Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Amtsgericht Rostock 49 C 11/23 vom 28.09.2023 

1. Das Gericht schätzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes und des OLG den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Vom Grundbetrag des Fracke-Normaltarifs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 Prozent als angemessen anzusehen.
3. Für angefallenen Mehraufwand des Autovermieters wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen und Zweitfahrer sind grundsätzlich ebenso erstattungsfähig.
5. Die Desinfektion ist seinerzeit für die Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen erforderlich gewesen und daher sind die entstanden und für angemessen gehaltenen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu zahlen.
 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rostock wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall des eigenen Fahrzeuges den Mittelwert aus den Listen an. Darauf wird ein Pauschalaufschlag bei unfallbedingten Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zugesprochen und auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Frage der Höhe des Grundbetrages des Normaltarifs gegen die Amtsgerichte den weg von Berufungsgericht und Oberlandesgericht: Fracke ist die bevorzugte Methode. Allerdings wird auch ein Aufschlag für erstattungsfähig erklärt, wenn eine Eil- und Notsituation vorliegt oder wie hier wenn das Mietende offen bleiben muss, weil der Mieter den konkreten Rückgabe-Zeitpunkt des Ersatzfahrzeuges zu Beginn der Miete nicht angeben kann. Einen Abzug für ersparte Eigenkosten sieht das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent für gerechtfertigt und dieser Abzug erfolgt korrekt auch lediglich vom Grundbetrag und nicht von Nebenkosten.
Auch die Frage des Erstattungsanspruchs der Desinfektionskosten für das Mietfahrzeug wurde durch das Gericht mit ausführlicher Begründung positiv beantwortet.

 

 

.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023 

1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt. 

Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Oberlandesgericht Celle 14 U 19/23 vom 13.09.2023
(Vorinstanz Landgericht Hannover 18 O 140/21 vom 18.01.2023)

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Minderung des Schadens ist nicht darin zu sehen, dass statt einer Notreparatur des beschädigten Fahrzeuges eine Ersatzanmietung vorgenommen wurde.
2. Eine Entscheidung für eine Notreparatur kann ebenso wie die Entscheidung dagegen den Vorwurf der Schadenminderungsverletzung aufwerfen.
3. Beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten können nicht anspruchsmindernd wirken, sondern allenfalls anspruchserweiternd.
4. Die Höhe der Mietwagenkosten war nicht als unverhältnismäßig anzusehen, was keine besonderen Überlegungen für eine Notreparatur auslösen kann.
5. Zur Auslösung des Hemmungstatbestands der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist eine genaue Bezifferung der Höhe des Anspruches nicht notwendig.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Celle spricht weitere Mietwagenkosten für eine lange Mietdauer zu und widerspricht dem Haftpflichtversicherer in der Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs und ebenso in Bezug auf seine Auffassung, dass dem Geschädigten vorzuwerfen sei, er hätte eine Notreparatur veranlassen müssen, um entsprechend seiner Schadenminderungspflicht eine längere Ersatzanmietung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung von Mietwagenkosten mit der Begründung, eine Notreparatur wäre angezeigt gewesen. Der Geschädigte hatte jedoch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass eine Notreparatur im Vergleich zur erwartbaren Reparaturzeit nicht wirtschaftlich war. Subjektiv gesehen, hatte der Geschädigte keine Veranlassung, an der Wirtschaftlichkeit der Ersatzanmietung zu zweifeln, auch wenn sich im Laufe des Prozesses durch ein Gerichtsgutachten ergab, dass sich eine solche Notreparatur doch schadenmindernd ausgewirkt hätte. Daher spielte vor dem Hintergrund des Werkstattrisikos die anderslautende ex post-Sicht des Gerichtssachverständigen keine Rolle.
Auch die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Denn allgemein wurde der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf im Namen der Geschädigten erhoben worden, auch wenn nun die Klägerin an ihrer Stelle steht. Weder müssen die Bestandteile des Gesamtschadens lückenlos mitgeteilt werden, noch ist zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung notwendig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung “erfüllungshalber” wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung “an Erfüllung statt” den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Landgericht Bonn 8 S 53/23 vom 08.09.2023 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg 115 C 23/23 vom 31.05.2023)

1. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da die Preisvorgaben der Beklagten lediglich auf unkonkreten Angeboten beruhten, auf die sich der Geschädigte nicht einlassen musste.
2. Der Normaltarif für erstattungsfähige Mietwagenkosten ist nach der Fracke-Methode zu bestimmen.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die bevorzugte Schätzgrundlage sind unkonkret und zurückzuweisen.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt und daher ebenso von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Berufungsvorbringen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Anders als der Schädigerversicherer sah das Gericht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung. Die Beklagte meinte außerdem, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Normaltarif mittels Fracke zu schätzen und darauf einen unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die Themen “Direktvermittlungsversuch der Beklagten” und “Unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs”.
In einem der drei verhandelten Fälle hatte der Versicherer dem Geschädigten ein Mietwagenangebot unterbreiten wollen, auf das er ihn sodannin der Schadenregulierung festhalten wollte. Grundsätzlich hält das Berufungsgericht das mit dem Blick auf den BGH für möglich. Mit einem Telefonanruf ginge das jedoch in keinem Fall und mit dem Ergänzungsschreiben habe der Versicherer auch kein hinlänglich konkretes Angebot abgegeben. Der Geschädigte müsste dazu die Information erhalten, wann er wo welches konkrete Fahrzeug bekomme. Lediglich die Zusage einer Fahrzeugklasse, zudem lediglich vergleichbar nach dem Kriterium der Motorisierung reiche nicht.
Interessant erscheint eine im Vergleich zu früheren Anschreiben an Geschädigte ergänzte Formulierung im Schreiben des Schädigerversicherers zur Preisnennung. Diese Formulierung sagt aus, dass der Geschädigte ggf. ein Update erhalten würde. Das Gericht sieht hier den Punkt, dass die vorherigen Aussagen nochmals verwaschen werden und damit den Geschädigten im Unklaren lassen. Für den Autor dieser Zeilen ist diese Formulierung noch mehr: Eine Bestätigung seiner Auffassung, dass Versicherer im Augenblick der Preisvorgabe keine Ahnung haben, was sie den Geschädigten anbieten müssten. Sie müssten ein konkretes Angebot abgeben, haben aber keine Kenntnisse zum Schadenersatzanspruch. Daher unternehmen sie den Versuch, ein Update für alle Fälle abzugeben, um später daraus zu konstruieren: “Wir hätten den Geschädigten mobil gehalten, egal was er braucht.” Ihre Beweislast, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, können sie damit aber nicht erfüllen, denn er hatte kein konkretes Angebot, das er prüfen konnte.
Das Gericht spricht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind (§ 249 BGB). Ein solcher Aufschlag sei bereits erstattungsfähig, wenn es einen von mehreren denkbaren Grund dafür gibt (offenes Mietende -> Miete für den Anbieter schlechter zu kalkulieren und daher teurer; Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Anbieter -> wann bekommt er sein Geld, bekommt er es überhaupt und vollständig; Miete ohne Sicherheitsleistungen -> erhöhtes Schadeneintrittsrisiko und erhöhtes Risiko, im Fall eines Schadens keinen Ersatz zu erhalten).

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat den Restbetrag bezahlt.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Amtsgericht Bonn 118 C 214/22 vom 06.02.2023 

1. Aufgrund fehlender Werte in Fraunhofer für die Klasse des gemieteten Ersatzfahrzeuges ist der Mietwagenkosten-Normaltarif allein anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Aufgrund spezifischer Mehrleistungen der Anmietung nach einem Unfall ist im Rahmen der Erforderlichkeit ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundwert zuzusprechen.
3. Da ein klassenkleineres Mietfahrzeug verwendet wurde, muss kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt werden.
4. Kosten außerdem erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, für die Vermietung inklusive eines Navigationsgerätes sowie für Winterreifen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifes die Schwacke-Liste an und hält auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erstattungsfähig. Für angefallene Nebenleistungen berechnete Kosten der Vermieterin werden ebenso bis zur Höhe der Schwacke-Werte zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn, welches den Normaltarif der Mietwagenkosten üblicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des Mischmodells schätzt, wendet hier allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste an. Der Grund dafür ist, dass zur vermieteten Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste keine Werte ausgewiesen werden. So steht für eine Schätzung nach § 287 ZPO lediglich die Anknüpfungstatsache “Schwacke” zur Verfügung.
Die Gewährung eines unfallbedingten Aufschlags erfolgt unabhängig von einer Eil- und Notsituation. Als Gründe werden gesehen die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, dessen Verzicht auf die Stellung einer Kaution und auf Einsatz einer Kreditkarte sowie die Vermietung bei offenem Mietende. Bereits das Vorliegen eines der Aufschlags-Gründe reicht für dessen Berechtigung aus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Amtsgericht Bühl 3 C 109/22 vom 28.11.2022 

1. Der Anspruch auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten kann im Einzelfall auch unterhalb der “20 km-Grenze” gegeben sein.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedurfte angesichts des lediglich allgemein gehaltenen Vortrages der Beklagten keiner konkreten Klärung.
4. Sofern Geschädigte klassenkleinere Fahrzeuge anmieten, müssen sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.
5. Über den Normaltarif hinaus können Geschädigte Kosten erforderlicher Nebenleistungen ersetzt verlangen, hier für eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und für Winterreifen-Ausstattung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bühl sieht bei Vorliegen konkreter Gründe auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist. Die Höhe erstattungsfähiger Kosten wird mit Schwacke geschätzt, einen Grund für ein Mietwagenkosten-Gutachten ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die 20 km-Grenze wird von Versicherern gern genutzt, um eine Schadenkompensation zunächst grundsätzlich abzulehnen. Kläger müssen dann verdeutlichen, warum trotz geringer Fahrleistung ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde und nicht stattdessen mehrfach ein Taxi genutzt werden konnte. Im hier zu entscheidenden Fall lagen dafür mehrere Gründe vor. Der Geschädigte lebt in ländlichem Gebiet und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist unzureichend. Er arbeitet im Schichtdienst und hatte zusätzlich auch noch einen Arzttermin wahrzunehmen. 
Gegen die Anwendung der Werte des Schwacke-Normaltarifes führte die Beklagte aus, dass anhand der Fraunhofer-Liste und vorgelegter Internetbeispiele zu erkennen sei, dass ein tatsächlicher Marktpreis viel niedriger liege. Das Gericht sah darin keinen konkreten Sachvortrag, da der Verweis auf Fraunhofer einen Zweifel gegen Schwacke nicht begründen könne und die Internetangebote nicht vergleichbar seien.
Weil auch der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandete, könne für Forderungen im Rahmen dieser Beträge auch keine Pflicht zu Erkundigung nach günstigeren Angeboten bestehen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall – wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes – ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 263/22 vom 24.02.2023) 

1. Verzögerungen im Reparaturablauf hat der Schädiger zu vertreten und dann die Kosten einer längeren Mietdauer zu tragen.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Metwagenkosten (Grundbetrag des Normaltarifes) ist anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
3. Der Verweis auf Fraunhofer und dortige niedrigere Werte ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind Teil des zu erstattenden Schadenersatzbetrages.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. Solange der Schädiger keinen konkreten Argumente gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste vorbringt, wird sie verwendet. Auch Kosten für Nebenleistungen wie hier für eine reduzierte Selbstbeteiligung im Schadenfall sind vom gegnerischen Versicherer zu zahlen.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin bleibt es weit überwiegend bei Schwacke. Versicherer weisen weiterhin auf die Rechtsprechung des Kammergerichtes hin und fordern eine Änderung pro Fracke. Doch das Landgericht antwortet, dass die OLG-Linie einen konkreten Sachvortrag erfordert, inwieweit im Einzelfall eine Schätzgrundlage nicht anwendbar sein soll. Dazu reicht es nicht, zu argumentieren, in Fraunhofer seine die Werte niedriger.
Die Kosten einer Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall auf Null Euro sind ebenfalls zu ersetzen. Das ist nicht abhängig zu machen vom Bestehen einer Kaskoversicherung für das Unfallfahrzeug sondern soll die Risiken im Umgang mit dem aufgezwungenen Mietfahrzeug abdecken.

Zitiervorschlag: “Kein Fracke und kein Fraunhofer, wenn kein konkreter Sachvortrag” 

“Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegel 2018 begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen, die Gegenstand der allgemeinen Diskussionen sind, genügen dafür jedenfalls nicht (so auch Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 – 22 U 146/09 – am angegebenen Ort).”
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Zitiervorschlag: “Kosten für Kasko Null immer zu ersetzen”

Auch der Zuschlag zu einer Vollkaskoversicherung ist ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einen erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.” 
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-23

Amtsgericht Stuttgart 47 C 480/23 vom 24.05.2023

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Fracke sondern Schwacke zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anzuwenden.
2. Bei klassenkleinerer Anmietung wäre ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen unbillig.
3. Aufgrund der Sofortanmietung ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundwert des Normaltarifs im Rahmen der Erforderlichkeit für drei Tage zuzusprechen. 
4. Kosten erforderlicher Nebenleitungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht weitere Mietwagenkosten nach der Linie Schwacke plus Aufschlag plus Nebenkosten zu. Der Auffassung der Beklagten wird nicht gefolgt, weil in der Region, in der die Leistung erbracht wurde mit Fracke geschätzt wird, müsse das nun hier in Stuttgart auch so sein. Weil das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist, erkennt das Gericht auf eine eilbedürftige Anmietung und spricht den Aufschlag von 20 Prozent zu.

