Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16/25
- Nach Beschädigung eines Mietfahrzeuges kann eine Schadenersatzpflicht des Mieters grundsätzlich nur dann gelten, wenn die Vermieterin nachweisen kann, dass der Schaden zu Beginn der Mietzeit nicht vorhanden war.
- Dann hat der Mieter aufgrund der sekundären Darlegungslast genauere Angaben dazu zu machen, wie der Schaden entstanden ist.
- Aufgrund Verletzung mietvertraglicher Pflichten des Mieters steht der Vermieterin ein Schadenersatzanspruch zu.
- Die Vermieterin ist ihrer Pflicht zur Darlegungslast nachgekommen, auch wenn sie als Carsharing-Unternehmen den Fahrzeugzustand zu Mietbeginn nicht konkret beweisen kann.
- Der Mieter dagegen ist zumutbaren Pflichten zu Erklärungen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, dass das Fahrzeug zu Beginn der Miete die streitigen Schäden nicht aufwies.
- Zu einem zu ersetzenden Schaden gehören Reparaturkosten, Ausfallschaden, Sicherstellungskosten und Sachverständigenkosten.
Zusammenfassung:
Das OLG Düsseldorf verurteilt einen Mieter eines Carsharing-Fahrzeuges zum vollständigen Schadenersatz. Für das Gericht steht fest, dass der Schaden in der Mietzeit entstanden ist. Die Vermieterin konnte nicht konkret beweisen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug zu Mietbeginn befunden hatte. Da aber auch der Mieter hierzu keine Angaben machte und sich lediglich darauf berief, nicht zu wissen, wie der Schaden entstand, kam er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach und wurde zum vollständigen Schadenersatz verurteilt.
Bedeutung für die Praxis:
Carsharer erleiden wie Autovermieter immer wieder Beschädigungen an ihren Fahrzeugen. Freefloating-Anbieter haben anders als Autovermieter und Carsharer mit festen Stationen die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht gesehen. Daher kommen die Nutzer gern auf die Idee, entstehende Schäden einfach zu ignorieren und damit zu versuchen, es Vormietern oder irgendwem und letztlich dem Vermieter zuzuschieben. Selbst im Fall des Freefloating-Carsharings, bei dem der Vermieter den Zustand des Fahrzeuges vor Mietbeginn nicht beweisbar dokumentieren kann, kommt das OLG Düsseldorf wie zuvor das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Mieter sich zur Schadenentstehung und seiner Fahrzeugverwendung nicht auf Unwissenheit berufen kann.
Entscheidend für die Auffassung des Senates ist es, dass dem Vermieter zwar eine Nachweispflicht zukommt, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden sein muss, aber dem Mieter seinerseits die Pflicht zukommt, sich zur Entstehung der Beschädigung zu erklären. Dabei reicht es für den Mieter nicht, sich auf Unwissenheit zu berufen, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dem Vermieter Beschädigungen sofort zu melden und nach einem Unfallgeschehen zusätzlich umgehend die Polizei hinzuzuziehen. Das Gericht hält es für zumutbar, dass der im Besitz des Fahrzeuges befindliche Mieter verpflichtet ist, den Fahrzeugzustand wahrzunehmen und dem Vermieter gegenüber die geforderten Angaben zu machen. Kommt der Mieter dem nicht nach, tritt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten ein.
Autovermieter haben in der Regel den Fahrzeugzustand vor Mietbeginn dokumentiert. Entweder ist das Fahrzeug ohne Schäden oder diese sind im Mietvertrag bzw. dem Übergabeprotokoll aufgeführt. Das ist eine gute Voraussetzung, die während einer Miete entstehenden Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen, im Fall einer vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung dann lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Sofern der Mieter wie hier vertragliche Pflichten missachtet, kommt bei entsprechender Regelung in den Mietbedingungen trotz vereinbarter Haftungsreduzierung ein vollständiger Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter in Betracht.
Dass der Mieter der Polizei während der Nutzung des Fahrzeuges mit erheblichem Alkohol-Pegel am Steuer des Mietwagens aufgefallen ist, ist hier lediglich eine Randnotiz.