Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit
von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin
Alles erlaubt, sagt der BGH
Die BGH-Rechtsprechung lässt seit Jahren die beiden bekannten Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer gelten. Wurden zunächst die Erhebungsmethoden und damit die Ergebnisse der Schwackeliste mit BGH-Urteil vom 24.06.2008 (Fußnote 1) und in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt, ist seit der Entscheidung vom 18.05.2010 (Fußnote 2) auch klar, dass ebenso die Fraunhoferliste von den Gerichten grundsätzlich angewendet werden kann, auch wenn der BGH sich zur Qualität der Fraunhofer-Methode bisher nicht geäußert hat. Mit diesem Urteil hat der BGH außerdem deutlich gemacht, dass auch eine Mittelwertbildung aus beiden Erhebungen infrage kommt.
Auf jedwede Variante kann ein Auf- oder Abschlag vorgenommen werden, um möglichen Bedenken zu begegnen und Argumenten zu entsprechen. Zitat aus BGH VI ZR 300/09 vom 12.04.2011:
„Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.
Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten – je nach Bewertung der Vor- und Nachteile – beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen kann.“
Auswirkungen auf die aktuelle Rechtsprechung der Instanzgerichte
Die Ergebnisse dieser beiden Erhebungen liegen meilenweit voneinander entfernt. Das ist bekannt, soll aber trotzdem an einem Beispiel für 2015 gezeigt werden (Anmietung Mietwagengruppe 4 in Düsseldorf für eine Woche zum Normaltarif):
Fraunhofer Minimum: 154,00 Euro
Fraunhofer Mittelwert minus 20 % (Fußnote 3): 167,26 Euro
Fraunhofer Mittelwert: 209,07 Euro
Fraunhofer Mittelwert plus 20 %: 250,88 Euro
Fraunhofer Maximum: 314,00 Euro
Schwacke Minimum: 192,92 Euro
Schwacke Mittelwert minus 20 %: 411,95 Euro
Schwacke Mittelwert: 514,94 Euro
Schwacke Mittelwert plus 20 %: 617,93 Euro
Schwacke Maximum: 763,00 Euro
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke minus 20 %: 289,60 Euro
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke: 362,00 Euro
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke plus 20 %: 434,40 Euro
Grafische Darstellung dieses Beispiels
Eine Anwendung der Fraunhoferliste (Mittelwert) mit einem Abschlag ergibt einen Wochenpreis von 167,26 Euro. Ein Wochenpreis der Schwackeliste (Mittelwert) mit einem 20%-igen Aufschlag ergibt 617,93 Euro (Fußnote 4). Zwischen den Werten „Fraunhofer Mittelwert minus 20 %“ (167,26 Euro) und „Schwacke Mittelwert plus 20 %“ (617,93 Euro) liegen fast 270 Prozent (in Bezug auf den niedrigeren Wert), also ein Verhältnis von rund 4 zu 1.
Das bedeutet, dass die Instanzgerichte durch die Vorgaben des BGH nichts Konkretes in der Hand haben und die Parteien derzeit mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit umgehen müssen. Der Unterschied des erstattungsfähigen Schadenersatzbetrages je nach Anwendung der Methode ist – wie diese beiden Zahlen zeigen – so gewaltig, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte insgesamt die Mietwagenfrage derzeit nicht bewältigt. Die Aufgabe der Instanzgerichte ist es, über den erforderlichen Betrag zu entscheiden und diesen nachvollziehbar für die Parteien, die Öffentlichkeit und die Berufungsinstanzen zu begründen. Die Abbildung zeigt, wie weit Gerichte auseinanderliegen können, obwohl sie sich im Rahmen der BGH-Rechtsprechung bewegen. Die vorhandene Rechtsunsicherheit ist zudem der Nährboden für die Vielzahl der geführten und noch zu führenden Verfahren. Den Anfang macht der Versicherer, der zumeist ohne nachvollziehbare Begründung auch Abrechnungen unterhalb Schwacke kürzt und es auf einen Prozess vor allem dort ankommen lässt, wo die Rechtsprechung in seinen Augen zu freizügig ist.
