Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/24

Amtsgericht Rheinbach 5 C 90/24 vom 11.09.2024

1. Die Fraunhofer-Liste ist aufgrund von Mängeln für diesen konkreten Fall nicht verwendbar.
2. Eine Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Werte der Schwacke-Liste.
3. Die Argumentation der Beklagten mittels Internet-Screenshots ist unkonkret, weil nicht auf den zu entscheidenden Fall bezogen.
4. Auf den Grundpreis der zu erstattenden Mietwagenkosten ist ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zweitfahrer-Erlaubnis, Anhängerkupplung und Navi sind ebenso erstattungsfähig und werden nach der Schwacke-Nebenkostentabelle bemessen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
7. Kosten durch die außergerichtliche Anwaltseinschaltung sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rheinbach wendet allein die Schwacke-Werte an, weil die Fraunhofer-Liste für die in Rede stehende Mietwagenklasse keine Werte liefert. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, ebenso wie die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen. 

Bedeutung für die Praxis: Die Fraunhofer-Liste weist seit vielen Jahren nur für einen Teil der Mietwagenklassen Werte aus. Mal fehlen drin die Mietwagenklassen 1, 2 und 4, mal 1, 2, 10 und 11. Fehlen Werte, kann ein Fracke-Wert aufgrund des Mangels der Fraunhofer-Liste nicht gebildet werden. Insofern es um die Klärung erforderlicher Kosten für eine Ersatzanmietung einer dieser Mietwagenklassen geht, steht dem Gericht dann lediglich die Schwacke-Liste zur Verfügung und wendet es dann nur diese Werte zur Bestimmung der erforderlichen Kosten an.
Die von der Beklagten gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Werte vorgelegten Internetbeispiele seien laut Gericht mit dem Fall nicht vergleichbar, da dort keine konkreten Fahrzeuge und damit nur mehrere beliebige Mietwagenklassen erkennbar sind. Auch die weiteren Inhalte der Angebote seien nicht passend zum Fall. Die Mietdauer ist in den Internetbeispiele konkret festgelegt, was im zu entscheidenden Fall anders ist. Mietbedingungen wie die Vorbuchungsfrist und Informationen zur Vorfinanzierungspflicht fehlen. Kilometerbegrenzungen bestehen oder Aussagen dazu sind nicht erkennbar. Damit ergibt sich für das Gericht, dass der Beklagtenvortrag mit Internetbeispielen als nicht auf den Fall bezogen zurückzuweisen ist.
Die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Autovermieter ist für das Gericht ein ausreichender Grund für einen unfallbedingten Aufschlag. 

 Nach oben