erheblich einfacher, in Schadenersatzprozessen auch die Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten durchzusetzen und nicht wie bisher oft das Thema zu vernachlässigen.