In Zeiten sich trotz öffentlicher Ausschreibung verzehnfachender Baukosten und verfünffachender Bauzeit von öffentlichen Infrastruktur-Investitionen mag es so aussehen, als wenn das keine Rolle spielt. Doch dem ist nicht so, denn die sich hieraus ergebende Unsicherheit ist Gift für das Vertrauen in den Rechtsstaat. Wie soll ein Rechtsanwalt auf die Frage eines Mandanten antworten, welcher Preis für einen Mietwagen nach einem Unfall angemessen ist? Wie soll der Mietwagenanbieter klarkommen, wenn er befürchten muss, dass das zuständige Gericht einen bisher zugesprochenen Betrag in Zukunft auf nahezu ein Viertel des bisherigen reduzieren könnte? Wie sollen unternehmerische Entscheidungen im Kfz-Gewerbe getroffen werden, mit einem Mietwagenanbieter zu kooperieren oder selbst zu vermieten? Viele Reparaturbetriebe sind so verunsichert, dass sie einfach den gegnerischen Haftpflichtversicherer anrufen, um einen Mietwagen bitten und damit den Geschädigten in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und Waffengleichheit, d.h. für die Frage eines neutralen Sachverständigen oder eines Anwaltes, geradezu an den Gegnerversicherer ausliefern.
Es ist die Frage zu beantworten, wie die aus den Fugen geratene Mietwagenrechtsprechung in den Griff zu bekommen ist.
Sachverständigen-Gutachten sind sinnlos und unverhältnismäßig
Für viele Fragen rund um die Kfz-Schadenregulierung können Sachverständige beauftragt werden. Für die Höhe des Kfz-Schadens oder eine Schadenursachen-Feststellung kann ein Sachverständiger Informationen liefern, in dem er objektiv vorhandene Tatsachen untersucht und feststellt und anhand seiner Erfahrung Schlüsse zieht oder Berechnungen anstellt.
Die Beauftragung eines Sachverständigen in Mietwagen-Streitigkeiten zur tatsächlichen Marktlage zum Anmietzeitpunkt ist dagegen wenig hilfreich (Fußnote 5). Denn Sachverständigengutachten in Mietwagenprozessen liefern regelmäßig falsche Ergebnisse. Sie befassen sich mit der Gegenwart, obwohl diese in keinem konkreten Zusammenhang zu einer viele Monate oder Jahre zurückliegenden Anmietung steht und ein damaliger Preis regelmäßig nicht ermittelbar ist. Zudem werden nahezu immer die Prämissen der Anmietung missachtet. Ob der Mieter den Mietpreis vorfinanzieren konnte, welches Fahrzeug er benötigte, welche Nebenleistungen zu berücksichtigen wären und viele andere Fragen bleiben bei der Erstellung der Gutachten unberücksichtigt. So sind die Gerichte nach einer Phase der intensiven Gutachten- Einholung wohl selbst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen wenig sinnvoll ist. Die Anzahl der Verfahren unter Beteiligung von Sachverständigen scheint erheblich abzunehmen. Das ist zu begrüßen, denn den Parteien entstehen durch eine Gutachtenbeauftragung meist erheblichen Kosten, die in einem irrationalen Verhältnis zum Gegenstandswert des Verfahrens stehen. Auch der BGH hat in 2012 bereits darauf hingewiesen, dass Gerichte hinsichtlich der Entscheidung einer Beweisaufnahme nach § 287, Abs. 1, Satz 2 ZPO „besonders freigestellt“ sind.
Die Richtigkeit der Werte der einen oder der anderen Liste können Gerichte weder mit noch ohne sachverständige Hilfe einschätzen.
Aktuelle Situation
Gerichte müssen sich trotzdem konkret positionieren. Ohne erkennbaren Grund werden kurze Zeit später die Positionen geräumt und das Gegenteil vertreten, ohne dass sich die Besetzung einer Kammer oder eines Senates geändert hätte oder den Parteien ein 180 Grad-Schwenk ausreichend erklärt würde.
Das Ergebnis ist, dass Mietwagenurteile zunehmend willkürlich erscheinen. Ein Teil der Instanzrechtsprechung missversteht nach Auffassung des Autors hier die BGH-Rechtsprechung. Der BGH verweist grundsätzlich auf den „besonders“ freien Tatrichter. Doch ist das nicht so auszulegen, dass die Gerichte beliebig Recht sprechen können, ohne das konkret zu begründen. Der BGH meint lediglich, dass die vorhandene Spannweite aus seiner bis heute bestehenden Sicht nicht aus grundsätzlichen Erwägungen zu beanstanden ist. Das kann aber nicht bedeuten, dass über den Einzelfall hinaus und in Verbindung mit unverständlichen und nur allgemein formulierten Begründungsversuchen Extrempositionen als ständige Rechtsprechung vertreten werden (Fußnote 6).
