Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12/25

- Die am Mietpreisspiegel Schwacke orientierten Mietwagenforderungen der Klägerin sind vom Schädiger bzw. seinem dahinterstehenden Haftpflichtversicherer zu erstatten.
- Gesondert abgerechnete Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig, hier Navigationsgerät, Winterreifen und Zustellen/Abholen des Fahrzeuges durch den Autovermieter.
- Die angefallenen Kosten der Reduzierung der Haftung des Mieters für eventuelle Schäden am Mietwagen können unabhängig davon verlangt werden, ob eine solche weitreichende Absicherung auch für das beschädigte Unfallfahrzeug gelten.
- Eine Berechtigung für einen unfallbedingten Aufschlag besteht nicht.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht in Linz am Rhein wendet seit längerem die Schwacke-Liste an und bleibt auch dabei. Nebenkosten kommen hinzu, doch die Berechtigung eines unfallbedingtes Aufschlages wird abgelehnt.
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil ist aufgrund der Auffassung des Gerichtes zur Berechtigung des unfallbedingtes Aufschlages zu diskutieren. Der Bundesgerichtshof sieht die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Erforderlichkeit, maßgeblich ist hier der § 249 BGB. Sofern der Geschädigte für die Erlangung der Ersatzmobilität Mehrleistungen des Autovermieters in Anspruch nehmen musste, diese Mehrleistungen also erforderlich gewesen sind, ist der Aufschlag zuzugestehen. Solche Mehrleistungen sind zum Beispiel die Vermietung ohne Bezahlung (Kreditierung durch den Anbieter, Verzicht auf Kaution, Vermietung ohne Regulierungszusage des angeblich eintrittspflichtigen Versicherers, Vermietung ohne festgelegtes Mietende und damit einhergehenden Nachteilen in der Fuhrparkplanung des Vermieter usw.
Es ist eine klare Unterscheidung zu einem Unfallersatztarif notwendig, der nur dann einen vom Schädiger zu zahlenden Schadenersatzbetrag darstellt, wenn dem Geschädigten in seiner konkreten Situation nur diese eine eigentlich zu teure Leistung zur Verfügung stand. Hierfür obliegt ihm die Beweislast nach dem § 254 BGB. Begrifflich kann der unfallbedingte Aufschlag als „erforderlicher Unfallersatztarif“ bezeichnet werden und damit vom eigentlich bereits früher geprägten Begriff des klassischen Unfallersatztarifes unterschieden werden, der in Ausnahmefällen auch erstattungsfähig sein kann.
Das Gericht hat diese Unterscheidung nicht vorgenommen und damit anders geurteilt als der BGH es vorgegeben hat.