Zunehmend werden die Internet-Screenshots diskutiert

Nach den jüngsten BGH-Verfahren rückt die Diskussion der von den Versicherern erstellten Internet-Screenshots von Mietwagenangeboten in den Vordergrund. Es wird behauptet, dass damit das Vorliegen konkreter Angebote bewiesen und die Schätzgrundlage Schwacke erschüttert sei. Das ist natürlich nicht so, aber um das darzulegen, kommt es auf den Vortrag der Klägerseite an.

Wir verweisen dazu auf ein bereits bekanntes Urteil des OLG Köln mit dem Aktenzeichen 5 U 44/10 vom 18.08.2010 (NZV 2010, 614). Der 5. Senat hat sich ausführlich mit dieser Behauptung auseinander gesetzt und kommt zu folgendem Ergebnis:

– daraus ergeben sich keine gewichtigen Bedenken gegen die Schätzgrundlage Schwacke

– Die Angebeote sind mit der zugrunde liegenden Anmietsituation nicht vergleichbar.

– vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer

– Kreditkarteneinsatz / Vorfinanzierung

– Bedingung der Vorbuchungsfrist ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen

– Nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang Versicherung enthalten ist

– Höhe etwaiger Nebenkosten nicht erkennbar

– Ob in Bezug auf die sonstigen Mietbedingungen Vergleichbarkeit herrscht …

… der Senat ist diesbezüglich auch nicht zur Sachaufklärung verpflichtet und der unzureichende Vortrag führt auch nicht zur Einschaltung eines Sachverständigen. Die von der Beklagten eingebrachten Anträge würden zu einer unerlaubten Ausforschung führen, da nicht substantiiert vorgetragen wurde.

 

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