Es ist in Urteilsbegründungen häufig das Geschriebene beliebig und nicht nachprüfbar. Das geht in beide Richtungen, weder sind Positionen gegen die Fraunhoferliste hinlänglich begründet, noch die gegen die Schwackeliste. Beispiele für die Beliebigkeit sind das Hauptargument gegen die Fraunhoferliste
„Internet-dominiert“ und das Hauptargument gegen die Schwackeliste „fehlende Anonymität“. So gut wie kein Gericht hinterfragt, ob das tatsächlich so ist und was das für den konkreten Fall bedeutet. Das müssten sie aber, denn beide Argumente sind nur dann relevant, wenn sie einerseits keine Falschbehauptungen darstellen, wenn sie anderseits auch Bedeutung für einen an- zuwendenden Schätzwert haben und sich auch noch auf den konkreten Fall auswirken. So ist ein Fall denkbar, dass ein Geschädigter durchaus mehrere Kreditkarten besitzt, eine Vorbuchungsfrist einhält und die Gelegenheit und Erfahrung besitzt, im Internet nach einem Internetangebot zu recherchieren (Fußnote 7). Es mag Fälle geben, in denen dieses Argument gegen die Fraunhoferliste also nicht trägt. Doch eine solche Begründung in einer Pro-Fraunhofer-Entscheidung ist bisher nicht bekannt. Rechtsprechung nach Bauchgefühl ist heute zunehmend der Standard. Dieses Bauchgefühl wurde durch in den letzten Jahren massenhaft in die Prozesse eingebrachte Internetscreenshots erzeugt. Gerichte glauben nun, dass sei der Normalmarkt und erkennen nicht, dass solche Angebote nicht immer und flächendeckend vorhanden sind und vor allem, dass nur ausnahmsweise einmal ein Geschädigter die Bedingungen eines solche Angebotes erfüllen kann. Jedes Gericht, das Fraunhofer anwendet und auch diejenigen Gerichte, die bei der Bildung des Mittelwertes die Fraunhofer-Werte mit heranziehen, müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie sich nicht mit den Bedingungen von Angeboten befassen, obwohl das in der Frage Schwacke oder Fraunhofer entscheidend ist.
Der Vorwurf der „fehlenden Anonymität“ gegen Schwacke findet sich ebenso hundertfach in Urteilen, doch nur sehr selten wird die Frage beleuchtet, ob das stimmt und sich – unterstellt der Vorwurf wäre richtig – daraus überhaupt Auswirkungen auf den Fall ergeben. Der Autor hat kürzlich erst ein Landgericht gebeten, zur Kenntnis zu nehmen (und das Gegenteil nicht mehr in Urteilsbegründungen zu schreiben), dass der Bundesverband der Autovermieter an der Erhebungsmethode der Schwackeliste nicht mitwirkt, sondern zur Verbreiterung der Datenbasis lediglich per E-Mail eine Information an seine Mitglieder weitergibt, die diese auf direktem Weg ebenso erhalten.
Auch die Anwendung beider Listen (durch Bildung des Mittelwertes aus den Mittelwerten!) ist nur eine Entscheidung für die Einfachheit und gegen die Auseinandersetzung in der Sache: Der bequeme Mittelwert wird es schon richten. Die Fülle der Internet-Screenshots der Versicherer-Anwälte und die Dauer der Berieselung haben zu dieser Rechtsprechung geführt, nicht die sachliche Auseinandersetzung.
Internetscreenshots sind kein Argument
Hilfreich für die Frage, was mit Screenshots aufgezeigt werden kann, ist die Überlegung, welches Preisniveau die üblichen Internetscreenshots repräsentieren. In der auf der linken Seite gezeigten Abbildung sind sie in aller Regel zwischen Fraunhofer-Mittelwert und Fraunhofer-Maximum einzuordnen (Fußnote 8).
Dass diese Werte über dem Fraunhofer-Mittelwert liegen, belastet den Fraunhofer-Mittelwert und seine Verwendbarkeit bereits (Fußnote 9). Denn diese Screenshots sind von einem beklagten Haftpflichtversicherer recherchiert, also sind es die für ihn bestmöglichen konkreten Internet-Suchergebnisse zu einem Fall. Dann sollten doch auch Werte unterhalb des Fraunhofer-Mittel- wertes zu finden sein, wenn es sie ebenso selbstverständlich gäbe, wie Werte oberhalb des Fraunhofer-Mittelwertes? Dem scheint nicht so.