Bedeutung für die Praxis: In Stuttgart gilt weiterhin, dass Schwacke mit Blick auf den BGH die anwendbare Schätzgrundlage ist und lediglich konkreter auf den Fall bezogener Sachvortrag zu prüfen wäre. Daher reicht ein allgemeiner Verweis der Beklagten auf das Mischmodell Fracke nicht. 
Die Schätzung des Grundwertes des Normaltarifes erfolgt mit den Pauschalen Wochentarif, 3-Tagestarif und Tagestarif.
Auch wenn das dem Geschädigten gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine Winterreifen aufgezogen hatte, sieht es das Gericht je nach Anmietzeitpunkt für erforderlich an, dass der Mietwagen mit Winterreifen ausgerüstet ist und spricht auch diese Nebenkosten dann zu. 
Den unfallbedingten Aufschlag gibt es, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist. Ein Fahrbedarf wird unterstellt, denn immerhin war der Geschädigte bis zum Unfall ja mit seinem Auto unterwegs, reduziert allerdings auf drei Tage, wofür eine Begründung fehlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-23

Amtsgericht Hamburg St. Georg 916 C 55/23 vom 12.07.2023

1. Der vorgelegten Mietwagenrechnung kommt eine Indizwirkung für die Höhe der erforderlichen Kosten zu.
2. Bei einer Ersatzwagenanmietung zum Normaltarif verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich nicht nach Alterativen erkundigt.
3. Dem Geschädigten steht ein flexibel nutzbares Ersatzfahrzeug zu ohne Einschränkungen bei der Kilometerbegrenzung und ohne eine verbindliche Angabe des Rückgabezeitpunktes.
4. Die Fraunhofer-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage und auch die Internetbeispiele der Beklagten begründen keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten Kosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg St. Georg spricht dem Vermieter aus abgetretenem Recht die restlichen geforderten Mietwagenkosten vollständig zu und lehnt die Anwendung der Fraunhofer-Liste ab. In dem Verfahren hatte die Klägerin ein Parteigutachten des BAV vorgelegt, aus dem deutlich wurde, dass die Fraunhofer-Werte mit der Realität des Internet-Marktes für Mietwagen nicht viel gemein haben.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung in Hamburg wendet seit Jahren festgefahren Fraunhofer zur Schätzung des Normaltarifes an. Wie die Werte dort zustande kommen, ist bisher ungeklärt und sie passen nicht zur Realität der Internet-Preise. Das hat der BAV auch für den regionalen Markt in Hamburg aufgezeigt und der Kläger dem Gericht vorgelegt. Statt nach § 287 ZPO auf der Grundlage von Fraunhofer zu schätzen, sah das Gericht den Rechnungsbetrag als erforderlich an. Neben anderen Gründen verwies das Gericht auf den fehlenden Wert der konkreten Mietwagenklasse. Es ist nicht sicher, dass andere Gerichte den § 287 ebenso interpretieren würden, wichtig erscheint jedoch, dass das Gericht erkannt hat, dass weder die Fraunhofer-Werte noch von der Beklagten später recherchierte Internetpreise die Berechtigung der klägerischen Abrechnung in Zweifel ziehen können.  

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Amtsgericht Goslar 8 C 29/23 vom 24.06.2023 

1. Die zur Aktivlegitimation zunächst vorgelegte “Abtretung erfüllungshalber” wird wegen Intransparenz und Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam verworfen.
2. Die sodann erfolgte “Abtretung an Erfüllung statt” ist gültig und der Kläger damit aktivlegitimiert.
3. Die mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu günstigeren Anmietmöglichkeiten bei Kooperationspartnern genügen nicht den Anforderungen an ein konkretes und zumutbares Angebot.
4. Der erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Mischmodell der Listen geschätzt, zuzüglich Nebenkosten bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen, Zusatzfahrer und Winterreifen.
5. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 10 Prozent auf den Schätzwert eines klassengleichen Fahrzeuges, ungeachtet einer klassenniedrigeren Vermietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar weist den beklagtenseits erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht gegen den Geschädigten zurück. Denn die Schädigerversicherung hat kein konkretes Ersatzwagenangebot unterbreitet. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Fracke plus Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Ob die Erstabtretung letztlich als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers wegen intransparenter Regelungen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der BGH lässt sich anders verstehen. Hilfreich war auch hier, wenn die Abtretung erfüllungshalber im Streit ist, eine Abtretung an Erfüllung statt nachzuschieben. Ein solcher Forderungskauf ist für den geschädigten ohne Risiko und daher steht die Frage der Benachteiligung nicht mehr im Raum.
Auch das Amtsgericht in Goslar gibt dem Schädiger bzw. seiner Versicherung auf, für eine Preisvorgabe zuvor ein konkretes und annahmefähiges Angebot zu unterbreiten, das den Anspruch des Geschädigten bedient. Allgemeine Hinweise auf Preise und Anbieter gelten nicht als Angebot.
Beim Thema Eigenersparnis urteilt des Gericht so, dass grundsätzlich vom Geschädigtenfahrzeug auszugehen und ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen ist, was tatsächlich vermietet wurde, spielt dann keine Rolle mehr.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-23

Amtsgericht Schleiden 9 C 13/22 vom 10.07.2023

1. Die Vorwürfe der Beklagten gegen den Geschädigten, er habe durch die Missachtung einer ihm angebotenen günstigen Anmietmöglichkeit gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, wird zurückgewiesen.
2. Die Behauptung der Beklagten dazu, dass dem Geschädigten überhaupt ein Mietwagenangebot unterbreitet wurde, erweist sich (mal wieder) als vollkommen aus der Luft gegriffen.
3. Erforderliche Kosten der Ersatzmobilität werden nach dem Mittelwert der Listen Fracke plus unfallbedingtem Aufschlag in Höhe von 20 Prozent bestimmt.
4. Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Zusammenfassung: Der Streit vor dem Amtsgericht Schleiden um die Frage, ob dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet wurde, ergibt, dass sich die Beklagte das Direktvermittlungsangebot entweder ausgedacht hat oder sie das zumindest trotz einer von der Schadenregulierungsabteilung gefertigten einseitigen Gesprächsnotiz nicht beweisen kann. Denn der Geschädigte verneinte eindeutig, ein solches Angebot überhaupt erhalten zu haben. Sodann entscheidet das Gericht nach Mischmodell plus Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht nimmt zu. Gibt es wie hier den frühen Kontakt der Schädigerversicherung mit dem ahnungslosen Geschädigten, erhält dieser meist aber kein konkretes Ersatzwagenangebot und ist daher an den genannten Preis nicht gebunden. 
Hier jedoch hat es das behauptete Mietwagenangebot nicht gegeben. Über einen ähnlichen Fall von Märchenerzählerei hatten wir bereits mit einem Newsletter in 2022 aufmerksam gemacht.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-22
Wer auch einen solchen Fall kennt, macht sich hier sehr beliebt, wenn er diesen an uns weitergibt.
Das einseitig gefertigte Gesprächsprotokoll offenbart außerdem, dass – wenn das Gespräch denn stattgefunden hätte – der Geschädigte eine viel zu niedrige Mietwagenklasse erhalten hätte, denn diese ist im Protokoll als “4” festgehalten. Der Anspruch bestand jedoch für ein Fahrzeug der Gruppe 07, gemietet wurde klassenkleiner die Gruppe 06. Auch hier hat der Versicherer also versucht, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und seinen bestehenden Schadenersatzanspruch unrechtmäßig zu beschneiden.
Und so liegt letztlich der von der Beklagten zu erstattende Betrag drei Mal höher als das, was sie zuvor freiwillig bezahlt hatte.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-23

Amtsgericht Pforzheim 4 C 1698/22 vom 28.03.2023

1. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten sind anhand der “Fracke”-Methode zu bestimmen.
2. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung sind hinzuzusetzen.
3. Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, entfällt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
4. Der Geschädigte hatte keine günstigere Anmietmöglichkeit ausgeschlagen und daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pforzheim widerspricht der Beklagten darin, dass dem Geschädigten mittels eines zumutbaren und annahmefähigen Mietwagenvermittlungsangebotes eine Preisvorgabe gemacht worden sein soll. Daher wird der Mietwagen-Normaltarif mit dem Mischmodell geschätzt, zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte den frühzeitigen Kontakt zum Geschädigten gesucht, um ihm Preisvorgaben zu machen. Gerichte prüfen, ob dabei ein konkretes und ohne weiteres zugängliches Mietwagen-Angebot abgegeben wurde. Zwar hatte ein Schadensachbearbeiter auf eine Anmietmöglichkeit zu ausgehandelten “Alles inklusive Minimalpreisen” bei Enterprise hingewiesen. Doch handelte es sich nicht um ein konkretes und verbindliches Ersatzwagenangebot.
Konkret wäre ein Angebot, wenn dem Geschädigten ein bestimmtes reales Fahrzeug inkl. seiner Details (um es auf seinen Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität hin prüfen (lassen) zu können) für einen bestimmten Ort und einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich, mit Preisangabe und Angabe der inkludierten Zusatzleistungen zugesichert würde (um nur noch “JA” zu sagen). Das tun Versicherer jedoch nicht. In der Folge kann der Geschädigte nicht sicher sein, ob das Fahrzeug seinem Schadenersatzanspruch entspricht und es nicht mit anderen freien Marktangeboten vergleichen. Ob er also gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen würde, kann er ex ante nicht wissen. Daher ist es ihm ex post auch nicht vorzuwerfen und besteht für ihn keine Preisvorgabe, das eigentliche Ziel der Schädiger-Versicherung.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-23

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 1 U 100/22 vom 01.03.2023
(Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern 3 O 540/20 vom 29.04.2022)

1. Grundsätzlich können Mietwagenkosten über die im Gutachten veranschlagte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer hinaus im Rahmen der konkret entstandenen Dauer ersetzt verlangt werden.
2. Eine generelle Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadenbeseitigung besteht für den Geschädigten nicht.
3. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird der Mittelwert der Listen angewendet.
4. Zur Schadenschätzung werden die Pauschalen der Listen für Wochen, 3 Tage und Tageswert addiert.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Anhängezugvorrichtung sind vom Schädiger zu erstatten.
6. Least der Geschädigte während einer langen Ausfalldauer ein Zweitfahrzeug, entfällt ab diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf Nutzungsausfall, da ihm die ersatzweise Nutzung dieses kleineren Fahrzeuges zumutbar war und keine fühlbare Entbehrung mehr vorlag. Zu erstatten ist sodann stattdessen lediglich die Leasingrate des Zweitwagens.
7. Durch die Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges entstandene Mehrkosten sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.

Zusammenfassung: Das Pfälzische Oberlandesgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf. Es spricht geforderte restliche Mietwagenkosten zum Teil zu, nicht jedoch weiteren Nutzungsausfall für einen Zeitraum der Verfügbarkeit eines Zweitwagens. Eine allgemeine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten etwa aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes oder der Pflicht zur Schadengeringhaltung lehnt das Gericht ab. Für die Zeit des Ersatzwagenanspruchs wird der Schadenersatzbetrag mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass sehr selten mit dem Mietwagenthema befasste Oberlandesgerichte, zwar wichtige Grundzüge des Schadenersatzrechts anwenden. Im Detail haben sie jedoch immer wieder erhebliche Schwierigkeiten, in den Instanzen überwiegend geklärte und am BGH orientierte Linien umzusetzen.
Zunächst liegt das Gericht ganz auf BGH-Linie in dem Punkt, dass dem Geschädigten nicht automatisch zu unterstellen ist, er könne und müsse die Schadenbeseitigung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren. Eine solche Pflicht bestehe nur in engen Grenzen. Im konkreten Fall verwies die Beklagte auf ein geerbtes Haus. Das
Gericht weist die Logik zurück, dass, wer ein Haus habe, habe auch verfügbare finanzielle Mittel, um sie im Interesse des Schädigers einzusetzen. Der bei einem längeren Ausfall notwendige Warnhinweis an den Versicherer, dass auflaufende Kosten für den Mobilitätsentzug auf ihn zukommen, wenn er die Regulierung nicht zeitnah erledigt, war hier erfolgt. Es reichte dazu aus, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit einer Vorfinanzierung nur um eine schnelle Bearbeitung gebeten und nicht konkret auf entstehende weitere Kosten hingewiesen wurde.
Der Senat hat im Zuge der Bestimmung der Höhe erforderlicher Kosten (Fraunhofer-Wert) die Mietwagenklasse anstatt mit dem Mittelwert der Schwacke-Mietwagenklasse mit der Acriss-Einteilung von Mietfahrzeugen gearbeitet. Diese Art der Fahrzeugklassifizierung ist den Angeboten von Internetanbietern entnommen. Von einem 4-stelligen Acriss-Code, der lediglich Beispielfahrzeuge von Internetanbietern kennzeichnet, wurde lediglich die erste Stelle angewendet. Es ergibt sich eine Streubreite möglicher Werte, die in der Schadenregulierung zu absurden Ergebnissen führt. Eine Acriss-Klassifizierung ist für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges daher völlig ungeeignet und kommt in der Rechtsprechung aus diesem Grund eigentlich bisher nicht vor.
Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung folgt der Senat nicht dem BGH sondern den Argumenten der Versicherer. Diese Kosten seien schadenersatzrechtlich
nur erstattungsfähig nach Prüfung des Vorliegens einer Kaskoversicherung des Geschädigtenfahrzeugs. Zu erstatten wären sie also vermutlich nur, wenn für das beschädigte Fahrzeug eine ähnliche Selbstbeteiligung der Kasko, also unter 500 Euro abgeschlossen wäre. Der BGH sieht das vollkommen anders: Auch Kosten einer SB=0 sind vom Schädiger zu erstatten und das unabhängig vom beschädigten Fahrzeug. Der BGH sieht den Mietvertrag und die Risiken für den Geschädigten bei Beschädigung des Mietwagens, die ihm von Schädiger mit dem Unfall aufgezwungen wurden. Und das ist schadenrechtlich logisch.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-23

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd 5 C 617/22 vom 01.06..2023

1. Die Geschädigte hat mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Marktpreis nicht gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen.
2. Eine Mietpreisvorgabe an den Geschädigten bedeutet für ihn keine Sicherheit, zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort mobil zu sein und er kann sich dann am Normalmarkt zum Marktpreis einen Mietwagen nehmen. 
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von 10 Prozent vom Grundpreis erscheint angemessen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd spricht restlichen Schadenersatz nach Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Der Versicherer meinte, den Schaden ausreichend reguliert zu haben, da er die Geschädigte überzeugt hatte, einen von ihr vermittelten Ersatzwagen anzumieten. Doch dieser wurde nicht geliefert und die Beklagte musste nun die Differenz zu dem statt dessen genutzten Mietwagen zahlen.

