BGH I ZR 118/09 wettbewerbsrechtlich wegen Nebenleistung zur Hauptleistung nach § 5 RDG

Wir waren immer der Auffassung, dass sich seit Inkrafttreten des RDG die Aktivlegitimation des Autovermieters aus der Abtretung erfüllungshalber (unser Formular) zumindest dadurch ergibt, dass nach § 5 RDG, Abs. 1 beim Tätigkeitsbild des Autovermieters eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung vorliegt. Der erste Senat hat mit der hier abzurufenden Entscheidung in einem anderen Zusammenhang bestätigt, dass § 5 Abs. 1 RDG eher weit als eng auszulegen ist. 

Die Revision des beklagten Dienstleisters (hier Lebensmittelchemiker) war erfolgreich. Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob doch eine erlaubte Nebenleistung vorliegt, „weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätgikeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört )…“ (mit Verweis auf die Gesetzesbegründung, Seite 52).

Überträgt man das auf die uns interessierende Frage, stützt diese Entscheidung unsere Sicht zur Abtretung.

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