Außerdem liegen die Werte aus den Internet-Screenshots nahezu immer auch in dem Wertebereich der Schwackeliste, also oberhalb des Schwacke-Minimums. Das führt zu der Frage, welche Relevanz Beispiele zur Erschütterung des Mittelwertes von Schwacke haben können, die zwischen Minimum und Maximum dieser Liste liegen. Die Antwort kann nur lauten, dass mit ihnen nichts anzufangen ist, denn sie sind ja Teil der Werte, die den Mittelwert der Schwackeliste repräsentieren. Nur weil diese Angebote vom Versicherer schwerpunktmäßig dokumentiert und für ein Gerichtsverfahren ausgedruckt werden, wird Ihnen eine Bedeutung beigemessen, die der Sache nicht gerecht wird.
So hat es auch das OLG Celle gesehen, als es dem OLG Düsseldorf zu dessen Fraunhofer-Linie widersprach:
„Anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2015, 454 ff.) vermochte der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die vom Fraunhofer Institut ermittelten durchschnittlichen „Normaltarife“ dem tatsächlichen Angebotsspektrum näherkommen als der aus dem arithmetischen Mittel der beiden vorgenannten Tabellen ermittelte Wert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat neben den in der Rechtsprechung intensiv diskutierten und vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 29. Februar 2012 auf- gelisteten Vor- und Nachteilen der beiden Erhebungsmethoden Schwacke und Fraunhofer u. a. darauf abgestellt, dass im Wesentlichen vergleichbare Mietfahrzeuge zu deutlich niedrigeren Preisen – nicht selten für etwa den halben Preis – als dem in der Schwacke-Liste genannten Durchschnittspreis hätten angemietet werden können. Diese Tendenz schien sich zwar auch in mehreren Verfahren vor dem erkennenden Senat anzudeuten, jedoch nur unter Berücksichtigung der jeweils vom Versicherer vorgelegten, ausge- wählten Angebote anderer Mietwagenunternehmen.“
Zur Aussagekraft der Internet-Screenshots wird das Gericht deutlich:
„Insoweit ist jedoch einschränkend festzustellen, dass der Mittelwert der von der Beklagten jeweils vorgelegten drei Mitbewerberangebote schon allein deshalb eine größere Nähe zu den Werten nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel aufweisen (müssen), weil sie auf einer vergleichbaren ´Erhebungsmethode` (Einholung von Internetangeboten von ausschließlich großen, überregionalen Anbietern) beruhen und zudem nicht auszuschließen, sondern sogar naheliegend ist, dass die Beklagte von den vom Fraunhofer Institut befragten Anbietern die drei günstigsten ausgewählt hat. Insoweit bestehen erhebliche Bedenken gegen die Aussagekraft dieser „Vergleichs“- Angebote zu der Frage, ob und inwieweit die Fraunhofer-Tabelle den realen Markt wirklichkeitsgetreuer abbildet als andere Schätzmethoden. Dies wird unterstützt durch die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz (…) vorgelegten weiteren Angebote.“
Auch diejenigen Auffassung von Gerichten ist fragwürdig, die die Aussagekraft solcher Internet-Screenshots zwar in Zweifel ziehen und die Linie dann dort ziehen: „Der Schädiger müsse konkrete Angebote aufzeigen und beweisen, dass diese dem Bedarf des Geschädigten vollständig entsprechen und auch zum Zeitpunkt der Anmietung vorhanden gewesen sind.“
Denn auch hier handelt es sich um eine normale Marktsituation. Solange mit einem Mittelwert geschätzt wird, ist automatisch unterstellt, dass es Werte oberhalb und unterhalb des Mittelwertes gibt, auch in der Situation des Geschädigten. Vereinfacht gesagt, wird es immer und mehr oder weniger überall niedrigere und höhere Angebote geben, als das vom Geschädigten ausgesuchte Angebot, wenn dieser keine Marktforschung betrieben und das tatsächlich allergünstigste Angebot gefunden und genommen hat. Da er keine Marktforschung betreiben muss, kann es dann später keine Bedeu- tung haben, wenn der Schädiger mit Minimalpreis-Screenshots auf die nach seiner Meinung günstigeren Preise hinweist, denn genauso gut könnte der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger dieser Argumentation Angebote mit höheren Preisen entgegenstellen.
Allenfalls der massenhafte Nachweis, dass am Markt vergleichbare Angebote unterhalb eines Minimums oder oberhalb eines Maximums quasi die Regel sind, kann eine Schätzgrundlage erschüttern.
Der Schlüssel: Die Methode der Listen
Für die Gerichte besteht in Mietwagensachen das grundlegende Problem, dass man die Richtigkeit der veröffentlichten Werte nicht einschätzen kann und sich die Korrektheit der Erhebungsergebnisse nicht durch Sachverständigengutachten verifizieren lassen. Deshalb ist der Blick auf die Erhebungsmethode zu richten.
