Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3/25
Amtsgericht Sinzig 14 C 17/24 vom 17.07.2024
- Die Auffassung der Beklagten, sie sei nicht zahlungsverpflichtet, weil ein Erlassvertrag vorliege, wird als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen.
- Die Dauer der Ersatzwagenanmietung ist nicht zu beanstanden.
- Die Höhe der erforderlichen Kosten kann mittels der Schwacke-Liste geschätzt werden, da keine dagegen sprechenden konkreten Tatsachen ersichtlich sind, die sich auf den Fall auswirken.
- Neben dem Grundtarif nach der Schätzgrundlage ist in diesem konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als erforderlich anzusehen (§ 249 BGB).
- Die Kosten vereinbarter Nebenleistungen hat die Beklagte ebenso zu erstatten.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Sinzig prüft den Vortrag der Beklagten daraufhin, ob sie konkrete Tatsachen gegen die Schätzgrundlage vorträgt oder nur die allgemeinen Argumente zu Schwacke und Fraunhofer, die das Gericht für untauglich hält. Im Ergebnis wird weiterhin die Schwacke-Liste angewendet. Hinzu kommt ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und für Nebenleistungen.
Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht kann mit der Auffassung der Beklagten wenig anfangen, die Autovermietung hätte dem Geschädigten zwar ein Fahrzeug gegeben, ihm aber versichert, er müsse nicht zahlen und daher sei auch sie die eintrittspflichtige Versicherung leistungsfrei. Der Schaden ist im Augenblick des Unfall entstanden, konkretisiert mit den abgerechneten Mietwagenkosten. In dieser Höhe werden sie als Schadenersatzanspruch beziffert, abgetreten an die Klägerin.
Die Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten erfolgt hier weiterhin mittels Schwacke-Liste. Da mit ungewisser Mietdauer und unklarer Haftungsfrage besondere Umstände der Vermietung vorgelegen haben, wurde auch ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen.
Des Weiteren hatte die Beklagte für Kosten von Nebenleistungen und für außergerichtliche Anwaltskosten aufzukommen.