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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/24

Landgericht Itzehoe 1 S 41/23 vom 10.09.2024 (Datum mündliche Verhandlung) 
(Vorgericht Amtsgericht Meldorf 97 C 74/22 vom 11.04.2023)

1. Die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Erstattung vollständiger Mietwagenkosten ist begründet.
2. Es geht nicht zu Lasten des Geschädigten, wenn er dadurch höhere Mietwagenkosten auslöst, dass er den Reparaturauftrag erst nach Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers erteilt.
3. Lieferverzögerungen von Ersatzteilen und die sich daraus ergebende längere Reparaturdauer sind Risiken des Schädigers aus denen sich höhere Mietwagenkosten ergeben können, die der Schädiger zu ersetzen hat.
4. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann nicht angenommen werden, wenn der Geschädigte bei einer fünfstelligen Summe den Schaden nicht zunächst aus eigener Tasche reguliert. Eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit ist daher zu verneinen.
5. Da die Höhe der Schadenpauschale von 25 Euro zwischen den Parteien unstreitig war, wurde sie vom Erstgericht zu Unrecht auf 20 Euro gekürzt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/24

Amtsgericht Köln 148 C 34/24 vom 19.08.2024 (Datum mündliche Verhandlung)

1. Die wegen Kosten der Beschädigung an einem Mietwagen nach einem Mahnbescheid geführte Klage gegen den Mieter war trotz der vertraglichen Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgreich.
2. Die mietvertragliche Vereinbarung einer Haftungsreduzierung war in den Mietbedingungen unter den Vorbehalt der Polizeiklausel gestellt, was keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt.
3. Die Berechtigung des Vermieters, vom Mieter im Schadenfall die Hinzuziehung der Polizei zu verlangen, resultiert aus seinem Interesse, die Unfallsituation von neutraler Seite her belastbar feststellen zu können, Beispiele sind die tatsächliche Identität des Fahrers oder dessen Fahrtauglichkeit.
4. Der Mieter hat noch immer eine Wahl entweder die Polizei zu rufen oder wegen der Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheit einen erheblichen Teil des Schadens selbst zu tragen.
5. Eine Pflicht für den Mieter zur Selbstbezichtigung oder ein Verlust seines Rechtes, eine Aussage zu verweigern, ist in der Polizeiklausel nicht zu sehen.
6. Der Beklagte ist zur Zahlung von 70 Prozent der Schadensumme und entstandener Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. 
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R+V-Preisliste wieder ein Fall für die Rundablage?

Die R+V-Versicherung fährt folgende Strategie: Man zahlt fast nichts, lässt sich verklagen und gibt auf dem Postweg an alle Geplagten eine freundliche Preisliste heraus, was man außergerichtlich und freiwillig zu zahlen bereit wäre. Die Werte darin sind weniger als das, was Gerichte landauf landab für angemessen halten (außer vielleicht in Hamburg).

Das soll folgendes Beispiel zeigen:

Nach Mischmodell Fracke zuzüglich Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer und Zustellen/Abholen (nur eine Auswahl an möglichen Nebenleistungen) ergibt sich für eine Miete der Mietwagenklasse 05 in Wiesbaden (PLZ 651** und 652**) pro Woche:

431,33 Euro Grundpreis
+ 159,25 Euro Haftungsreduzierung
+ 84,63 Zweitfahrer
+ 60,88 Zustellen/Abholen

Summe = 736,09 Euro brutto

Die R+V bietet den Autovermietern als freiwillige Zahlung nach ihrem Tableau für diese Leistung einen Betrag in Höhe von 524,79 Euro brutto (klassenkleiner).

Wer allerdings sowieso keine Nebenkosten mit dem Mieter vereinbart oder wer seinen Mieter, obwohl der dem Versicherer gegenüber einen Anspruch auf eine niedrige Selbstbeteiligung für Schäden hat, mit einer SB von 1000 Euro fahren lässt, der kann das Tableau nutzen.

Welche anderen Schweinereien in dem Tableau versteckt sind, erklären wir den Mitgliedern im internen Bereich der Seite und zeigen dort auch das Tableau selbst.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-24
Oberlandesgericht Oldenburg 1 U 173/22 vom 21.09.2023 (Vorinstanz Landgericht Osnabrück 7 O 1492/22 vom 19.10.2022) 1. Dem Kläger steht die Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale für 148 Tage zu. 2. Der Anspruch besteht für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist, in Form eines Wahlrechts eines konkreten Nutzungsausfallschadens wie Mietwagenkosten oder einer pauschalierten Entschädigung. 3. Der zu prüfende Nutzungswille ist grundsätzlich auch dann als gegeben anzusehen, wenn der Geschädigte ein beklagtenseits finanziertes Mietfahrzeug vorzeitig zurück gibt.