Über die Bedeutung der Mietbedingungen ist nachzudenken. Für die Bewertung der Erhebungsmethode sind diese von entscheidender Bedeutung. Bisher scheint das für viele Richter fernliegend. Das muss sich dringend ändern, wenn die Justiz die Mietwagenfrage in den Griff bekommen möchte.
Fraunhofer-Marktpreisspiegel
1) Für die Werte der Fraunhofer-Interneterhebung sind spezielle Anmietbedingungen grundlegend, die viele Mieter ausschließen. Es sind zum Beispiel nur solche Mietwagenangebote eingeflossen, die einer erheblichen Vorbuchungsfrist unterliegen, was entgegen der Behauptung von Fraunhofer von erheblicher Bedeutung ist (Fußnote 10). Diese Angebote sind auch vom Mieter vorzufinanzieren (Fußnote 11). Es hat eine Reservierung im Internet zu erfolgen. Es muss eine Kaution bei Anmietung gezahlt wer- den (Fußnote 12). Der Mieter/die Mieterin müssen ein Mindestalter in Bezug auf ihre Person (Fußnote 13) und ihre Fahrerlaubnis (Fußnote 14) mitbringen usw. Im Ergebnis könnten wohl 75 Prozent der Normalkunden solche Angebote nicht realisieren. Der von Fraunhofer schwerpunktmäßig betrachtete Markt steht ihnen nicht offen. Welche Rolle können diese Werte dann in der Rechtsprechung spielen? Bisher eine sehr große, das ist jedoch nicht nachvollziehbar.
2) In Bezug auf Mehrfachnennungen bei Fraunhofer ist die Frage zu beantworten, welches Angebot wie oft – nach den methodischen Festlegungen – für einen Mittelwert erhoben wurde, um den Mittelwert ein kleines Stück in die Richtung zu bewegen, die niedrige oder hohe Angebote an Einfluss auf den Mittelwert ausüben können (Fußnote 15).
3) Die Methode ist zudem nicht verständlich in Bezug auf die Zusammenfassung der Preise in Mietwagengruppen. Hier sind Werte in denselben Gruppen ausgewiesen, die nicht zusammengehören können, weil für eine Gruppierung von Angeboten aus dem Internet Informationen benötigt werden, die diesen Internetangeboten nicht zu entnehmen sind (Fußnote 16), wie zum Beispiel der Fahrzeugaufbau, die Motorisierung oder die Ausstattung des Fahrzeuges.
4) Die offensichtlich auch nicht hundertprozentige zeitliche und örtliche Verfügbarkeit im Internet selbst bei Einhaltung aller sonstigen Bedingungen des Normalkunden spielt ebenso eine große Rolle für die Frage der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte.
Welche Rolle können diese Werte dann in der Rechtsprechung spielen, wenn die Anmietbedingungen in der Regel unzutreffend sind, methodische Fragen unbeantwortet sind und die Verfügbarkeit ausgeblendet wird? Was ist eine Liste wert, deren Gruppierung der Werte entscheidend ist für die Heranziehung als Grundlage der Schadenschätzung, diese Gruppierung der Werte aber nicht nachvollziehbar und damit sicherlich in Teilen, vielleicht auch vollkommen falsch ist? Zusammenfassend ist festzustellen, dass Fraunhofer in Bezug auf Angebote zum Normaltarif mit der Rosinentheorie vorgeht, denn es wird das hereingenommen, was über festgelegte Bedingungen zum Minimalpreis führt.
Die Methode des Fraunhofer-Institutes – und das ist keine neue Forderung – ist im Rahmen der Mietwagenrechtsprechung konkret zu untersuchen, denn das ist noch immer nicht geschehen. Auch die Begründung aus o.g. Urteil des OLG Celle legt das nahe, Zitat:
„Es ist aber zunächst überhaupt nicht erkennbar, dass eine der beiden Markterhebungen (Schwacke oder Fraunhofer) den Anforderungen einer statistischen Erhebung entspricht. Das gilt zumindest für den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Für die Einordnung als Statistik fehlt die Zufälligkeit der erhobenen Daten insoweit, als das gezielt nur ein – wenn auch größerer – aus- gewählter Kreis der am Markt vertretenen überregionalen Anbieter befragt wird. Alle Personen einer zu untersuchenden Grundgesamtheit müssen aber die gleiche bzw. eine berechenbare Chance haben, in eine Statistik einzugehen. Das ist aufgrund der Art der Erhebung indes nicht gewährleistet.
