Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/25

Landgericht Köln 14 O 283/24 vom 08.04.2025

1. Die Beklagte hatte nicht dargelegt, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auf einem konkret verfügbaren Fahrzeug beruhte, das mit dem Schadensersatzanspruch vergleichbar war. Den Geschädigten trifft die Preisvorgabe der Gegnerversicherung daher nicht.
2. Sofern die Ursache der Reparaturverzögerung, welche die längere Mietdauer begründet, durch das Fehlen eines Ersatzteils hinreichend nachgewiesen ist, entfällt die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
3. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der klägerseits vorgelegten Listen von Schwacke und Fraunhofer aus dem Jahr der Vermietung und nicht wie die Beklagte meint aus den Listen des Jahres vor der Vermietung.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist in Höhe von vier Prozent als ausreichend anzusehen.
5. Die Kosten der von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten sind in dieser Höhe erstattungsfähig, nicht jedoch die höheren Beträge der Schwacke-Liste.
6. Kosten der Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten sind lediglich bei einer Gestellung der Ersatzmobilität während einer kurzen Nachtzeit zwischen 21 und 06 Uhr erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Köln wendet erstinstanzlich die Fracke-Werte an, mit denen der Kläger seinen Anspruch auch vorgetragen hatte. Nebenkosten außer Notdienstgebühr kommen hinzu. Die Preisvorgabe der Beklagten wird verworfen, weil sie nicht darlegen konnte, dass zu dem behaupteten Preis tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung stand.

Bedeutung für die Praxis:

Die Auffassung der Beklagten, sie habe ein annahmefähiges und damit preisverbindliches Mietwagenangebot unterbreitet, teilt das Gericht nicht. Dazu hätte die gegnerische Versicherung noch erklären müssen, welches konkrete Fahrzeug sie dem Geschädigten hätte zur Verfügung stellen können. Versicherer wissen das in der Situation der Preisvorgabe jedoch nicht, denn sie behaupten ja nur, dass ein vergleichbares Fahrzeug schon zur Verfügung stehen werde. Sie kennen meist den Anspruch des Geschädigten noch nicht einmal konkret und behaupten trotzdem „Wir können alles immer und überall“. So konnte die Beklagte das Fahrzeug im Prozess auch nicht nennen und damit war die Preisvorgabe nichtig.
Das Landgericht Köln urteilte sodann erstinstanzlich auf der Basis der klägerischen Darlegungen pro Fracke.
Kosten der Nebenleistungen wurden bis auf eine Ausnahme ebenso zugesprochen. Eine Ersatzfähigkeit der Inanspruchnahme des 24h-Dienstes nach oder vor regelmäßigen Öffnungszeiten der Autovermietung sieht das Gericht – aus unverständlichen Gründen – lediglich eingeschränkt als erstattungsfähig an. Es verweist auf eine Definition von „Nachtzeit“ aus Vollstreckungsregeln der ZPO. Wer das versteht, hat einen Vorteil.
Auch die Auffassung, dass der Grundpreis einer Vermietung zum niedrigeren Wert einer Liste und die Nebenkosten dagegen zum niedrigeren Wert der Rechnung zusammenzurechnen sind, um den erstattungsfähigen Gesamtanspruch zu bestimmen, ist kritisch zu sehen. Setzt sich eine Gesamtrechnung auf vielen Positionen zusammen, ist der Gesamtbetrag nach einer einheitlichen Methode zu bestimmen. Liegt am Ende der Forderungsbetrag darüber, ist er zu kürzen, liegt er darunter, ist dieser niedrigere Gesamtbetrag zuzusprechen.

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