Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7/25

Landgericht Düsseldorf 23 O 90/23 vom 16.01.2025

  1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Bedenken der Beklagten gegen die Identifizierbarkeit von Unterschriften und aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes sind nicht nachvollziehbar.
  2. Der dem Geschädigten schadenersatzrechtlich zustehende Betrag wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ist mit dem Mittelwert Fracke zu schätzen.
  3. Zum Grundbetrag der berechtigten Mietwagenkosten ist in jedem der fünf Fälle ein Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Autovermieter hinzuzufügen.
  4. Kosten der weitestgehenden Reduzierung der Haftung des Mieters für eventuelle Beschädigungen des Mietfahrzeuges sind vom Schädiger unabhängig von der Versicherung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten zu erstatten.
  5. Auch die Kosten weiterer Nebenleistungen wie Winterreifen, Navigation, Anhängerkupplung, Zusatzfahrer-Gestattung und Zustellen / Abholen sind schadenrechtlich erstattungsfähig.
  6. Die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin hatte in allen Fällen einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Düsseldorf wendet das Mischmodell Fracke an und spricht erstinstanzlich restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu. Daneben wird ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gewährt. Des Weiteren seien auch die angefallenen Kosten der erforderlichen Nebenleistungen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis:

In Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif kann man für das Landgericht Düsseldorf inzwischen wohl feststellen, dass das Thema dort wie vom BGH vorgesehen umgesetzt ist. Der Aufschlag ist bei der 19., 20.,21. und 22. Kammer erfolgreich durchgesetzt worden.
Wichtig erscheinen zwei Nebensätze des Gerichtes in Bezug auf die Themen Haftungsreduzierung und Zweitfahrer: Die Erstattungspflicht der Kosten einer Haftungsreduzierung steht nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob beim Geschädigten für sein eigenes Fahrzeug ein Kaskoversicherungsvertrag läuft. Und die Kosten der Erlaubnis, den Mietwagen durch einen zweiten Fahrer nutzen zu lassen, sind auch dann zu erstatten, wenn ex post nur ein Fahrer am Steuer gesessen hat. Wichtig ist lediglich, ob das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug regelmäßig von mehreren Personen bewegt wurde.
Der Versicherer wurde außergerichtlich zwei Mal anwaltlich gemahnt und das Gericht sah das auch als sinnvoll und notwendig an. Obwohl der Versicherer der Klägerin eindeutig mitteilte, keine weitere Regulierung vorzunehmen, sollte die erste Mahnung ex ante gesehen, helfen, spätere im Prozess denkbare Risiken im Zusammenhang mit der endgültigen Zahlungsverweigerung zu vermeiden. Es ging hier also um die Schaffung eines unzweifelhaften Verzugszeitpunktes. Die zweite anwaltliche Zahlungsaufforderung „detaillierte Kostenaufstellung“ ist ebenso als „ex ante erforderlich“ anzusehen, da mit einer detaillierten Kostenaufstellung die Hoffnung einhergehen kann, die Beklagte doch noch zur außergerichtlichen Regulierung und damit zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zu bewegen.

 

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