Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6/25
Landgericht Köln 22 O 166/24 vom 02.01.2025
- Die Abtretung der Schadenersatzforderung an die Klägerin erfolgte wirksam, ein Verstoß gegen die Transparenzregeln liegt nicht vor.
- Der Rechtsprechung des OLG Köln folgend wendet das Gericht in der Mietwagenfrage den Mittelwert der Listen an.
- Sämtliche neue und vertiefende Argumente der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste sieht das Gericht mit dem Mischmodell Fracke als berücksichtigt an.
- Zum Grundbetrag für den Ersatzwagen ist unabhängig von einer Not- und Eilsituation ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters hinzuzurechnen.
- Die Kosten für die hier im konkreten Fall erforderlichen Nebenleistungen (erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation und Zustellen/Abholen) sind grundsätzlich erstattungsfähig und werden nach den Werten der Schwacke-Liste bemessen.
Zusammenfassung:
Die angerufene Kammer des Landgerichts Köln beharrt weiterhin auf der Mittelwert-Rechtsprechung „Fracke“. Allerdings wurde auf den Grundbetrag ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gewährt. Auch die Kosten der Nebenleistungen und der außergerichtlichen Anwaltseinschaltung wurden zugesprochen.
Bedeutung für die Praxis:
Die Einzelrichterin in Köln sieht trotz neuer und vertiefter Argumente der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte im Mischmodell den richtigen Ansatz zur Schätzung der Kosten für Ersatzmobilität. Ihre Aussagen zu Schwacke zeugen davon, dass sie sich – wie häufig anzutreffen – nur oberflächlich mit der Methode Schwacke befasst haben dürfte. Auch die weiteren Begründungen zum Festhalten am Mischmodell und zur weiteren Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells sind kritikwürdig. Was es bedeutet, wenn Fraunhofer die unteren drei Mietwagenklassen nicht ausweist, wurde z.B. nicht verstanden. Die zentrale Begründung, dass es richtig sein dürfte, die Mitte zu nehmen, wenn zwei Aussagen sehr weit auseinanderliegen, kann nicht tragfähig sein. Denn sonst müsste ein Gegenargument nur weit genug von der Wahrheit entfernt liegen, um die Sicht auf die Realität zu erschüttern.
Das Gericht spricht einen unfallbedingten Aufschlag auf den Grundtarif zu und weist deutlich darauf hin, dass hierzu eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen haben muss. Im konkreten Fall war das Mietende offen geblieben, ein unbedingt notwendiger Service des Vermieters, der bei ihm Mehrkosten verursacht.
Die Diskussion mit dem Versicherer rund um die Erstattung der Kosten einer erweiterten Vollkaskoversicherung/Haftungsreduzierung sind als typisch zu bezeichnen. Der Versicherer meint zumeist, dass der Geschädigte darauf keinen Anspruch habe und verweigert die Kostenerstattung. Das Gericht sah darin einen Rechtsverstoß, denn der Geschädigte habe einen Anspruch, sein Risiko im Umgang mit dem Mietwagen auf ein Minimum zu reduzieren selbst dann, wenn er für sein eigenes Fahrzeug keine Kaskoversicherung abgeschlossen habe. Auch das Versicherer-Argument, dass die insgesamt dafür angefallenen Kosten unwirtschaftlich seinen im Vergleich zum erkauften Vorteil der Risikominimierung, hat das Gericht als falsch zurückgewiesen. Ob die Gesamtkosten für die Haftungsreduzierung über die Laufzeit des Mietvertrages den Betrag der Reduzierung der Selbstbeteiligung übersteigen, ist schon deshalb unerheblich, weil damit mehrere Schadenvorfälle abgedeckt sein können. Relevant ist lediglich der marktübliche Preis pro Tag und der ergibt sich aus der Schwacke-Liste.
Anders als die Beklagte sieht das Gericht auch kein generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigen Angeboten.
Dass der Kläger bereits außergerichtlich einen Rechtsanwalt mandatierte, dessen Kosten nun zusätzlich vom Versicherer verlangt werden, geht für das Gericht auch dann in Ordnung, wenn die beklagte Versicherung reklamiert, sie habe eindeutig erkennen lassen, dass sie außergerichtlich nichts mehr bezahle.