Es bestehen auch Zweifel, dass es sich wenigstens um eine hinreichend repräsentative Umfrage handelt. Dabei müssen nämlich die Befragten so ausgewählt werden, dass sie die gesamte zu befragende Gruppe repräsentieren. Um das zu erreichen, müssten die Befragten ausgewogen ausgewählt, d. h. nicht nur große Internetanbieter, sondern z. B. auch kleinere örtliche einbezogen werden. Die – zulässige – Auswahl einer Teilgesamtheit ist so vorzunehmen, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und sicher auf die Verhältnisse der Gesamtmasse geschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d. h. ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild der Gesamtheit darstellt“
So sieht es auch die TU Dortmund und dort der renommierte Lehrstuhl für Statistik (Fußnote 17). Die Ergebnisse eines Gutachtens im Auftrag des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands zeigen die Unbrauchbarkeit der Fraunhoferliste und ihrer Ergebnisse. Wichtige Punkte der Methode seien unklar. Erklärte methodische Festlegungen wie Mehrfachbefragungen, Fahrzeuggruppierungen usw. führen zu Verzerrungen, so das Ergebnis der Untersuchung.
Schwacke-Automietpreisspiegel
Schwacke nimmt diejenigen Preise in die Datenbank auf, mit denen der Anbieter seine Kunden im Internet (Fußnote 18) und/oder im Verkaufsraum über Leistungen und Preise informiert. Die Methode ist im Vorwort ausführlich beschrieben. Die Liste stellt alle relevanten Daten zur Verfügung, inklusive der Kosten der Normalgeschäft-Nebenleistungen wie niedrigere Selbstbeteiligungen, Zustellen/Abholen oder Zweitfahrer-Erlaubnis. Mittels Stichproben und Plausibilitätskontrollen werden die Werte verifiziert (Fußnote 19) Einschränkungen nach Alter, Verfügbarkeit oder Kilometer sind nicht vorhanden. Das heißt, die Angebote und damit die statistischen Werte gelten auch für diejenigen Normalkunden, die bei Fraunhofer außen vor geblieben sind. Logisch sind die Werte dann in Teilen höher (damit auch der Schwacke-Mittelwert), denn sie beziehen sich auf alle Angebote und nicht nur auf die nach der Rosinentheorie passenden mit Kilometerbegrenzung, Finanzierungsfragen oder Altersbeschränkungen ausgesuchten 25 Prozent.
Zur Gegenüberstellung der Methoden und der Ergebnisse der Listen (Fußnote 20) braucht zumindest das für Fraunhofer notwendige Gutachten für Schwacke nicht unbedingt eingeholt zu werden, da der BGH die dortige Erhebungsmethode bestätigt hat (Fußnote 21).
Methodisches Sachverständigen-Gutachten
Eine Expertise zu einer Listen hätte zu berücksichtigen, dass eine Erhebung, wenn sie als Schätzgrundlage herangezogen werden soll
-nach wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen muss (Beispiel für die Prüfung eines Mietspiegels: BGH VIII ZR 346/12 vom 06.11.2013) (Fußnote 22)
-Angabe der Quellen für das angeblich wissenschaftliche Vorgehen
-Darstellung eines Versuchsplans, der eine Nachprüfbarkeit der Methode ermöglicht
-die festgelegte Methode dem Erhebungszweck „allgemeiner“ Normaltarif entsprechen muss und die Berücksichtigung lediglich eines Teils des Marktes auszuschließen ist
-hinreichende Repräsentativität durch ausgewogene Auswahl der Anbieter
-Zufälligkeit bei der Auswahl von Anbietern und Angeboten
Diese Expertise müsste zu dem Ergebnis kommen, ob eine Schätzgrundlage anwendbar ist, lediglich Mängel enthält oder unbrauchbar ist (Fußnote 23).
Zusammenfassung
Den von Versicherern in Mietwagenprozessen aus dem Internet oder anderswoher vorgelegten Beispielen ist keine Bedeutung (mehr) beizumessen, denn es handelt sich um Beispiele aus dem Spektrum der Erhebungen (Fußnote 24). Schon aus logischen Gründen kann man mit Beispielen, die sich nicht außerhalb eines Spektrums befinden, keine Statistische Größe wie den Mittelwert angreifen.
Der BGH hat den Weg für den Umgang mit konkreten Beispielen auch bereits gewiesen, in dem den Versicherern aufgegeben ist, die Zugänglichkeit des Geschädigten zu diesen Angeboten zu beweisen (Fußnoten 25, 26).