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…das und mehr…

22.05.2024: AGB-Baustein Lkw: Rückwärts nur mit Einweiser

03.07.2024: Rangieren von Lkw: Kostenbeteiligung Mieter an Haftpflichtschaden

11.07.2024: Online-Dienstleistung “Fahrerunterweisung” (Themenfeld UVV/Arbeitsschutz/Berufsgenossenschaft)

11.07.2024: Großkundenschnittstelle iKfz nur als juristische Person des Privatrechts
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-24

Landgericht Bonn 5 S 30/24 vom 17.06.2024 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 116 C 262/23 vom 09.04.2024)

1. Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er einen Ersatzwagen zum Marktpreis anmietet.
2. Ein telefonischer Anruf erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen an ein verbindliches Direktvermittlungsangebot für den Geschädigten.
3. Wenn nicht erkennbar ist, dass dem Geschädigten die genauen Konditionen transparent gemacht wurden, reicht ein Angebot auch über ein Telefonat hinaus nicht aus und ist daher für den Geschädigten nicht bindend.
4. Der bloße Versuch, den Geschädigten zu einem eigenen Kontakt mit einem kooperierenden Autovermieter zu verpflichten, ersetzt nicht die Notwendigkeit eines „ohne weiteres“ zugänglichen Angebotes. 

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Berufungsausführungen der Beklagten zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten mit der Begründung zurück, dass der Versicherer kein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet hat.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hat dem Geschädigten für dessen Ersatzbedarf keine gültige Preisvorgabe unterbreitet. Das Landgericht Bonn stellt hier zum wiederholten Male klar, dass ein Telefonat mit dem Geschädigten allein grundsätzlich ungeeignet ist, ihn an einen genannten Vermieter zu verweisen und auf einen maximal zu regulierenden Mietwagenpreis festzulegen. Diese Auffassung erscheint vollkommen nachvollziehbar, denn der Geschädigte kann im Nachhinein nicht beweisen, was ihm von der Gegenseite vorgegeben wurde.
Aber auch darüber hinaus wird festgestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Versicherer einfach ein passendes verfügbares Angebot behauptet und den Geschädigten an den Direktvermittlungspartner verweisen will. Darauf braucht der Geschädigte nicht einzugehen, denn ihm ist kein konkretes Angebot unterbreitet worden, das er mit anderen Angeboten am Markt vergleichen könnte.

Zitat: „Preisvorgabe per Telefon geht ins Leere“ 

Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflichten ist entgegen der mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände nicht anzunehmen. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht darauf abgestellt, dass die vorliegend gewählte Art des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten den Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechen. (…)
In der Klageerwiderung wurde nur vorgetragen, dass eine Vermittlung an die Firma Enterprise mit dem Geschädigten telefonisch besprochen und durch die benannte Zeugin ein Auftrag an die Firma Enterprise versendet worden sei. Dies ist unzureichend. Dass der Geschädigte sich bereits auf die Vermittlung des Fahrzeuges eingelassen haben soll, folgt aus dem erstinstanzlichen Vortrag bereits nicht. Auf die (nur) telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote musste sich der Geschädigte auch nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar.“
Landgericht Bonn 5 S 30/24 vom 17.06.2024 (Beschluss)

Zitat: „Direktvermittlungsversuch scheitert, wenn Angebot unkonkret“ 

Es ist weiterhin auch erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten die konkreten Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen ausreichend transparent gemacht worden sind (vgl. OLG Köln, 27.03.2017 – 15 U 34/17, juris). Es ist bereits nicht nachprüfbar, ob es dem Geschädigten zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. Vor dem Hintergrund ist auch die benannte Zeugin nicht zu vernehmen.
Soweit nun mit der Berufungsbegründung weiterer Vortrag erfolgt, folgt auch aus diesem nicht, dass dem Geschädigten die Konditionen ausreichend transparent gemacht worden seien. Es wird weiterhin nicht vorgetragen, dass die nunmehr mit Schreiben vom … der Enterprise Autovermietung Deutschland B.V. & Co. KG dargelegten Konditionen dem Geschädigten mitgeteilt worden seien. Auch der Vortrag, dass sich der Geschädigte auf die „Vermittlung des Fahrzeuges bereits eingelassen habe“, greift nicht durch. Auch nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte lediglich eine Vermittlung an das zuvor bezeichnete Unternehmen. Ein „ohne weiteres“ zugängliches Alternativangebot wird nicht dargelegt. Es bedurfte vielmehr auch nach dem Beklagtenvortrag weiterer telefonischer Absprachen.“
Landgericht Bonn 5 S 30/24 vom 17.06.2024 (Beschluss)

Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-24

Amtsgericht Leverkusen 24 C 163/23 vom 19.04.2024 

1. Ein Geschädigter muss sich im Normalfall nicht nach einem besonders günstigen Mietwagen erkundigen, um einen Ersatzwagen zu mieten und den Preis vom Haftpflichtversicherer vollständig ersetzt zu bekommen. 
2. Dem Vorwurf der Versicherung des Unfallgegners gegen den Geschädigten, der habe gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung verstoßen, da er dessen Mietwagenangebot ausgeschlagen habe, widerspricht das Gericht.
3. Die Schätzung der zu erstattenden Mietwagenkosten entsprechend der Erforderlichkeit erfolgt mittels Mischmodell.
4. Kosten konkret angefallener Nebenleistungen für Haftungsreduzierung auf SB 150 und Zustellen/Abholen sind vom Versicherer zu erstatten.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 10 Prozent als angemessen anzusehen, hier jedoch wegen einer klassenkleineren Anmietung nicht vorzunehmen.
6. Außergerichtliche Anwaltskosten hält das Gericht nicht für erforderlich.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leverkusen sieht keinen Verstoß des Geschädigten durch Anmietung eines Ersatzwagens zum Marktpreis. Denn das angebliche Direktvermittlungsangebot war unzureichend. Die Mietwagenkosten werden mittels Fracke bestimmt zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Ob sich der Geschädigte nach günstigeren Mietwagenangeboten erkundigen muss, hängt einzig und allein vom Preis des Ersatzwagens ab, den er angeboten bekommt. Ist der Preis nicht deutlich zu teuer, muss er sich auch nicht nach Alternativen erkundigen.
Der Geschädigte erhielt von der Beklagten kein konkretes Mietwagenangebot. Es war lediglich ein allgemeiner Hinweis, der umfangreiche Prüfungen und umständliche Erkundigungen erfordert hätte. Das hat dem Gericht nicht ausgereicht, daher durfte er sich ein Fahrzeug seiner Wahl zum Marktpreis besorgen. Dieser wird an Fracke gemessen. Hier zieht das Gericht zweifelhafte Schlussfolgerungen: Wenn die Kläger von sich aus nur Fracke einklagen würden, sei erkennbar, dass das Mischmodell richtig ist. Der Grund dafür dürfte jedoch sein, dass Gerichte beim Mischmodell verharren wollen und Argumenten der Kläger nicht zugänglich sind, da ein Abweichen Aufwand nach sich zieht. Kläger reduzieren nur aus einem Grund ihre Forderungen auf Fracke: Weil es zu teuer ist, immer wieder per Quote Verfahrenskosten zu tragen.
Die Kosten einer Haftungsreduzierung mit geringer Selbstbeteiligung sind unabhängig von der Frage zu erstatten, ob der Geschädigten sein eigenes beschädigtes Fahrzeug auch mit einer niedrigen Selbstbeteiligung bei einem Kaskoversicherer abgesichert hat. Bereits die Unsicherheiten im Umgang mit einem Mietwagen seien Grund genug dafür. 
Sonderbar urteilt das Gericht auch in Bezug auf die Kosten der außergerichtlichen Anwaltsbeauftragung. Danach hätte der Zessionar vorgerichtlich keinen Anwalt einschalten dürfen, da er als Dienstleister selbst rechtskundig sei. Als würden alle Versicherer und dort alle Sachbearbeiter gleich reagieren. Doch so ist es nicht und der Versuch, jeden Regulierungsfall außergerichtlich zu klären, sollten Gerichte fördern und nicht abwürgen.

Mietwagenmarkt: Zulassungsstatistik Mietwagenflotten bis April 2024

Mietwagenmarkt: Zulassungsstatistik Mietwagenflotten bis April 2024

Die deutschen Autovermieter und Carsharing-Unternehmen sind Abnehmer von mehr als 10 Prozent aller neu zugelassenen Pkw-Fahrzeuge in Deutschland. Da diese Mietwagen als „Selbstfahrervermietfahrzeuge“ zuzulassen sind, kann sehr genau ermittelt werden, wie sich die Zulassungszahlen über Monate und Jahre entwickeln.

Aussage: Die Monate März und April 2024 zeigen leicht erhöhte Zulassungszahlen. Der Markt und seine Unternehmen scheinen sich auf einen Sommer mit leicht anziehender Nachfrage vorzubereiten, wenngleich sich das Niveau noch immer unterhalb der Vor-Corona-Zahlen befindet (Chart 2 und 3).

Die monatlichen Pkw-Zulassungszahlen der Autovermieter 2019 bis 2024 (Pkw, Quelle: KBA)

2019
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
27091 28123 42454 32578 43.693 43.212 40.217 33.773 23.643 27.563 35.475 32.635
2020
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
26.077 27.294 18.101 4.888 20.849 32.106 31.217 24.933 26.152 23.111 21.425 30.544
2021
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
12.837 23.410 30.277 21.120 29.815 38.025 28.941 20.301 16.804 13.585 15.292 19.832
2022
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
15.396 17.147 18.429 16.566 21.750 22.246 23.489 18.821 23.962 21.230 25.492 36.800
2023
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
21.178 19.601 26.485 23.526 28.083 36.852 28.941 28.927 25.764 17.209 22.521 19.347
2024
Jan Feb Mrz Apr
21.214 17.882 32.204 29.490

Grafiken: 

Werte Pkw für jeden Monat mit Beginn Januar 2020

Jahresverläufe ab 2019

 

Trendlinie über fünf Jahre, seit 2019, mit Corona erstmalig mit sinkender Tendenz, dann anhaltend auf niedrigerem Niveau und nun wieder steigend.

BAV,
Berlin im Mai 2024

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