Bedeutung für die Praxis: Der Schädiger war schnell genug am Geschädigten, diesem ein “Angebot” für einen Ersatzwagen zu offerieren und der ließ sich auch darauf ein. Damit war der Geschädigte aber nur so lange an den vereinbarten Minimal-Preis gebunden, bis der vermittelte Anbieter trotz Zusage nicht liefern konnte oder wollte. Das Gericht gestand der Geschädigten zu, sich sodann einen Ersatzwagen von einem anderen Anbieter zum Marktpreis zu besorgen und verurteilte den Schädiger zur Restzahlung in Höhe Fracke plus Nebenkosten.
Kritisch zu sehen ist die Passage der Urteilsbegründung, in der der Kläger wohl konkret gegenüber dem Gericht verdeutlichen musste, vor Ort nach Feststellung der Nichtlieferung des vereinbarten Ersatzwagens auch auf einen Mietwagen wirklich angewiesen zu sein. Sofern das Gericht damit ausdrücken will, dass es ja auch sein könne, dass ein Geschädigter auf sein beschädigtes Fahrzeug ohne weiteres verzichten könne, wäre das ein krasser Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Auch in der Frage der Höhe erstattungsfähiger Nebenkosten wird es schwierig. Hier wird der Anspruch des Geschädigten beschnitten. Das Gericht setzt zur Bestimmung des erstattungsfähigen Betrages den Rechnungsbetrag der Unterpositionen aus der Mietwagenrechnung an, z.B. für Zusatzfahrer oder Zustellen/Abholen. Das ist klassisches Rosinen-Picken zum Nachteil des Geschädigten. Wenn der Grundwert aus den Listen geschätzt wird, dann sind alle anderen Positionen ebenso aus den Listen zu verwenden. Denn die Listenwerte sind ein arithmetische Mittel aus vielen Werten tatsächlicher Angebote. Der eine Anbieter ist im Grundpreis etwas günstiger, der andere bei Nebenleistungen. Letztlich zählt der Gesamtpreis und wenn der mit einem geschätzten Wert aus Listen verglichen wird, dann sind alle Teilleistungen aus der Liste anzuwenden und am Ende der Gesamtrechnungsbetrag dem Gesamt-Listenwert gegenüberzustellen. Nur das ist logisch und berücksichtigt Marktgepflogenheiten und Ansprüche des Geschädigten vollumfänglich.
Das Urteil verdeutlicht, dass die “freundlichen Angebote” der Haftpflichtversicherer nicht im Interesse des Geschädigten sind und man sich nach einem unverschuldeten Unfall nicht auf einen frühen Kontakt mit dem Versicherer des Schädigers einlassen sollte. Zunächst sind der eigene Anwalt und der eigene Sachverständiger eine gute Wahl. An den Geschädigten übergebene Informationen des Schädigerversicherers können so wirken, dass sich der Schadenersatzanspruch reduziert, der Geschädigte einen Teil seiner Ansprüche und Wahlmöglichkeiten verliert. Informationen werden zu Vorgaben. Versicherer behaupten dabei einfach, dass ein konkreter passender Mietwagen zur Verfügung steht, haben es aber i.d.R. nicht konkret geprüft. Sie haben zumeist gar keine Möglichkeit, in der gebotenen Eile den im Vergleich zum beschädigten Fahrzeug passenden Ersatzwagen zu bestimmen und bei ihrem Kooperationspartner festzumachen. Es müsste ein zum konkreten Anspruch des Geschädigten passender Mietwagen sein, der auch für den Anmietort und den Anmietzeitpunkt konkret reserviert wird und zur Verfügung gestellt wird. Doch so läuft es nicht. Es wird einfach behauptet, dass man das Passende liefern kann zum Preis X. Mitarbeiter der Versicherer sind geschult darin, die behaupteten Dinge in ihren Systemen sodann trotzdem festzuhalten.
Und noch schlimmer: Stellt sich später heraus, dass das Versprechen ein leeres Versprechen war, wird nicht etwa der höhere Schadenersatzanspruch umstandslos bezahlt. Man will den Geschädigten weiter an den Preis des nicht gelieferten Ersatzfahrzeuges binden. Seinen ihm zustehenden Schadenersatz bekommt hier dann nur der, der sich die Mühe und den Ärger antut, gegen den Unfallgegner bzw. seinen Versicherer vor Gericht zu ziehen. Das sind dann oft nur die Geschädigten mit Rechtsschutzversicherung.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-23

Landgericht Schweinfurt 23 O 846/22 vom 20.03.2023

1. Eine überlange Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten, wenn Reparatur-Teile nachweislich nicht früher zur Verfügung standen. Ein solches Risiko hat der Schädiger zu tragen.
2. Der Geschädigte hätte sich nicht – wie die Beklagte meint – statt des Ersatzwagens vom Autovermieter einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes geben lassen müssen.
3. Mietwagenkosten sind für die gesamte Zeit des tatsächlichen Mobilitäts-Entzugs geschuldet und nicht lediglich für den Zeitraum einer zeitnahen Reparatur.
4. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Liste bestimmt.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten von drei Prozent ist als angemessen anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt weist alle – teilweise absurden – Argumente der Beklagten gegen den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für eine verzögerte Reparaturdauer zurück und bestätigt die erhöhte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger vollständig. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Der Geschädigte kann Schadenersatz im Rahmen der erforderlichen Kosten verlangen und selbst entscheiden, wie er den Zustand wiederherstellt, der vor dem Unfallereignis bestand. Wenn objektive und von ihm nicht zu beeinflussende Tatsachen der Grund für eine überlange Reparaturdauer und damit Mietdauer sind, hat er das nicht zu vertreten. Das Risiko dafür liegt beim Schädiger. Dieses Prinzip widerstrebt den Versicherern, und so stellen sie sich als Opfer dar, die den viel zu hohen Schadenersatz zahlen müssen. Hier in diesem Fall meinte die Beklagte, dass der Geschädigte aus Gründen der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens lediglich das Recht auf einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes gehabt habe und nicht auf einen Mietwagen zum Marktpreis. Auch an einem anderen Punkt versucht der Versicherer, die Prinzipien des Schadenersatzes zu verdrehen. Der Geschädigte sei verantwortlich für eine zeitnahe Reparatur. Der Versicherer sieht sich als Opfer, das bei der konkreten Schadenbeseitigung nicht mitspielen darf und seine Hebel nicht ansetzen kann. Man ignoriert, dass der Geschädigte das Opfer ist und von der Rechtsprechung insofern geschützt wird, dass er den Weg der Schadenbeseitigung bestimmen kann und in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Schadenminderungspflicht den entstehenden Schadenersatzbetrag ersetzt verlangen darf.

Das Urteil ist rechtskräftig, der Versicherer wollte damit nicht zum OLG.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-23

Oberverwaltungsgericht Münster 8 A 2361/22 vom 31.05.2023 
(Vorinstanz Verwaltungsgericht Köln 18 K 3600/22 vom 28.10.2022)

1. Die behördlich verfügte Fahrtenbuchauflage für ein Fahrzeug der Klägerin und das bestätigende erstinstanzliche Urteil des VG in Köln werden aufgehoben.
2. Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage setzt u.a. voraus, dass eine Täterfeststellung unmöglich oder unzumutbar gewesen ist.  
3. Sofern die Ermittlungen der Behörde – wie hier – eingestellt werden, obwohl nach richterlicher Einschätzung eine Feststellung des Verursachers mittels Einsicht in die Fotodatenbank der Meldebehörde leicht möglich gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dies für die Behörde zumutbar gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster korrigierte eine erstinstanzliche Entscheidung zur Fahrtenbuchauflage. Mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Klage der Fahrzeughalterin gegen die Fahrtenbuchauflage noch abgewiesen. In der Berufung stellten die Richter fest, dass es der Behörde mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, den Täter zu ermitteln und daher eine Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht komme. 

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage gegen Halter von Fahrzeugen trifft auch die Autovermieter. Behörden versuchen den Verursacher von Verkehrsverstößen zu ermitteln. Sie haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine wahllosen, zeitraubenden und kaum Aussicht auf Erfolg bietenden Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ablehnt und auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen. Doch naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen muss die Behörde nachgehen. Dem wurde die Bußgeldbehörde hier nicht gerecht.
Für Vermieter heißt das zuallererst, dass sie zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage mit der Behörde kooperieren müssen. Der Mieter und erlaubte Fahrer sind umgehend und konkret zu benennen. Es kann für den Vermieter schwierig sein, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, wenn die Vermietung an ein Unternehmen erfolgt. Vermieter sollten ihre AGB so gestalten, dass der Mieter zur Aufklärung verpflichtet ist und anderenfalls die Nachteile einer Fahrtenbuchauflage fürchten muss. BAV-Mitgliedern stehen entsprechende Formulierungen zur Verfügung.

Das Urteil wird baldmöglichst in die Urteilsdatenbank eingestellt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-23

Amtsgericht Siegburg 113 C 24/23 vom 20.05.2023

1. Die Beklagte hat dem Geschädigte kein konkretes und beachtenswertes Mietwagenangebot mitgeteilt, da ihrer Angaben zu unbestimmt gewesen sind.
2. Angebotene Fahrzeuge müssen konkret genannt und ihre tatsächliche Verfügbarkeit erkennbar sein.
3. Das telefonische Angebot der Beklagten ist bereits wegen der Übermittlung per Telefon unbeachtlich.
4. Der erforderliche Schadenersatzbetrag wird anhand Mischmodell geschätzt.
5. 
Auf den Grundbetrag erfolgt ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen, auf der Geschädigte angewiesen war, um sich nach dem Unfall mobil zu halten.
6. Kosten für Nebenleistungen, die der Geschädigte berechtigt vereinbart, sind ebenso nach § 287 ZPO per Liste zu bestimmen. Kosten der Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, wie das Unfallfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg weist die Beklagte darauf hin, dass sie dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot gemacht und damit keine relevante Preisvorgabe für den Mietwagen erteilt hat. Der Versicherer wird zur Zahlung des aus abgetretenem Recht geforderten restlichen Schadenersatzes verurteilt. Die Höhe des Grundbetrages wird mittels Mischmodell bestimmt und der unfallbedingte Aufschlag sowie Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auch das Amtsgericht Siegburg prüft genau, ob die Beklagte – wie sie behauptet – ein annahmefähiges und mit dem konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten vergleichbares Mietwagenangebot unterbreitet hat. Es folgt damit der Rechtsprechung des OLG Köln und des eigenen Berufungsgerichtes. Versicherer rufen schnellstmöglich den Geschädigten an, im Extremfall noch am Unfallort. Sie versuchen damit, dem Geschädigten  Preisvorgaben zu machen, damit der es nicht als negativ bemerkt, wird das in warme Worte verpackt. Damit kommen sie bei diesem Gericht nicht durch. Hintergrund ist der nachvollziehbare Gedanke, dass bei einem späteren Streit zwischen Anspruchsteller und Schädiger-Versicherung zum Inhalt des Gespräches für den Geschädigten nicht nachweisbar ist, was gesagt wurde. Wenn die Behauptungen der Versicherung nicht korrekt sind, kann der Geschädigte das nicht beweisen. Noch ein Gedanke trägt diese Auffassung: Der Versicherer kann kein konkretes Angebot abgeben, denn er konnte den Fall bis zu diesem Zeitpunkt nicht prüfen. Er behauptet also während der Prüffrist des Falles nur, diese Kosten zu übernehmen und es kann später ganz anders kommen.
Sofern sich der Versicherer rechtzeitig vor Abschluss eines Mietwagenvertrages schriftlich beim Geschädigten meldet (ggf. ergänzend zum Telefonat), hat er ein konkretes Mietwagenangebot abzugeben. Andernfalls kann das Schreiben für die Frage der Höhe des zu erstattenden Mietwagenkosten keine Rolle spielen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-23 (2)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-23 (2)

Landgericht Dresden 3 O 343/20 vom 21.04.2023 (und Verfügung vom 25.06.2020)

1. Von eine Erkundigungspflicht der/des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten nach einem Verkehrsunfall ist erst ab einer Preisüberhöhung von 50 Prozent über dem arithmetischen Mittelwert der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel auszugehen.
2. Der Grundwert des Mietwagenpreises wird mittels Addition von Pauschalen für eine Woche und 3 Tage bestimmt.
3. Für ersparte Eigenaufwendungen ist ein Abzug in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.
4. Kosten für angefallene und grundsätzlich ersatzfähige Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Automatikgetriebe und Zustellen/Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden schätzt erforderliche Mietwagenkosten mit Schwacke, sieht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten und spricht Kosten für Nebenleistungen anhand der Nebenkostentabelle Schwacke zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Dresden entscheidet erstinstanzlich pro Geschädigter und spricht weitere Mietwagenkosten weitestgehend zu. Die generelle Linie des Gerichtsbezirks Dresden pro Schwacke wird beibehalten. Und so lange der mit dem Vermieter vereinbarte Preis für den Mietwagen die Grenze von “Schwacke + 50 %” nicht überschreitet, muss auch kein Geschädigter nach Alternativen suchen.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-23

Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

1. Aus dem Umstand der Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin ergibt sich kein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Schadenminderung. Denn ein verbindliches Angebot erteilte die Beklagte weder mündlich noch schriftlich.
2. Mündliche Preisvorgaben können kein beachtenswertes Direktvermittlungsangebot darstellen, auf das sich Geschädigte verweisen lassen müssten.
3. Auch das schriftlich verfasste Angebot enthielt kein konkretes Mietwagenangebot, mit dem der Geschädigte prüfen konnte, ob sein konkreter Ersatzbedarf damit abzudecken wäre.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind daher nach dem Marktpreis zu bestimmen, der mittels Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter verneint einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht daher die geforderten restlichen Mietwagenkosten – gemessen an der Frackeliste – zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht richtet sich nach der Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln: Lediglich ein konkret verfasstes Angebot kann geeignet sein, den Geschädigten an eine Direktvermittlung bzw. deren Preis zu binden. Ein per Telefonat hingeworfener Preis ohne Prüfung des konkreten Ersatzanspruches und im späteren Streitfall verwendbarer Beweismöglichkeiten auch für den Geschädigten kann nicht verbindlich sein. Auch ein schriftliches Angebot ist erst konkret genug, wenn es den Bedürfnissen des Geschädigten entspricht. Das muss er prüfen können. So muss das Fahrzeug benannt sein, das ihm angeboten wird und es dem Anspruch des Geschädigten entsprechen, ebenso wie die weiteren Zusatzleistungen wie Höhe der Selbstbeteiligung.
Die Frage, ob eine per E-Mail an den Geschädigten zugestellte schriftliche Preisvorgabe bereits grundsätzlich eine Relevanz haben kann, hat das Gericht nicht betrachtet. Der Versicherer behauptet zwar einen Zustellung, doch kann er bereits die Korrektheit der Mailadresse nicht sicherstellen. Unklar bliebe auf jeden Fall, ob der Geschädigte die E-Mail bemerken würde, ob sie im Spam-Ordner landet, sie als Unsinn gelöscht würde usw. Das ficht den Haftpflichtversicherer nicht an, er streitet vor Gericht.

Zitiervorschlag: “Direktvermittlungsangebot unbeachtlich, weil Fahrzeugeinteilung nach KW”

“Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen.”

Auf Seite 2 heißt es sodann:

“…Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug.”

