Arroganzanfall: Das Imperium will zurückschlagen

Seit Jahren leistet sich ein hoher Richter einen Fauxpas nach dem anderen. Nun greift Dr. Scholten (ehemaliger Vorsitzender des – vor seiner Zeit renommierten – 1. Zivilsenates des OLG Düsseldorf) das Landgericht Bonn an, weil es nicht seiner Meinung ist. Es geht um Fraunhofer und die Auffassung von Scholten, wie toll die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage geeignet sei.

Zunächst zu der Frage, warum der Spruch „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert“ auf den Ex-Richter Dr. Scholten zutrifft. Der Richter hat sich als Vorsitzender des OLG-Senates einiges an katastrophalen Aussetzern geleistet.

Da wäre zunächst eine in der Schadenregulierung extrem wichtige Frage, in der sich Dr. Scholten in die Nesseln gesetzt hat. Es geht darum, ob ein Unfallopfer, damit der Schaden für den Verursacher und seine Versicherung nicht so teuer wird, die Schadenbehebung auch aus eigenen Mittel vorzufinanzieren hat und deshalb einen Reparaturauftrag auch dann erteilen muss, wenn der Schädigerversicherer seine Kostenübernahme noch nicht erklärt hat.

Nachdem der Bundesgerichthof den Haftpflichtversicherern diese Auffassung bereits um die Ohren gehauen hatte, sah Dr. Scholten noch keinen Grund, sich dem Urteil des BGH als dem obersten deutschen Zivilgericht unterzuordnen.

Das Urteil aus Düsseldorf hinterlässt auch heute noch spuren, denn es ist nun mal in der Welt und Amtsrichter, die keinen vollkommenen Überblick haben, orientieren sich noch immer daran, zum Wohle der Versicherungswirtschaft und auf dem Rücken von Geschädigten.

Sodann ist auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ab dem Jahr 2015 zu sehen (z.B. Urteil vom 24.04.2015, Az. 1 U 42/14).

Zitat:

„Der Senat macht vorliegend von der Möglichkeit einer eigenen Ermessensausübung Gebrauch. Aus Sicht des Senats ist der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO – jedenfalls was den hiesigen regionalen Markt angeht – gegenüber der ‚Schwacke-Liste‘ grundsätzlich vorzugswürdig. Der durchschnittliche ‚Normaltarif‘ ist daher grundsätzlich – so auch im vorliegenden Fall – anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und nicht anhand der ‚Schwacke-Liste‘ zu schätzen. Daher kann die im Streit stehende Frage, ob die Beklagten die Eignung der ‚Schwacke-Liste‘ als Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert haben dahinstehen.“

Für Dr. Scholten spielte es keine Rolle, ob die Beklagte konkrete Auswirkungen angeblicher Fehler der Schwacke-Liste auf den konkreten Fall vorgetragen hatte. Der Senat selbst war der Meinung, so viel Listen-Know-How zu haben, sich vollends auf die Fraunhofer-Seite zu schlagen.

Das das zu schrägen Ergebnissen führt, so zu konkret zu bemessenden Schadenpositionen a la Fraunhofer unterhalb der fiktiv bemessenen Nutzungsausfall-Werte, fiel dem Senat dann wohl einige Zeit später selbst auf. Bis dahin wurden die Geschädigten und Autovermieter in der Region von den Gerichten aber schon einige Jahre kräftig von der Versicherern rasiert. Verpackt hat man seine Korrektur mit den Worten „Vereinheitlichung der Rechtsprechung“

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