Solange nicht der Lösungsansatz in Angriff genommen wird:
a) die Instanzgerichte beginnen, sachverständige Expertise nicht mehr zur Frage der Höhe des erforderlichen Schadenersatzbetrages, sondern nun zur Anwendbarkeit der Erhebungsmethoden der Institute zu nutzen und
b) der BGH sich revisionsrechtlich mit den Methoden der Listen befasst,
solange werden die Rechtsunsicherheit fortbestehen, die Rechtsprechung mit Prozessen überhäuft und Ergebnisse unkalkulierbar für alle Beteiligten bleiben.
Der Schlüssel einer Lösung des Mietwagenstreits liegt in der Betrachtung der Erhebungsmethoden und deren Geeignetheit für den offensichtlichen Verwendungszweck Mietwagenprozess. Dabei ist der Normalkunde unter der besonderen Bedingung der kurzfristigen und unter besonderen Bedingungen notwendigen Anmietung in den Blick zu nehmen. Es darf nicht weiter so getan werden, als spielten die Anmietbedingungen keine oder nur eine untergeordnete Rolle.
Fußnoten:
1) BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07.
2) BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08, siehe dazu „Das Ausmaß der Erosion der Rechtsprechung zur Schadenersatzposition Mietwagenkosten“, Michael Brabec, MRW 1-2015, Seite 2 ff.
3) Auch eine Anwendung des Fraunhofer-Mittelwertes minus 20 % ist nicht auszuschließen, denn das entspricht ebenso der aktuellen BGH-Rechtsprechung, wie andersherum ein Aufschlag in Höhe von 20 % auf den Schwacke-Wert.
4) Die Werte Fraunhofer-Minimum und –Maximum sowie Schwacke-Minimum und –Maximum sind für eine direkte Anwendung als Schätzwert eher auszuschließen.
5) „Gutachterliche Stellungnahmen zu Mietwagenpreisen“, Michael Brabec, MRW 4-2011, Seite 5 ff.
6) So gibt es in den neueren Urteilen des OLG Düsseldorf keine diskutierbare Begründung für die Anwendung lediglich der Fraunhoferliste. Dasselbe trifft auf die Urteile der OLGs in Hamburg und München zu. Hier werden die Aussagen aus dem Vorwort unkritisch in Urteile übernommen, obwohl es sich, wie man weiß, um eine Parteierhebung handelt. Die Urteilsbegründungen sind zunehmend Meinung und teilweise aus Fraunhofer abgeschriebenes Vorwort.
7) Von dem Problem abgesehen, dass er im Internet kein seinem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Mietfahrzeug findet, da hierzu die angegebenen Fahrzeugdaten nicht ausreichend sind.
8) So auch jüngsten Verfahren am OLG Celle (Urteil zum Az. 14 U 127/15 vom 13.04.2016, veröffentlicht in diesem Heft). Der Senat hat festgestellt, dass die von der Beklagten eingebrachten Internetscreenshots Fraunhofer nicht bestätigt hätten, da sie bis auf wenige Ausnahme über dem Mittelwert lagen, obwohl sie naheliegend für den Zweck des Verfahrens ausgesucht wurden.
9) Ein Mittelwert ergibt sich immer aus Werten darunter und darüber. Versicherer argumentieren in Mietwagenprozessen bemerkenswerterweise zumeist mit
Screenshots, deren Werte über dem Mittelwert von Fraunhofer liegen.
10) „Einfluss der Vorbuchungszeit auf Verfügbarkeit und Preis bei Mietwagen im Internet“, Niemann, Yusfi, Neidhardt / RheinAhrCampus, MRW 3-2011, Seite 7 ff.
11) Die Vorfinanzierung erfolgt über die Reservierung eines konkreten Betrages auf dem Kreditkartenkonto des Geschädigten. Eine Alternative ist die sofortige Bezahlung per EC-Cash an den Vermieter. Bei Vertragsverlängerung der Mietzeit ist nochmals die Vermietstation aufzusuchen und nochmals im Voraus zu bezahlen oder nochmals die Kreditkarte zur Autorisierung einer weiteren Reservierung auf dem Kreditkartenkonto vorzulegen.
12) Der Kautionsbetrag kommt zum Mietzins hinzu und steigt in Abhängigkeit vom Mietpreis. Dieser Betrag erhöht die blockierte Summe auf dem Kreditkartenkonto oder den im Voraus zu zahlenden Betrag per EC-Karte.