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.”
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Zitiervorschlag: “Telefonische Preisvorgabe unbeachtlich”

“Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O).”
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-23

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 28/23 vom 21.04.2023

1. Entstandene Mietwagenkosten unterhalb von Schwacke-Vergleichswerten sind im Rahmen der Schadenregulierung als erforderlich anzusehen.
2. Dagegen gerichtete Vortrag ist unkonkret, wenn lediglich auf andere Listen verwiesen wird und nicht vergleichbare Internetbeispiele vorgelegt werden.
3. Ersatzanmietungen binnen drei Tagen nach einem Unfall sind eilbedürftig und daher ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und tatsächlich angefallener Nebenleistungen für eine weitergehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät sind vom Schädiger ebenso zu erstatten.
5. Ein Vorteilsausgleich wegen ersparter Eigenkosten entfällt, wenn die Geschädigten bereits klassenkleinere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Werte zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Sofern die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall stattfindet, ist ein unfallbedingter Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB zu erstatten. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz am Rhein wendet weiterhin die Schwacke-Liste an. Die üblichen Einwendungen der Versicherer mittels Fraunhofer und Internetscreenshots werden nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste gewertet. In Bezug auf die Screenshots macht das Gericht deutlich, dass sich daraus keine konkrete Fahrzeugklassen ableiten lassen und dieses Problem sämtliche von der Beklagten eingereichten Alternativangebote betrifft.
Einen Aufschlag spricht das Gericht bisher lediglich bei Einbedürftigkeit zu.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Nebenleistung Haftungsreduzierung wird sehr ausführlich begründet. Sie sind unabhängig von der Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges zu erstatten.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-23

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 1 C 191/23 vom 21.04.2023

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Unfall können anhand der Schwacke-Liste geschätzt werden.
2. Der Verweis der Beklagten auf die niedrigeren Werte der Fraunhofer-Liste stellen keinen konkreten Sachvortrag dar.
3. Die Werte der Schwacke-Liste enthalten den Normaltarif und nicht wie behauptet einen Unfallersatztarif.
4. Auch wenn das beschädigte Fahrzeug neun Jahre alt ist, ist dafür ein Abzug vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht gerechtfertigt.
5. Auch ein Abzug für Eigenersparnis wäre unbillig, da hier bereits ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck bestätigt seine Mietwagenrechtsprechung und wendet die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten, die auf die Werte der Fraunhofer-Liste hinwies, wurde zurückgewiesen. Die Schwacke-Werte seien ein Blick auf den Normaltarif des Mietwagenmarktes und der BGH habe die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte explizit bestätigt. Es kämen auch keine Abzüge für Eigenersparnis oder für die Tatsache infrage, dass das Fahrzeug des Geschädigten neun Jahre alt gewesen ist, als es zum Unfall kam.

Bedeutung für die Praxis: Örtliche Gerichte im Bezirk des OLG München schauen immer wieder eher zum BGH nach Karlsruhe als zum OLG in der Landeshauptstadt. Der BGH hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste gebilligt und auch konkret die Methode der Datenerhebung der Firma Schwacke bestätigt. Das war hier die Grundlage, um der beklagten Haftpflichtversicherung zu attestieren, dass es kein konkreter Sachvortrag sein kann, lediglich auf die Alternative Fraunhofer zu verweisen. Der Versicherer empfand die zu erstattenden Mietwagenkosten auch deshalb als zu hoch, weil der Geschädigte für sein neun Jahre altes Fahrzeug während dessen Ausfalles ein nahezu neuwertiges Fahrzeug anmietete. Das Gericht lehnte einen darauf basierenden Abzug mit der Begründung ab, dass dem Geschädigten nichts anderes übrig blieb, da neun Jahre alte Fahrzeuge üblicherweise nicht als Ersatzwagen zu haben sind und ihm diese Miete vom Schädiger aufgezwungen wurde.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-23

Amtsgericht Bonn 115 C 221/22 vom 15.12.2022

1. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Werte, da in den Fraunhofer-Tabellen für die betreffende Mietwagenklasse keine Werte enthalten sind.
2. Das Gericht muss daher nicht darüber entscheiden, ob die Fraunhofer-Liste grundsätzlich noch im Rahmen der Fracke-Mittelwertbildung herangezogen werden kann.
3. Aufgrund besonderer unfallbedingter Leistungen ist ein Aufschlag auf den Grundpreis in Höhe von 20 Prozent zu erstatten.
4. Kosten erbrachter Nebenleistungen sind schadenrechtlich ebenso erstattungsfähig, soweit diese erforderlich gewesen sind.
5. Da klassenkleinere Fahrzeuge angemietet wurden, entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn beurteilte die erstattungsfähige Höhe der Mietwagenkosten nach einem Unfall bisher anhand der Fracke-Werte. Ob das auch zukünftig so bleibt, wurde offen gelassen. Im konkreten Fall jedoch wurde nach Schwacke geschätzt, da die Fraunhofer-Liste keine Werte enthielt. Darüber hinaus werden der unfallbedingte Aufschlag und die Nebenkosten zugesprochen, ebenso die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit.

Bedeutung für die Praxis: An einigen Gerichten wird intensiv um die Frage gestritten, ob die FRACKE-Linie der Obergerichte noch angewendet werden kann. Denn die Kläger bezweifeln mittels des BAV-Gutachtens zu Fraunhofer-Liste und anderer neuer Argumente deren weitere Verwendbarkeit im Rahmen der Fracke-Werte. Die Kläger nehmen für sich in Anspruch, mit dem BAV-Gutachten die BGH-Vorgaben zu erfüllen, konkreten auf den Fall bezogenen Sachvortrag zu halten, der sich auch maßgeblich auf den Fall auswirkt. Das Amtsgericht Bonn hat diese generelle Frage in hier in einem Fall offen gelassen, weil sich zwangsweise bereits durch das Fehlen der konkreten Werte der Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste ergibt, dass ein Fracke-Wert nicht berechnet werden kann.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-23

Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 14.04.2023

1. Das Gericht bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die zu erstattenden Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste zu schätzen sind. Der marktübliche Normaltarif ist als Mindestbetrag anzusehen.
2. Für die Verwerfung einer Liste komme es darauf an, ob behauptete Mängel mit konkreten Tatsachen unterlegt sind, die sich erheblich auf den Fall auswirken.
3. Ein Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag, da dortige Werte nicht mit den konkreten Angeboten der Klägerin vergleichbar sind. 
4. Dass den Geschädigten günstigere Angebote zur Verfügung standen, die sie nur nicht wahrgenommen hätten, hat die Beklagte lediglich behauptet
(Internet-Screenshots), aber nicht bewiesen.
5. Die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zusatzfahrer und Zustellen/Abholen sind von der Beklagten zu erstatten.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
7. Die aus abgetretenem Recht erhobenen Ansprüche sind nicht durch Zahlung erfüllt, wenn die Beklagte anstatt an den Forderungsinhaber an den Geschädigten zahlt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfall anhand der Schwacke-Liste. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste und die Bildung des Mittelwertes Fracke werden abgelehnt. Die Auffassungen der Beklagten zu Beweislastregeln, zur Erkundigungspflicht und zur Auffassung des Kammergerichts zur Anwendung von Fracke werden durch das Gericht zurückgewiesen. Der Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten wird bestätigt, ebenso für außergerichtliche Anwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind einige vom Gericht genannte grundlegende Prinzipien des Schadenrechts, die hier und da in Vergessenheit zu geraten drohen. Wenn die Beklagte behauptet, dass alles viel zu teuer sei und auf aktuelle Internet-Screenshots verweist, hat sie die Beweislast dafür, dass die Geschädigten, die zu marktüblichen Preisen angemietet haben, gegen ihre Schadenminderungs-Obliegenheit verstoßen haben. Das geht weit über das bloße Vorlegen von Screenshots hinaus. Auch die Korrektur der Auffassung der Beklagten zur angeblichen Erkundigungspflicht des Geschädigten ist bedeutsam. Wenn die Geschädigten lediglich Kosten im Rahmen der Marktpreise verursachen, obliegt ihnen keine solche Nachfragepflicht nach günstigeren Angeboten und auch nicht die Darlegungs- und Beweislast, dass es nicht auch günstigere Angebote gegeben habe.
Das Gericht korrigiert die Auffassung der Beklagten, dass die Rechtsprechung des Kammergerichts eine Schätzung anhand der Fracke-Werte gebiete. Lediglich hat das Kammergericht eine Anwendung des Mischmodells nicht verworfen.
Die Werte der Fraunhofer-Erhebung sieht das Landgericht Berlin nicht als vergleichbar mit der konkreten Vermietung an. Denn die konkrete Leistung, die der Vermieter erbringt, entspricht nicht den Angeboten, die Fraunhofer berücksichtigt. Die dortigen Details erscheinen dem Gericht unklar.
Lediglich wenn die Geschädigten einen Preis oberhalb der Erforderlichkeit eines Normaltarifs beanspruchen (BGH: einen weit überhöhten Tarif), haben sie für eine Erstattung dieses höheren Preises nachzuweisen, dass sie sich nach günstigeren Anmietmöglichkeiten erkundigt haben.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-23

Oberlandesgericht Oldenburg 9 U 52/22 vom 27.03.2023
(Vorinstanz Landgericht Osnabrück 5 O 2529/21 vom 08.07.2022)

1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein unterschlagenes Fahrzeug an den Kläger herauszugeben, da kein gutgläubiger Erwerb durch den Beklagten gegeben ist.
2. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes und die Beurteilung nach deutschem Recht ergibt sich aus der Wohnsitzstellung des Beklagten in Deutschland und der Kaufabwicklung in Deutschland.
3. Der Beklagte, der sich darauf beruft, das Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben, handelte nach Beurteilung der konkreten Umstände grob fahrlässig, denn dass für die in Spanien lebende Verkäuferin der Verkauf in Deutschland vermittelt werde, bedürfe beim Privatverkauf der Überprüfung durch den Käufer.
4. Auch, wenn für den gutgläubigen Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht besteht, obliegt dem Käufer eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der bei einem Privatverkauf auftretende Verkäufer nicht mit der Person in der Zulassungsbescheinigung übereinstimmt.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Oldenburg korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des gutgläubigen Erwerbs eines ehemaligen Mietfahrzeuges. Der Käufer muss Fahrzeug und Schlüssel an den Kläger zurückgeben. Denn im Verlauf seines Kaufes des Fahrzeuges hätte er Anlass für Rückfragen zu nicht übereinstimmenden Personen und Namen gehabt. Da er dies unterließ, handelte er auch im Anbetracht weiterer Zweifel hervorrufender Umstände des Vorgangs grob fahrlässig und kaufte nicht im guten Glauben.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung betrifft ein erhebliches Risiko der Vermietung von Fahrzeugen, mit dem Autovermieter täglich umgehen müssen. Wird ein Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen, wird es oft in Verkaufsportalen angeboten und fällt beim Versuch der Zulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf, dass es zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Der Käufer kann es nicht bei der Zulassungsstelle ummelden. Sodann beruft er sich auf den gutgläubigen Erwerb und fordert vom ehemaligen Eigentümer Originalpapiere und Schlüssel. Die Rechtslage zum gutgläubigen Erwerb macht es dem ursprünglichen Eigentümer sehr schwer. Doch lohnt es sich immer wieder, alles gegen den angeblich im guten Glauben handelnden Käufer zu unternehmen. Denn der Käufer ist oft von einer Kaufgelegenheit so geblendet, dass er normale Überprüfungspflichten von Namen, Unterlagen, Schlüsseln, Fahrgestellnummer vernachlässigt sowie ihn die Umstände der Besichtigung, Straßenverkauf und Inzahlungnahme auf der Straße usw. ohne die gebotene Vorsicht hinnimmt. So auch hier. Die in den gefälschten Zulassungsbescheinigungen eingetragene Person im Ausland war nicht die Verkäufer. Die Verkäufer gaben sich als Vermittler aus. Zur in den Unterlagen eingetragenen Person hatte der Käufer keinen Kontakt. 
Laut Vorinstanz habe der Käufer das Fahrzeug jedoch gutgläubig erworben, da ihm nicht positiv bekannt gewesen sei, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer war und grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden könne. Das hat das Berufungsgericht korrigiert. 
Ergänzend ist allerdings zu berücksichtigen: Beim Kauf vom Autohändler ist es der Normalfall und bedarf keiner Rückfragen, dass der Verkäufer und der Vorbesitzer nicht identisch sind. 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-23

Landgericht Stuttgart 5 S 67/22 vom 09.03.2023 (Datum mündliche Verhandlung)
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 2188/21 vom 31.03.2022)

1. Die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten durch das Erstgericht wird bestätigt.
2. Einwendungen der Beklagten mittels Verweises auf die Fraunhofer-Liste sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, von der Schwacke-Liste abzurücken.
3. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetbeispiele sind zur Erschütterung der Schätzgrundlage schon deshalb ungeeignet, weil sie aus einem anderen Anmietzeitraum stammen.
4. Gegen die Berücksichtigung der im Fall vorgelegten Internetangebote spricht zudem, dass sie mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar sind, da sie kein offenes Mietende enthalten.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen sind erstattungsfähig.
6. Ist das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert, ergibt sich schon dadurch eine Zahlungspflicht des Schädigers für die Kosten einer erweiterten Haftungsreduzierung.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart bestätigt seine Linie zur Schätzung erstattungsfähiger Ersatzwagen-Kosten. Es wird die Schwacke-Liste angewendet. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer und Internet-Beispielen ist zu unkonkret. Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil aus Stuttgart lässt eine Verärgerung der Berufungskammer erkennen. Wenn – wie in diesem Fall – ein Versicherer zum x-ten Mal mit den immer gleichen Argumenten ein Berufungsverfahren durchlaufen will und dabei Prozesskosten verursacht, kann die Kammer das nicht nachvollziehen.
In Bezug auf die Internetangebote, auf die sich die Berufung stützt, macht das Gericht deutlich, dass diese kein konkreter maßgeblicher Vortrag sein können. Denn dort ist immer ein End-Datum vorgegeben. Die Klägerin hat mit offenem Miet-Ende vermietet. Daher sind die Internetbeispiele nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-23

Landgericht Leipzig 9 O 948/20 vom 06.02.2023

1. Die von der Klägerin erstellte Vergleichsberechnung der erhobenen Schadenersatzforderung mit den Werten der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
2. Von der Beklagten aufgezeigten Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, sind zeitlich unpassend und vor allem inhaltlich nicht vergleichbar mit dem konkreten Mobilitätsbedarf des Geschädigten.
3. Die Kosten für die erforderlichen Nebenleistungen, hier einer erweiterten Haftungsreduzierung, sind vom Schädiger zu erstatten.
4. Auch die Gebühren vorgerichtlicher Anwaltseinschaltung sind schadenrechtlich als erstattungsfähige Kosten anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Leipzig verurteilt die Beklagte zur vollständigen Zahlung der aufgewendeten Mietwagenkosten. Die Erstattungsfähigkeit wird anhand der Schwacke-Werte beurteilt, ebenso die Nebenkosten. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen muss im konkreten Fall nicht erfolgen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Leipzig schätzt Mietwagenkosten mittels Schwacke und lässt die Werte der Internetbeispiele nicht gelten, auf die die Beklagte mit dem Argument der Verletzung der Schadenminderungspflicht verweist. Die Beispiele sind nicht relevant, weil sie aus anderen Zeiträumen stammen und weil die dort erkennbaren konkreten Inhalte und Bedingungen der Vermietung nicht mit der konkret erbrachten Leistung vergleichbar sind. Der Versicherungsschutz sei ein anderer und die notwendige Zahlung per Vorkasse sei ein Grund, eine mangelnde Vergleichbarkeit festzustellen.
Und doch gibt es drei Aspekte der Urteilsbegründung zu monieren.
Den Grund der Erstattungspflicht der Kosten einer Haftungsreduzierung sieht das Gericht in Abhängigkeit von der Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges. Das ist eine Sondermeinung und nicht von der BGH-Rechtsprechung gedeckt. Der BGH gesteht dem Geschädigten auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung auf 0 Euro zu, wenn sein eigenes Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist. Denn er trägt mit dem Mietfahrzeug immer ein höheres Kostenrisiko.
Des Weiteren wird zwar die Auffassung der Klägerin bestätigt, dass ein Eigenersparnis-Abzug nicht zu erfolgen hat. Das jedoch mit der Begründung, dass die Kosten insgesamt unterhalb der Schätzgrundlage liegen. Das hat nichts miteinander zu tun, ist lediglich Ergebnis korrekt, weil im konkreten Fall klassenniedriger vermietet wurde.
Und zu guter Letzt formuliert das Gericht , dass der Geschädigte “den günstigsten Mietpreis” ersetzt verlangen kann, das mit Einschränkungen wie “innerhalb eines gewissen Rahmens” usw. Dabei zitiert es den BGH, konkret das Urteil zum Az. VI ZR 563/15. Liest man das Urteil, steht da ein anderer Begriff, Zitat: “Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (…) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann…” Es geht dabei um das Detail, ob es lediglich der günstigste am Markt verfügbare Preis sein darf, den der Geschädigte verlangen kann. Ein günstigerer Preis ist etwas anderes, z.B. ein Mittelwert, mit dem entsprechend § 287 ZPO geschätzt wird, was das Gericht ja auch macht. Versicherer formulieren gern die Anforderung vom “günstigsten” Preis, Gerichte übernehmen das immer wieder falsch.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-23

