Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/25
Amtsgericht Andernach 61 C 546/24 vom 14.03.2025
- Aufgrund einer wirksam vereinbarten Abtretung der Schadenersatzforderung ist die Klägerin aktivlegitimiert.
- Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist begrenzt auf den Betrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
- Die Schwacke-Liste ist zur Bestimmung der erforderlichen Kosten als eine geeignete Schätzgrundlage anzusehen.
- Auf den Grundwert des Normaltarifes ist im konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
- Ebenso erstattungsfähig sind die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Andernach urteilt entsprechend der Berufungskammer in Koblenz anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind schadenersatzrechtlich vom Schädiger zu erstatten.
Bedeutung für die Praxis:
In Koblenz findet derzeit am OLG ein Streit um die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten nach Fraunhofer oder nach Schwacke statt. Die Linie der Amtsgerichte und des Landgerichtes, sich in der Regel an der Schwacke-Liste zu orientieren und die Angriffe der Versicherer aufgrund der Ungeeignetheit ihrer Argumente zurückzuweisen, orientiert sich an der bisherigen OLG-Linie pro Schwacke. Derzeit ist davon auszugehen, dass das OLG seine Auffassung nicht ändert und damit den vier Landgerichten in Koblenz, Bad Kreuznach, Mainz und Trier und zugehörigen 32 Amtsgerichten mit der OLG-Entscheidung vom 29.04.2024 weiterhin eine Orientierung zur Verfügung steht.