Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/25
Amtsgericht Freiburg im Breisgau 2 C 1312/24 vom 10.04.2025 (Datum mündliche Verhandlung)
- Das Vermittlungsschreiben der Beklagten ist kein konkretes annahmefähiges Angebot und damit der Geschädigte nicht an den dort genannten Mietwagenpreis gebunden.
- Aufgrund bestehender Sprachschwierigkeiten hätte der Geschädigte selbst auch keine mündlichen Preis-, Leistungs- und Lieferverhandlungen mit dem vom Versicherer genannten Autovermieter führen können.
- Die Schätzung der erforderlichen Kosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Methode Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer.
Zusammenfassung:
Der Versuch der Beklagten scheitert, den Geschädigten auf eine Preisvorgabe festzulegen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird zur Zahlung restlichen Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten und Kosten eines Reparaturablaufplans verurteilt. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird mit der Fracke-Methode geschätzt.
Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht äußert erhebliche Zweifel, ob dem Geschädigten ein erheblich günstiger Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Auch wenn das Ergebnis stimmt, ist das schon die falsche Sichtweise. Ob ihm ein solcher zur Verfügung gestanden hätte, kann im Nachhinein nicht gesagt werden und ist auch unerheblich. Relevant ist allein, ob dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot gemacht wurde. Und das war nicht der Fall. Denn das allgemein gehaltene Schreiben bezog sich nicht auf seinen konkreten Fall und forderte ihn lediglich auf, sich bei einer genannten Telefonnummer zu melden.
In diesem Urteil ist auch das Thema der Benachteiligung des /der Geschädigten bei Telefongesprächen im Rahmen der Preisvorgabe angeschnitten. Da sind zunächst die Versuche der Versicherungen, Geschädigte direkt telefonisch anzusprechen. Ziel der Haftpflichtversicherung ist es, einen Preis für einen Ersatzwagen zu nennen und diesen Preis im Streitfall als Höchstpreis der ersatzfähigen Mietwagenkosten durchzusetzen. Neben Fragen der Beweismöglichkeiten geht es hier um den Punkt der Benachteiligung des Geschädigten durch ein Telefongespräch mit einem geschulten Gegenüber, ohne dass der Geschädigte die Tragweite des Gesprochenen erkennt oder in der Lage ist, sich die wichtigen Fakten aus dem Gespräch zu merken oder aufzuschreiben, z.B. wenn er noch an der Unfallstelle steht oder er in irgendeiner anderen unpassenden Situation angerufen wird. In dem konkreten Fall kommt erschwerend die mangelnde Ausdrucks-Fähigkeit des Geschädigten durch unzureichende Sprachkenntnisse hinzu. Das kann das Telefonat mit dem wissensüberlegenen Sachbearbeiter der Versicherung betreffen oder – wie hier – die frage, ob der Geschädigte in der Lage ist, den Weg der Schadenminderung durch eigenen telefonischen Kontakt zu einem genannten Unternehmen zu gehen.
Dass das Handeln der Beklagten unqualifiziert ist, wird außerdem daran deutlich, dass sie Marktpreise per se für unangemessen hält, wie sie in ihrem Schreiben an den Geschädigten suggeriert. Darin weist sie auf die „Problematik überhöhter Mietwagenpreise“ hin. Alles was über Direktvermittlungspreisen liegt, ist dann wohl für sie überhöht und so wird der Geschädigte inadäquat unter Druck gesetzt.