Amtsgericht Köln 268 C 77/22 vom 21.02.2023 (Datum der mündlichen Verhandlung)

1. Die Beklagten blieb beweisfällig für ihre Behauptung, den Geschädigten rechtzeitig konkrete und annahmefähige Mietwagenangebote unterbreitet zu haben, die als vergleichbar zum Ersatzanspruch der Geschädigten anzusehen sind.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität nach einem Unfall kann anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
3. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte im Rahmen des Mischmodells führen nicht zur Aufgabe der Mittelwertrechtsprechung.
4. Kosten für Nebenleistungen, die nach den Grundsätzen des Schadenrechts erforderlich sind, sind zu erstatten und nach den Werten der Schwacke-Liste zu messen.
5. Außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten sind ebenso als Teil der Schadenersatzforderungen erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln schätzt weiter mit dem Mischmodell der Listen zuzüglich angefallener Nebenkosten. In Bezug auf die in zwei Fällen erfolgten Preisvorgaben sieht das Gericht keine annahmefähigen Angebote und damit auch keinen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB.

Bedeutung für die Praxis: Soweit die Beklagte mehrere der Geschädigten angerufen hat, um ihnen Preisvorgaben zu machen, sind diese für die Geschädigten aus Sicht des Gerichte nicht bindend. Dass die angeblichen Mietwagenangebote dem Anspruch der Geschädigten entsprachen, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das anzumietende Fahrzeug war dem Geschädigten gegenüber auch nicht konkret benannt. Das Gericht stellt daher fest, dass kein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit darin besteht, dass die Geschädigten bei der Klägerin zu Marktpreisen anstatt zu minimalen Direktvermittlungspreisen angemietet haben.
Das Gericht schätzte weiterhin mit dem Mischmodell. Es ließ sich auch mit neuem, erheblichem und vor allem konkretem Sachvortrag gegen die Werte der Fraunhofer-Liste nicht von seiner Mittelwert-Linie abbringen. Die Linie scheint so eingefahren, dass Richter nicht einsehen, dass ein konkreter Sachvortrag auch zu einer Änderungen der Rechtsprechung führen kann. Der Kläger hatte sehr genau die Fehler der Fraunhofer-Methode zum Beispiel bei der Eingruppierung von Fahrzeugen dargestellt. Auch die Auswirkungen der unsinnigen Herangehensweise der Fraunhofer-Gesellschaft wurden mit einem Gutachten bzgl. Internetpreisen plausibilisiert. Das Gutachten nahm das Gericht zur Kenntnis, sah zu wenige Informationen zur Gutachten-Methodik. Die Methodik ist jedoch ausführlich in 13 Punkten beschrieben. Zudem sind alle verwendeten Werte der Berechnungen des Gutachtens als Anlage zum Gutachten beigefügt, sodass es keiner weiteren Erklärungen bedarf. An den im Gutachten getroffenen Aussagen, dass die Fraunhofer-Werte im Vergleich zur Realität nur halb so hoch sind, kommt das Gericht eigentlich nicht vorbei. In dem Fall war die Klägerische Forderung allerdings trotz Anwendung des Mischmodells erfüllt, sodass eine Berufung zur Klärung der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste nicht möglich ist.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-23

Landgericht Landshut 12 S 1359/21 vom 08.09.2021 (Hinweisbeschluss) 
(Vorinstanz Amtsgericht Eggenfelden 1 C 671/20 vom 12.04.2021)

1. Die Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten des Erstgerichts mittels Schwacke-Liste wird bestätigt.
2. Lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage hat das Gericht nicht nachzugehen.
3. Die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung des Schätzbetrages um 10 Prozent, die wegen der fehlenden Zulassung des vermieteten Fahrzeuges als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer vorgenommen wurde, wird nicht aufrechterhalten.
4. Die üblichen Preise für Werkstattersatzwagen sind andere als die Preise des Mietwagenmarktes gewerblich und gewinnorientiert tätiger Autovermieter.
5. Das Gericht sieht sich außer Stande, den Marktpreis für Werkstattersatzwagen ohne Einholung eines Sachverständigenbeweises zu schätzen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut bestätigt die grundsätzliche Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch das Erstgericht. Allerdings verwirft die Kammer einen 10%igen Abzug wegen Nicht-Zulassung des Ersatzfahrzeuges als Selbstfahrervermietfahrzeug. Einen pauschale Vorgehensweise eines prozentualen Abzuges vom Normaltarif der Schätzliste für Selbstfahrer-Preise sind das Gericht nicht als von § 287 ZPO gedeckt an. Das Gericht sieht jedoch einen Preisunterschied und kündigt die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Marktpreises für Werkstattersatzwagen an.

Bedeutung für die Praxis: Es wird her wird lediglich ein Hinweisbeschluss diskutiert. Der Ausgang des Verfahrens ist leider nicht bekannt. Möglicherweise haben sich die Parteien (eine gelbe Versicherung in München und ein Reparaturbetrieb, der seine vermieteten Fahrzeuge wohl nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen hat(te)) nach diesem Hinweis geeinigt.
Interessant ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass bei einer nicht korrekten Zulassung des vermieteten Fahrzeuges als Selbstfahrervermietfahrzeug die üblichen Listen zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nicht angewendet werden können, auch nicht per Abschlag vom Schätzwert des Normaltarifes. Statt dessen sucht das Gericht die Frage zu klären, wie hoch der übliche regionale und vermutet viel niedrigere Preis für die Vermietung von Werkstattersatzwagen ist. Das Vorgehen anderer Gerichte mit prozentualen Abzügen von üblichen Schätzgrundlagen lehnt das Gericht ab, weil es sich hier um einen anderen Markt handele (von § 287 ZPO nicht mehr gedeckt).
Der Hintergrund ist die verordnungsrechtliche Verpflichtung zur korrekten Zulassung vor der ersten gewerbsmäßigen Vermietung eines Fahrzeuges. Natürlich hat das schadenrechtlich eigentlich keine Relevanz und ist das Urteil daher insoweit nicht korrekt. Ähnlich wie beim Werkstattrisiko müsste sich der Versicherer vom Geschädigten einen Rückforderungsanspruch abtreten lassen… also zumindest bei Klage des Geschädigten selbst, bei Abtretung sieht das neuerdings etwas anders aus, BGH VI ZR 147/21). Denn der Geschädigte weiß von diesen Differenzierungen nichts.
Aber immer mehr Gerichte sehen die Praxis von Reparaturbetrieben kritisch, Fahrzeuge nach Unfällen zu vermieten und dann die üblichen Preise des Mietwagenmarktes zu verlangen. Versicherer tragen hier zwar nach hiesiger Auffassung falsch vor, doch ist auch die Vermietung falsch zugelassener Fahrzeuge nicht korrekt. Reparaturbetriebe, die solche Fahrzeuge vermieten, müssen zunehmend damit rechnen, dass Gerichte ihnen lediglich einen Bruchteil der üblichen Schadenersatzbeträge zusprechen und Gerichtsverfahren aufgrund der Einschaltung eines Sachverständigen erheblich teurer werden, letztlich nichts übrig bleibt. Das ist auch das Kalkül der Haftpflichtversicherer. Wer die Fahrzeuge korrekt zulässt, wird üblicherweise auch den Normaltarif nach Schätzliste zuzüglich Nebenkosten und – wenn richtig vorgetragen wird und die Gerichte die BGH-Linie verstanden haben – auch einen unfallbedingten Aufschlag zugesprochen bekommen. Abschließend soll der Hinweis nicht fehlen, dass die Vermietung “unter falscher Flagge” abgemahnt und eine Unterlassung gefordert werden kann, was einerseits eine teure Angelegenheit und andererseits ein Risiko für die Erlaubnis der Zulassungsstelle zur Verwendung von Roten Kennzeichen ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-23

Amtsgericht Berlin-Mitte 105 C 127/21 V vom 06.03.2023

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zur Mietwagen-Forderung wurde von der Beklagten im Verlauf des Verfahrens nicht mehr weiter bestritten.
2. Die Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen ihre Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorwerfen lassen.
3. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der Mobilität erfolgt anhand des Mischmodells Fracke.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und Ausstattung mit Navigationsgerät werden zugesprochen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte weist die Auffassung der Beklagten zurück, ein Anruf einer Sachbearbeiterin bei der Geschädigten habe für die Geschädigte die Verpflichtung ausgelöst, ein Vermittlungsangebot anzunehmen oder jedenfalls nicht teurer als telefonisch genannt anzumieten. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus den Listen zuzüglich Nebenkosten aus der Schwacke-Tabelle.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt klar, dass sich die Geschädigte hier nicht auf ein etwaiges günstigeres Angebot der Beklagten verweisen lassen musste. Die Beklagte blieb beweisfällig. Sie legte lediglich einen Aktenvermerk vor, aus dem sich ein Telefonat mit der Geschädigten ergeben sollte, in welchem ihr ein günstigeres Angebot unterbreitet worden sein soll. Das Gericht sah diesen Aktenvermerk nicht als Urkunde an. Und ein solcher Vermerk wäre selbst als Urkunde lediglich ein Nachweis für die Existenz der Eintragungen im System des Versicherers gewesen, jedoch kein Beweis für den Kontakt mit der Geschädigten und den Inhalt des Gespräches. Zudem sei grundsätzlich zweifelhaft, ob telefonisch übermittelte rudimentäre Informationen als hinreichend konkretes und verwertbares Vermittlungsangebot im Sinne des § 254 BGB gewertet werden könnten.

Hinweis:
Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-23

Landgericht Hannover 19 O 77/22 vom 19.01.2023

1. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägerin sind zurückzuweisen.
2. Das verwendete Abtretungsformular ergibt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistung-Gesetz, die Abtretung ist wirksam aufgrund ihrer Bestimmbarkeit, es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor und der Vertragspartner wird auch nicht unangemessen benachteiligt.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind entsprechend der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste von der Beklagten zu erstatten.
5. Für ersparte Eigenaufwendungen ist ein Abzug in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Hannover entscheidet erstinstanzlich, dass der Klägerin die eingeforderten restlichen Schadenersatzbeträge bzgl. Mietwagenkosten vollständig zuzusprechen sind. Es bestätigt ausführlich die Gültigkeit der verwendeten Abtretung und schätzt die Höhe der erforderlichen Kosten mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten und zieht 5 Prozent für Eigenersparnis ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist vor allem wegen der Ausführungen zur Frage der Aktivlegitimation bedeutend. Denn eine andere Kammer des Landgerichts hatte eine gegenteilige Auffassung und die Aktivlegitimation mit falschen Argumenten verneint, die Revision zum BGH trotz Antrag der Klägerseite verwehrt. Mit diesem Fehlurteil reist ein Versicherer von Gericht zu Gericht. Es geht dabei vor allem um die Fragen, (a) ob im Abtretungsformular eine Rückabtretung der Schadenersatzforderung für den eventuell eintretenden Fall immer bereits enthalten sein muss, dass die/der Geschädigte ihren/seinen Mietzins ganz oder teilweise selbst bezahlt und (b), wie das dann in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückabtretung transparent zu formulieren ist.
Versicherer nutzen für eine aktuelle Kampagne zwei BGH-Urteile zur Abtretung von Sachverständigenkosten. Der BGH hatte die Aktivlegitimation eines Inkassobüros verneint. Bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung wurde schriftlich festgehalten, dass der die Dienstleistung erbringende Sachverständige die Schadenersatzforderung an ein Inkassobüro weiter abtreten würde. Laut BGH habe das zur Folge, dass im Fall der Zahlung der Gutachterkosten durch den Geschädigten, dieser die Schadenersatzforderung nicht zurückerhalten könne. Insofern war das Konstrukt nicht nur fehlerhaft, sondern benachteiligte den Geschädigten / Auftraggeber unangemessen.
Das Landgericht hat in dem hier in Bezug auf die Vermietung eines Ersatzfahrzeuges zu entscheidenden Fall erkannt, dass der verwendeten Abtretung eine völlig andere Sachlage zugrunde liegt. Die Schadenersatzforderung wurde nicht – wie allerdings in den beiden BGH-Fällen – weiterabgetreten. Die konkrete Formulierung der Abtretung stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG dar, weil sich aus § 5 RDG eine Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zur Hauptleistung Autovermietung ergibt (solange nur über die Höhe der Kosten gestritten wird). Die Abtretungsvereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Höhe der Forderung zu unbestimmt ist. Denn es wurde nur die “Schadenersatzforderung” abgetreten, deren Höhe ex post bestimmbar ist. Und die Abtretungsvereinbarung ist auch kein Verstoß gegen § 307 BGB, da der/dem Geschädigten transparent verdeutlicht ist, unter welchen Umständen sie/er trotz Abtretungsvereinbarung den Mietzins selbst zu zahlen hätte.

