LG Köln 9 S 252/10 vom 29.12.10

Berufung erfolgreich: Abtretung wirksam, kein Fraunhofer, Aufschlag ist zuzugeben.

Die Geltendmachung von Mietwagenkosten mittels Abtretungsformular neueren Typs ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist FRaunhofer nicht vorzugswürdig, geschätzt wird mit Schwacke 2009.

Dass bei der Vermietung nach Unfällen ein höherer Preis gerechtfertigt ist, als der Normaltarif, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (Aufschlags-Diskussion).

Die Revision ist zugelassen, davon wird der Versicherer aber sicherlich eher keinen Gebrauch machen.

Siehe Urtelsdatenbank

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