13) Beispielsweise vermietet Europcar hochwertigere Fahrzeuge nicht an junge Fahrer. Bei Fahrzeugen, die man als junger Fahrer mieten darf, wird vertraglich eine Zusatzgebühr für das erhöhte Unfallrisiko vereinbart, ganz so wie das die Versicherer in ihren Prämienkalkulationen auch vorsehen.
14) Einschränkungen werden bei Internetangeboten auch in Bezug auf eine Mindestdauer der Fahrerlaubnis gemacht.
15) Und gerade hier fehlen Informationen zur Methode Fraunhofer. Klar ist aber, dass es mehr Nennungen als Stationen gibt, also Mehrfachbefragungen stattfinden, die Raum für Manipulationen geben. Bei Schwacke ist das klar, jedes Angebot geht mit gleichem Gewicht in den Mittelwert ein.
16) „ Analyse statt Schlagworte, Fraunhofer im Detail hinterfragt“, Michael Brabec, MRW 1-2010 Seite 3 ff., „Besondere (Internet-)Preise zu besonderen (Inter- net-)Bedingungen, Michael Brabec MRW 1-2010 Seite 6 f. und „Konkrete Argumentation, warum die Internetangebote (meistens Screenshots) die Schätzgrundlage Schwacke nicht erschüttern“, Rechtsanwalt Ulrich Wenning, MRW 3-2012 Seite 43 ff.
17) Das Statistische „ Analyse- und Beratungszentrum“ verfolgt das Ziel, die Fakultäten, Institute und zentralen Einrichtungen der Technischen Universität Dortmund einschließlich der Doktoranden und Diplomanden bei der Planung und Auswertung ihrer Umfragen und Experimente sowie bei der Optimierung ihrer Prozesse zu unterstützen. Darüber hinaus wird statistische Beratung für Institutionen außerhalb der Technischen Universität Dortmund angeboten. Link: https://www.statistik.tu-dortmund.de/fakultaet.html
Download der Untersuchung der Technischen Universität Dortmund: http://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/mrw/gutachten-tu-dortmund-fraunhofer.html
18) Wenige Gerichte befassen sich mit der Schwacke-Methode. Das Landgericht Berlin hat erkannt, dass Schwacke auch im Internet Preise recherchiert, Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.09.2015, Az. 41 S 218/14, S. 34 in diesem Heft.
19) Schwacke bietet regelmäßig an, sich hierzu konkret und auf Fälle bezogen zu erklären.
20) „Unmöglichkeit eines Vergleiches von Fraunhofer und Schwacke“, Michael Brabec, MRW 4-2011, Seite 10 ff.
21) BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07.
22) „Bei der Prüfung, ob die konkret vom Vermieter verlangte Mieterhöhung nach § 558 BGB tatsächlich berechtigt ist, darf die ortsübliche Vergleichsmiete durch das Gericht nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO hinreichenden Weise ermittelt haben“. Weiter: „ Auf eine Prüfung dieser Anforderungen kann nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht worden ist. Denn diese Umstände beweisen noch nicht, dass die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB auch tatsächlich vorliegen, der Mietspiegel also nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist“.
23) Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit Verweis auf den BGH und ein eingeholtes Sachverständigen-Gutachten festgestellt, dass der Berliner Mietspiegel nicht den wissenschaftlichen Anforderungen entspricht und nicht anwendbar ist (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015, Az. 35 C 133/13).
24) „Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte“ Michael Brabec, MRW 1-2016, Seite 2 ff.
25) BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08. Zugänglichkeit heißt, der Geschädigte muss davon wissen und die angebotene Leistung muss seinem Anspruch entsprechen, das heißt seinem begründeten Bedarf auch in Bezug auf Details wie ggf. nötige spezielle Ausstattungen (Automatik, Kombi, wintertaugliche Bereifung, Größe des Innenraumes, Selbstbeteiligung, u.a.), das Angebot steht tatsächlich und umgehend am Ort des Unfalls oder der Reparatur zur Verfügung und er kann die Bedingungen des Vermieters erfüllen, die damit verbunden sind (ggf. eine Vorfinanzierung, Dauer des Führerscheinbesitzes, Alter des Geschädigten, u.a.).
26) Dem widersprechend gibt es den Versuch einiger Gerichte, auf der Basis konkret in den Prozess eingebrachter Internetscreenshots den § 287 ZPO anzuwenden, anstatt dem Zahlungsverpflichteten die Beweislast für die Zugänglichkeit des Geschädigten zu diesen konkreten Angeboten aufzuerlegen (so z.B. das OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2015, Az. 12 U 390/14).
(aus MRW 2-2016, Seite 22 ff.)