Ob die Entscheidung rechtkräftig ist, ist nicht bekannt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-23

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 158/22, Beschluss vom 15.02.2023
(Vorinstanz Landgericht Wiesbaden 1 O 62/22)

1. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung zur Anwendung des Mischmodells bezüglich erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach Unfall.
2. Die Beklagte wird abermals in ihrer Auffassung zur Prüfungsreihenfolge (Zugänglichkeit vor Erforderlichkeit) korrigiert, bei welcher sie die Vorgaben des BGH falsch interpretiert.
3. Wird lediglich ein Schadneersatzanspruch im Rahmen der üblichen Marktpreise erhoben, muss der Geschädigte nicht darlegen, warum er nicht günstiger gemietet hat.
4. Die Beklagte hat keine konkreten, erheblichen und fallbezogenen Tatsachen vorgetragen, die das Gericht zu einer konkreter Prüfung der Erhebungsmethode einer Liste verpflichten würden.
5. Insbesondere reicht dazu die pauschale Ablehnung einer Liste mit dem Hinweis auf eine andere Schätzgrundlage nicht aus.
6. Angefallene marktübliche Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen sind von der Beklagten ebenso zu ersetzen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht bestätigt per Beschluss nach § 522 BGB nochmals die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Vorgerichtes Landgericht Wiesbaden zur Schätzung der Mietwagenkosten mittels Fracke-Liste. Der Beklagten wird ihre falsche Rechtsauffassung zu den Beweislastregeln deutlich gemacht. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Insbesondere wird die Beklagte noch einmal darauf hingewiesen, dass sie die BGH-Rechtsprechung in der Frage der Prüfungsreihenfolge nicht verstanden habe. Wie das OLG Düsseldorf (kritisch dazu MRWaktuell 6-23) geht die Beklagte davon aus, der Geschädigte habe sich grundsätzlich zu erkundigen und von sich aus darzutun, warum er nicht günstiger angemietet habe. Aufgrund der dann folgenden Behauptung, dass es zum Anmietzeitpunkt niedrigere Preise gegeben habe, wird (falsch) geschlussfolgert, der Geschädigte verlange mehr als ihm zustehe. Der BGH allerdingt sieht im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung keine Erkundigungspflicht, sofern der Mietwagentarif ein Normaltarif im Rahmen des Marktpreis (Schätzliste, § 287) und nicht deutlich überhöht ist. Da in diesem Verfahren lediglich Fracke + Nebenkosten gefordert werden, wird dem klägerischen Anspruch stattgegeben.

Hinweis: Rechtskraft unbekannt

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-23

Amtsgericht Varel 5 C 171/22 vom 03.01.2023

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mietwagenspiegels der Firma DAT vorgenommen werden.
2. Die geforderten Mietwagenkosten für Ersatzmobilität unterhalb des mit der DAT-Liste geschätzten durchschnittlichen Marktpreises sind von der beklagten Haftpflichtversicherung zu erstatten.
3. Die in Rechnung gestellten Desinfektionskosten stellen einen auf den Unfall zurückzuführenden und damit ersatzfähigen Schaden dar.

Zusammenfassung: Das angerufene Gericht schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten mittels der Liste von DAT. Auf der Basis dieser Werte hatte der Kläger seinen Anspruch begründet und das Gericht keinen Grund gesehen, davon abzuweichen. Zumal die Beklagte dagegen nichts konkretes vorgetragen hatte, werden die Kosten in Bezug auf die Ersatzmobilität vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Seit mehreren Jahren bietet die Firma DAT eine weitere Mietpreisliste an, die dritte Alternative. Deren erhobene Werte liegen ca. im Bereich von Schwacke. Die Gerichte haben sich bisher wenig mit der Methode und den Werten befasst. Grundsätzlich lässt sich auch auf dieser Basis der zu erstattende Betrag nach § 287 ZPO schätzen. Will die Klägerseite damit arbeiten und ihren Anspruch begründen, wird ein elektronischer Zugang benötigt. Die Firma DAT bietet das System nach hier vorliegender Erfahrung auch zum Test an.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-23

Oberlandesgericht Düsseldorf I-1 U 208/20 vom 17.01.2023
(Vorinstanz Landgericht Krefeld 3 O 146/19 vom 08.10.2020)

1. Ein Anspruchsübergang an die eingeschaltete und zahlende Vollkaskoversicherung steht einer Aktivlegitimation des Klägers im Prozess gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht entgegen.
2. Die über die vom Sachverständigen prognostizierte Dauer der Reparatur hinausgehende Mietdauer ist bereits durch die Überlegungsfrist ausgeglichen und daher nicht zu beanstanden.
3. Der Grundpreis schadenrechtlich erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist mittels des Mischmodells der Listen zu bestimmen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung für Schäden am Mietwagen sind schadenrechtlich erstattungsfähig, wenn der Geschädigte auch für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.
5. Weitere Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind im Rahmen der Listenwerte (Schwacke) zu erstatten.
6. Für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist ein Gesamtabzug von dem erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das OLG Düsseldorf spricht dem Kläger in Bezug auf Mietwagenkosten die geforderte Restsumme (im Rahmen einer 50%-Quote) fast vollständig zu. Der Grundbetrag der Mietwagenkosten wird mit Fracke geschätzt, Nebenkosten kommen hinzu und für Eigenersparnis werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Ergebnis des Streits in Bezug auf die Mietwagenkosten freundlich erscheint, im Detail ist das Urteil zweifelhaft.
Der 1. Senat in Düsseldorf geht regelmäßig so vor: Zunächst wird der Geschädigte als Abzocker hingestellt, der sich vor dem Abschluss eines Mietvertrages noch nicht einmal nach günstigeren Alternativen erkundigt habe (Hinweis: laut BGH muss er das jedoch nicht). Im zweiten Schritt wird ihm dann aber der volle Betrag auf Basis einer Schätzung des Marktpreises zugesprochen, in der Höhe hier fast identisch zur Höhe der Mietwagenabrechnung. Es wird also immer wieder der Kläger ge”scholten”, um dann das Geforderte als vollkommen berechtigt festzustellen.
Statt dessen sollte die Frage öfter einmal an die Beklagte gerichtet werden, warum sie nicht einfach bezahlt, was die Gerichte seit Jahren zusprechen.
Des Weiteren wird die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung entgegen der gefestigten BGH-Rechtsprechung vom Senat immer wieder davon abhängig gemacht, ob der Geschädigte auch für sein verunfalltes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Auch das steht eindeutig im Widerspruch zum BGH.
Und es befeuert die Aktivitäten von Versicherern, es dem Senat in Düsseldorf gleichzutun. Was interessiert uns der BGH, wenn selbst ein OLG-Senat es anders macht, mag man dort denken. In der Folge müssen Gerichte dauerhaft Mietwagenstreitigkeiten kleinteilig aufarbeiten, obwohl manche Details längst höchstrichterlich entschieden sind.
Ähnlich kann man fragen, wenn es um den Abzug für ersparte Eigenkosten geht. Das muss logisch etwas damit zu tun haben, was der Geschädigte überhaupt während der Reparatur seines eigenen Fahrzeuges sparen kann, weil er es in der Zeit nicht selbst nutzt. Doch gibt es diese Einsparungen beim Geschädigten überhaupt? Und wenn man diese Grundsatzdiskussion nicht führen will, welches tatsächliche Ausmaß an Einsparungen ist da überhaupt möglich? In einigen – den Positionen der Mietwagenrechnung entsprechenden Kategorien – kann noch nicht einmal 1 Cent gespart werden. Das sind zum Beispiel Kosten der Versicherung des Geschädigten-Fahrzeuges. Während es repariert wird, überweist nicht etwa der Haftpflichtversicherer einen Teil der Jahresprämie zurück, weil der Geschädigte ja in der Zeit der Reparatur mit am versicherten Fahrzeug keinen Schaden verursachen kann. Also macht es überhaupt keinen Sinn, für die Versicherung des Mietwagens, für Zustell- und Abholkosten usw.  etwas abzuziehen. Abzüge sind daher wenn überhaupt nur für den Grundbetrag der Mietwagenkosten einer logischen Erklärung zugänglich.
Aktuelle BGH-Entscheidungen sind hier sicherlich auch hilfreicher für eine Entscheidungsfindung, als OLG-Urteile aus 1994 und 1998, denen sich das OLG Düsseldorf bedient.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-23

Landgericht Karlsruhe 19 S 39/22 vom 24.01.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Pforzheim 2 C 1513/21 vom 17.03.2022)

1. Die Kammer beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung.
2. Die aufgrund der langen Ausfalldauer entstanden Kosten hat die Beklagte zu tragen, die rechtzeitig und deutlich auf den Umstand hingewiesen wurde, dass der Geschädigte die Reparatur nicht finanzieren kann.
3. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen sofortigen Reparaturbeginn seine eigene Vollkasko-Versicherung oder einen Kredit in Anspruch zu nehmen, um dem Schädiger Kosten zu ersparen oder dessen Versicherung von der Verpflichtung zu einer zügigen Regulierung zu befreien.
4. Die Schätzung des Erstgerichtes mittels Mischmodell Fracke und der Kosten für Nebenleistungen nach Schwacke ist nicht zu beanstanden.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei gruppenkleinerer Anmietung

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Karlsruhe sieht den Geschädigten nicht in der Pflicht, zur Beauftragung der Fahrzeugreparatur einen Kredit aufzunehmen oder eine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Lediglich ist ein Hinweis an den Schädiger notwendig, dass er die Reparatur nicht vorfinanzieren kann und auf die Regulierung durch den Versicherer warten muss, um die Reparatur zu beauftragen. Kommt der Versicherer mit der Regulierung nicht in Gang, hat er höhere Kosten des Ausfallschadens zu tragen. Eine Schätzung mittels Fracke und Nebenkosten wird nicht beanstandet.

Bedeutung für die Praxis: Der Beklagten wird attestiert, die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Az. VI ZR 569/19 v. 17.11.2020) zu ignorieren. Sie hatte auf uneinheitliche obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage verwiesen, wie der Geschädigte auf die fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hinweisen muss und ob er die Schadenbehebung zunächst auch aus eigenen Mittel finanzieren müsse. Zwar befindet sich die Beklagte damit in Gesellschaft des OLG Düsseldorf (Az. 1 U 77/20 v. 09.03.2021), doch die Berufungskammer in Karlsruhe ist dem BGH da anscheinend nicht nur räumlich näher, als der 1. Senat in Düsseldorf. Der BGH hat diese Fragen bereits in 2020 eindeutig beantwortet mit dem Grundsatz, dass der Versicherer zu warnen sei, wenn eine verzögerte Regulierung zu höheren Kosten führt und ansonsten der Geschädigte weder vorfinanzieren, Kredit aufnehmen oder die eigene Kaskoversicherung bemühen müsse.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-23

Landgericht Stuttgart 54 O 90/22 vom 12.01.2023

1. Die Klägerin konnte per Zeugenbeweis glaubhaft machen, dass sich die im Vergleich zur vom Sachverständigen prognostizierten Ausfalldauer ganz erheblich längere Mietwagendauer ausschließlich wegen Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen verlängerte.
2. Die Schätzung des vergleichbaren Marktpreises für den Grundpreis der Mietwagenkosten erfolgt anhand der Werte der Schwacke-Liste und nicht mittels der von der Beklagten favorisierten Fraunhofer-Liste.
3. Der Auffassung der Beklagten wird widersprochen, der Geschädigte habe gegen seine Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 BGB verstoßen, weil er sich nicht nach alternativen Ersatzfahrzeugangeboten erkundigt habe.
4. Internetbeispiele, die die Beklagte vorlegte, sind nicht mit der Anmietung vergleichbar und daher nicht relevant.
5. Marktgerechte Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Versicherer zu erstatten.
6. Ein Eigenersparnis-Abzug von 10 Prozent entfällt im Fall der Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart entscheidet erstinstanzlich zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten mit der Schwacke-Liste und lehnt die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ab. Die Kosten der vom Vermieter erbrachten Nebenleistungen für Winterreifen-Ausrüstung, Navigation und Zustellung werden dem Kläger ebenfalls zugesprochen. Auch die Dauer der Anmietung wird bestätigt, nachdem die Reparaturwerkstatt die Gründe für eine erhebliche Reparaturverzögerung dargestellt hatte.

Bedeutung für die Praxis: Der Beklagten gelang es weder mit ihrer Auffassung zur generellen Erkundigungspflicht, noch mit eingeholten Internet-Beispielen, das Gericht von Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zu überzeugen. Das Landgericht bleibt bei Schwacke und gibt den Anwälten der Schädigerversicherung auf, ihre Behauptungen zu beweisen, dass der Geschädigte ohne weiteres hätte günstiger mobil sein können. Dazu benennt das Gericht das Problem sehr klar: Der Geschädigte hat keine Beweislast dazu zu erbringen, dass ihm nicht auch eine günstigere Alternative verfügbar gewesen wäre. Also braucht er sich auch nicht nach Alternativen erkundigen, solange der Preis des von ihm realisierten Angebotes nicht weit überhöht gewesen ist.

Es ist nicht bekannt, ob oder wann das Urteil rechtskräftig geworden ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-23

Landgericht Berlin 41 S 48/22 vom 16.12.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 128/21 V)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, insbesondere birgt die Abtretung erfüllungshalber keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
2. Forderungen unterhalb der Werte der Schwacke-Liste sind erstattungsfähig, lediglich generelle dagegen vorgebrachte Einwendungen sind als unerheblich zu bewerten.
3. Dem Geschädigte obliegt es nicht grundsätzlich, vor Anmietung eines Ersatzwagens eine Marktrecherche nach dem günstigsten Angebot zu betreiben.
4. Es ist an der Beklagten, ihre Behauptung zu beweisen, der Anspruchsteller hätte in seiner speziellen Situation nach einem Unfall ein Mietfahrzeug günstiger anmieten können.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung zur Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht und zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste. Die Beklagte hatte ihre Behauptungen nicht beweisen können, dem Geschädigten hätte ein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung gestanden und er habe daher gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Das Gericht stellte zudem klar, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen erkundigen muss, wenn ihm ein Mietwagen zum Marktpreis angeboten wird.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte reist mit einem für sie selbst positiv erstrittenen Landgerichtsurteil ihres Heimatgerichts von Landgericht zu Landgericht (hier nun Berlin) und versucht dort jeweils, die Richter von Ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen, dass die bei der Ersatzwagenanmietung üblichen Abtretungsformulare unwirksam formuliert sind. Sie stützt sich in ihre Argumentation auf zwei BGH-Entscheidungen zur Abtretungsproblematik an (BGH VI ZR 274/17 und VI ZR 135/19). Doch die dort verhandelten Formulare waren gänzlich anders und daher hat das Landgericht Berlin hier keinen Zusammenhang gesehen. Die Verunsicherung der Gerichte scheint der Beklagten jedoch immer wieder mal zu gelingen, hier in diesem Fall hält das Landgericht dagegen explizit fest, dass die Formulierung der “Abtretung erfüllungshalber” bzgl. Mietwagenkostenforderung zu einer wirksam vereinbarten Abtretung führt. Unter anderem wurde erkannt, dass die Formulierungen vom BGH bereits in einer Entscheidung bestätigt worden sind, ausdrücklich auch in Bezug auf das Transparenzgebot.

