Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/24
Landgericht Düsseldorf 20 S 153/22 vom 11.09.2024
(Vorinstanz AG Düsseldorf 25 C 129/22 vom 21.12.2022)
1. Die für die Aktivlegitimation der Klägerin verwendete Abtretungserklärung verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch nicht gegen das Transparenzgebot des BGB.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mittels Fracke-Werten bestimmt.
3. Für ersparte Eigenaufwendungen sind 5 Prozent vom Grundbetrag in Abzug zu bringen.
4. Die Kosten Nebenleistungen in Höhe der Werte aus der Schwacke-Nebenkostentabelle sind ersatzfähig, da die Leistungen für eine Reduzierung der SB auf Null, Navigationsgerät, Zweitfahrererlaubnis und Zustellen und Abholen vereinbart und erforderlich gewesen sind.
Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf korrigiert seine Auffassung zu den Anforderungen der Formulierung von Abtretungsvereinbarungen bzgl. Transparenzgebot grundlegend und schließt sich damit der BGH-Rechtsprechung an. Mietwagenkosten werden mittels Mischmodell geschätzt (Grundbetrag) zuzüglich Nebenkosten nach Schwacke.
Bedeutung für die Praxis: Das erstinstanzliche – die Aktivlegitimation aberkennende – Urteil und die landgerichtliche Auffassung aus einem ersten Hinweisbeschluss der Berufungskammer konnte die Klägerin „drehen“. Dazu wurde in der Berufung eine neue Abtretung vorgelegt. Davon unabhängig hat das Verfahren dazu geführt, dass die Präsidentenkammer des Landgerichts seine Auffassung zur korrekten Formulierung einer Abtretung erfüllungshalber vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes für allgemeine Geschäftsbedingungen revidiert hat. Die Klägerin legte dem Gericht das vom BAV erstrittene BGH-Urteil VI ZR 27/23 vor und das führte zum Erfolg.
Die Praxis des Vorlegens einer neuen Abtretung im Berufungsverfahren ist mit diesem Verfahren nochmals bestätigt worden. Wer also erstinstanzlich mit seiner Abtretung scheitert, möge sich melden und bekommt ein Formular, um das zu heilen. In der Regel dürfte das funktionieren.
Die Beklagte war sich nicht zu schade, im Prozess die Nebelkerze des Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu werfen. Das Thema ist vor mehr als zehn Jahren vom BGH zum Leidwesen der Versicherer geklärt worden und noch immer werden von dort Gerichtsverfahren mit diesem Argument geführt. Man kann sich nur wundern.