Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/25

Landgericht Berlin II 7 O 190/23 vom 29.04.2024

  1. Werden Kraftfahrzeuge zur Vermietung angeboten, sind diese als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen.
  2. Auch der Kaskoversicherer ist über die Vermietungsabsicht in Kenntnis zu setzen.
  3. Ist der Nutzerkreis eines gewerblich genutzten Fahrzeuges konkret festgelegt und kommt es zu einem Schaden im Rahmen der Vermietung, ist der Kaskoversicherer leistungsfrei.
  4. Der Kaskoversicherer muss auch dann nicht leisten, wenn zwar das Fahrzeug zur Vermietung angeboten wurde, aber nicht feststeht, dass der Schaden während einer Vermietung stattfand, jedenfalls der Nutzer nicht dem genehmigten Nutzerkreis angehörte.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Kaskoversicherer einen Schaden am unstreitig kaskoversicherten Fahrzeug nicht übernehmen müsse, wenn dieses zur Vermietung angeboten wurde, ohne es korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen und zu versichern.

Bedeutung für die Praxis:

Die Pflicht das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug (Mietwagen) zuzulassen, bevor zur Vermietung angeboten wird, ist in der Branche hinlänglich bekannt. Und doch sind Verstöße weit verbreitet. Mahnungen werden in den Wind geschlagen, um sich die höheren Kosten der Haftpflicht- und Kaskoversicherung zu sparen. Das kann im Schadenfall gehörig nach hinten losgehen, wie dieses Beispiel zeigt.
Die Zulassungs- und Versicherungspflicht besteht im übrigen auch dann, wenn Kfz-Betriebe unter dem vermeintlich entlastenden Begriff „Werkstattersatzwagen“ solche Fahrzeuge kostengünstiger oder kostenlos vermieten. Das ist damit zu begründen, dass es nicht um die Organisation oder Kalkulation des Unternehmens geht, sondern um die Verkehrssicherheit und die Risiko-Erwartung des Versicherers.
Wer diese rechtlichen Vorgaben nicht beachtet, geht außerdem das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ein.

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