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Verfahren damit abgeschlossen ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-23

Landgericht Stade 4 S 30/22 vom 26.10.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Stade 61 C 346/21 vom 09.06.2022)

1. Kosten einer Ersatzmiete für ein gewerblich genutztes Fahrzeug, mit dem unmittelbar Umsatz erwirtschaftet wird, sind grundsätzlich schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.
2. Die Höhe des erstattungsfähigen Schadenersatzbetrages für ein Ersatz-Taxi ist nicht durch den Betrag des Gewinn-Entgangs begrenzt.
3. Zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten hat der Kläger darzustellen, warum er aus betrieblichen Gründen zwingend auf die Fahrtkapazitäten angewiesen ist (Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, guter Ruf bzgl. Zuverlässigkeit, Aufrechterhaltung von Kundenbeziehungen, …) und daher die Ersatzmiete erforderlich gewesen ist.
4. Vom Grundbetrag der Mietwagenkosten ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Klägers in Höhe von 5 % vorzunehmen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Zusatzleistung “Tarifeinstellung” sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt per Beschluss vollständig ein erstinstanzliches Urteil, in dem die Höhe der Kosten einer Ersatzanmietung eines Taxis zugesprochen wurden. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten oberhalb des sonst entgangenen Gewinns ergibt sich aus unternehmerischen Überlegungen des Geschädigten. Die Höhe der Kosten werden – da Schätzlisten nicht zur Verfügung stehen – mittels sachverständiger Hilfe geschätzt und hier als marktüblich angesehen. Auch Nebenkosten der Taxi-Ersatzmiete wie zum Beispiel für Haftungsreduzierung und eine Zusatzfahrer-Pauschale sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Auch der gewerbliche Fahrzeugnutzer, der direkt mit dem Fahrzeuge sein Geld verdient, kann im Fall des unfallbedingten Ausfalls ein Ersatzfahrzeug mieten und ist in Bezug auf einen Schadenersatz nicht auf den Gewinn-Entgang beschränkt. Die erstattungsfähigen Kosten können daher auch den Betrag des zu erzielenden Gewinns erheblich übersteigen. Nichtsdestotrotz müssen die anfallen Kosten marktüblich sein. Gerichte können zur Schätzung des erforderlichen Betrages nach § 287 ZPO bei der Schätzung der Kosten für ein Ersatz-Taxi nicht auf Schätzlisten wie Schwacke oder DAT zugreifen. Stattdessen wird ein Sachverständigengutachten zu der Frage herangezogen, ob der Preis für das Miet-Taxi marktüblich gewesen ist. Zu den Kosten der Grundmiete und den Nebenkosten (wie die Haftungsreduzierung) kommt bei Taxi-Ersatzmieten die Anpassung der Einbauten an die regionalen Abrechnungskriterien nach den behördlichen Vorgaben hinzu, die daher auch vom Schädiger zu ersetzen sind.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-23

Landgericht Hagen 1 S 52/22 vom 09.12.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Hagen 15 C 14/21 vom 11.05.2022)

1. Das Berufungsgericht sieht keinen Rechtsverstoß in den Formulierungen der mit dem Geschädigten vereinbarten Abtretung der Schadenersatzforderung an den Autovermieter.
2. Die Schätzung der erforderlichen und daher vom Schädiger zu erstattenden Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mischmodells der Listen “Fracke”.
3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes nach Fracke wird für unfallbedingte Mehrleistungen ein Betrag in Höhe von 5 Prozent aufgeschlagen.
4. Kosten des Geschädigten für die mietvertraglich vereinbarte Reduzierung seiner Haftung bei Beschädigung des Mietwagens sind nicht erstattungsfähig.
5. Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes gehören zu den vom Schädiger zu ersetzenden Schadenkosten. 

Zusammenfassung: Das Landgericht Hagen hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf, in der dem Kläger die Aktivlegitimation abgesprochen wurde. Laut Berufungsgericht ist die Abtretung der Mietwagenforderung jedoch wirksam und liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das transparentgebot vor. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht orientiert sich in der Mietwagenkosten-Rechtsprechung grundsätzlich an der Mittelwertrechtsprechung der OLG in Hamm, Düsseldorf und Köln. Zur der Frage des unfallbedingten Aufschlages liegen gravierende Missverständnisse vor. Der BGH meint, ein solcher Aufschlag sei gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Mehrleistungen im Vergleich zu einem Selbstzahlertarif erforderlich sind, um den Geschädigten mobil zu halten. Solche Beispiele sind die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter oder die Eilbedürftigkeit, das offene Mietende oder Zusatzrisiken des Vermieters weil der Mieter keine Kaution stellt.
Missverständnis Nummer 1 liegt darin, dass die Berufungskammer einen Unfallersatztarif mit dem unfallbedingten Aufschlag gleichsetzt. Eine Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs einerseits ergibt sich über § 254 BGB, wenn der Geschädigte beweist, dass ihm keine Alternative zum Marktpreis zur Verfügung stand. Dagegen regelt sich andererseits der unfallbedingte Aufschlag über die Erforderlichkeit und damit über § 249 BGB. Damit verbunden sind andere Beweislastregeln und die Tatsache, dass der unfallbedingte Aufschlag nach § 287 ZPO im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Kosten abgehandelt wird.
Missverständnis Nr. 2 liegt darin, dass das Gericht seine 5%-ige Bemessung des Aufschlages aus der falsch verstandenen Vorfinanzierung ableitet. Die Vorfinanzierung ist einer der Aufschlagsgründe, ja. Aber es geht hier nicht um den Zins auf die noch nicht bezahlten Mietwagenkosten. Denn über diese Verzinsung (“5% über Basiszinssatz”) wird am Ende entsprechend §§ 280, 286, 288 BGB nochmals separat entschieden, auch in diesem Urteil. Hintergrund des Aufschlagsgrundes “Vorfinanzierung” ist stattdessen die Überlegung, dass der Vermieter ein zusätzliches Zahlungsausfall-Risiko eingeht, wenn er eine Leistung erbringt, die sich auf Unfallhergangsschilderungen stützt und er gleichzeitig auf die sofortige Bezahlung mittels Bargeld oder Kreditkarte verzichtet. Er geht das Risiko ein, dass der Versicherer begründet nicht zahlt und der Mieter nicht zahlen kann. Anders als es das Gericht formuliert, ist es außerhalb der Vermietung nach einem Unfall völlig unüblich, jemandem ein Auto zu vermieten und auf Vorkasse + Kaution zu verzichten. Nächstes Problem: Die Frage des unfallbedingten Aufschlages bringt das Gericht sodann in den Zusammenhang mit der Haftungsreduzierung, dabei geht es nicht um eine Sicherheitsleistung FÜR den Mieter, sondern DURCH den Mieter, auf die hier verzichtet wird, weil er diese nicht erbringen kann und anderenfalls während der Reparatur zu Fuß gehen müsste.
Eine weitere besondere Sichtweise hat das Gericht in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung. Zwar wird die BGH-Rechtsprechung zum Teil richtig widergegeben, aber dann doch die Erstattungsfähigkeit verneint. Das Gericht will einen speziellen Vortrag zum Altersunterschied des Geschädigtenfahrzeuges zum Mietfahrzeug sehen. Statt dessen geht es doch in der Frage der Erstattung der Kosten der Haftungsreduzierung um den Punkt, dass eine Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Nutzung dem Geschädigten vom Schädiger durch den Unfall aufgezwungen wurde, zur sofortigen Kostenerstattungspflicht inkl. Wertminderung, ggf. Gutachterkosten, Mietausfall … gegenüber dem Vermieter führen würde. Würde er sein eigenes Fahrzeug selbst beschädigten, könnte er damit weiterfahren.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-22

Landgericht Bonn 8 S 39/22 vom 06.12.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 113 C 270/21 vom 22.02.2022)

1. Den Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit vorzuwerfen, denn die Mietwagenangebote der Beklagten waren nicht annahmefähig.
2. Die Schätzung des örtlichen Grundwertes der erforderlichen Mietwagenkosten für die benötigte Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer.
3.Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten, der sein Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen konnte, ist auf 4 Prozent des Grundbetrages zu bemessen.
4. Auf den Grundwert der erforderlichen Mietwagenkosten ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zu erstatten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Zustellen, Winterreifen, Navigation und Anhängezugvorrichtung sind schadenrechtlich ebenso erstattungsfähig und daher zuzusprechen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn bestätigt seine Auffassung zu den Anforderungen an Direktvermittlungsangebote der Versicherer an Geschädigte (Mietwagenkosten). Ein Anruf des Versicherers kann den Geschädigten ebenso wenig an den  genannten Preis binden, wie ein unkonkret formuliertes schriftliches Angebot. Der zu erstattende marktübliche Preis wird anhand der Werte aus den Listen (Fracke) geschätzt, zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht konkretisiert die Kriterien, die an ein für den Geschädigten in Bezug auf den Preis verbindliches Mietwagenangebot des gegnerischen Versicherers zu stellen sind. Ein telefonisch übermitteltes “Angebot”, wie es Geschädigten häufig bereits noch auf der Unfallkreuzung von speziell geschulten Versicherungsmitarbeitern untergejubelt werden soll, ist per se kein annahmefähiges Angebot. Diese Auffassung ist auch ohne weiteres nachvollziehbar bereits durch die Vorstellung, dass der Fahrer, der unschuldig in einen Unfall verwickelt wurde, noch in der Situation am Unfallort ganz sicher keine ausreichenden Möglichkeiten hat, sich vom Versicherer des Schädigers dessen Vorstellungen der Schadenregulierung zu merken, zu notieren oder sonst auf eine für ihn später nachvollziehbare Weise zu verarbeiten. Ganz sicher wird der Geschädigte erheblich aufgeregt sein, ggf. sind Termine zu verschieben, die Schwiegermutter zu den Kindern zu beordern, ist die Polizei vor Ort, ist der Verkehr behindert, steht der Unfallgegner daneben oder muss der Unfall noch per Foto oder Skizze dokumentiert werden. Ein Anruf der vermeintlich helfenden Hand des Schädigerversicherers, dient nur dazu, dem Geschädigten später Preisvorgaben vorhalten zu können. In der Situation ist davon auszugehen, dass der Geschädigte kein Angebot annehmen kann. Dem Landgericht reicht für die Annahme, dass telefonisch übermittelte Preise irrelevant sind, bereits aus, dass der Inhalt des Gespräches letztlich im Streit nicht geklärt werden kann. Dem Geschädigten würden Beweismöglichkeiten gegenüber Behauptungen des Gegnerversicherers fehlen.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Anforderungen an schriftlich übermittelte Preisvorgaben nicht erfüllt. Dazu ist es notwendig, dass sich die behaupteten Angebote auf den konkreten Anmietort und die Anmietzeit beziehen. Inhaltlich müssen sie das abdecken, worauf der Geschädigte einen Anspruch hat, inklusive der damit verbundenen Selbstbeteiligung der Haftungsreduzierung und des konkret zu vermietenden Fahrzeuges. Der Hintergrund ist der, dass der Geschädigte einen Anspruch auf ein zu seinem eigenen vergleichbares Fahrzeug hat. Die Nennung irgendeines Modells kann daher nicht ausreichend sein, da jedes Fahrzeugmodell mit unterschiedlichen Varianten in verschiedenen Mietwagenklassen eingruppiert wird. Ein Golf der Klasse 05 kann kein vergleichbarer Ersatz für einen Kia der Klasse 07 sein.
Das Gericht bezieht die 4-prozentige Eigenersparnis auf den Grundbetrag und nicht auf Nebenkosten, bei denen eine solcher Abzug nicht nachvollziehbar wäre. Denn wo zum Beispiel wäre eine Ersparnis bei den Versicherungskosten des Geschädigten-Fahrzeugs, wenn der Geschädigte einige Tage nicht mit seinem eigenen Auto fährt?

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-22

Amtsgericht Königswinter 10 C 23/22 vom 29.11.2022

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist im konkreten Fall anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel vorzunehmen.
2. Die am Gericht übliche Anwendung des Mischmodells Fracke scheidet aus, da selbst die Internetscreenshots der Beklagten aufzeigen, dass die Fraunhofer-Werte zu niedrig sind.
3. Eine Anwendung der Fracke-Werte – also des Mischmodells unter Einbeziehung von Fraunhofer – ist ebenso abzulehnen.
4. Die Klägerin hat mit einem Privatgutachten des Bundesverband der Autovermieter vorgetragen, dass die dortigen Internetwerte, erhoben nach einer Methode wie sie Fraunhofer anwendet, zu erheblich höheren Durchschnittwerten führen, zumeist im doppelten Bereich.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation und Zustellen/Abholen sind von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter lehnt die Anwendung der Fraunhofer-Werte auch als Teil des Mischmodells in einem neuen Fall ab, obwohl es bisher in ständiger Rechtsprechung mit den Werten aus beiden Listen geschätzt hat. Hintergrund sind erhebliche und neue Zweifel an der Fraunhofer-Liste. Diese Zweifel haben sich für das Gericht durch den Vortrag der Beklagten selbst ergeben sowie durch Internetbeispiele der Klägerin, vorgetragen mit dem Gutachten des Bundesverbandes der Autovermieter. Das Urteil wäre berufungsfähig gewesen, doch die Beklagte hat lieber bezahlt.

Bedeutung für die Praxis: Nochmals in kurzer Folge im MRW-Newsletter das AG Königswinter… da das Urteil inhaltlich sehr interessant ist. In einem berufungsfähigen Mietwagenfall hat das Amtsgericht die Anwendung der Fracke-Methode abgelehnt. Grund ist, dass die von beiden Seiten im Prozess vorgelegten konkreten Internetangebote ganz erheblich höher lagen, als die Mittelwerte der Frannhofer-Liste 2021, mit denen das Gericht üblicherweise in den letzten Monaten geschätzt hatte. Die Richterin wendet – auch aufgrund des konkreten Sachvortrages der Klägerin gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste und der Fracke-Liste – die Schwacke-Mittelwerte an. Die Aussage des BAV-Gutachtens “Gutachten Mietwagenpreise Internet 2021 – Region Bonn -” lautete: “Das Gutachten kommt trotz vergleichbarer Berücksichtigung von Internetpreisen zu völlig anderen Ergebnissen als die Fraunhofer-Liste. Die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste 2021 für das PLZ-Gebiet 53 (Bonn) entsprechen demnach nicht der Wirklichkeit.” Die Beklagte ließ die Aussagen so stehen und trat dem Vortrag der Klägerin bzgl. des Gutachtens nicht entgegen.
Der Autor des Gutachtens (und dieser Zeilen) geht davon aus, dass das strategisch aus deren Sicht auch nicht verkehrt ist. Denn eine Diskussion der Gutachtenergebnisse und der Gutachten-Methode im Vergleich zur Fraunhofer-Liste würde unweigerlich zu einer Diskussion der Fraunhofer-Methode selbst führen. Das wären Fragen zur Fraunhofer-Erhebung wie:
– Warum sind für den Mittelwert Zwischen-Mittelwerte pro Station errechnet worden und warum hat daher nicht jeder Wert eine gleiche direkt Wirkung auf den veröffentlichten Mittelwert?
– Wie hat Fraunhofer aus Acriss-Mietwagenklassen die Einteilung in Schwacke-Mietwagenklassen “gezaubert”?
– Fehlen Werte in 4 Mietwagenklassen, weil Fraunhofer die Erhebungsergebnisse in zu hohe Meitwagenklassen sortiert??
– Was bedeutet “typische Selbstbeteiligung, zumeist zwischen 750 und …”?
– Was bedeutet es, wenn Aufschläge für Winterreifen als zu vermeiden bezeichnet werden?
– Welcher (die Höhe der Kosten erheblich beeinflussender) Zahlungszeitpunkt für die Vorkasse wurde unterstellt?
– Welchen Einfluss erfährt die als “ganzjährig zu verwenden” zu verstehende Aussage durch die Erhebung in wenigen Sommermonaten?
– Was bedeutet eine unterstellte Kilometerbegrenzung für den Preis, den Fraunhofer in seine Listen übernimmt?
usw.
Das Gutachten ist sehr transparent. Es enthält alle konkret verwendeten Internetangebote als Screenshot. Sie sind ein Teil des Gutachtens. So fällt es dem Gericht sehr leicht, deren konkreten Inhalt und ihre Relevanz im Vergleich zu Fraunhofer zu prüfen. Der erhebliche Preisunterschied zum Fraunhofer-Mittelwert ist leicht zu erkennen und eine Erklärung dafür nicht greifbar.

Zitiervorschlag: “Kein Fracke und kein Fraunhofer, denn Internetscreenshots zeigen erheblich höhere Werte”

“Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht überwiegend an. Abweichend von der Entscheidung des OLG Köln sieht das Gericht vorliegend jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, den ortüblichen Tarif anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer-Liste zu berechnen. Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund der seitens der Beklagten selber vorgelegten Internet-Angebote sowie dem seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise Internet 2021 – Region Bonn” an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte. Konkret hat die Beklagte zwei Internetangebote der Unternehmen Sixt (…) und Europcar (…) beigefügt. Unabhängig von der Frage, ob diese Angebote der Geschädigten im vorliegenden Fall konkret vorgelegt wurden bzw. ob die Anmietung auch ohne Vorlaufzeit von einer Woche und mit offenem Mietende hätte erfolgen können, liegen diese beiden Angebote deutlich über dem seitens der Fraunhofer-Liste ermittelten Wertes. … mithin etwa ein Viertel bis ein Drittel geringer als die von ihr selber beispielhaft genannten Internetangebote.
Zu deutlich höheren Abweichungen gelangt das seitens der Klägerin vorgelegte Gutachten (…). In diesem Gutachten stellt der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. fest, dass die Erhebungen des Fraunhofer Instituts nicht die tatsächlich erhältlichen Internet­-Preise abbilden. Letztere liegen nach dem Ergebnis des Gutachtens deutlich über den Fraunhofer-Werten, zumeist im Bereich des doppelten Preises. Zur Ermittlung der tatsächlichen Werte ist das Gutachten entsprechend den Angaben des Fraunhofer-Instituts durch Internet-Recherche bei den größten Autovermittlern vorgegangen, um eine Vergleichbarkeit beider Werte herzustellen. Den Feststellungen des Gutachtens ist die Beklagte nicht entgegengetreten.”
(Amtsgericht Königswinter 10 C 23/22 vom 29.11.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-22

Amtsgericht Kempten (Allgäu) 6 C 753/22 vom 16.11.2022

1. Wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen mietet, sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit gegeben.
2. Der Geschädigte kann nach freier Entscheidung entweder fiktiven Ausfallschaden (Nutzungsausfall-Wert) oder konkrete Kosten der Ersatzanmietung erstattet verlangen.
3. Sofern Nutzungsausfallentschädigung verlangt wird, ist es unerheblich, ob der Geschädigte tatsächlich einen Ersatzwagen angemietet hatte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Kempten spricht dem Kläger den geforderten Nutzungsausfallbetrag für drei Tage zu. Dass er tatsächlich einen Ersatzwagen angemietet hatte und die Beklagte bereits einen geringen Teil der Mietwagenkosten (ca. ein Drittel der Nutzungsausfallentschädigung) bezahlt hatte, ist dabei nicht relevant. Das Gericht verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der auch bei zunächst verlangten Mietwagenkosten ein Wahlrecht besteht, statt dessen auf Nutzungsausfallentschädigung umzustellen.

Bedeutung für die Praxis: Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 290/11) geurteilt: “Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden,..”. Folgerichtig sprechen Gerichte Nutzungsausfallentschädigung zu, auch wenn während der Ausfalldauer ein Mietwagen genutzt wurde und egal auch, ob und woher ein solches Fahrzeug genommen wurde. Gerade bei längeren Mieten kann es sinnvoll sein, sich die Nutzungsausfallentschädigung vom Schädiger-Versicherer erstatten zu lassen, anstatt von ihm auf den nackten Fraunhofer-Wochenwert heruntergekürzt zu werden und einen aufwendigen Prozess um die richtige Schätzmethode führen zu müssen.
Hier hatten wir für 2019 einmal einige Tabellen erstellt, die einen Vergleich der Werte je nach Mietwagenklasse / Nutzungsausfallklasse und Ausfalldauer ermöglichte: Vergleichstabelle Nutzungsausfall und Fraunhofer
Bevor ein Anspruch aufgegeben oder ausgebucht wird, weil es zu schwierig erscheint, sich in die komplexe Materie der Durchsetzung von Mietwagenkosten einzuarbeiten, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine solche Vergleichsrechnung aufzustellen und auf die Nutzungsausfallentschädigung umzustellen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-22

Amtsgericht Königswinter 12 C 36/22 vom 08.11.2022 (Datum mdl. Verhandlung)

1. Nachdem die Beklagte über die Hälfte der geforderten Schadensumme aufgrund Ersatzanmietung zurückbehalten hatte, wird sie vom erkennenden Gericht verurteilt, die Restsumme vollständig an den Kläger auszuzahlen.
2. Zur Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten greift das Gericht auf das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste zurück, die auch nach der Rechtsprechung des OLG Köln grundsätzlich dafür geeignet ist.
3. Die Anwendung des Mischmodells Fracke scheidet insofern aus, dass die Fraunhofer-Liste für die Mietwagenklasse der Ersatzanmietung keine Werte zur Verfügung stellt.
4. Auf den Grundbetrag nach Schwacke ist ein unfallbedingter Aufschlag als gerechtfertigt anzusehen, da hier eine Ad-Hoc-Anmietung außerhalb normaler Öffnungszeiten erforderlich war.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht weicht in der Frage der Anwendung der Schätzgrundlagen nach § 287 ZPO von der Linie der übergeordneten Gerichte ab, da eine Anwendung der Fracke-Werte nicht möglich ist. Fraunhofer weist häufig nur noch in 7 von 11 Mietwagenklassen einen Wert aus. Mangels Anknüpfungstatsachen zur Berechnung des Mittelwertes der Listen hat das Gericht die Schwacke-Werte verwendet. Zusätzlich wurden der Pauschalaufschlag von 20 Prozent und die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Immer häufiger werden Fälle verhandelt, in denen Gerichte grundsätzlich das Mischmodell anwenden wollen, die Fraunhofer-Liste dafür jedoch keinen Schätzbetrag zur Verfügung stellt. Gerichte wenden dann die Werte der Schwacke-Liste an. Die Richterin verweist dazu auf den Umstand, dass die obergerichtliche Rechtsprechung (und im Übrigen auch der BGH) die Schwacke-Liste grundsätzlich als anwendbar ansehen. Aus Sicht der Kläger ist bereits der Umstand, dass Fraunhofer in niedrigen Mietwagenklassen keine Werte mehr ausweist ein Argument gegen die Richtigkeit der Liste. Denn in Schwacke gibt es die ja noch und wer ins Internet schaut, der fragt sich, in welchen (höheren) Mietwagenklassen die Klein- und Kleinstwagen landen, die man dort findet. Die Antwort ist, dass diese in höheren Klassen die Mittelwerte nach unten drücken. Das werden hoffentlich bald auch die Gerichte besser verstehen, so die Hoffnung (vgl. hierzu MRW 1-22 “Mietwagenklassen bei Fraunhofer: Kleine Autos in große Gruppen verschieben um damit den Mittelwert zu senken”).

Zitiervorschlag: “Kein Fracke, wenn Fraunhofer keinen Wert liefert”

“Zur Ermittlung des Schadenshöhe greift das Gericht auf die Schwacke-Liste zurück und berechnet ausschließlich hiernach den ortsüblichen Tarif für die Anmietung eines Mietwagens im vorliegenden Fall, § 287 ZPO. Es folgt dabei der Rechtsprechung des OLG Köln insoweit, als dass dieses grundsätzlich in der Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten sieht, vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 (Aktenzeichen 15 U 212/12). Auf die hinlänglich bekannten Ausführungen des OLG Köln wird vollumfänglich Bezug genommen.
Abweichend vom dort entschiedenen Fall sieht das Gericht vorliegend jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, den ortüblichen Tarif anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer-Liste zu berechnen. Denn unstreitig sieht die Fraunhofer-Liste keine Werte für die nach der Schwacke-Liste abgerechnete Mietwagenklasse 2 vor, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnten.”
(Amtsgericht Königswinter 12 C 36/22 vom 08.11.2022)

Derzeit ist nciht bekannt, ob das Urteil rechtkräftig ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-22

Amtsgericht Salzgitter 21 C 111/ 22 vom 03.08.2022

1. Erstattungsfähige Mietwagenkosten sind nach dem Mischmodell aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer (Fracke) zu schätzen.
2. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote stellen keine konkreten Einwendungen gegen die Anwendung der Fracke-Werte dar.
3. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 10 Prozent zu bemessen, sofern er ein klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet hat.
4. Einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarifs sieht das Gericht lediglich im Fall einer Eil- und Notsituation als berechtigt an.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zusatzfahrer sind vom Schädiger zu erstatten und bemessen sich nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste.
6. Der Kläger kann Schadenersatz inkl. der Umsatzsteuer verlangen, da er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, auch wenn das beschädigte Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist.

Zusammenfassung: Im Fall eines Ausfallschadens aufgrund der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges bemisst sich der Schadenersatzbetrag für ein Mietfahrzeug inkl. der Umsatzsteuer und nicht netto, wie die Beklagte unter Verweis auf die vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggesellschaft argumentiert hatte. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten erfolgt darüber hinaus mittels Fracke-Vergleichswert und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Wird ein Leasingfahrzeug beschädigt, ist der Leasinggeber als Vorsteuerabzugsberechtigter anzusehen. Versicherer verweisen dann darauf, lediglich Netto-Beträge regulieren zu müssen. Doch der Leasingnehmer hat einen eigenen Ausfallschaden und ist der selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist – anders als die Beklagte meint – brutto zu regulieren. Da auch der Besitz vor einer Störung geschützt ist und der Leasingnehmer ein berechtigter Besitzer ist, ist er ebenso wie der Leasinggeber als Geschädigter zu betrachten. 
Bei der Anwendung des Mischmodells aus den Listen hebt das Gericht sehr ungewöhnlich auf die Ergebnisse der Telefonerhebung ab. Auch wenn es diese Passage auf beide Listen zu beziehen scheint, gibt es solche nur in der Fraunhofer-Liste und dort nur für extrem große Regionen, von hier ca. 180 Kilometern Ausdehnung.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als nicht vergleichbar zurückgewiesen.
Dass ein Schadenersatzanspruch oberhalb des durchschnittlichen Normaltarifes vom Gericht lediglich im Fall einer Not- und Eilsituation als erstattungsfähig angesehen wird, entspricht nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif hat der BGH den unfallbedingten Aufschlag etabliert, der auch bei anderen unfallbedingten Mehrleistungen erstattungsfähig ist, wenn diese aus Sicht des Geschädigten als erforderlich zur Erlangung der Ersatzanmietung zu gelten hat. Beispiele sind die Vorfinanzierung durch den Vermieter oder der Verzicht auf eine Kaution, die ein Mieter üblicherweise zu zahlen hat.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-22

Amtsgericht Siegburg 128 C 33/22 vom 25.08.2022

1. Die Beklagte hat den Schaden des Geschädigten aufgrund Kosten für Ersatzmobilität der Klägerin vollständig und wie von ihr gefordert auszugleichen.
2. Die Höhe des zu erstattenden Schadenersatzanspruchs schätzt das Gericht – üblicherweise mittels Mischmodell Fracke – hier anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Eine Anwendung des Mischmodells ist auszuschließen, sofern sich für den konkreten Einzelfall lediglich in der Schwacke-Liste die notwendigen Anknüpfungstatsachen finden lassen.
4. Wurde ein klassenkleineres Ersatzfahrzeug angemietet, entfällt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten.
5. Auf den Grundbetrag des Normaltarifs nach Schwacke ist vom Schädiger zusätzlich ein unfallbedingter Aufschlag zu erstatten, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind.
6. Sind zwischen Geschädigtem und Vermieter schadenrechtlich gerechtfertigte Nebenleistungen vereinbart, ist die Erstattungsfähigkeit der dafür veranschlagten Kosten nach der Schwacke-Liste zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg wendet in einem konkreten Fall die Schwacke-Liste an, obwohl es grundsätzlich die Anwendung des Mischmodells aus den beiden Listen Fraunhofer und Schwacke bevorzugt. Hintergrund ist, dass die Fraunhofer-Tabelle für die relevante Mietwagenklasse keine Werte zur Verfügung stellt. Auf den Grundbetrag nach Schwacke wird ein 20%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen des Vermieters zugesprochen und die Kosten weiterer Nebenleistungen schadenersatzrechtlich anerkannt.

Bedeutung für die Praxis: Das erkennende Gericht wendet im Einzelfall Schwacke an, obwohl es grundsätzlich der Fracke-Linie des Berufungsgerichtes folgt. Es bestätigte die Argumentation des Klägers, dass die Fraunhofer-Liste nicht anwendbar ist, wenn sie für die konkret Mietwagenklasse keinen Wert bereitstellt. Ein Rückgriff auf andere Mietwagenklassen, die an den Tatsachen des konkreten Falles vorbeigehen, würde außerhalb des Schätzungsermessens des Gerichtes liegen. Die Prüfung der Angemessenheit eines unfallbedingten Aufschlages durch das Gericht könne sich darauf beschränken, ob spezifische in der Unfallersatzsituation regelmäßig anfallende Mehrleistungen des Vermieters allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Unabhängig von einer Eil- und Notsituation liegen hier typische Merkmale einer Unfallersatzanmietung bereits dadurch vor, dass der Vermieter die Mietwagenkosten vorfinanzieren musste und auf eine Kaution verzichtete.

Zitiervorschlag: “Kein Fracke, wenn Fraunhofer keinen Wert liefert”

“Die Art der Schadensschätzung wird von § 287 ZPO nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2011, 1947). (…) Im vorliegenden Fall war (…) allein die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heranzuziehen. Denn gerichtsbekannt enthält die aktuelle Fraunhofer-Liste für die hier betroffene Fahrzeugklasse und den hier betroffenen Postleitzahlenbereich keine Daten. Ein Mittelwert kann daher nicht gebildet werden.”
Amtsgericht Siegburg 128 C 33/22 vom 25.08.2022

 

 Nach oben